Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 78/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-20
Aktenzeichen: L 2 AL 78/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0720.L2AL78.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 330 SGB 3, § 44 SGB 10
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Bei der Entscheidung über einen nach § 44 SGB 10 gestellten Überprüfungsantrag ist entsprechend § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB 3 ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, zugunsten des Betroffenen nur für die Zeit ab Entstehen einer ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen, wenn er auf einer Rechtsnorm beruht, die von dieser ständigen Rechtsprechung nun anders ausgelegt wird, als sie bisher von der Agentur für Arbeit ausgelegt wurde.(Rn.19)
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Dabei kann bereits eine einzige Entscheidung des BSG ausreichen, um das Entstehen einer ständigen Rechtsprechung anzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn die entscheidende Rechtsfrage danach nicht mehr umstritten ist.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 30. Juni 2009, S 14 AL 68/06
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten
werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob
der Kläger für den Zeitraum vom 29. Februar bis zum 31. Dezember
2004 einen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) als die
gewährte hat.
2 Der am. 1945 geborene Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner
Frau zusammen. Nach vorangegangener Berufstätigkeit als
Industriemechaniker wurde er Anfang des Jahres 1998 arbeitslos und
bezog bis zum Ausschöpfung der gesetzlich möglichen
Höchstanspruchsdauer Arbeitslosengeld und anschließend Alhi. Mit
einem Bescheid vom 7. April 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger
für die Zeit vom 29. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Alhi in
Höhe von 56,07 EUR wöchentlich bzw. von 8,01 EUR kalendertäglich.
Dabei legte die Beklagte einen Anspruch auf ungekürzte Alhi in Höhe
von wöchentlich 172,20 EUR zugrunde. Bei der Berechnung dieses
Anspruchs berücksichtigte die Beklage ein wöchentliches
Bemessungsentgelt von 560 EUR, die Leistungsgruppe A und den
allgemeinen Leistungssatz (ohne Kinderzuschlag). Die
Leistungsgruppe A entsprach dabei der für das Jahr 2004 auf der
Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnstreuerklasse IV. Die
Lohnsteuerklassenkombination IV/IV hatten der Kläger und seine
Ehefrau zu Beginn des Jahres 1999 gewählt; vorher hatte der Kläger
auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen und
seine Frau die Lohnsteuerklasse V. Von dem errechneten Anspruch des
Klägers setzte die Beklagte einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag
116,13 EUR ab, den sie wie folgt errechnete: a. Partnereinkommen:
Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von
1048,85 EUR aus einer von der Ehefrau neu aufgenommenen
Beschäftigung zuzüglich monatlicher Zinseinkünfte von 1,94 EUR =
monatlich 1050,79 EUR abzüglich eines Pauschalbetrags von 38,56 EUR
(3% des Nettoeinkommen) für private Versicherungen und eines
Freibetrags für die hypothetische Arbeitslosenhilfe von monatlich
510,93 EUR = monatlich 501,29 EUR. b. Eigenes Einkommen des
Klägers: Monatliche Zinseinkünfte von 1,94 EUR Anrechenbares
Einkommen aus Partnereinkommen und eigenem Einkommen des Klägers
monatlich 503,23 EUR bzw. wöchentlich 116,13 EUR.
3 Mit einem Schreiben vom 1. Juli 2005 beantrage der Kläger eine
Überprüfung der Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 29.
Februar 2004. Hintergrund war, dass die Beklagte für andere davor
liegende Zeiträume, in denen sie die zunächst vorläufige
Leistungshöhe endgültig festgesetzt hatte, bei der für die
zustehende Leistungen relevanten Einkommensanrechnung nun vom
Einkommen der Ehefrau monatlich für private Versicherungen nicht
einen Betrag von nur 38,56 EUR absetzte, sondern nach den
tatsächlichen Beiträgen in Höhe von monatlich 188,91 EUR und zudem
nach den tatsächlichen Kilometern für die Fahrt von der Wohnung zur
Arbeitsstätte als Werbungskosten monatlich 11,40 EUR für
Fahrtkosten vom Einkommen absetzte. Sinngemäß begehrte der Kläger
eine entsprechende Berücksichtigung der tatsächlichen
Versicherungsbeiträge auch bei der Berechnung der Alhi für die Zeit
ab dem 29. Februar 2004. Die Beklagte lehnte eine zur Änderung der
Bewilligung führende Überprüfung mit der Begründung ab, die
tatsächliche Berücksichtigung der Versicherungsbeträge statt der
Pauschale in Höhe von 3% des Nettoeinkommens erfolge aufgrund der
entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG),
welche sei erst ab den 17. März 2005 zu berücksichtigen sei
(Bescheid vom 20. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006).
4 Der Kläger hat am 27. Januar 2006 Klage beim Sozialgericht
Magdeburg (SG) erhoben. Das SG hat dieses Klageverfahren mit einem
anderen, am 4. November 2006 anhängig gemachten Klageverfahren
verbunden. Darin wandte sich der Kläger gegen die endgültige
Festsetzung der Höhe der Alhi für die Zeit vom 1. März 2003 bis 28.
Februar 2004 und begehrte in erster Linie die Berechnung nach einer
anderen Leistungsgruppe.
5 Mit Urteil vom 30. Juni 2009 hat das SG die Beklage verurteilt,
dem Kläger für die im Streit stehenden beiden Zeiträume höhere Alhi
zu leisten und im Tenor jeweils die Leistungsbeträge benannt. Dabei
ist das SG davon ausgegangen, dass dem Kläger für die streitigen
Zeiträume durchgehend jeweils Alhi nach der Leistungsgruppe C statt
der Leistungsgruppe A zusteht. Dies ergebe sich aus den Gründsätzen
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn die Beklagte
hätte den Kläger seinerzeit darauf hinweisen müssen, dass der im
Jahre 1999 erfolgte Wechsel von der Lohnsteuerklasse III zur
Lohnsteuerklasse IV (bei Wechsel der Ehefrau von der eingetragenen
Lohnsteuerklasse V zu IV) in Hinblick auf die Leistungshöhe
ungünstig und unzweckmäßig sei. Für den im Berufungsverfahren noch
streitigen Zeitraum vom 29. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004
hat das SG das abzusetzende Partnereinkommen neu berechnet. Dabei
ist das SG vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen (nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer nach der
Lohnsteuerklasse IV) ausgegangen. Bei der Berechnung des vom
Einkommen abzusetzenden Freibetrages hat das SG einen Betrag in
Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt. Dazu hat das SG
ausgeführt: Dieser Betrag sei zu berücksichtigen, weil er höher
sei, als der Betrag der Arbeitslosenhilfe, den die Ehefrau bei der
hypothetischen Berechnung nach der Leistungsgruppe 5 (gemeint ist
offensichtlich die Lohnsteuerklasse V und die entsprechende
Leistungsgruppe D) zu beanspruchen hätte. Beim Nettoeinkommen sei
aber der tatsächliche Steuerabzug vom Einkommen der Ehefrau nach
der Steuerklassenaufteilung IV/IV zu berücksichtigen. Das SG hat
zudem eine Absetzung für Werbungskosten (Fahrkosten) vom
anzurechnenden Einkommen der Ehefrau für geboten gehalten und
weiter eine Berücksichtigung der tatsächlichen Beiträge für private
Versicherungen statt des Pauschalbetrags; dies aber nur für die
Zeit ab dem 10. Dezember 2004. Dazu hat das SG ausgeführt: Das
Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 9. Dezember 2004
entschieden, dass die tatsächlichen Versicherungsbeiträge zu
berücksichtigen seien, sofern diese angemessen seien. Schon dieses
eine Urteil habe eine ständige Rechtsprechung im Sinne des § 330
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III)
entstehen lassen. Für die Zeiten davor scheide wegen § 330 Abs. 1
SGB III aber eine Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren aus.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils des SG verwiesen.
6 Gegen das ihm am 24. August 2010 zugestellte Urteil hat zunächst
nur der Kläger am 31. August 2009 Berufung eingelegt. Er meint:
Grundsätzlich sei es richtig, dass bei der Leistungsberechnung der
Alhi im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die tatsächlichen
Beiträge für angemessene private Versicherungen im Hinblick auf § 330 Abs. 1 SGB III erst ab der zitierten Rechtsprechung des BSG zu
berücksichtigen sei. In seinem Fall müsse aber sowieso der gesamte
Leistungszeitraum neu beschieden werden, weil eine andere
Leistungsgruppe zugrunde zu legen sei und für deren
Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren § 330 Abs. 1 SGB III
nicht gelte. In einem solchen Fall könne diese Norm insgesamt keine
Anwendung finden. Denn wenn sowieso die Leistungshöhe neu zu
berechnen sei, begründe es keinen großen Mehraufwand, auch die
tatsächlichen Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Somit seien
für den gesamten Zeitraum vom 29. Februar 2004 bis zum 31. Dezember
2004 die Versicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 188,91 EUR vom
Einkommen der Ehefrau abzusetzen. Zudem sei bei der Berechnung des
Nettoeinkommens seiner Ehefrau die Lohnsteuerklasse V nicht nur bei
der Berechnung der hypothetischen Alhi nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB
III zu berücksichtigen. Auch der vom Bruttoeinkommen abzuziehende
Steuerbetrag sei dann konsequenterweise nach der Lohnsteuerklasse V
zu berechnen, wodurch sich ein geringeres Nettoeinkommen ergebe.
Die Eheleute seien insgesamt so zu stellen, als ob sie den
Lohnsteuerklassenwechsel nicht vollzogen hätten.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
8 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juni 2009
abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 20.
Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.
Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den
gesamten Zeitraum vom 29. Februar bis 31. Dezember 2004 die
Arbeitslosenhilfe neu unter Berücksichtigung eines noch geringeren
Anrechnungsbetrages festzusetzen und ihm den sich daraus ergebenden
Differenzbetrag zu zahlen.
9 Die Beklagte hat am 19. Januar 2010 Anschlussberufung
erhoben.
10 Sie beantragt,
11 die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des
Sozialgerichts Madeburg vom 30. Juni 2009 aufzuheben, soweit die
tatsächlichen Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der
Leistungshöhe berücksichtigt wurden und die Klage insoweit
abzuweisen.
12 Sie meint: Eine ständige Rechtsprechung dazu, dass bei der
Einkommensanrechnung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung die
Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge nicht auf 3% des
Nettoeinkommens begrenzt sei, liege nicht schon aufgrund der
Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2004 sondern erst ab der
bestätigenden Entscheidung des BSG vom 18. März 2005 vor.
13 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 28. September
2010 übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der
Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
16 Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da der
Wert des Beschwerdegegenstandes den notwendigen Beschwerdewert von
750,00 EUR übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).
17 Die Berufung ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen
Anspruch auf höhere Alhi für den streitigen Zeitraum als ihm im
angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zugesprochen worden ist.
Klagegegenstand ist die Entscheidung der Beklagten im Verfahren
nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) betreffend
den Leistungszeitraum vom 29. Februar bis 31. Dezember 2004.
18 Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum Anspruch auf Alhi nach
§§ 190 ff. SGB III. Es kann insofern auf die rechnerisch
zutreffende Berechnung der Leistungshöhe im Urteil des SG Bezug
genommen werden. Dabei hat das SG - insofern vom Kläger und auch
der Beklagten nicht beanstandet - nach §§ 198 Abs. 1 Satz 2, 136
Abs. 3 SGB III für die Leistungsberechnung der Alhi des Klägers die
der Steuerklasse III entsprechende günstige Leistungsgruppe C
zugrunde gelegt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die vom SG
vorgenommen Berechnung des bei der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 193, 194 SGB III zu berücksichtigenden Anrechnungsbetrages für das
auf den streitigen Zeitraum entfallende Einkommen. Vom rechnerisch
richtig berücksichtigten Erwerbseinkommen der Ehefrau ist der
Freibetrag nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III abzuziehen und es sind
weiter die Absetzungen nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III
vorzunehmen. Dabei war für die Vergleichsberechnung nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Bestimmung des vom Einkommen der Ehefrau
abzusetzenden Freibetrages die hypothetische Alhi der Ehefrau nach
der der Steuerklasse V entsprechenden Leistungsgruppe D zu
bestimmen. Dies ist Folge der Berücksichtigung der Leistungsgruppe
C nach der Lohnsteuerklasse III bei der Bestimmung der
Leistungshöhe der Alhi des Klägers. Dabei ergibt sich insgesamt ein
höherer Leistungsbetrag für den Kläger, als er von der Beklagten
festgesetzt wurde. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen worden. Diese für den
Kläger von den tatsächlichen Steuerklassen abweichende
Leistungsberechnung im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs führt aber nicht dazu, dass auch der
Einkommensteuerabzug vom Einkommen der Ehefrau anders zu
berücksichtigen ist, als real im streitigen Zeitraum bei der
Lohnberechnung geschehen. Mit Hilfe des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruches lassen sich zwar bestimmte sozialrechtliche
Anspruchsvoraussetzungen innerhalb des Sozialrechtsverhältnisses
fingieren. Dies gilt aber nicht für tatsächlichen Umstände
außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses (ständige Rechtsprechung
des BSG, siehe u.a. Beschluss vom 7. Mai 2009 - AZ: B 11 AL 72/08
B, Rn. 16, Urteil vom 31. Januar 2006 - AZ: B 11a AL 15/05 R, Rn.
19 und Urteil vom 15. Mai 1985, AZ: 7 RAr 103/83, Rn. 20 - jeweils
zitiert nach juris). Deshalb kann für die Berechnung der Alhi von
der bei einer gebotenen Beratung mutmaßlich gewählten
Steuerklassenkombination ausgegangen werden. Maßgeblich für die
Bedürftigkeitsprüfung ist aber das tatsächlich zur Verfügung
stehende Einkommen nach dem tatsächlichen Steuerabzug wie er im
Anrechnungszeitraum erfolgt ist.
19 Das SG hat auch zutreffend eine höhere Absetzung für die
Beiträge zu privaten Versicherungen unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Beiträge nur für die Zeit ab dem 10. Dezember 2005
berücksichtigt. Grundlage für die Absetzung der Beiträge zu
öffentlichen und privaten Versicherungen vom für die Anrechnung
heranzuziehenden Einkommen war § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III.
Auf der Grundlage der Ermächtigung im § 206 Nr. 4 SGB III bestimmte
hierzu § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 eine Begrenzung des
Anrechnungsbetrages auf einen Pauschbetrag. Dies entsprach auch der
Praxis der Beklagten. Mit dem Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL
22/04 R (und der Parallelentscheidung vom selben Tage - B 7 AL
24/04 R) hat dann der 7. Senat des BSG festgestellt, diese Regelung
sei nicht verfassungskonform und nicht anzuwenden. Der Kläger hat
den Überprüfungsantrag für den streitigen Zeitraum am 1. Juli 2005
und somit nach dieser Entscheidung gestellt. Die
Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 7. April
2004 war auch schon unanfechtbar geworden. Damit findet § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III Anwendung. Danach ist ein rechtswidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist,
im Verfahren nach § 44 SGB X zugunsten des Betroffenen nur für die
Zeit ab Entstehen einer ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen,
wenn er auf einer Rechtsnorm beruht, die von dieser ständigen
Rechtsprechung nun anders ausgelegt wird, als sie bisher von der
Agentur für Arbeit ausgelegt wurde. Bei Beachtung dieser Vorschrift
ist im konkreten Fall jedenfalls kein Raum für eine
Berücksichtigung eines über die Pauschale hinausgehenden
Abzugsbetrags für die Zeit vor den zitierten Entscheidungen des BSG
vom 9. Dezember 2004. Die Auffassung des Klägers, die Anwendung des
§ 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III gelte nicht für die Fällen, in denen
der unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt auch aus anderen Gründen
rechtswidrig und zur Überprüfung gestellt sei, überzeugt nicht.
Denn erfasst werden die Fälle, in denen die Rücknahme darauf
beruht, dass bei der Verwaltungsentscheidung eine Rechtsnorm zu
Anwendung kam, die nun von der ständigen Rechtsprechung anderen
ausgelegt wird, als es vorher der Verwaltungspraxis entsprach.
Dieser Sachverhalt liegt bezogen auf die Berücksichtigung der
Versicherungsbeiträge vor. Ob daneben auch noch andere Rechtsfehler
zur Abänderung im Verfahren nach § 44 SGB X führen, spielt keine
Rolle, weil eine klare Trennung möglich ist. § 330 Abs. 1 SGB III
dient alleine den Interessen der Beklagten. Einerseits soll der
Verwaltungsaufwand aufgrund einer geänderten Rechtsprechung
begrenzt werden; aber auch die finanziellen Auswirkungen. Dem
zweiten Anliegen trägt die Norm auch dann Rechnung, wenn eine
Überprüfung oder rückwirkende Neubewilligung auch aus anderen
Gründen erfolgt. Aber auch der Verwaltungsaufwand wird begrenzt,
wenn für bestimmte Zeiten eine Überprüfung aus einem bestimmten
Grund ausscheidet.
20 Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG
hat zutreffend die Begründung einer im Rahmen des § 330 Abs. 1 Alt.
2 SGB zu berücksichtigenden Rechtssprechung schon mit den
Entscheidungen des BSG vom 9. Dezember 2004 als gegeben angesehen.
Schon eine einzige Entscheidung des BSG kann ausreichen, um das
Entstehen einer ständigen Rechtsprechung anzunehmen. Dies ist dann
der Fall, wenn die entschiedene Rechtsfrage danach nicht mehr
umstritten ist (Vor in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, § 31 Rdnr. 18). Dass alle mit dem
Fachgebiet befassten Senate Gelegenheit zur Entscheidung hatten,
ist nur erforderlich, wenn es sich um eine in Rechtsprechung und
Literatur mit gewichtigen Gründen umstrittene Rechtsfrage handelt
(BSG, Urteil vom 27.5.1977 - 5 RKnU 8/76 = SozR 2200 § 627 Nr. 4 S. 6 f). In diesem Sinne wurde hier schon durch die beiden
Entscheidungen des BSG vom 9. Dezember 2004 eine ständige
Rechtssprechung begründet. Die Entscheidungen waren im Ergebnis in
Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Die Auffassung, es
solle ein Nachweis über den Pauschbetrag hinausgehender Beiträge
ermöglicht werden, war schon vorher in der Literatur vertreten
worden (Spellbrink in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, § 13 Rdnr. 128). Die von der Beklagten
zitierten nachfolgenden Entscheidungen vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL
90/04 R und B 7a/7 AL 70/04 R) stammen ebenfalls vom 7. Senat des
BSG. In diesen wird die Frage von Senat nicht nochmals erörtert,
sondern es wird im vollen Umfang auf die beiden Urteile des Senats
vom 9. Dezember 2004 verwiesen.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Unterliegen der
Beklagten mit ihrer Anschlussberufung fällt dabei für die
Kostenentscheidung nicht ins Gewicht.
22 Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung. Anwendung findet "ausgelaufenes
Recht", weil die Vorschriften für die Alhi im SGB III ab dem
- Januar 2005 keine Anwendung mehr finden. Außerdem können die
Rechtsfragen durch Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung und
der gesetzlichen Regelungen beantwortet werden.