Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 71/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-22
Aktenzeichen: L 2 AL 71/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0822.L2AL71.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 59 SGB 3, § 71 Abs 2 SGB 3, § 71 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 3
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe wird ein vom Einkommen abzugsfähiger Freibetrag für auswärtige Unterbringung gewährt, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts seiner Eltern möglich ist.(Rn.26)
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Damit soll die Berufsmobilität des Auszubildenden gefördert und das regional unterschiedliche Ausbildungsplatzangebot besser ausgeschöpft werden. Der Freibetrag ist nur dann anzusetzen, wenn der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen ist, den Haushalt der Eltern zu verlassen, vgl. BSG, Urteil vom 08. Juli 2009 - B 11 AL 20/08 R.(Rn.27)
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Der gesamte Freibetrag greift nur dann, wenn am gemeinsamen Wohnort von Eltern und Auszubildendem es nicht möglich ist, eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden.(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 13. August 2010, S 4 AL 174/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten in der Sache über die Bewilligung von
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Bewilligungszeitraum vom 1.
März 2010 bis 31. August 2011.
2 Der am 1985 geborene Kläger begann am 5. August 2001 eine
Ausbildung als Maler und Lackierer in H ... Zum 1. Juni 2003 zog er
aus dem Haushalt seiner Mutter in H. aus, welche zum 1. Juli 2003
von H. nach F. a. M. verzog. Er zog in eine eigene 35 qm große
Wohnung in H. und beantragte BAB bei der Beklagten, welche ihm
bewilligt wurde. Der Kläger bestand die Abschlussprüfung nicht und
beendete seine Ausbildung zum 29. Juli 2005. Danach absolvierte er
verschiedene Fördermaßnahmen in H. und anderem eine
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) vom 4. September 2007
bis 3. Juli 2008, für welche er BAB in Höhe von 465 EUR monatlich
erhielt.
3 Am 18. August 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf BAB für
eine Berufsausbildung als Gebäudereiniger im B. B. e. V. in H ...
Die Ausbildung sollte vom 1. September 2008 bis 31. August 2011
dauern und der Kläger im 1. Lehrjahr 310 EUR, im zweiten Lehrjahr
412,67 EUR und im dritten Lehrjahr 433,32 EUR brutto verdienen. Der
Kläger gab an, seit dem 22. Mai 2003 in einem eigenen Hausstand in
H. zu wohnen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die Beklagte
den Antrag auf BAB ab. Dem Kläger stünden aus eigenem Einkommen und
der Anrechnung des Einkommens seiner Mutter ausreichende Mittel zur
Verfügung, um seinen Lebensunterhalt und seine Berufsausbildung zu
bestreiten. Der monatliche Gesamtbedarf in Höhe von 571 EUR, sei
durch anrechenbares eigenes Einkommen in Höhe von 314,65 EUR und
anrechenbares Einkommen der Mutter in Höhe von 303,20 EUR komplett
gedeckt. Sein Widerspruch hiergegen blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008), wogegen er keine Klage
erhob.
4 Am 24. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten BAB
für den Folgeabschnitt. Für Pendelfahrten zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte entstanden Fahrtkosten für öffentliche
Verkehrsmittel in Höhe von 31,20 EUR. Er bezog Halbwaisenrente in
Höhe von 67,89 EUR monatlich. Seine Miete incl. Nebenkosten betrug
232,19 EUR monatlich. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (wobei bereits
die Werbungskosten vom Bruttolohn in Abzug gebracht sind) der
Mutter des Klägers betrug im Jahr 2008 34.525 EUR. Ihr Arbeitgeber
zahlte ihr vermögenswirksame Leistungen. Die festzusetzende
Einkommensteuer betrug 6.304 EUR, der Solidaritätszuschlag 246,89
EUR und die Kirchensteuer 404,01 EUR.
5 Mit Bescheid vom 8. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des
Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und
beantragte zugleich die Überprüfung der früheren ablehnenden
Entscheidung. Es seien nicht alle Freibeträge berücksichtigt
worden.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers zurück. Das anzurechnende Einkommen
übersteige den Bedarf des Klägers. Sein monatlicher Bedarf in Höhe
von 602,20 EUR sei durch eigenes anzurechnendes monatliches
Einkommen in Höhe von 224,75 EUR und anzurechnendes Einkommen
seiner Mutter in Höhe von 602,23 EUR gedeckt. Ein besonderer
Freibetrag für eine auswärtige Unterbringung sei dem Kläger nicht
einzuräumen. Er wohne bereits seit 2003 in einer eigenen Wohnung
und die auswärtige Unterbringung sei nicht zum Zwecke der
Ausbildung als Gebäudereiniger erfolgt.
7 Der Kläger hat hiergegen am 4. Mai 2010 Klage vor dem
Sozialgericht Halle (SG) erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Klage hat er wie folgt begründet: Ihm stehe der zusätzliche
Freibetrag zu. Der Freibetrag sei anzusetzen, wenn der
Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den
Haushalt der Eltern zu verlassen. Diese Voraussetzung sei hier
gegeben, da es sich bei der streitgegenständlichen Ausbildung im
Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang um die Fortführung der
bereits im Jahr 2003 begonnenen "ersten" Berufsausbildung
handelt, die er nicht habe erfolgreich abschließen können. Für die
erste Berufsausbildung sei ihm auch BAB bewilligt worden. Würde man
die hier interessierende Berufsausbildung als "neue
Berufsausbildung" ansehen, so würde man damit den
Gesetzeszweck der Vorschrift konterkarieren, nämlich den Abschluss
bzw. das Erreichen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu
fördern.
8 Mit Beschluss vom 13. August 2010 hat das SG den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und dies wie folgt
begründet: Der geforderte weitere Freibetrag für auswärtige
Unterbringung sei nicht vom Einkommen abzuziehen. Dies sei nur
möglich, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle
nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushaltes
seines Elternteils möglich ist. Der Kläger sei jedoch bereits im
Jahr 2003 in eine eigene Wohnung gezogen. Es fehle der
erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Ausbildung und
der Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushaltes. Gegen den
ihm am 23. August 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16.
September 2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf
Folgendes: Es müsse berücksichtigt werden, dass er aus Anlass
seiner ersten Ausbildung eine eigene Wohnung bezogen habe, um seine
Ausbildung in H. fortzusetzen. Die Beklagte hat sich im
Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
9 Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der
Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
10 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im
Übrigen zulässig.
11 Sie ist jedoch nicht begründet.
12 Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht
abgelehnt.
13 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in
Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann,
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend
sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der
Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance
jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.
März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413).
Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg
in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber
nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B
13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Solche hinreichenden
Erfolgsaussichten bestehen nicht.
14 Der Kläger wendet sich mit der kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG gegen den Bescheid der
Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010.
15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf BAB für den
Bewilligungszeitraum 1. März 2010 bis 31. August 2011.
16 Nach § 59 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch –
Arbeitsförderung (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
17 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
18 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die
sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt
sind und
19 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für
den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen
und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur
Verfügung stehen.
20 Der Kläger befand sich in einer förderungsfähigen
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
nach dem Berufsbildungsgesetz. Er erfüllt auch die weiteren
persönlichen Voraussetzungen gem. §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 SGB
III. Er ist Deutscher und wohnt außerhalb des Haushalts seines noch
lebenden Elternteils. Die Ausbildungsstätte in H. war von der
Wohnung der Mutter in F. a. M. nicht in angemessener Zeit zu
erreichen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
21 Der zu deckende Gesamtbedarf setzt sich aus dem Bedarf für den
Lebensunterhalt, den Fahrtkosten, den sonstigen Aufwendungen und
den Lehrgangskosten zusammen. Nach § 65 Abs. 1 SGB III bestimmt
sich bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern der
Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Der Bedarf erhöht sich
für die Unterkunft um den Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG.
Danach sind für den monatlichen Grundbedarf von 341 EUR und für den
erhöhten Bedarf bei auswärtiger Unterbringung 146 EUR anzusetzen.
Hinzu kommen 72 EUR nach § 13 Abs. 3 BAföG, weil die Mietkosten in
Höhe von 232,19 EUR monatlich den vorgenannten Betrag nach § 13
Abs. 2 Nr. 2 BAföG (146 EUR) um mindestens diesen Betrag
übersteigen. Zu diesen Bedarf kommen noch die Kosten für die
Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
in Höhe von 31,20 EUR monatlich hinzu. Des Weiteren zu
berücksichtigen sind Aufwendungen für Arbeitskleidung in Höhe von
pauschal 12,00 EUR im Monat (vgl. § 68 Abs. 1 SGB III). Hieraus
errechnet sich ein Gesamtbedarf von 602,20 EUR monatlich.
22 Kosten für Familienheimfahrten sind nicht anzusetzen, weil der
Kläger bereits 2003 einen eigenen Hausstand begründet hat und nicht
mit seiner Mutter nach F. /M. umgezogen ist.
23 Dieser Gesamtbedarf ist jedoch durch anrechenbares Einkommen
gedeckt. Der Fehler der Beklagten bei der Ermittlung des
anrechenbaren Einkommens wirkt sich nicht aus.
24 Steht der Gesamtbedarf fest, ist nach § 71 Abs. 1 SGB III auf
den Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden und u. a. das
seiner Eltern anzurechnen. Einkünfte sind die Summe der positiven
Einkünfte, im Sinne von § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), welche der Besteuerung unterliegen.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist dies der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
25 Der Kläger erhält nach seinem Ausbildungsvertrag in der Zeit vom
- September 2009 bis 31. August 2010 eine monatliche
Ausbildungsvergütung von 412,67 EUR und in der Zeit vom 1.
September 2010 bis 31. August 2011 in Höhe von 433,32 EUR. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist das Einkommen maßgebend, welches zum
Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Verwaltungsentscheidung
absehbar war. Im streitigen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten vom
- März 2010 bis 31. August 2011 hat er somit eine Vergütung von
7.675,86 EUR zu erwarten. Zutreffend hat die Beklagte hiervon die
Sozialversicherungspauschale in Abzug gebracht. Die Bezüge des
Klägers überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR nach § 8
SGB IV i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB
III, § 7 Abs. 1 SGB V. Danach sind als Sozialversicherungspauschale
21,5 %, also ein Betrag in Höhe von 1.650,31 EUR abzuziehen.
Hieraus errechnet sich ein Gesamteinkommen von 6.025,55 EUR (in den
betreffenden 18 Monaten) und dementsprechend ein durchschnittliches
voraussichtliches anrechenbares Einkommen in Höhe von 334,75 EUR
monatlich. Ein Freibetrag ist bei der Ausbildungsvergütung nicht
eingeräumt, die Vergütung wird voll angerechnet (§ 23 Abs. 3
BAföG), auch Werbungskosten auf Grund der Ausbildung sind nicht
abzugsfähig (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
26 Hiervon ist kein weiterer anrechnungsfreier Betrag nach § 71
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III in Ansatz zu bringen. Nach dieser
Vorschrift bleiben u. a. abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG 56 EUR
der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei (und vom Einkommen der
Eltern weitere 550 EUR), wenn die Vermittlung einer geeigneten
beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des
Auszubildenden außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines
Elternteils möglich ist.
27 Mit dieser Ausnahmeregelung soll die Berufsmobilität von
Auszubildenden gefördert und das regional unterschiedliche
Ausbildungsplatzangebot besser ausgeschöpft werden (BT-Drs. 13/4941
S. 167). Auf diese Weise kann die Regelung dazu beitragen, jungen
Menschen die Scheu vor der Wahl einer Ausbildungsstelle zu nehmen,
die nicht vom Haushalt der Eltern zu erreichen ist. Der Freibetrag
ist nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG nur anzusetzen, wenn
der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den
Haushalt der Eltern zu verlassen (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009
– B 11 AL 20/08 R – www.bundessozialgericht.de). Diese
Voraussetzung ist bei dem Kläger nicht gegeben. Er hat nicht zur
Aufnahme dieser Ausbildung als Gebäudereiniger das Elternhaus
verlassen. Vielmehr ist er am alten Wohnort der Eltern (bzw. seiner
Mutter) geblieben und nicht mit umgezogen. Zum Zeitpunkt der
Aufnahme der streitgegenständlichen Ausbildung als Gebäudereiniger
wohnte er bereits sieben Jahre in einer eigenen Wohnung in H ... Er
hat dort alle Fördermaßnahmen absolviert. Ein Bezug zu dem
"neuen" Wohnort seiner Mutter in F. /M. ist nicht
erkennbar. Ist jedoch der Haushalt der Mutter in F. /M. gar nicht
sein Lebensmittelpunkt gewesen, muss auch nicht seine
Berufsmobilität ausgehend von dort gefördert werden.
28 Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die
Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle auch in zumutbarer
Entfernung von der Wohnung der Mutter des Klägers nicht möglich
gewesen wäre. Auch in F. /M. gibt es Ausbildungsstellen als
Gebäudereiniger. Der gesonderte Freibetrag greift nur dann, wenn am
gemeinsamen Wohnort von Eltern und Auszubildenden es nicht möglich
ist, eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden. Dann soll es dem
Auszubildenden "schmackhaft" gemacht werden, auch
außerhalb dieses Umkreises eine vorhandene Ausbildungsstelle
anzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger erkennbar
nicht vor. Die Halbwaisenrente des Klägers wird nicht angerechnet,
weil ihr monatlicher Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 23
Abs. 4 Nr. 1 BAföG liegt.
29 Für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse der Eltern sind
nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im
vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes
maßgebend, also hier die Verhältnisse im Jahr 2008. Der jährliche
"Gesamtbetrag der Einkünfte" der Mutter des Klägers im
Jahr 2008 betrug laut dem Steuerbescheid 34.525 EUR. Hierbei sind
bereits sämtliche Werbungskosten abgezogen. In Abzug zu bringen
sind weiter die vermögenswirksamen Leistungen nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG als Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung
entgegensteht. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
BAföG sind hierfür monatlich pauschal 35 DM bzw. 17,90 EUR
anzusetzen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG –
BAföG VwV – Ziff. 21.4.8 a), im Jahr also 214,80 EUR.
Abzuziehen von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 34.310,20 ist
die Sozialpauschale von 21,5 % (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), also ein
Betrag in Höhe von 7.376,69 EUR. Des Weiteren sind die für den
Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommens- und Kirchensteuer
abzuziehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG). Dies sind nach dem
Einkommensteuerbescheid 6.304 EUR Einkommensteuer, 404,01 EUR
Kirchensteuer und 246,89 EUR Solidaritätszuschlag, insgesamt also
Steuerzahlungen in Höhe von 6.954,90 EUR. Es verbleibt ein
anzusetzendes Einkommen in Höhe von 19.978,61 EUR jährlich bzw.
1.664,88 EUR monatlich. Hiervon ist der Freibetrag in Höhe von
1.040 EUR für ein Elternteil in Abzug zu bringen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2
BAföG). Das übersteigende Einkommen beträgt 624,88 EUR. Hiervon
bleiben weitere 50 % anrechnungsfrei nach § 25 Abs. 4 BAföG. Somit
verbleibt ein anzurechnendes Einkommen der Mutter in Höhe von
312,44 EUR (nicht wie die Beklagte errechnet hat von 602,23 EUR).
Zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen des Klägers (334,75 EUR)
beträgt das anrechenbare Einkommen insgesamt 647,19 EUR und deckt
den Bedarf des Klägers in Höhe von 602,20 EUR vollständig ab.
30 Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.
V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
31 Dieser Beschluss kann nicht durch eine Beschwerde angefochten
werden (§ 177 SGG).