Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 52/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-29
Aktenzeichen: L 2 AL 52/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0929.L2AL52.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 97 Abs 1 SGB 3, § 102 SGB 3, § 33 Abs 1 SGB 9
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Behinderten Menschen können nach § 97 Abs. 1 SGB 3 Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern. Ob für die Erreichung dieses Zieles bestimmte Leistungen i. S. des § 97 Abs. 1 SGB 3 erforderlich sind, ist prognostisch zu entscheiden. Bei der Prognoseentscheidung für den behinderten Menschen ist die aktuelle Wettbewerbsfähigkeit des Antragstellers maßgebend. Ist nicht feststellbar, dass er aufgrund seiner Behinderung im erlernten und bisher ausgeübten Beruf keine Arbeitsstelle finden wird, so ist eine Bewilligung der begehrten Förderungsmaßnahme abzulehnen. Das schließt nicht aus, dass in der Zukunft die Notwendigkeit einer Qualifizierung anders zu beurteilen ist.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 12. September 2011, S 10 AL 213/11 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die am. 1963 geborene Antragstellerin ist von Geburt an aufgrund
ihrer Blindheit schwerbehindert. Sie verfügt über eine
abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Masseurin und
Medizinische Bademeisterin mit einer Zusatzqualifikation im Bereich
Lymphdrainage und Ödemtherapie. Diese Zusatzqualifikation erwarb
die Antragstellerin in einer vom Februar bis April 2008 dauernden
Weiterbildungsmaßnahme, die die Antragsgegnerin förderte. Vom 1.
September 2008 bis Ende Mai 2011 war die Antragstellerin als
Masseurin in einer Massage- und Physiotherapiepraxis in H
beschäftigt. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses förderte
die Antragsgegnerin die Beschäftigung der Antragstellerin mit
Lohnkostenzuschüssen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer
vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, der das Integrationsamt
beim Landesverwaltungsamt in H ... mit Bescheid vom 26. April 2011
zustimmte. Nach den Angaben der Antragstellerin war es zu einer
Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Vorangegangen seien
auch Schwierigkeiten, weil sie als blinder Mensch Verordnungen und
Patientenakten nicht ohne Hilfemittel lesen konnte und vom
Arbeitgeber nur unzureichend unterstützt wurde. Der Arbeitgeber gab
gegenüber dem Integrationsamt unter anderem fachliche Defizite der
Antragstellerin und eine unzureichende Integration in das
vorhandene Team an.
2 Die Antragstellerin bewarb sich um die Teilnahme einer am 1.
September 2011 beginnenden verkürzten (achtzehnmonatigen)
Ausbildung zur Physiotherapeutin beim SFZ B ...werk für Blinde und
Sehbehinderte C ... gGmbH und erhielt von dort mit Schreiben vom 1.
Juli 2011 eine Zusage unter der Voraussetzung der Bewilligung und
Finanzierung durch den zuständigen Leistungsträger. Die
Antragstellerin sprach Anfang Juli 2011 bei der Antragsgegnerin vor
und erkundigte sich nach einer Förderung der von ihr begehrten
Bildungsmaßnahme. Am 18. Juli 2011 stellte sie einen entsprechenden
Antrag bei der Antragsgegnerin, den diese mit Bescheid vom 1.
August 2011 ablehnte: Erst nach entsprechender Eigeninitiative bei
der Arbeitsuche und parallel dazu durchgeführten
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit könne geprüft werden,
ob eine Eingliederung anders als durch eine Weiterbildung nicht
möglich sei. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und führte unter
anderem aus, für sie sei die begehrte Bildungsmaßnahme nur in einer
Einrichtung für Blinde und Sehbehinderte möglich, da aufgrund ihrer
Einschränkung mehr Unterstützung im Unterricht erforderlich sei.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 26. August 2011 zurück: Die Notwendigkeit der Förderung der
Ausbildung zur Physiotherapeutin sei im Fall der Antragstellerin
nicht gegeben. Im Zielberuf (Masseurin bzw. Medizinische
Bademeisterin) bestehe eine bundesweite Nachfrage. Die
Antragstellerin habe sich für eine Vermittlung bundesweit zur
Verfügung gestellt und ihr sei ein Vermittlungsgutschein
ausgestellt worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die
Antragstellerin mit einer noch beim Sozialgericht Halle (SG)
anhängigen Klage.
3 Die Antragstellerin hat am 23. August 2011 einen Antrag auf
einstweiligen Rechtschutz beim SG mit dem Begehren gestellt, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, die am 1. September 2011
beginnende verkürzte Ausbildung zur Physiotherapeutin zu fördern.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 12. September 2011 als
unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Ein Anspruch auf die
Förderung der Weiterbildung bestehe nicht. Es bestehe die
begründete Aussicht, dass die Antragstellerin mit den von ihr schon
erworbenen beruflichen Qualifikationen in Arbeit integriert werden
könne.
4 Gegen den ihr am 12. September 2011 zugestellten Beschluss hat
die Antragstellerin am 13. September 2011 Beschwerde erhoben und
vorgetragen: Aufgrund der bei ihr vorliegenden Vollblindheit sei
eine umfassende Förderung erforderlich, um sie auf dem Arbeitsmarkt
einzugliedern. Ihre zwischenzeitlichen Bewerbungen hätten bisher
nicht zum Erfolg geführt. Sie sei darauf angewiesen, die durch die
Behinderung vorhandenen Defizite durch eine maximale Qualifikation
auszugleichen. Die Qualifizierung zur Physiotherapeutin würde ihre
Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Es würden weniger Massagen
verordnet, aber es gebe noch zahlreiche Verordnungen für von
Physiotherapeuten auszuführende Anwendungen. Die Ausbildung in C.
umfasse auch ein Praktikum in einem Betrieb der
physiotherapeutische Leistungen anbiete.
5 Die Antragstellerin hat eine Liste mit den Anschriften von elf
Betrieben vorlegt, bei denen sie sich bisher als Masseurin beworben
hat. Weiter hat sie die bisher als Reaktion auf die Bewerbungen
erhaltenen vier Ablehnungsschreiben vorgelegt. Die Antragstellerin
beantragt sinngemäß,
6 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. September 2011
aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Teilnahme
an der am 1. September 2011 begonnenen verkürzten Ausbildung zur
Physiotherapeutin beim SFZ B werk für Blinde und Sehbehinderte C
... gGmbH zu fördern.
7 Die Antragsgegnerin beantragt,
8 die Beschwerde zurückzuweisen.
9 Sie hält an ihrer Auffassung fest, im Falle der Antragstellerin
habe die Vermittlung Vorrang. Die Notwendigkeit der begehrten
Weiterbildung sei nicht gegeben. Sie verweist auch darauf, dass
eine entsprechende Weiterbildung auch jeweils am 1. April des
Jahres beim B werk in M ... angeboten wird.
10 Auf eine Anfrage des Berichterstatters hat das SFZ B.werk für
Blinde und Sehbehinderte C gGmbH mit Schreiben vom 20. September
2011 mitgeteilt, die Antragstellerin könne noch bis Anfang Oktober
2011 in die begonnene Maßnahme einsteigen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und
den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
12 Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der
Antragstellerin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
13 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
liegen nicht vor. Das Begehren der Antragstellerin ist auf den
Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtet. Danach kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass die
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und
einen Anordnungsgrund von der Antragstellerin glaubhaft gemacht
worden sind. Dies ist hier der Fall.
14 Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn die vorläufige Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Dass ein solcher
Fall vorliegt, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Drohender
Nachteil ist hier, dass die Antragstellerin ohne eine vorläufige
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme nicht an der
bereits am 1. September 2005 begonnenen Weiterbildung in C ...
teilnehmen kann. Die Antragstellerin kann insofern auch nicht
darauf verwiesen werden, sie könne einen entsprechenden Lehrgang zu
einem spätern Zeitpunkt beginnen, denn auch insofern ist eine
Förderung ungewiss.
15 Der Senat hat im Rahmen der im Eilverfahren alleine möglichen
summarischen Prüfung nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
feststellen können. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass mehr
dafür als dagegen spricht, dass die Antragstellerin in der Sache
einen Anspruch auf die von ihr begehrte Förderung bezogen auf die
am 1. September 2011 begonnenen berufliche Bildungsmaßnahme
hat.
16 Die Antragstellerin ist ein schwerbehinderter Mensch. Der Senat
geht ohne weitere Glaubhaftmachung davon aus, dass im Falle der
Antragstellerin die Weiterbildung zur Physiotherapeutin nur in
einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen, nämlich einem
Berufsbildungswerk für blinde und sehbehinderte Menschen
durchgeführt werden kann. Auf die Förderung einer solchen
Ausbildung war der Antrag der Antragstellerin bei der
Antragsgegnerin bei verständiger Auslegung auch von vornherein
gerichtet. Der Anspruch hierauf kann sich aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Drittes Buch –
Arbeitsförderung (SGB III) ergeben. Die Beklagte wäre dann der für
die Förderung zuständige Träger. Nach § 97 Abs. 1 SGB III können
behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am
Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu
erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre
Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Sind die besonderen Leistungen
für behinderte Menschen im Sinne des § 102 SGB III erforderlich,
besteht ein nicht in das Ermessen des Leistungsträgers gestellter
Rechtsanspruch. Als Ziel der Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben wird in der der trägerübergreifenden Regelung im § 33
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) formuliert, die Leistungen
würden erbracht um die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer
zu sichern. Ob für die Erreichung dieses Ziels bestimmte Leistungen
im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III erforderlich sind, ist
prognostisch zu beurteilten. Dabei ist hier zu beachten, dass die
derzeit arbeitslose Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt
überwiegend mit ausgebildeten Masseuren und medizinischen
Bademeistern ohne körperliche Einschränkungen konkurriert. Die
Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie in ihrer
Wettbewerbsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Verhältnis
zu Menschen mit Sehvermögen in einem Teilbereich eingeschränkt ist.
Dies betrifft nicht den Kernbereich der ihr möglichen Arbeit als
Masseurin. Sie kann aber etwa Verordnungen nur mit Hilfsmitteln und
langsamer als andere Arbeitsnehmer lesen kann; dies gilt auch für
das Lesen und Bearbeiten von Patientenakten. Dies kann aus Sicht
eines Arbeitgebers den Nachteil begründen, dass die Antragstellerin
eine etwas längere Zeit für mit einem festen Satz abrechenbare
Behandlungen aufwenden muss und dass auch gewisse Vorkehrungen im
Betriebsablauf zu treffen sind. Vergleichbare Beeinträchtigungen
würden auch bei der Ausübung des Berufs der Physiotherapeutin
bestehen. Insofern spricht nach Auffassung des Senats zumindest
derzeit mehr dafür, die Antragstellerin vorrangig in der Form zu
unterstützen, dass ihr die optimale Versorgung für einen besseren
Ausgleich der Behinderung (durch technische Geräte, die ihr optimal
und ohne große Zeitverzögerung soweit wie möglich helfen,
Geschriebenes in Blindenschrift zu übertragen oder akustisch
wiederzugeben) zur Verfügung gestellt wird. Die Antragstellerin ist
letztlich darauf angewiesen, einen Arbeitgeber zu finden, der ihr
durch eine Einstellung die Chance gibt, ihn ggf. innerhalb einer
Probezeit davon zu überzeugen, dass sie entsprechend ihrer
Ausbildung in der Praxis gute Arbeit leisten kann. Deshalb spricht
viel dafür, dass die Aufnahme einer Beschäftigung zunächst wieder
mit Lohnkostenzuschüssen zu fördern wäre. Der Senat kann nicht
erkennen, dass unter den genannten Voraussetzungen eine
Eingliederung der Antragstellerin in Arbeit als Masseurin und
medizinische Bademeistern aussichtslos ist bzw. dass eine Prognose
so negativ ist, dass nicht mit einem Erfolg zu rechnen ist. Es kann
somit nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin aufgrund
der Behinderung in dem Beruf der Masseurin und medizinischen
Bademeisterin keine Arbeitstelle finden wird. Die Schwierigkeit,
einen einstellungsbereiten Arbeitgeber zu finden, der der
Antragstellerin eine echte Chance einräumt, sich in der praktischen
Arbeit einzubringen und mit ihren Fähigkeiten zu überzeugen, hätte
die Antragsstellerin auch nach einer Ausbildung zur
Physiotherapeutin. Getragen von diesen Erwägungen vermag der Senat
deshalb derzeit nicht die Notwendigkeit zu erkennen, die von der
Antragstellerin gewünschte Ausbildung zu fördern. Dies bedeutet
nach Auffassung des Senats aber nicht, dass für die Zukunft die
Notwendigkeit einer solchen Qualifizierung nicht anders zu
beurteilen sein kann und sich dann die Notwendigkeit aufdrängt, die
Eingliederungschancen der Antragstellerin durch eine Verbreitung
ihrer beruflichen Qualifikation zu verbessern.
17 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
18 Dieser Beschluss kann nicht mehr mit einer Beschwerde
angefochten werden (§ 177 SGG).