Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 123/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-25
Aktenzeichen: L 6 U 123/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0525.L6U123.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 8 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 14 SGB 7, § 8 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 ... mehr
Orientierungssatz
-
Die Entschädigung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall setzt u. a. voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der erlittenen Verletzung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Hierzu ist der Nachweis eines sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der ausgeübten versicherten Tätigkeit erforderlich.(Rn.27)
-
Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitsuche und Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenhängen, sind nicht versichert. Nur wenn neben einem geschlossenen Arbeitsvertrag feststeht, dass die Arbeit im unmittelbaren Anschluss an den Weg aufgenommen werden soll, kann ausnahmsweise ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein.(Rn.29)
-
Ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB 7 setzt u. a. voraus, dass der Verunfallte einer Meldepflicht der Arbeitsagentur unterliegt und er im Unfallzeitpunkt einer besonderen, an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Arbeitsagentur nachgekommen ist. Für eine Aufforderung in diesem Sinn ist erforderlich eine Willensäußerung, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein konkretes Verhalten von ihm erwartet. Wurde eine unfallbringende Fahrt angetreten, um in Eigeninitiative mehrere mögliche Arbeitsstellen aufzusuchen, so reicht ein solches von der Arbeitsverwaltung erwünschtes Tätigwerden aus eigenem Antrieb für einen Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB 7 nicht aus.(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stendal, 26. September 2007, S 6 U 26/07
nachgehend BSG, 24. August 2011, B 2 U 183/11 B
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Streitig ist in einem Zugunstenverfahren die Anerkennung eines
Unfalls als Arbeitsunfall.
2 Der 1952 geborene Kläger zeigte der Beklagten unter dem 15. März
2006 einen am 3. Dezember 2003 in T. geschehenen Unfall an, den er
im Rahmen eines bis zum 4. Dezember 2003 geplanten, in
Eigeninitiative durchgeführten Aufsuchens avisierter Arbeitsstellen
erlitten und bei dem er sich u.a. eine Sprunggelenkstrümmerfraktur
links, eine Unterschenkelfraktur links sowie eine Fraktur des
rechten Fußes zugezogen habe.
3 Mit am 3. Mai 2006 zugestelltem Bescheid vom 2. Mai 2006 lehnte
die Beklagte die Erbringung von Entschädigungsleistungen aus Anlass
des Ereignisses vom 3. Dezember 2003 ab, da kein Versicherungsfall
vorliege. Bei der Arbeitssuche handele es sich um eine so genannte
Vorbereitungshandlung, die nicht unter Versicherungsschutz
stehe.
4 Hiergegen erhob der Kläger am 26. Juni 2006 Widerspruch und
machte geltend, dass er sich bis zum 26. Mai 2006 in einer
stationären Rehabilitationsmaßnahme befunden habe. Außerdem verwies
er darauf, dass Maßnahmen der privaten Arbeitssuche zwar
grundsätzlich nicht zu den versicherten Tätigkeiten gehörten. Eine
Ausnahme gelte jedoch dann, wenn – wie hier – eine
Anstellung zur sofortigen Arbeitsaufnahme zu erwarten und
unmittelbar die Aufnahme der Arbeit beabsichtigt gewesen sei. Aus
den hierzu vom Kläger beigefügten Unterlagen geht hervor, dass er
sich am 1. Dezember 2003 über das Institut für B. B. GmbH K. (),
welches entsprechend der Einwilligungserklärung vom 3. November
2003 von der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt K. (nachfolgend
einheitlich BA) zwecks Bewerbungsberatung eingeschaltet worden war,
für den 3. Dezember 2003 zwischen 14.00 und 16.00 Uhr telefonisch
mit dem Kfz-Sachverständigenbüro G. in M. zu einem
Vorstellungsgespräch verabredet hatte. Zum Unfallhergang ist seiner
Schilderung vom 5. Juni 2006 zu entnehmen, dass er sich am 3.
Dezember 2003 gegen 10.15 Uhr im Rahmen einer Fahrgemeinschaft (mit
seinem Bruder) als Beifahrer eines Pkw´s in Trier im Ausfahrbereich
eines Parkdecks befunden habe. Um den Parkchip in den
Schrankenautomaten zu werfen, sei er aus dem Auto gestiegen. Beim
Herausfahren sei das Pkw-Gespann gegen sein linkes Bein gestoßen,
so dass er das Gleichgewicht verloren habe und vom Anhänger
überrollt worden sei.
5 Mit am 5. September 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom
31. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung
der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.
6 Am 30. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der
Entscheidung der Beklagten. Nach dem Telefonat mit Herrn G. sei er
von einer sofortigen Anstellung bzw. Arbeitsaufnahme ausgegangen.
Unter dem 27. November 2006 legte er dessen Schreiben vom 20.
November 2006 vor, in dem das für den 3. Dezember 2003 geplante
Vorstellungsgespräch bestätigt wurde.
7 Mit Schreiben vom 29. November 2006 lehnte die Beklagte eine
Überprüfung ihrer Entscheidung ab, da sich aus der Bestätigung vom
20. November 2006 zwar der geplante Vorstellungstermin, nicht
jedoch eine sofortige Arbeitsaufnahme ergebe.
8 Hiergegen erhob der Kläger am 20. Dezember 2006 Widerspruch und
machte u.a. die Absprache seiner Teilnahme am Vorstellungsgespräch
mit dem ... geltend.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 wies die Beklagte
den Widerspruch als unbegründet zurück. Selbst wenn von einem
Stattfinden des Vorstellungsgesprächs ausgegangen werde, sei es
nicht wahrscheinlich, dass im Anschluss daran unmittelbar die
Arbeit habe aufgenommen werden sollen. Auch der potentielle
Arbeitgeber habe nur die Verabredung des Gesprächs als solche
bestätigt.
10 Am 26. März 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stendal
Klage erhoben und nochmals betont, dass sich der Unfall auf der
Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch ereignet habe, zu dem er vom
mutmaßlichen Arbeitgeber eingeladen worden sei. Unterstützend hat
er das Schreiben des G. G. vom 5. Januar 2007 vorgelegt, wonach der
Kläger die Frage nach einem frühestmöglichen Arbeitsbeginn mit
"sofort, unverzüglich" beantwortet habe. Um sich einen
abschließenden persönlichen Eindruck vom Kläger zu verschaffen, sei
daraufhin der Vorstellungstermin vereinbart worden. Bei Bestätigung
des Ersteindrucks durch das Gespräch habe der Kläger von einer
Anstellung mit unverzüglicher Arbeitsaufnahme ausgehen können.
11 Mit Urteil vom 26. September 2007 hat das SG die Klage
abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Der Kläger habe
deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 3.
Dezember 2003 als Arbeitsunfall, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht
unter Versicherungsschutz gestanden habe. Es sei nämlich nicht
sicher gewesen, dass am 3. Dezember 2003 ein Arbeitsvertrag
geschlossen würde. Ob tatsächlich darüber hinaus unmittelbar im
Anschluss an das Vorstellungsgespräch oder – nahe liegender
– erst am nächsten Tag eine Arbeitsaufnahme geplant gewesen
sei, könne damit offen bleiben.
12 Gegen das am 7. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger
im selben Monat beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung
eingelegt und sein Vorbringen vertieft. Beim Termin am 3. Dezember
2003 habe es sich nur noch um eine Formalität gehandelt. Bereits im
Telefonat vom 1. Dezember 2003 seien alle für den Arbeitsvertrag
relevanten Einzelheiten wie Arbeitsaufgaben, Arbeitszeit, Zeitpunkt
des Arbeitsantritts, Akzeptanz von erforderlicher Wochenendarbeit
sowie gebiets- und ortsübliche Vergütung besprochen worden. Zudem
habe Herr G. die Möglichkeit einer sofortigen Unterbringung vor Ort
abgeklärt. Alle erforderlichen Sachen zum umgehenden und weiteren
Verbleib in Menden habe der Kläger ebenfalls bei sich geführt. Im
Übrigen sei die Fahrt vom Geschäftsführer des ... und insoweit auch
von der BA genehmigt gewesen, so dass eine Vermittlungsaufforderung
zum Aufsuchen eines Arbeitgebers mit dem Ziel der Beendigung der
Arbeitslosigkeit gegeben sei. Dies ergebe sich insbesondere auch
aus den (vom Kläger vorgelegten) Schreiben der BA vom 12. Mai und
19. September 2005. Aus ihnen geht hervor, dass der BA der
Aufenthalt des Klägers am 3. Dezember 2003 nicht bekannt gewesen
sei und diese auch keine Zustimmung zur Arbeitssuche erteilt habe,
weshalb eine Rückforderung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes
beabsichtigt sei. Nachdem der Maßnahmeträger (IBB) die Abmeldung
des Klägers bestätigt hatte, verzichtete die BA unter dem 19.
September 2005 auf die Geltendmachung einer
Erstattungsforderung.
13 Der Kläger beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. September 2007
sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides
vom 2. Mai 2006 den Unfall vom 3. Dezember 2003 als Arbeitsunfall
festzustellen;
hilfsweise, die Beigeladene zu verpflichten, unter Aufhebung des
Bescheides vom 2. Mai 2006 den Unfall vom 3. Dezember 2003 als
Arbeitsunfall festzustellen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie bleibt bei ihrer Auffassung. Der Kläger habe zunächst selbst
angegeben, dass der Unfall geschehen sei, als er in Eigeninitiative
mehrere mögliche Arbeitsstellen habe aufsuchen wollen. Dies
widerspreche seiner späteren Behauptung, das Vorstellungsgespräch
am 3. Dezember 2003 sowie eine unmittelbare Arbeitsaufnahme seien
nur noch Formsache gewesen. Auch der potentielle Arbeitgeber G.
bekunde in seinen Schreiben, dass er sich noch einen abschließenden
Eindruck vom Kläger habe verschaffen wollen. Eine garantierte
Anstellung sowie direkte Arbeitsaufnahme habe er gerade nicht
bestätigt. Überdies sei auch keine Aufforderung seitens der BA
ersichtlich.
18 Die mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 am Verfahren beteiligte
Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und vertritt die Ansicht,
der Kläger habe sich nicht auf Aufforderung der BA, sondern auf
eigene Veranlassung auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch befunden.
Damit scheide ihre Zuständigkeit aus.
19 Aus den vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der BA geht u.a.
hervor, dass der Kläger im Jahr 2003 vom 22. bis 28. April sowie
21. Mai bis 31. Dezember Arbeitslosengeld bezogen hat, was seine
Grundlage in seinem Antrag vom 22. April 2003 hatte. Aus den
Arbeitsbescheinigungen vom 25. März 2003 und 12. März 2005 sowie
einem am 19. Juli 2005 vor dem Arbeitsgericht B. geschlossenen
Vergleich ergibt sich, dass der Kläger vom 15. Oktober 2000 bis zum
31. März 2005 bei der C. GmbH W. in Vollzeit beschäftigt war, wobei
er vom 13. November 2001 bis zum 21. April 2003 wegen
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen hatte. In ihrer
gutachtlichen Einschätzung vom 23. Mai 2003 war von der
Arbeitsmedizinerin Dr. L. ein vollschichtiges Leistungsvermögen des
Klägers unter bestimmten qualitativen Einschränkungen angenommen
worden, woraufhin sich dieser nach dem Aktenvermerk vom 10. Juni
2003 mit seinem Arbeitgeber in Verbindung setzten wollte und ab dem
10. Juni 2003 der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt
hatte.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der BA
Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
21 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und
fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie auch ansonsten
zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
22 Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 beschwert den
Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die
Beklagte darin zutreffend die Rücknahme ihres Bescheides vom 2. Mai
2006 abgelehnt hat. Denn auf dessen Aufhebung hat der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keinen
Anspruch, weil der Bescheid weder auf einem fehlerhaften
Sachverhalt noch auf einem falschen Rechtsverständnis beruht.
23 Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist zulässig. Denn beim Schreiben vom 29. November
2006 handelt es sich entgegen dem ersten Anschein um einen
(schriftlichen) Verwaltungsakt. In ihm legt die Beklagte gegenüber
dem Kläger mit Verbindlichkeit dar, was der Anerkennung des Unfalls
vom 3. Dezember 2003 als Arbeitsunfall entgegen steht. Dies sind
die Merkmale einer einzelfallbezogenen Regelung mit Außenwirkung,
die nach § 31 Satz 1 SGB X einen Verwaltungsakt ausmachen.
Angesichts dieses eindeutigen Inhalts tritt das Fehlen einer
Rechtsbehelfsbelehrung, das für sich gegen die Absicht zum Erlass
eines schriftlichen Verwaltungsakts spricht, in seiner Bedeutung
für die Auslegung zurück. Dass der Kläger von seinem
Empfängerhorizont aus das Schreiben vom 29. November 2006 auch
genau so verstanden hat, wird durch seinen Widerspruch belegt.
24 Es kann dahinstehen, ob der eigentlichen Überprüfung des
bestandskräftigen Bescheides vom 2. Mai 2006 (vgl. §§ 77, 85, 87
SGG) nach § 44 SGB X eine gesonderte Prüfung des Wiederaufgreifens
des Verfahrens vorausgeht (in diesem Sinne Bundessozialgericht
[BSG], Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 22/00 R – SozR
3-2200 § 1265 Nr. 20). Denn dies hätte nicht zur Folge, dass im
Falle der Ablehnung des Wiederaufgreifens nur darauf, nicht aber
zulässig auch auf die Aufhebung des bestandskräftigen
Verwaltungsaktes geklagt werden könnte. Auch für den Fall des
Wiederaufgreifens wird nämlich jedenfalls keine gesonderte
Entscheidung hierüber verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2001,
a.a.O., wonach die indirekte Verlautbarung mit der Entscheidung
über die Aufhebung möglich ist). Besteht aber keine Pflicht zum
Erlass eines gesonderten Verwaltungsaktes, kann auch unmittelbar
auf die (Verpflichtung zur) Rücknahme geklagt werden, die die
Beklagte mit der Ablehnung einer Überprüfung ihrer Entscheidung im
Bescheid vom 29. November 2006 abgelehnt, in der Sache mit
gleichlautendem Ergebnis wie im Bescheid vom 2. Mai 2006 letztlich
jedoch vorgenommen hat (vgl. näher hierzu auch BSG, Urteil vom 5.
September 2006 – B 2 U 24/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).
25 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 2. Mai 2006
war rechtmäßig. Der Unfall vom 3. Dezember 2003 war kein
Arbeitsunfall.
26 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung
eines Unfalls als Arbeitsunfall ist danach in der Regel
erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des
Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist
(sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich
begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis –
dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und
dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des
Versicherten verursacht hat (siehe nur BSG, Urteil vom 12. April
2005 – B 2 U 11/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urteil
vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
27 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar beinhaltet
der Sturz im Parkhaus am 3. Dezember 2003 mit dem nachfolgenden
Überrolltwerden durch den Pkw-Anhänger ein Unfallereignis im Sinne
des Gesetzes, das insbesondere Verletzungen im Bereich des linken
Beines des Klägers verursacht hat. Zum Unfallzeitpunkt stand der
Kläger jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
28 Zunächst käme zwar grundsätzlich ein Versicherungsschutz des
Klägers als Beschäftigter der C. GmbH W. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VII in Betracht. Ein solcher scheitert aber jedenfalls daran, dass
es am sachlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer
solchen Beschäftigung des Klägers fehlt. Denn nach der insoweit
maßgeblichen – durch objektive Umstände zu bestätigenden
–Handlungstendenz des Klägers stand das Verlassen des
Parkdecks in Trier mit seiner Beschäftigung bei der C. GmbH W. in
keinerlei Verbindung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002
– B 2 U 14/02 R – juris; Urteil vom 20. März 2007
– B 2 U 19/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 23).
29 Ein Versicherungsschutz nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII scheidet auch unter dem Blickwinkel des Zurücklegens
eines mit der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
zusammenhängenden Weges aus. Verrichtungen und Wege, die mit der
Arbeitsuche und Verhandlungen über den Abschluss eines
Arbeitsvertrages zusammenhängen, sind nämlich nicht versichert.
Dies gilt selbst dann, wenn es zwar zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages kommt, die Beschäftigung aber erst zu einem
späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Nur wenn neben einem
geschlossenen Arbeitsvertrag feststeht, dass die Arbeit im
unmittelbaren Anschluss an den Weg aufgenommen werden soll, kann
ausnahmsweise ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung gegeben sein (siehe bereits BSG, Urteil vom 31.
Januar 1974 – 2 RU 169/72 – SozR 2200 § 550 Nr. 1).
30 Nach diesen Maßstäben fehlt es jedenfalls am Abschluss eines
Arbeitsvertrages. Darauf, ob unmittelbar im Anschluss an das
Bewerbungsgespräch am 3. Dezember 2003 tatsächlich mit einer
Arbeitsaufnahme zu rechnen war, kommt es deshalb nicht mehr an.
31 Die vom Kläger im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung,
das Vorstellungsgespräch am 3. Dezember 2003 sei nur noch Formsache
gewesen, lässt sich schon nicht mit den Angaben des G. G. in
Übereinstimmung bringen. Dieser hat in seinem Schreiben vom 5.
Januar 2007 nämlich ausdrücklich erklärt, dass er die Anstellung
des Klägers von einer persönlichen Bestätigung seines Eindrucks von
diesem abhängig gemacht hat, sie also unter einer vorbehaltenen
Bedingung stand. Das steht im Widerspruch zum Vortrag des Klägers,
im Telefonat am 1. Dezember 2003 sei bereits Einvernehmen über die
Arbeitsaufgaben, die Arbeitszeit, den Arbeitsbeginn sowie die
Vergütung erzielt worden, was nach den Regeln des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) den Abschluss eines Arbeitsvertrages bedeutet
hätte (vgl. §§ 133, 145 ff. BGB). Wäre ein Arbeitsvertrag
tatsächlich bereits am 1. Dezember 2003 zustande gekommen, sind
wiederum die Erstangaben des Klägers vom 15. März 2006 nicht
nachzuvollziehen. Nach ihnen hatte er die Fahrt ja unternommen, um
in der Zeit vom 2. bis 4. Dezember 2003 mehrere mögliche
Arbeitsstellen aufzusuchen. Ein Aufsuchen potentieller Arbeitgeber
zwecks Abschluss eines Arbeitsvertrages hätte im Falle eines
bereits vorliegenden Vertrages aber wenig eingeleuchtet. Überdies
hätte dann auch keine Abmeldung bis lediglich zum 4. Dezember 2003
nahe gelegen, zumal dann nicht, wenn die behauptete sofortige
Arbeitsaufnahme einschließlich des Verbleibs vor Ort tatsächlich
beabsichtigt war. Zum Zeitpunkt seiner Abmeldung bei der ... ist
der Kläger also offenbar selbst (noch) nicht von einem bereits
geschlossenen Arbeitsvertrag ausgegangen. Dies entspricht auch
seinen Schilderungen im Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Mai
2006 sowie im Überprüfungsantrag vom 30. Oktober 2006, in denen er
ebenfalls erklärt hat, eine Anstellung beim Sachverständigenbüro G.
lediglich erwartet zu haben bzw. von einer solchen ausgegangen zu
sein.
32 Ist demnach auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kein
Versicherungsschutz zu begründen, bedurfte es auch keiner
(weiteren) Beiladung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
zumal die Beklagte ihre sachliche Zuständigkeit insoweit nicht in
Abrede gestellt hat.
33 Schließlich war der Kläger am Unfalltag auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII versichert.
34 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII in der zum Unfallzeitpunkt
geltenden Fassung des Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der
Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594) waren in der
Unfallversicherung kraft Gesetzes u.a. Personen versichert, die
nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung (SGB III) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie
einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung
einer Dienststelle der BA nachkommen, diese oder eine andere Stelle
aufzusuchen.
35 Der Kläger unterlag zum Zeitpunkt des Unfalls zwar der
allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der
hier anwendbaren Fassung; BGBl. I, 594, s.o.), da er seinerzeit von
der BA nach § 125 SGB III Leistungen in Form von Arbeitslosengeld
bezog. Der Weg, auf dem er den Unfall erlitt, wurde von ihm jedoch
nicht unternommen, weil er einer "besonderen, an (ihn) im
Einzelfall gerichteten Aufforderung" einer Dienststelle der BA
i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nachgekommen wäre. Der Senat lässt
hierbei offen, ob unter Berücksichtigung der späteren
Gesetzesfassungen, insbesondere angesichts des vom 5. November 2008
(vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Unfallversicherung vom 30. Oktober 2008, BGBl I, 2130) bis zum 10.
August 2010 gültigen Wortlauts der Norm (vgl. Art. 3 Nr. 2 des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 5. August 2010, BGBl. I, 1129), deren
Anwendung auf die Aufforderung durch einen beauftragten Dritten in
Betracht kommt. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen und auf die
zwecks Bewerbungsberatung und Unterstützung der Eigenbemühungen des
Klägers von der BA nach – dem bis zum 31. Dezember 2003
gültigen – § 37a SGB III erfolgte Einschaltung des IBB
abgestellt würde, scheidet ein Versicherungsschutz aus.
36 Unter einer Aufforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist
zunächst mehr als ein (stillschweigendes) Einverständnis oder eine
Anregung zu verstehen. Auch eine mit einer Bitte oder Empfehlung
umschriebene Äußerung (der BA) kann allerdings eine Aufforderung
darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, ein bestimmtes
Verhalten sei notwendig. Erforderlich ist mithin eine
Willensäußerung, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein
konkretes Verhalten erwartet. Ob dies der Fall ist, bemisst sich
nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die
Zusammenhänge berücksichtigt, welche der Erklärende nach seinem
wirklichen Willen erkennbar in die Äußerung einbezogen hat, wobei
auf die gesamten Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalls
abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U
45/02 R – juris).
37 Gemessen hieran fehlt es vorliegend jedenfalls an einer
individuell konkretisierten Willensäußerung der BA bzw. des ... Aus
der vom ... entgegen genommenen Abmeldung in Verbindung mit der
Einwilligungserklärung vom 3. November 2003 mag sich zwar die auch
der BA zurechenbare konkludente Erklärung des globalen
Einverständnisses mit der unternommenen Fahrt als solche ableiten
lassen. Dies stellt aber keine auf die Durchführung gerade des
Vorstellungsgesprächs am 3. Dezember 2003 individualisierte
Willensbekundung dar. Dass der Kläger hiervon auch nach seinem
Empfängerhorizont nicht ausgegangen ist, geht schon aus seinen
ursprünglichen Angaben hervor, wonach er die Fahrt auf eigene
Veranlassung unternommen hat. Denn wie im Rahmen seiner
Antragstellung bei der Beklagten ausdrücklich angegeben, hatte er
die Fahrt angetreten, um bis zum 4. Dezember 2003 in
Eigeninitiative mehrere mögliche Arbeitsstellen aufzusuchen. Ein
– wenngleich mit einer Arbeitslosigkeit zusammenhängendes und
von der Arbeitsverwaltung erwünschtes – Tätigwerden aus
eigenem Antrieb reicht für einen Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch nicht
aus.
38 In seiner Klagebegründung vom 26. März 2007 betont der Kläger
dann, dass er zum Vorstellungsgespräch auf Einladung – und
damit Aufforderung – des mutmaßlichen neuen Arbeitgebers
gefahren ist, dessen Stellenangebot er sich unter Nutzung der vom
... bereit gestellten Dienste herausgesucht hatte. Nichts anderes
ergibt sich aus der Schilderung des Klägers im Berufungsverfahren.
Danach ist die am 1. Dezember 2003 für den 3. Dezember 2003
telefonisch abgesprochene Vorstellung gerade deshalb erfolgt, um
dem potentiellen Arbeitgeber einen abschließenden persönlichen
Eindruck zu verschaffen, wie aus dessen Schreiben vom 5. Januar
2007 auch hervorgeht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der unter
dem 1. Dezember 2003 bei der BA beantragten Kostenübernahme für die
Bewerbung beim Sachverständigenbüro G. sowie der beim ... erfolgten
Abmeldung. Weder die (spätere) Genehmigung einer Kostenerstattung
noch der Fahrt ändert etwas an der durch den Arbeitgeber erfolgten
Einladung zum Vorstellungsgespräch und macht sie gleichsam zu einem
gleichlautenden Verlangen seitens der Arbeitsverwaltung. Demnach
liegt allenfalls eine Aufforderung des Arbeitgebers, nicht jedoch
eine solche einer Dienststelle der BA oder des ... vor, was selbst
bei Abschluss eines Arbeitsvertrages und bestehender Meldepflicht
nicht genügt (BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, a.a.O.).
39 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
40 Dem Wunsch nach einer Vertagung des entscheidungsreifen
Rechtsstreits ist der Senat nicht nachgekommen, weil der unter
Beachtung von § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG über seine
Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladene und vertretene Kläger
nicht deutlich gemacht hat, weshalb seine persönliche Anwesenheit
im Termin unerlässlich sei (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2004
– B 9 SB 40/03 B – juris), womit es schon am Vortrag
erheblicher Gründe im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1
Zivilprozessordnung fehlte.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG
liegen nicht vor.