Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 224/09 NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-18
Aktenzeichen: L 5 AS 224/09 NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0718.L5AS224.09NZB.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 103 SGG, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG, § 144 Abs 2 Nr 3 SGG, § 44 SGB 2
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Berufung ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Diese ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.(Rn.25)
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Der Umfang der Beratungspflicht des Grundsicherungsträgers anlässlich der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zur Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten ist durch das Urteil des BSG vom 31. 10. 2007 -B 14 AS 63/06 - geklärt. Ob unter die Beratungspflicht konkret auch der Hinweis auf etwaig aufzubewahrende Belege zu Reparaturzwecken des Eigenheims gehören, ist eine Frage des Einzelfalles und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.(Rn.26)
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Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 44 SGB 2 bei jeder Rückforderung durch den Grundsicherungsträger bzw. das Gericht zu prüfen sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Der Erlass einer Forderung kann grundsätzlich erst nachträglich erfolgen und setzt eine Entscheidung des Verwaltungsträgers voraus. Eine bestandskräftige Rückforderung ist damit Voraussetzung für eine Erlassentscheidung. Diese kann deshalb nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10.(Rn.27)
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Rügt der Prozessbeteiligte die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 SGG, so liegt ein Zulassungsgrund wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels vor, wenn es dem Gericht aufgrund des Beteiligtenvortrags bzw. aufgrund von diesem zu erhaltender Unterlagen möglich gewesen wäre, zu einem anderen als dem gewonnenen Ergebnis zu gelangen. War dies dem Beteiligten nicht möglich oder hat er die Beibringung unterlassen, so liegt der Grund für die gerügte Entscheidung nicht in einer fehlenden Amtsermittlung.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 29. Januar 2009, S 13 AS 1148/06, Urteil
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das
Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2009 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden Kläger) beantragt
die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 29. Januar 2009 und die Durchführung des
Berufungsverfahrens. In der Sache begehrt er die Aufhebung eines
Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten, mit dem dieser
von ihm die Erstattung von 38,53 EUR für seines Erachtens zuviel
gezahlter Leistungen für den Monat Juni 2006 gefordert hatte.
2 Der Kläger bezog vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB
II). Mit Bescheid vom 6. April 2005 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 13. April 2005 bewilligte er ihm für den
Zeitraum von April bis September 2005 in Höhe von 436,20 EUR/Monat.
Mit Schreiben des Hauptzollamts M. vom 31. Mai 2006 erlangte der
Beklagte Kenntnis von einer u.a. im Mai 2005 vom Kläger ausgeübten
Nebentätigkeit, aus der er in diesem Monat einen Verdienst in Höhe
von 96,66 EUR erzielte, der ihm im Juni 2006 zufloss.
3 Nach einer mit Schreiben vom 7. Juni 2006 erfolgten Anhörung des
Klägers zur Aufhebung und Erstattung eines Betrages von 38,53 EUR
für den Monat Juni 2005 wegen anzurechnenden Einkommens erließ der
Beklagte unter dem 27. Juni 2006 einen entsprechenden Bescheid.
4 Nach durchgeführtem erfolglosem Widerspruchsverfahren
(zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006) hat der
Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen den Bescheid Klage
erhoben. Seine Klagebegründung hat er auch darauf gestützt, die ihm
bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) seien zu
niedrig gewesen.
5 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2009 die Klage
abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten sei
rechtmäßig. Unstreitig sei dem Kläger im Juni 2005 Einkommen in
Höhe von 96,66 EUR zugeflossen. Die Voraussetzungen einer
Rückforderung nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) lägen vor.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei auch nicht deswegen
rechtswidrig, weil der Kläger einen höheren Anspruch auf KdU
geltend gemacht habe. Ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu. Die
KdU für das dem Kläger gehörende und zusammen mit seiner Mutter
bewohnte Eigenheim seien kopfteilig zu berücksichtigen. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit ihr geschlossenen
Überlassungsvertrag. Höhere Heizkosten habe der Kläger für den
Bewilligungsabschnitt nicht dargelegt und nachgewiesen. Die geltend
gemachten Darlehenszinsen seien zwar grundsätzlich als KdU
erstattungsfähig. Der Kläger habe jedoch nicht hinreichend belegt,
dass er das Darlehen in vollem Umfang aufgenommen habe, um eine
Umschuldung vorzunehmen und am Haus erforderliche Reparatur- und
Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Belege habe er nicht
vorgelegt. Aus den sich in der Verwaltungsakte des Beklagten
befindlichen Unterlagen ergebe sich, dass er das Geld auch genutzt
habe, um einen Kamin einzubauen. Bei vorhandener Ölzentralheizung
sei eine solche Maßnahme jedoch nicht notwendig. Der
Darlehensvertrag sei zudem bereits im Februar 2004 abgeschlossen
worden. Da die vom Kläger monatlich aufgrund des Darlehensvertrags
zu zahlenden Raten einen Tilgungs- und einen Zinsanteil enthielten,
könne der von ihm behauptete Zinsbetrag in Höhe von 45,25 EUR im
Monat Juni 2005 in dieser Höhe nicht mehr angefallen sein. Darüber
hinaus wären nur die Zinsen für den auf die Umschuldung
entfallenden Teil des Darlehens erstattungsfähig. Schließlich habe
der Beklagte ohnehin annähernd 35 EUR im Monat auch unter
Berücksichtigung der Darlehenszinsen zu viel KdU erstattet. Einen
Anspruch auf Gewährung einer Instandhaltungspauschale habe er
nicht. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
6 Gegen das ihm am 27. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 26. Juni 2009 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das
Sozialgericht habe die Amtsermittlungspflicht verletzt. Es sei zu
dem Ergebnis gelangt, dass eine konkrete Berechnung trotz der vom
Kläger vorgelegten Nachweise zu den Zinsbelastungen nicht
erforderlich sei, da der Beklagte im Verfahren eine Überzahlung von
38 EUR für die KdU festgestellt habe. Diese Auffassung sei
rechtfehlerhaft. Hinsichtlich der angeblichen Überzahlung sei keine
Anhörung des Klägers erfolgt. Damit liege ein wesentlicher
Verfahrensmangel vor. Die behauptete Überzahlung könne ihm nicht
entgegengehalten werden. Es gelte nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens der Grundsatz der "reformatio in
peius". Der Beklagte könne sich aufgrund eigener Rechenfehler
ihm gegenüber nicht entlasten und ihm diesen Betrag entgegenhalten.
Das Gericht sei daher verpflichtet gewesen, anhand der von ihm
vorgelegten Unterlagen die tatsächlichen KdU und damit auch seine
Darlehensverpflichtungen in tatsächlicher Höhe festzustellen. Der
Beklagte hätte zumindest konkludent seinem Überprüfungsbegehren
stattgegeben, sei jedoch nicht bereit, die Leistungsberechnung aus
dem Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2005 (gemeint: April)
abzuändern. Der Kläger habe sich zu den Darlehen und den einzelnen
Aufwendungen erklärt und Fremdmittelbescheinigungen sowie
Anschaffungsbelege vorgelegt, soweit diese noch vorhanden gewesen
seien. Soweit er keine Belege habe vorlegen können, sei ihm dies
nicht anzulasten. Zu keiner Zeit sei er seitens des Beklagten auf
die Vorlagepflicht von Belegen hingewiesen worden. Der Beklagte
habe insoweit seine Beratungspflicht verletzt. Das habe das Gericht
übersehen. Der Umfang der Beratungspflicht des Beklagten sei von
grundsätzlicher Bedeutung.
7 Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass angesichts des
Rückforderungsbetrages von unter 50 EUR dem Beklagten nach § 44 SGB
II ein Ermessen hinsichtlich des Absehens von dieser Rückforderung
zustehe, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Von
grundsätzlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, inwieweit
eine Ermessensentscheidung zu einem Erlass der Rückforderung vom
Beklagten und vom Sozialgericht hätte getroffen werden müssen.
8 Der Kläger beantragt nach ihrem schriftsätzlichen
Vorbringen,
9 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
29. Januar 2009 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren
fortzuführen.
10 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen
Vorbringen,
11 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
12 Es seien keine Gründe für die Zulassung der Berufung
erkennbar.
13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Gerichtsakte sowie
auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug
genommen.
II.
14 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht
kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die
Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes
15 1.bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder
16 2.bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR
17 nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betrifft.
18 Streitgegenstand ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des
Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. August 2006, mit dem dieser vom
Kläger die Erstattung zuviel gezahlter Leistungen im Monat Juni
2005 in Höhe von 38,53 EUR fordert. Diesen hat der Kläger mit der
Anfechtungsklage angegriffen. Der Wert liegt unter dem
Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR.
19 Nicht Streitgegenstand ist dagegen die Höhe der KdU für den
gesamten Bewilligungsabschnitt von April bis September 2005. Der
Bescheid vom 6. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 13. April 2005 ist mit Ausnahme des den Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid betreffenden Teils bestandskräftig und somit
zwischen den Parteien bindend geworden (§ 77 SGG). Einen
Überprüfungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Soweit der
Beklagte im Verfahren zur Höhe der KdU Stellung genommen hat, haben
die Ausführungen offenkundig den Monat Juni 2005 betroffen.
20 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht
hat die Berufung gegen das Urteil vom 29. Januar 2009 zu Recht
nicht zugelassen.
21 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
22 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
23 2.das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder
24 3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
25 Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor,
da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und
eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
26 Soweit der Kläger darauf verweist, der Umfang der
Beratungspflicht des Beklagten sei grundsätzlich festzustellen, so
ist diese Rechtsfrage geklärt. Das Bundessozialgericht hat sich in
dem von ihm zitierten Urteil (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B
14/11b AS 63/06 R, Rn. 14, 15) bereits mit dieser Frage allgemein
auseinandergesetzt. Ob unter die Beratungspflicht konkret auch der
Hinweis auf etwaig aufzubewahrende Belege zu Reparaturzwecken des
Eigenheims gehören, ist eine Frage des Einzelfalls und damit keiner
grundsätzlichen Klärung zugänglich.
27 Auch er die Frage, ob die Voraussetzungen des § 44 SGB II bei
jeder Rückforderung durch den Grundsicherungsträger und/oder vom
Gericht zu prüfen sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Der
Erlass einer Forderung kann grundsätzlich erst nachträglich
erfolgen und setzt eine Entscheidung des Verwaltungsträgers voraus
(vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R, Rn. 19, Juris).
Eine bestandskräftige Rückforderung ist mithin Voraussetzung für
eine Erlassentscheidung. Diese kann daher nicht Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens werden.
28 Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2
SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von
einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des
Bundessozialgerichts abweicht (Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 144, Rn.
30, 30a). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
29 Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG
liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die
Entscheidung auf ihm beruht (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31).
Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift,
die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen, d.h. der
Mangel muss im prozessualen Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum
Urteil liegen.
30 Soweit der Kläger eine fehlende Anhörung seitens des Beklagten
hinsichtlich angeblich zu viel bewilligter KdU rügt, stellt dies
keinen Verfahrensmangel i.S. der o.g. Definition dar.
31 Soweit der Kläger geltend macht, das Sozialgericht habe trotz
entgegenstehender Verpflichtung anhand der ihm vorgelegten
Unterlagen seine tatsächlichen KdU unter Einbeziehung der
Darlehensverpflichtungen nicht festgestellt, liegt ein
Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ebenfalls nicht
vor.
32 Der Kläger rügt damit die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung
des Sachverhalts (§ 103 SGG). Das Sozialgericht hat entgegen seiner
Ansicht die geltend gemachten KdU geprüft, ist jedoch zu dem
Ergebnis gelangt, dass sich (ohne Darlehenszinsen) kein Anspruch
auf höhere als ihm bewilligte Leistungen ergibt. Die
Darlehenszinsen hat es als grundsätzlich erstattungsfähig erachtet.
Allerdings habe der Kläger keine Belege eingereicht. Dies hatte
seinen Grund jedoch nicht in der fehlenden Amtsermittlung. Das
Sozialgericht hatte ihn mit Schreiben vom 9. März 2007
aufgefordert, alle Positionen der geltend gemachten KdU unter
Bezugnahme auf Unterlagen zu benennen. Da er jedoch nicht mehr über
alle Belege verfügte, war es dem Sozialgericht nicht möglich, den
Anteil des Darlehens, den er für notwendige Reparaturmaßnahmen
verwandt hatte, konkret bestimmen zu können. Die daraus folgenden
Ausführungen zur Höhe etwaig anzurechnender Zinsbelastungen stellen
insoweit nur Hilfsüberlegungen dar.
33 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung von § 193 SGG.
35 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde
nicht zulässig, § 177 SGG.