Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 235/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: L 1 R 235/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R235.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 2 RWBestV 2007, § 255a Abs 1 SGB 6, § 68 Abs 4 SGB 6, § 68 Abs 2 S 3 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die Beklagte hat § 1 Abs 2 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 - juris: RWBestV 2007) zutreffend angewendet. (Rn.20)
Orientierungssatz
-
Das BSG hat in einer Entscheidung im Zusammenhang mit der ausgesetzten Rentenanpassung 2004 darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R). (Rn.22)
-
Auch von den Rentenbeziehern kann ein sozialverträglich ausgestalteter Anteil eingefordert werden, wobei zwar ein Eingriff in die eigentliche Substanz ausscheidet, jedoch bei der Rentenanpassung möglich ist (vgl LSG München vom 10.5.2006 - L 1 R 4018/04). (Rn.22)
-
Der Gesetzgeber verfolgte mit den bisher getroffenen Maßnahmen das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu rechtfertigen, denn sie tragen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Andererseits führen diese Maßnahmen nicht dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung verliert (Anschluss an LSG München vom 15.10.2008 - L 1 R 504/08). (Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 15. September 2010, S 15 R 524/07, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 15. September 2010 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Weise und in
welcher Höhe die der Klägerin gewährte Altersrente und die der
Klägerin gewährte Witwenrente zum 1. Juli 2007 anzupassen
waren.
2 Die am ... 1922 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten
sowohl eine Alters- als auch eine Witwenrente. Gegen die
Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 2007 legte sie am 3. August 2007
Widerspruch ein. Die Rentenanpassung verstoße insbesondere gegen
Art. 14 Grundgesetz (GG).
3 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
30. Oktober 2007 zurück. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung
2007 vom 14. Juni 2007 seien der aktuelle Rentenwert und der
aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2007 neu bestimmt worden.
Unter Zugrundlegung dieser Werte habe sie die Anpassung der Renten
der Klägerin zutreffend bestimmt.
4 Hiergegen hat die Klägerin am 5. November 2007 Klage vor dem
Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Bei der Rentenanpassung zum
- Juli 2007 seien der Eigentumsschutz des Art. 14 GG und die
Vorgaben des Einigungsvertrages verletzt worden. Auch Art. 3 und
Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt.
5 Mit Rentenbescheid vom 14. August 2008 hat die Beklagte die der
Klägerin gewährte Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2004 neu
festgestellt.
6 Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2010 hat das SG die Klage
abgewiesen. Soweit die Klägerin die Änderung aller Bescheide
begehre, die Festlegungen zu ihrer Rente für die Zeit ab dem 1.
Juli 1990 betreffen würden, sei die Klage unzulässig. Denn es fehle
insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Der
Rentenbescheid vom 14. August 2008 werde ebenfalls nicht Gegenstand
des Rechtsstreits. Als bloße Anpassungsmitteilung beschränke sich
der Regelungsgehalt dieses Bescheides auf die wertmäßige
Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte. Regelungsgehalt
der hier streitigen Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 sei
nur, in welcher Höhe die der Klägerin gewährten Renten durch die
Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum 1. Juli 2007
anzupassen gewesen seien. Die Beklagte habe die Anpassung zum 1.
Juli 2007 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Die
geäußerten Zweifel der Klägerin an der Verfassungsmäßigkeit dieser
Vorschriften seien unbegründet.
7 Die Klägerin hat gegen den ihr am 17. September 2010
zugestellten Gerichtsbescheid am 22. September 2010 Berufung beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und sich zur
Begründung und im Hinblick auf die Anträge auf das Vorbringen in
der ersten Instanz und im Vorverfahren bezogen.
8 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 15.
September 2010 aufzuheben, und stellt die Anträge aus dem
Schriftsatz vom 5. November 2007 sowie die Beweisanträge aus dem
Schriftsatz vom 10. Dezember 2008.
10 Die Beklagte verweist auf die Ausführungen des SG und
beantragt,
11 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 15. September 2010 zurückzuweisen.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird
auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Der Senat konnte den Rechtsstreit nach den
Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. den §§ 124 Abs. 2, 153
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
15 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil
die angefochtene Anpassungsmitteilung der Beklagten vom 1. Juli
2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober
2007 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht i. S. der §§ 157, 54
Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
16 Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der Bescheid vom 14.
August 2008 nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG geworden. Danach wird nach Klageerhebung ein neuer
Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den
angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Bescheid
vom 14. August 2008 ändert jedoch den angefochtenen Bescheid nicht
ab und ersetzt ihn auch nicht. Die angefochtene
Verwaltungsentscheidung regelt nur die Rentenanpassung zum 1. Juli
2007. Nach der Rechtsprechung BSG handelt es sich dabei um einen
selbständigen Streitgegenstand (siehe BSG, Urteil vom 10. April
2003 - B 4 RA 41/02 R - juris, Rdnr. 12), der von dem neuen
Regelungsgegenstand (Neufeststellung der Regelaltersrente zum 1.
Januar 2004) zu trennen ist.
17 Die Klägerin hat kein Recht darauf, dass ihre Renten ab dem 1.
Juli 2007 über die erfolgte Anpassung hinaus weiter erhöht
werden.
18 Nach § 64 SGB VI (amtliche Überschrift: Rentenformel für
Monatsbetrag der Rente) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente,
wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten
persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle
Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander
vervielfältigt werden. Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI wird bis zur
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ein aktueller Rentenwert (Ost) für die
Ermittlung des Monatsbetrags aus Zeiten außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, der
an die Stelle des aktuellen Rentenwerts tritt.
19 Nach § 255 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der hier anzuwendenden
Fassung) beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) am 30. Juni 2005
22,97 EUR. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach
dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden
Verfahren (Satz 2). Hierbei sind jeweils die für das
Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und gehälter je
Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) maßgebend (Satz 3). § 68
Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für
das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und
gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher
von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind (Satz 4). Nach § 255 a
Abs. 2 SGB VI (in der hier anzuwendenden Fassung) ist der aktuelle
Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um
den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. § 255 a Abs. 3 SGB VI
(in der hier anzuwendenden Fassung) lautet: Abweichend von § 68
Abs. 4 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die
Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der
Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet (Satz 1). Für die weitere Berechnung nach § 68 Abs. 4 SGB VI werden die
jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert (Satz 2). Für die
Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller
in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig
Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buchs
des Sozialgesetzbuchs, SGB IV) und der Bezieher von
Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das Durchschnittsentgelt
nach Anlage 1 zum SGB VI, das Gesamtvolumen der Renten abzüglich
erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines
Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für
das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das
Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde
zu legen (Satz 3). Im Beitrittsgebiet ist dabei als
Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der
Anlage 1 zum SGB VI dividiert durch den Wert der Anlage 10 zum SGB
VI zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Regelaltersrente
mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu
legen (Satz 4). § 255 a Abs. 4 SGB VI (in der hier anzuwendenden
Fassung) lautet: Abweichend von § 68 a SGB VI tritt bis zur
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland jeweils an die Stelle des aktuellen
Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs
der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der
Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der
Anpassungsfaktor (Ost) (Satz 1). Absatz 2 ist auf der Grundlage des
nach Satz 1 bestimmten aktuellen Rentenwerts (Ost) anzuwenden (Satz 2). Für den zu ermittelnden Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die
Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des
Absatzes 2 außer Betracht (Satz 3). Der Ausgleichsbedarf (Ost)
verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur dann nach § 68a
Abs. 3 SGB VI, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle
Rentenwert (Ost) den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des
Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der im Vorjahr
bestimmte Wert mit dem Anpassungsfaktor (Ost) vervielfältigt wird,
der sich ergibt, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle
Rentenwert (Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird (Satz 4).
20 Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in
der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der
Landwirte zum 1. Juli 2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007)
beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) vom 1. Juli 2007 an 23,09
EUR. Diese Vorgabe hat die Beklagte rechtsfehlerfrei umgesetzt. Als
an Recht und Gesetz gebundene Behörde (Art. 20 Abs. 3 GG) durfte
sie dem Begehren der Klägerin nicht entsprechen.
21 Der Senat ist auch nicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG gehalten, das
Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen,
denn die erfolgte Anpassung der Rente zum 1. Juli 2007 verstößt
nicht gegen Verfassungsrecht. Das Landessozialgericht B.-B. hat
dazu ausgeführt (Urteil vom 24. Juni 2010 - L 21 R 1889/08 - Rdnr.
23):
22 "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgebenden
Vorschriften der Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 bestehen nicht.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der
Regelungen zur Rentenanpassung ein breites Einschätzungsrecht
zusteht und sich die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz auf
eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfG 76, 220, 241). Es
kann erst dann von einem unangemessenen bzw. unverhältnismäßigen
staatlichen Grundrechtseingriff gesprochen werden, wenn bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht
der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht
mehr gewahrt ist. Hierbei ist bei der Abwägung zwischen der
Belastung des Versicherten durch eine Schmälerung von
Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften einerseits sowie der
Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen
Rentenversicherung andererseits zu beachten, dass der Versicherte
in das Solidarsystem eingebunden ist und auch die Risiken dieses
Systems trägt. Zu berücksichtigen ist gerade im Hinblick auf
langfristig wirkende Rentenreformen die Generationengerechtigkeit
zwischen den Vergleichsgruppen der gegenwärtigen Beitragszahler und
der Rentenempfänger, die einen sozialverträglichen Ausgleich
beinhaltet (Sodan, Verfassungsrechtliche Determinanten der
gesetzlichen Rentenversicherung, NZS 2005, 561). Die demographische
Last kann nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen
werden. Auch von den Rentenbeziehern kann ein sozialverträglich
ausgestalteter Anteil eingefordert werden, wobei zwar ein Eingriff
in die eigentliche Substanz ausscheidet, jedoch bei der
Rentenanpassung möglich ist (Bayerisches Landessozialgericht,
Urteil vom 10. Mai 2006, - L 1 R 4018/04 -). Das BSG hat im Übrigen
zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich
ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB
VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden
war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage
enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen
die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß
gegen Verfassungsrecht festgestellt (BSG, Urteil vom 20. Dezember
2007 - B 4 RA 51/05 R -). Der Gesetzgeber verfolgte mit den bisher
getroffenen Maßnahmen das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon dieses öffentliche
Interesse ist geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen
Maßnahmen zu rechtfertigen, denn sie tragen zur Erhaltung der
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung bei. Andererseits führen diese Maßnahmen nicht
dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle
Alterssicherung verliert (vgl. ausführlich Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 2008 - L 1 R 504/08 -
juris)."
23 Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und schließt
sich ihnen an.
24 Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese
beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf
sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf
besteht.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
26 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S.
von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.