Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 368/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-23
Aktenzeichen: L 1 R 368/06
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L1R368.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 vom 20.12.1999, § 84 Abs 1 HGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist dann erfüllt, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich (wirtschaftlich) an einen Auftraggeber gebunden bzw von diesem abhängig ist. (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 10. Juli 2006, S 10 R 772/05, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger gemäß § 2
Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches –
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) als Selbständiger in der
Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
2 Der 1971 geborene Kläger, der seit 1. Januar 2001 als
MLP-Berater tätig ist, stellte am 23. Februar 2001 einen Antrag auf
befristete Befreiung von der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber. Er
bezog sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1999,
wonach die MLP-Berater als selbständige Handelsvertreter im Sinne
des § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) anzusehen seien.
Daraufhin befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22.
März 2001 befristet vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Januar 2004 von
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige
mit einem Auftraggeber. Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 stellte die
Beklagte mit Wirkung ab 2. Januar 2004 Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Dagegen legte der Kläger am 28. Januar
2004 Widerspruch ein und führte aus, er habe mit der
MLP-Finanzdienstleistungen AG (im Folgenden: MLP) keinen
Ausschließlichkeitsvertrag. Er habe mit mindestens 37
Gesellschaften der Finanzdienstleistungsbranche Maklerverträge. Der
Anteil seines Hauptauftraggebers allein betrage weniger als 5/6
seiner Gesamteinkünfte. Er vermittle auch Verträge anderer
Gesellschaften und Banken außerhalb der MLP-Vermittlungsplattform.
Die Beklagte bat den Kläger um Übersendung der einzelnen
Handelsvertreterverträge. Nachdem der Kläger dieser Bitte nicht
nachkam, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 27. Juni 2005 zurück.
3 Dagegen hat der Kläger am 29. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht
Magdeburg (SG) erhoben, die er jedoch nicht begründet hat. Mit
Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2006 hat das SG daraufhin die Klage
abgewiesen.
4 Gegen den am 14. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger mit einem am 14. August 2006 beim SG eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei seit dem 1.
Januar 2003 Geschäftsstellenleiter in M ... Die Geschäftsstelle sei
keine von MLP verantwortete Kostenstelle, sondern seine
Unternehmung. Er trage das volle unternehmerische Risiko und hafte
persönlich mit seinem Vermögen. Die notwendigen
Personalentscheidungen treffe er allein. Seit 2003 beschäftige er
mindestens eine sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin im
Sekretariat. Die Personalkosten würden im Zuge eines
Geschäftsbesorgungsvertrages von MLP an die Mitarbeiterin
ausgezahlt, aber vollständig dem Geschäftsstellensaldo zugerechnet.
Im Ergebnis zahle er also vollständig die Lohn- und
Sozialversicherungsbeträge für die Mitarbeiterin. Im Übrigen dürfe
er eigene Vermittlungs- und Beratungsverträge mit seinen Kunden
abschließen. Von den erzielten Provisionen müsse er 40 % an MLP
abführen. Das sei letztlich nicht ungewöhnlich, denn MLP trage im
Sinne eines Franchisegebers sämtliche Kosten des Marketings und der
Schulungen und biete die Produktplattform unterschiedlichster
Auftraggeber (Versicherungsunternehmen) an, aus der sein Kunde das
für ihn passende Finanz- oder Versicherungsprodukt auswähle. Die
Abrechnung der Provision erfolge im Verhältnis der
Versicherungsgesellschaft mit Provisionsinkasso der MLP. Danach
erfolge die Auszahlung an ihn. MLP nehme im Ergebnis lediglich den
Zahlungsverkehr vor.
5 Der Kläger beantragt,
6 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli
2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 aufzuheben und
festzustellen, dass der Kläger als selbständiger
Finanzdienstleistungsberater nicht der Versicherungspflicht der
gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Berufung des Klägers gegen Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2006 zurückzuweisen.
9 Sie meint, dass es sich bei der Tätigkeit als MLP-Consultant
nicht um eine abhängige Beschäftigung handele, sondern um eine
selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB. Im
Verhältnis zu den Consultants sei MLP Auftraggeber. Eigenständige
vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und den
Vertragsgesellschaften von MLP bestünden nicht, so dass der Kläger
diesen gegenüber auch keine Vergütungsansprüche erwerbe. MLP stelle
also mehr als eine bloße Vermittlungsplattform dar, die Provisionen
lediglich abrechne und weiterleite. Hinsichtlich der behaupteten
Arbeitnehmerbeschäftigung spreche die Darstellung des Klägers
dafür, dass es sich nicht um eine von ihm beschäftigte Hilfsperson
handele, sondern um einen Beschäftigten von MLP.
10 Der Senat hat den Kläger aufgefordert, seinen Vertrag mit MLP
sowie die Arbeitsverträge zu den behaupteten
Beschäftigungsverhältnissen einzureichen und zu erklären, an welche
Einzugsstellen die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des
Senats.
Entscheidungsgründe
12 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch
im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten und der ihn bestätigende
Gerichtsbescheid des SG sind nicht zu beanstanden, so dass der
Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist.
13 Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur
Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000
S. 2) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen,
die
14 a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen
Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630
Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002: "325 Euro", Änderung
durch Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19. Februar
2002, BGBl. I S. 754; ab 1. Januar 2003: "400 Euro",
Änderung durch Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4621; ab 1. Mai 2007
vollständige Streichung des 2. Halbsatzes "dessen
Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400
Euro" durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an
die demografische Entwicklung und zur Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.
April 2007, BGBl. I S. 554) im Monat übersteigt, und
15 b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig sind (ab 1. Juli 2006 Anfügung ", bei Gesellschaftern
gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,"
durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402).
16 Die Voraussetzung, dass der Selbständige auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, soll nach der
erklärten Absicht des Gesetzgebers dann erfüllt sein, wenn der
Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich
(wirtschaftlich) an einen Auftraggeber gebunden bzw. von diesem
abhängig ist (BTDrs. 14/45 S. 20). Erfasst werden von vornherein
nur "echte" Selbständige, also Personen, die weisungsfrei
(d.h. ohne in eine fremde Arbeitsorganisation integriert zu sein)
auf eigene Rechnung und mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten
(Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 2, Rdnr. 79). Unter "einem
Auftraggeber" ist dabei "derselbe Auftraggeber" zu
verstehen (Fichte, a. a. O., Rdnr. 82). Von einer Tätigkeit auf
Dauer nur für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit
im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig
wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt (Grintsch in
Kreikebohm u. a., SGB VI, 3. Aufl., § 2, Rdnr. 39). Das
Erfordernis, im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu
sein, wird von der Praxis als erfüllt angesehen, wenn der
Betroffene mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu
beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten
erzielt (Grintsch, a. a. O.; Fichte, a. a. O., Rdnr. 84).
17 Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger selbständig tätig ist.
Davon gehen im Übrigen auch die Beteiligten aus. Der Kläger hat
ausgeführt, er trage das volle unternehmerische Risiko und hafte
persönlich mit seinem Vermögen. Die Selbständigkeit wird auch durch
die von der Beklagten übersandten Verträge aus einem Vergleichsfall
bestätigt. Der "Mitarbeiter-Vertrag" von November 2000
(im Folgenden: MV) sowie der "MLP Consultant Vertrag" von
Januar 2002 (im Folgenden: CV) stellen heraus, dass der Mitarbeiter
bzw. Consultant selbständiger Gewerbetreibender im Sinne der §§ 84
ff. HGB ist (§ 2 I. MV; § 1 Rdnr. 1 CV). § 1 Rdnr. 3 CV betont,
dass der Consultant frei ist in der Bestimmung des Ortes und der
Zeit seiner Tätigkeit. Der Mitarbeiter bzw. Consultant erhält für
seine Tätigkeit Vergütungen in Form von Provisionen und Honoraren
(§ 4 I. MV; § 6 Rdnr. 1 CV). Daraus ergibt sich, dass sein
Einkommen vom Erfolg seiner Vermittlungsbemühungen abhängt, er
allein also das wirtschaftliche Risiko seines Tätigwerdens trägt.
Allerdings ist der Kläger nach eigenen Angaben seit 1. Januar 2003
Geschäftsstellenleiter. Den diesbezüglichen Vertrag mit MLP hat er
trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht. Es bestehen jedoch
keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein
Geschäftsstellenleiter im Gegensatz zu den Mitarbeitern bzw.
Consultants abhängig beschäftigt ist, zumal der Kläger nach eigenen
Angaben ebenfalls Finanzdienstleistungsprodukte vermittelt.
18 Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats rechtlich nur an einen
Auftraggeber, nämlich MLP, gebunden. Dies verdeutlichen die
einschlägigen Regelungen des MV bzw. CV. Gemäß § 3 I. MV darf der
Mitarbeiter während der Vertragszeit nur – hauptberuflich
– für MLP tätig sein und die von MLP angebotenen Produkte
vermitteln. § 1 Rdnr. 2 CV besagt, dass die Tätigkeit des
Consultant die Beratung der MLP-Kunden über sowie die Vermittlung
von MLP-Dienstleistungen und von Finanzprodukten umfasst, die von
MLP freigegeben sind. Gemäß § 6 Rdnr. 1, 2 CV bezieht der
Consultant Provisionen und Honorare ausschließlich über MLP. Er hat
Anspruch auf Provisionen und Honorare, sobald MLP Anspruch auf
Provisionen und Honorare gegenüber der jeweiligen
Vertragsgesellschaft hat. Dies zeigt, dass MLP und nicht der
Consultant in eine vertragliche Beziehung mit der jeweiligen
Vertragsgesellschaft (z.B. eine Versicherung) eintritt. Es ist
nicht davon auszugehen, dass der Vertrag des Klägers insoweit
wesentlich vom MV bzw. CV abweicht. Darauf deutet nicht zuletzt der
Umstand hin, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seinen
Vertrag mit MLP nicht vorgelegt hat. Im Übrigen hat der Kläger in
seinem Antrag vom 23. Februar 2001 selbst angegeben, nur für einen
Auftraggeber, nämlich MLP, tätig zu sein. Er hat nicht
nachgewiesen, dass sich daran seither etwas geändert hat.
19 Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner selbständigen
Tätigkeit auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigt. Der Begriff des Arbeitnehmers erfordert die nicht
selbständige Arbeit in einem Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 2 Rdnr. 9). Der Arbeitnehmer
muss zum Selbständigen selber und nicht zu einem Dritten in einem
formalen sozialversicherungsrechtlichen Rechts- und
Pflichtenverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 – B
12 RA 2/05 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr. 8, Rdnr. 24).
20 Der Senat hält es nicht für glaubhaft, dass der Kläger selbst
seit 2003 mindestens eine sozialversicherungspflichtige
Mitarbeiterin im Sekretariat beschäftigt. Dagegen sprechen § 7 I.
MV und § 8 Rdnr. 1 CV, wonach die in den Geschäftsstellen
anfallenden fixen Kosten wie Raummiete und Gehälter von
Angestellten der MLP-Gesellschaften von MLP zu tragen sind. Im
Übrigen ist auch diesbezüglich auf seine Angaben im Antrag vom 23.
Februar 2001 hinzuweisen. Dort hat der Kläger angekreuzt, im Rahmen
seiner selbständigen Tätigkeit nicht mindestens einen Arbeitnehmer
bzw. Auszubildenden zu beschäftigen. Dass insoweit eine Änderung
eingetreten ist, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Er ist der
Aufforderung des Senats, die Arbeitsverträge zu den behaupteten
Beschäftigungsverhältnissen einzureichen und zu erklären, an welche
Einzugsstellen die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden,
nicht nachgekommen.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.