Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 421/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: L 1 R 421/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R421.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, Art 17 EinigVtr ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien zB BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97 = NZA 1999, 597). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine fiktive Einbeziehung nicht möglich (Entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). (Rn.20)
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Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. (Rn.22)
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Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 27. Oktober 2009, S 12 R 192/08, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
2 Der am ... 1960 geborene Kläger ist nach der Urkunde der Ingenieurschule Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 20. Juli 1984 berechtigt, die Berufszeichnung Elektroingenieur zu führen. Vom 1. September 1984 bis zum 18. Juni 1990 war er zunächst als Elektroingenieur, danach als Leiter Preise, als Leiter Projektierung sowie als Gruppenleiter Projektierung beim VEB T. Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., tätig. Am 1. Juli 1990 war er als Elektroinstallateur tätig, wobei in dem Sozialversicherungsausweis als Betrieb "W., Abteilung Finanzen – Referat Steuern" angegeben wird.
3 Am 12. November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2007 ab und führte aus, weder die sachliche noch die betriebliche Anspruchsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen. Der Kläger habe an diesem Tag keine Beschäftigung ausgeübt, für die ein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei.
4 Den hiergegen am 27. Dezember 2007 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er erkenne die Stichtagsregelung (30. Juni 1990) nicht an, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2008 zurück. Sie führte ergänzend aus, dass der VEB T. Gebäudeausrüstung M. bereits vor dem 1. Juli 1990 privatisiert worden sei. Die Bitte Eintrag suchen und anpassen. sei am 18. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.
5 Hiergegen hat der Kläger am 17. April 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt, es handele sich um einen Härtefall. Bei seinem Beschäftigungsbetrieb habe es sich bis zum 1. März 1990 eindeutig um einen volkseigenen Betrieb gehandelt. Die Stichtagsregelung könne nicht ohne Ausnahmen gelten. Das SG hat mit Urteil vom 27. Oktober 2009 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die betriebliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt sei. Nach dem Sozialversicherungsausweis sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem dem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
6 Der Kläger hat gegen das am 11. November 2009 zugestellte Urteil am 9. Dezember 2009 Berufung beim SG eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er begehre weiterhin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bis zum 30. Juni 1990, mindestens jedoch bis zum 18. Juni 1990. Das SG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er in der Bitte Eintrag suchen und anpassen. gearbeitet habe. Für den Betriebsteil B. des VEB T. Gebäudeausrüstung M. sei die betriebliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG erfüllt.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
8 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990, mindestens jedoch bis zum 18. Juni 1990, als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2009 zurückzuweisen. Sie erwidert, dass die Tätigkeit des Klägers im VEB T. Gebäudeausrüstung Magdeburg, Betriebsteil B., am 18. Juni 1990 geendet habe. An diesem Tag sei der VEB m. der Eintragung der Bitte Eintrag suchen und anpassen. in das Handelsregister erloschen. Ob der Kläger am 30. Juni 1990 selbständig oder in der Bitte Eintrag suchen und anpassen. tätig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben.
11 Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung nicht folgt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Der Senat konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich
beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.
14 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die
angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger
nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG
hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Absatz 3
Satz 1 i. V. m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG
Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt
werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1
Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der
Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum
AAÜG) angehörte.
16 Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570
§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
17 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
18 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der
Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im
Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die
dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen
(II.).
I.
19 Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4
RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil
vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22,
23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten
Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch
eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu
korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn
die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG
der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das
Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten
"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung
vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das
Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Absatz 2 und 3 GG
ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil
der Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene
Interpretation nicht nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die
bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden
einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19.
Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19).
20 Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des
verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis
der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche
Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die
fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe
Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris,
Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei
Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck,
Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den
Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999
– 1 BvL 25/97 – juris). Bereits nach der Auffassung des
früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG
nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des
AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer
Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor
dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007
– B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).
21 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),
weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,
5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf
den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die
Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu
nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste
und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung
ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese
Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,
Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des
Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der
Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
22 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das
Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil
vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr.
22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine
gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer
politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer
rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung
geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,
ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt
entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17
EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall
erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter
Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in
ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben
sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,
GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei
Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung
des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C
5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren
nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur
dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem
Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine
Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,
vergleichbar der Regelung des § 5 Absatz 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut
von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des
Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus
behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen
wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B
5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der
Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit
nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im
Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des
BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
23 Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der
Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002
– B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12). In den
Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die
vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in
ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.
O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
24 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1
Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung
der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"
Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage
nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
25 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs.
16/13916 vom 21. August 2009).
26 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12).
27 Art. 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris,
Rdnr. 36).
28 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier
unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
29 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe
die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen
waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni
1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatten.
30 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,
Rdnr. 45):
31 "Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis
hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
32 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und
denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven
Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den
Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR
keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer
zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem
ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte
lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen.
Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Absatz 1
Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30.
Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein
Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
33 Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,
VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von
drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,
die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
34 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei
Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.
Juni 1990 vorgelegen haben.
35 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.
August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven
Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da
die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Denn bereits mit
Ablauf des 18. Juni 1990 war seine Tätigkeit im VEB T.
Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., beendet. An diesem Tag ist
infolge der Umbildung des Betriebes zur Technischen
Gebäudeausrüstung M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. die Akte
von Amts wegen geschlossen worden. Die Eintragung des neuen
Unternehmens erfolgte am 18. Juni 1990 unter der Register-Nr. HRB
56. Dies entspricht auch den Eintragungen im
Sozialversicherungsausweis des Klägers, wonach er nur bis zum ...
1990 beim VEB T. Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., beschäftigt
war. Auch der Kläger geht davon aus, dass er am 30. Juni 1990 nicht
mehr in einem VEB b. war. Die von ihm kritisierte Stichtagsregelung
aus der Rechtsprechung des BSG muss der Senat bei der Prüfung, ob
die Revision zugelassen werden muss, anwenden.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
37 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S.
von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der
Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der
Rechtsprechung des BSG ab.