Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 21/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-20
Aktenzeichen: L 2 AL 21/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0720.L2AL21.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 115 Abs 5 SGB 3, § 118 Abs 1 SGB 3, § 119 Abs 1 Nr 3 SGB 3
Orientierungssatz
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Voraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist u. a. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen. Dabei handelt es sich um eine innere Tatsache, die regelmäßig schlüssig mit der Arbeitslosmeldung bzw. ihrer Aufrechterhaltung dargelegt ist.(Rn.30)
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Das Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit kann angenommen werden, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitslosen bzw. seiner Erklärung eindeutig zu erkennen ist, dass der Arbeitslose nicht mehr vermittelt werden will. Lassen die Umstände einer Erklärung zur Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit nicht den sicheren Schluss auf den mangelnden Wunsch der Vermittlung zu, so hat der Träger der Arbeitslosenversicherung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, um so den Zweifel im Erklärungswert zu klären.(Rn.33)
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Ist die Erklärung des Arbeitslosen aus der Sicht des Erklärungsempfängers nicht eindeutig genug, um auf eine entfallene Bereitschaft zur Vermittlung zu schließen und verbleiben sonach berechtigte Zweifel, dass der Arbeitslose die Vermittlung der Arbeitsagentur ablehnt, so sind Zweifel an deren Erklärungswert angezeigt, die nicht zur Aufhebung des bewilligten Arbeitslosengeldes, sondern zur weiteren Aufklärung des Arbeitslosen durch die Agentur hätten führen müssen. In einem solchen Fall besteht wegen nicht aufgehobener Verfügbarkeit Anspruch auf Weiterbewilligung des Arbeitslosengeldes.(Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 24. Oktober 2006, S 2 AL 701/05
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger
auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Beklagte die
Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch
Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ab dem 15. Juni
2005 aufheben durfte, weil der Kläger an diesem Tag erklärt habe,
sich der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stellen.
2 Der am ... 1956 geborene und verheiratete Kläger war bis zum 30.
November 2004 bei der Fa. Bombardier in H. als Schlosser
angestellt. Vom 25. April 2003 bis zum 30. November 2004 war der
Kläger arbeitsunfähig. In der Zeit vom 15. Februar 2004 bis zur
Erschöpfung des Anspruchs am 22. Dezember 2004 erhielt er
Krankengeld.
3 Bei seiner Arbeitslosmeldung in der Agentur für Arbeit Halle am
8. Dezember 2004 wies der Kläger auf ein laufendes Verfahren wegen
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hin. Nach einem Vermerk der
Mitarbeiterin K. der Beklagten vom 14. Dezember 2004 erläuterte sie
dem Kläger die Verfahrensweise bei einer möglichen Ablehnung der
Rente u.a. im Hinblick auf die Verfügbarkeit.
4 Die Beklagte gewährte dem Kläger (Steuerklasse IV, Anspruch auf
Kindergeld) Alg ab dem 23. Dezember 2004 für 660 Tage nach einem
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 487,92 Euro und einem
wöchentlichen Leistungssatz von 185,36 Euro (Leistungsgruppe
A/0).
5 Der Kläger reichte regelmäßig Bescheinigungen seiner
behandelnden Ärztin DM R. ein, wonach er ab dem 4. Januar 2004
durchgängig bis zum 18. Oktober 2006 arbeitsunfähig war.
6 Ab dem 3. Februar 2005 bis zum 24. Februar 2005 nahm der Kläger
an einer Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen
Rentenversicherung teil. Er sprach am 3. März 2005 bei der
Beklagten vor und übergab eine ärztliche Bescheinigung, worin DM R.
unter dem 1. März 2005 erklärte, dem Kläger entgegen dem
Entlassungsbericht weiter Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben,
da sich der Gesundheitszustand des Klägers keineswegs gebessert
habe.
7 Mit Bescheid vom 5. April 2005 gewährte die
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) dem Kläger eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2004
bis 28. Februar 2005.
8 Die Mitarbeiterin der Beklagten K. besprach mit dem Kläger am
15. Juni 2005 ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für
Arbeit Halle vom 31. Mai 2005. Darin kam Dr. med. P. unter
Beiziehung des Gutachtenhefts der LVA mit einem internistischen
Rentengutachten vom 28. Oktober 2004 und dem
Reha-Entlassungsbericht vom 4. März 2005 zu dem Schluss, der Kläger
sei vollschichtig bei überwiegend leichter und zeitweilig schwerer
Arbeit leistungsfähig. Die Mitarbeiterin fertigte über das Gespräch
vom 15. Juni 2005 einen Vermerk, wonach sich der Kläger nicht
entsprechend zur Verfügung gestellt habe. Wegen des genauen
Wortlauts dieses und auch der folgenden der Vermerke über die
Gespräche mit dem Kläger wird auf die zur Gerichtsakte gereichten
Ausdrucke verwiesen.
9 In einem Nachtrag zum Vermerk vom 15. Juni 2005 schrieb die
Mitarbeiterin K., dass der Kläger weiter gesundheitliche
Einschränkungen als Hindernis für eine Vermittlung geltend gemacht
und auf der Gewährung von Leistungen bestanden habe.
10 Über das mit dem Kläger geführte Gespräch vom 23. Juni 2005
vermerkte die Mitarbeiterin K., dass im Beisein der Ehefrau des
Klägers erneut die Verfügbarkeit des Klägers und die Gutachten
besprochen wurden. Der Kläger sei bei seiner Meinung, geblieben,
dass er dem AM nicht zur Verfügung stehen könne. Weiterhin sei auf
der Ausstellung eines Aufhebungsbescheides bestanden worden.
11 Die LVA gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2005 eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. März 2005 in Höhe
von monatlich 436,75 Euro und sodann mit dem Bescheid vom 6.
September 2005 ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe von 395,92 Euro. Im
Ergebnis eines Rechtsstreits gewährte die Deutsche
Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger ab dem 1. Dezember
2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.
August 2009 in Höhe von 790,26 Euro monatlich.
12 Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 hob die Beklagte die Bewilligung
des Alg ab dem 15. Juni 2005 auf: Der Kläger stehe nach seiner
Erklärung vom 15. Juni 2005 ihrer Vermittlung in den Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung. Daher bestehe ab dann kein
Leistungsanspruch.
13 Der Kläger erhob hiergegen am 5. Juli 2005 Widerspruch: Er habe
Anspruch auf Alg nach den Regelungen der Nahtlosigkeitsgewährung (§ 125 SGB III) auch dann, wenn er erkrankt und arbeitsunfähig bzw.
nicht mehr erwerbsfähig sei. Er verweigere nicht die Vermittlung
auf den Arbeitsmarkt, sondern sei weiterhin arbeitsunfähig
geschrieben. Selbstverständlich werde er sich nach dem Ende seiner
Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des verbliebenen
Restleistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stellen.
14 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 zurück: Der Kläger habe
sich trotz Eröffnung des Ergebnisses der ärztlichen Begutachtung
der Vermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Er sei über die
Rechtsfolgen belehrt und auf die Konsequenzen für das Alg
hingewiesen worden. Damit hätte er auch erkennen können, dass sein
Leistungsanspruch wegfallen würde. Einen Anspruch auf Gewährung von
Alg nach den Regeln der Nahtlosigkeitsgewährung habe der Kläger
nicht, weil er am 24. Februar 2004 als arbeitsfähig aus einer Kur
entlassen worden sei.
15 Am 27. September 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Halle
(SG) Klage erhoben.
16 Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 hat das SG den Bescheid der
Beklagten vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. September 2005 aufgehoben: Die Bewilligung des Alg sei
nicht aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, d.h.
fehlender Verfügbarkeit, aufzuheben gewesen. Der Kläger sei
weiterhin subjektiv verfügbar gewesen. Trotz der Erklärung des
Klägers am 15. Juni 2005, der Arbeitsvermittlung nicht zur
Verfügung zu stehen, habe die Arbeitsbereitschaft des Klägers
bestanden. Der Kläger sei nicht von der Beklagten beraten worden,
welche Folgen ein Vermittlungswunsch durch die Beklagte auf die
Rentenansprüche gehabt hätte. Der Kläger hätte, was sich den
Beratungsvermerken nicht entnehmen lasse, darauf hingewiesen werden
müssen, dass sein Rentenanspruch nicht gefährdet gewesen sei. Dass
der Kläger durch eine Rentenberatung vertreten worden sei, entbinde
die Beklagte nicht von dieser Beratung. Von einem Wegfall der
Verfügbarkeit könne erst dann die Rede sein, wenn sich der
Arbeitslose trotz einer umfassenden Beratung über die Folgen seines
Handelns weigere, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu
stehen.
17 Am 8. Februar 2007 hat die Beklagte gegen das am 15. Januar 2007
zugestellte Urteil Berufung erhoben: Der Kläger habe Alg nicht nach
§ 125 SGB III erhalten, weil sie und der Rentenversicherungsträger
(RVT) von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgingen. Der
RVT habe dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2005 eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Der Kläger sei am 15. Juni
2005 aufgefordert worden, sich entsprechend seines Leistungsbildes
zur Verfügung zu stellen. Trotz Hinweises auf die Rechtsansicht,
dass nach Feststellung der Leistungsfähigkeit keine
Nahtlosigkeitsgewährung erfolge, habe sich der Kläger geweigert,
der Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Auch nachdem er von einem
Rentenberater im Widerspruch- und Klageverfahren vertreten worden
sei, habe er darauf beharrt, nahtlos Leistungen erhalten zu müssen.
Sie gehe davon aus, dass ein Beratungsfehler nicht ursächlich für
die Haltung des Klägers sei. Spätestens mit Einschaltung des
Rentenberaters hätten dem Kläger die Zusammenhänge zwischen dem
Arbeitslosengeld und der begehrten Rente wegen voller
Erwerbsminderung bekannt sein müssen. Wegen der Auswirkungen des
Verfahrens beantrage sie die Beiladung des RVT.
18 Die Beklagte beantragt,
19 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2006
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 Der Kläger beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Er verweist zur Begründung auf die seiner Ansicht nach
zutreffenden Ausführungen des SG.
23 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
24 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
25 Sie ist gegen das Urteil des SG nach § 143 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die
Berufung ist auch im Übrigen zulässig und ohne Zulassung nach § 144
Abs. 1 SGG eröffnet. In der Folge des Urteils hat die Beklagte Alg
im Zeitraum vom 15. Juni 2005 bis 30. November 2006 zu zahlen, so
dass sie durch das Urteil des SG mit einer Summe von mehr als 750
Euro beschwert ist.
26 Gegenstand der Berufung der Beklagten bzw. der Klage ist, ob die
Beklagte aufgrund der Äußerungen des Klägers am 15. Juni 2005 bzw.
23. Juni 2005 mit dem Bescheid vom 23. Juni 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 zur Aufhebung des Alg
ab dem 15. Juni 2005 berechtigt war.
27 Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2005 ist formell nicht
zu beanstanden. Die erforderliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz (SGB X) ist am 23. Juni 2005 in dem Gespräch
mit dem Kläger erfolgt.
28 Der Bescheid vom 23. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten, weil die Beklagte nicht berechtigt war,
die Bewilligung des Alg ab dem 15. Juni 2005 aufzuheben.
29 Die Aufhebung kann nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4
SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werden. Eine wesentliche
Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass der
Bewilligungsentscheidung zum Alg ab dem 23. Dezember 2004
vorgelegen haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), liegt nicht vor. Der
Kläger war weiterhin arbeitslos und erfüllte auch die weiteren
Voraussetzungen für den Bezug des Alg.
30 Anspruch auf Alg hat ein Arbeitnehmer nur bei Arbeitslosigkeit,
§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der ab 1. Januar 2005 geltenden
Fassung, BGBl. I S. 2848). Der Anspruch auf Alg bei
Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 118 Abs. 1 SGB III voraus, das der
Arbeitnehmer u.a. arbeitslos ist. Arbeitslos in diesem Sinne ist
ein Arbeitnehmer nur dann (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), wenn
er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung
steht. Dem genügt ein Arbeitnehmer nach § 115 Abs. 5 SGB III, wenn
er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen
des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und
darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen
Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist,
jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben
und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das
Erwerbsleben teilzunehmen.
31 Die Bereitschaft, jede versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den
üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes auszuüben, die der Arbeitslose ausüben kann und darf
(subjektive Verfügbarkeit) ist eine innere Tatsache. In der Regel
ist sie schlüssig mit der Arbeitslosmeldung bzw. ihrer
Aufrechterhaltung dargelegt.
32 Die Notwendigkeit der subjektiven Verfügbarkeit für die
Arbeitslosigkeit entfällt nicht deshalb, wenn die Voraussetzungen
des § 125 Abs. 1 SGB III ("Nahtlosigkeitsgewährung")
vorgelegen hätten. Die Vorschrift erlangt allein für die objektive
Verfügbarkeit Bedeutung (vgl. BSG v. 10.05.2007 – B 7a AL
30/06 R – Juris). Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld
bleibt für jene erhalten, die nur allein deshalb nicht arbeitslos
sind, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer
Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen
ausüben können, die auf dem für sie in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der
Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt
worden ist.
33 Das Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit kann angenommen werden,
wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitslosen bzw. seiner
Erklärungen auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit bzw. generelle
Ablehnung seiner Vermittlung geschlossen werden kann. Bei der Frage
der Auslegung von Erklärungen ist nicht die Sicht des äußernden
Arbeitslosen, sondern die Sicht des Empfängers, d.h. der
Arbeitsagentur maßgebend (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III,
§ 119 Rn. 311ff.).
34 Eine Erklärung lässt den Schluss auf die fehlende subjektive
Verfügbarkeit allerdings nur dann zu, wenn aus ihr eindeutig zu
erkennen ist, dass der Arbeitslose nicht mehr vermittelt werden
will (z.B. Abmeldung in Arbeit). Liegt ein Sachverhalt zugrunde,
bei dem die Umstände einer Erklärung zur Einschränkung der
subjektiven Verfügbarkeit nicht den sicheren Schluss auf den
mangelnden Wunsch der Vermittlung zulassen, hat die Beklagte auf
die Rechtsfolgen hinzuweisen, um so den Zweifel im Erklärungswert
zu klären (vgl. Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 119 Rn.
326).
35 Der Senat ist im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung
gelangt, dass die Erklärung des Klägers mehrdeutig war und nicht
eindeutig zu erkennen gab, dass der Kläger nicht mehr bereit war,
eine Vermittlung in jede für ihn mögliche Beschäftigung anzunehmen.
Vielmehr hat er sich bei seinen Äußerungen auf die bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit bezogen und nicht erkannt, dass trotz
bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ein Restleistungsvermögen bestehen
kann, für welches er zum Erhalt seines Anspruchs seine
Arbeitsbereitschaft erklären musste.
36 Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen bzw. des Verhaltens des
Klägers spricht gegen die subjektive Verfügbarkeit, dass die
Mitarbeiterin der Beklagten K. den Kläger wohl – entsprechend
den Vermerken über die Beratungsgespräche – aufgefordert hat,
sich gemäß des in dem ärztlichen Gutachten vom 31. Mai 2005 von Dr.
med. P. geschilderten möglichen Leistungsbildes zur Verfügung zu
stellen. Sie hat den Kläger nach dem Inhalt des Vermerks auf die
Rechtsfolgen, d.h. mindestens auf den ggf. entfallenden
Arbeitslosengeldanspruch hingewiesen. Trotzdem hat der Kläger auf
seiner Arbeitsunfähigkeit bestanden.
37 Allerdings sind die Erklärungen des Klägers bzw. dessen
Verhalten nicht eindeutig genug, um aus Sicht eines verständigen
Erklärungsempfängers auf eine entfallene Bereitschaft zu schließen,
die Vermittlung der Beklagten entgegenzunehmen.
38 Vom Senat ist zu würdigen, dass die Vermerke den Gesprächsinhalt
stark verkürzt und nicht die eigenen Worte der Zeugin K. bzw. des
Klägers wiedergeben. Für einen Außenstehenden lässt sich die
Gesprächsführung nicht im Detail nachvollziehen. Die Zeugin K.
konnte sich bei der Befragung durch das Gericht nicht mehr
detailliert an die Gespräche erinnern, sondern hat nur noch die
Rollenverteilung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau so
schildern können, dass die Ehefrau die dominierende
Gesprächspartnerin gewesen sei. Sie hat geschildert, wie der
Gesprächsverlauf abgelaufen sein müsste, ohne sich konkret erinnern
zu können.
39 Nach Ansicht des Senats bleiben nach den Vermerken und den
Aussagen der Zeugin K. berechtigte Zweifel, dass der Kläger die
Vermittlung der Beklagten insgesamt ablehnen wollte. Nicht
auszuschließen ist vor allem, dass der Kläger lediglich meinte, er
könne wegen seiner Krankschreibung überhaupt keine Arbeit bzw.
aufgrund der körperlichen Anforderungen nicht mehr in seinem alten
Beruf als Schlosser arbeiten.
40 Zum einem ist es einem mit den rechtlichen Details nicht
vertrauten Laien schwer zu vermitteln, dass er trotz bescheinigter
Arbeitsunfähigkeit weiter objektiv vermittelbar sein soll und sich
in diesem Umfang zur Verfügung zu stellen habe. Die von einem Arzt
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich aber lediglich auf den
vor der Krankheit ausgeübten Beruf, nicht auf sämtliche
Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen
Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch –
Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V –). Der Senat
muss annehmen, dass die Zeugin K. dem Kläger diesen Zusammenhang
nicht vermittelt hat. Denn die Zeugin bekundete, Personen nach dem
Entfall der Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsgewährung bei
möglichem Rentenanspruch üblicherweise gesagt zu haben, dass sie
nach einem positiven Gutachten keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen "durften",
um ihren Anspruch nicht zu gefährden. Die Gesprächsentwicklung,
wonach der Kläger nach einem Bescheid verlangte, zeigt auch, dass
die Situation "eskaliert" ist und die Zeugin einen
Widerspruch aufgebaut hat, der keiner hätte sein müssen. Dem Kläger
wurde der Zusammenhang zwischen der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem möglichen objektiven
Restleistungsvermögen nicht erklärt. Zudem ist ihm auch der
Zusammenhang mit dem bzw. die Auswirkungen auf das Rentenverfahren
nach den Vermerkinhalten nicht erläutert worden.
41 Nach allem waren aus einer verständigen Sicht der Arbeitsagentur
wegen eines offenbaren Missverständnisses Zweifel an dem
Erklärungswert der Äußerungen des Klägers angezeigt, die nicht zur
Aufhebung des Alg, sondern zur weiteren Aufklärung des Klägers
hätten führen müssen.
42 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Alg entfiel auch nicht
aus anderen Gründen. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III führt nur
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Ruhen des Anspruchs
auf Alg. Eine solche Rente ist dem Kläger erst ab dem 1. Dezember
2006 zuerkannt worden. Ab dem 1. März 2005 wurde ihm nur eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.
43 Die Beiladung des Rentenversicherungsträgers war nicht notwendig
im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG und konnte daher unterbleiben. Die
Entscheidung konnte ihm gegenüber nicht nur einheitlich ergehen und
er kam nicht als leistungspflichtig in Betracht.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
45 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.