Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 245/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: L 1 R 245/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R245.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 229a Abs 1 SGB 6, GG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
§ 229a Abs 1 SGB 6 verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl LSG Halle vom 24.4.2002 - L 1 RA 92/99). (Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 23. Juli 2010, S 1 R 73/09, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen
hat.
2 Der am ... 1947 geborene Kläger war seit dem 15. Dezember 1976
im Beitrittsgebiet als selbständiger Rechtsanwalt tätig und zahlte
seit Beginn der Tätigkeit Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Einen nach erlittenem Infarkt am 13. September 2004 gestellten
Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 15. November 2004 ab. Widerspruch
(Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2005) und die auf eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage blieben
erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 29. August 2006
– S 12 R 409/05 –). Die dagegen eingelegte Berufung (L
1 R 498/06) nahm der Kläger im September 2007 zurück. Beiträge
entrichtete er ab November 2004 nicht mehr. – Seit dem 01.
Januar 2008 erhält er von der Beklagten eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen.
3 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, dass die Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit
als Rechtsanwalt auch nach Rentenantragstellung dem Grunde nach
fortbestanden habe und bat um Mitteilung, ob und ggf. wann er seine
Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgegeben habe. Der Kläger erklärte
dazu, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einschränken und nur
noch als Nachlasspfleger für das Amtsgericht W. tätig sein werde.
Er sei weder bereit noch in der Lage Beiträge nach zu entrichten.
Mit Bescheid vom 05. November 2007 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, dass er in seiner selbständigen Tätigkeit weiterhin der
Versicherungspflicht unterliege. In der Anlage legte sie die Höhe
der vom 01. November 2004 bis zum 30. November 2007 zu
entrichtenden Beiträge (14.970,96 Euro) auf der Grundlage der
Regelbeiträge (Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße) fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. November 2007
Widerspruch ein. Ihm sei bei Rentenantragstellung gesagt worden,
dass er nunmehr keine Beiträge mehr zu zahlen haben. Auch sei ihm
nicht erklärt worden, dass bei Ablehnung seines Antrages die
Zahlungsverpflichtung wieder auflebe. Seine Tätigkeit als Anwalt in
eigener Kanzlei habe er aufgegeben, und er sei seitdem nur noch als
freier Mitarbeiter in einer anderen Kanzlei tätig. Mit Bescheid vom
19. Mai 2008 reduzierte die Beklagte ihre Beitragsforderung für die
Zeit vom 01. November 2004 bis zum 31. Dezember 2007 auf 10.748,80
Euro, indem sie für Zeiträume für die der Kläger
Einkommensnachweise vorgelegt hatte, von einem einkommensgerechten
Beitrag ausging. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2009 wies
die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Kläger
unterliege als Selbständiger gemäß § 229a Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB
VI) der Versicherungspflicht. Durch das Rentenantragsverfahren sei
die Forderung von Pflichtbeiträgen lediglich unterbrochen worden.
Dem Grunde nach habe die Versicherungspflicht aber
fortbestanden.
4 Daraufhin hat der Kläger am 12. Februar 2009 Klage beim
Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Er sei bei
Rentenantragstellung belehrt worden, dass es sich erübrige, nach
der Antragstellung weitere Beiträge in die Rentenversicherung
einzuzahlen. Eine Belehrung dahingehend, dass nach Ablehnung des
Rentenantrages die Beitragspflicht wieder auflebe, sei nicht
erfolgt. Die Berufung habe er nur zurückgenommen, weil er die
Möglichkeit gesehen habe, eine vorgezogene Altersrente für
schwerbehinderte Menschen zu erhalten. Auch bei der Beantragung
dieser Rente sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass durch die
Rücknahme der Berufung rückständige Beiträge fällig würden.
Insoweit liege ein Beratungsfehler der Beklagten vor. Mit Urteil
vom 23. Juli 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei
gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen. Einen
Befreiungsantrag habe er bis zum 31. Dezember 1994 nicht gestellt.
Diese Norm sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts
Sachsen-Anhalt auch nicht verfassungswidrig (Hinweis auf das Urteil
vom 24. April 2002 – L 1 RA 92/99 –). Der Kläger könne
sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
berufen. Anhaltspunkte für eine unterbliebene oder fehlerhafte
Beratung durch die Beklagte würden nicht vorliegen. Selbst wenn man
einen Beratungsfehler unterstellen würde, läge ein entsprechender
Anspruch nicht vor. Eine Beitragsforderung entstehe unmittelbar
kraft Gesetzes. Eine Freistellung des Klägers von der
Beitragspflicht würde zu einem gesetzwidrigen Zustand führen. Dies
könne jedoch niemals Ziel eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs sein. Die Beiträge seien auch der Höhe nach
zutreffend ermittelt worden. Eine Verjährung sei nicht
eingetreten.
5 Gegen das am 23. August 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 21. September 2010 Berufung eingelegt, die er nicht näher
begründet hat.
6 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen
Vorbringen,
7 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2010
und den Bescheid der Beklagten vom 05. November 2007, geänderte
durch Bescheid vom 19. Mai 2008, in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2009 aufzuheben.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2010 zurückzuweisen.
10 Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe
12 Die statthafte und auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
und Frist eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
13 Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten
vom 05. November 2007 und 19. Mai 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2009 den Kläger nicht im
Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
beschwert. Die Beitragsnachforderung der Beklagten ist weder dem
Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Zur Begründung verweist
der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG, die er sich zu
Eigen macht (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Gründe, die gegen die
Ausführungen des SG sprechen können, hat der Kläger im
Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Solche sind auch für den
Senat nicht ersichtlich.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
15 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.