Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 14/11 NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-03
Aktenzeichen: L 5 AS 14/11 NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1103.L5AS14.11NZB.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 SGB 2, § 144 Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Hat ein Sozialgericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf Zuerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende neben den diesbezüglichen Empfehlungen des Deutschen Vereins seine Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt, ist es der gebotenen Ermittlung im Einzelfall ausreichend nachgekommen.(Rn.18)
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Einzelfall zur Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 1. Dezember 2010, S 18 AS 1988/07, Urteil
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil
des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung
in einem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, das ihre Klagen gegen
den Beklagten auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs
für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 abgelehnt hat.
2 Der Beklagte gewährt der am ... 1954 geborenen Klägerin
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB II). Bei ihr besteht mit einem Diabetes
Mellitus (drei Insulininjektionen pro Tag), einer medikamentös
behandelten Fettstoffwechselstörung, einer arteriellen Hypertonie
sowie einer Adipositas (BMI 40,8 kg/m2) ein metabolisches Syndrom.
Aufgrund generativer Veränderungen am Skelett leidet sie zudem
unter Schmerzen im Bewegungsapparat. Bis einschließlich 31. Mai
2007 hatte der Beklagte ihr einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in
Höhe von 30,68 EUR/Monat bewilligt.
3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Mai 2007 lehnte der
Beklagte die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ab 1.
Juni 2007 ab. Den dagegen seitens der Klägerin gestellten
Überprüfungsantrag wies er mit Bescheid vom 7. August 2007 zurück;
den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit
Widerspruchsbescheid vom 24. August 2007 als unbegründet zurück.
Ihr Begehren auf Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs
hat die Klägerin mit einer am 26. September 2007 beim Sozialgericht
erhobenen Klage weiterverfolgt (S 18 AS 1988/07).
4 Mit Bescheid vom 6. November 2007 hat der Beklagte der Klägerin
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 362,52 EUR/Monat für die
Zeit vom Dezember 2007 bis Mai 2008 bewilligt. In einem gesonderten
Bescheid vom selben Tag hat er die Gewährung eines
ernährungsbedingten Mehrbedarfs abgelehnt, wogegen die Klägerin
Widerspruch eingelegt und der Beklagte diesen mit
Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen
hat. Zuvor hatte der Beklagte ein amtsärztliches Gutachten vom 31.
März 2008 eingeholt. Die Amtsärzte MD Dr. med. E. und Dr. med. A.
sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine hypokalorische, vitamin-
und ballaststoffreiche, fettarme kohlenhydratbilanzierte Kost einen
Mehrbedarf nicht zu begründen vermöge.
5 Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 erhobene
Klage (S 18 AS 1625/08) und das Verfahren S 18 AS 1988/07 hat das
Sozialgericht durch Beschluss vom 4. November 2009 zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 18
AS 1988/07 verbunden.
6 Mit Einverständnis der Parteien hat es mit Urteil ohne mündliche
Verhandlung vom 1. Dezember 2010 die Klagen abgewiesen. Sie seien
zwar zulässig. Insbesondere liege entgegen des ersten Anscheins
keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Da der Bescheid vom 6.
November 2007 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31.
Mai 2008 erlassen worden sei, habe der Beklagte deutlich gemacht,
dass von der Ablehnung der aktuelle Bewilligungsbescheid betroffen
sei. Der Hinweis, ab 1. Juni 2007 keinen Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung mehr gewähren zu wollen, sei daher
unerheblich. Die Klägerin habe sich zwar gegen den
Weiterbewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum vom 1.
Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 nicht zur Wehr gesetzt. Sie verfolge
jedoch mit ihren Klagen ohnehin ausschließlich die Bewilligung
eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Das alleinige
Vorgehen der Klägerin gegen die Ablehnung der Mehrbedarfsleistungen
durch den gesonderten Bescheid vom 6. November 2007 erscheine auch
für den Folgezeitraum daher ausreichend.
7 Die Ablehnung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs verletze die
Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung
berücksichtige das individuelle Krankheitsbild der Klägerin unter
Heranziehung der Erkenntnisse aus den im Jahre 2008 überarbeiteten
Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der
Sozialhilfe vom Oktober 2008 des Deutschen Vereins für öffentliche
und private Fürsorge e. V. Weder die bei der Klägerin vorliegende
Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ IIb bei intensivierter
Insulintherapie oder die Hyperurikämie, die medikamentös behandelte
Stoffwechselerkrankung noch die Hypertonie bedürften einer
besonderen Kostform, die einen höheren Kostenaufwand mit sich
bringe als in der Regelleistung nach § 20 SGB II für Ernährung
vorgesehen sei. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr
2008 seien auf der Grundlage der seit 1997 gewonnenen
wissenschaftlichen Erkenntnisse vollständig überarbeitet worden.
Zwar habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. Februar 2008 (B
14/7b AS 64/06 R) zu den Empfehlungen aus dem Jahre 1997
entschieden, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass
die Empfehlungen in allen Punkten allgemeine und im Wesentlichen
unumstrittene aktuelle Erfahrungswerte wiedergäben. Nach der
Überarbeitung zum 1. Oktober 2008 könne hieran jedoch kein Zweifel
bestehen. Der Deutsche Verein habe in dieser Überarbeitung die
diätischen Grundlagen des Rationalisierungsschemas 2004 des
Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner nachvollzogen und für
eine Vielzahl von Krankheiten Vollkost als diätisch ausreichend
angesehen, für die nach den Empfehlungen 1997 noch besondere
Kostformen vorgesehen waren. Danach sei in der Regel für
Erkrankungen wie Hypertonie, Hyperurikämie, einer medikamentös
eingestellten Fettstoffwechselstörungserkrankung und Diabetes
Mellitus Typ II konventionell oder intensiv konventionell
behandelt, ein ernährungsbedingt erhöhter Aufwand zu verneinen und
Vollkost ausreichend. Auch das amtsärztliche Gutachten komme zu dem
Ergebnis, dass bei den bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen
ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht zu begründen sei.
Schließlich könne auch das von ihr benannte Beispiel der
kostenintensiven Margarine oder des teureren Fleisches einen
Mehrbedarf nicht rechtfertigen. Die Klägerin sei nicht nur von der
Amtsärztin, sondern auch von der sie behandelnden Internistin zu
einer kalorienreduzierten und – wie sie selbst vortrage
– fettarmen Kost aufgefordert worden. Damit gehe einher, dass
Fette überhaupt möglichst wegzulassen seien und auch eine
fleischhaltige Ernährung möglichst umgangen werden sollte. Die
Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
8 Gegen das ihr am 17. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 14. Januar 2011 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung eingelegt. Es liege ein Verfahrensmangel vor. Insoweit
werde das prozessuale Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichts auf
dem Weg zum Urteil gerügt. So sei das individuelle Krankheitsbild
der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch Frau
Dr. med. B. sei jeweils die Notwendigkeit des Mehrbedarfs für
kostenaufwändige Ernährung bestätigt worden. Die Klägerin verweist
zudem auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg
(Beschlüsse vom 14. November 2002, vom 13. Oktober 2003 und vom 17.
Oktober 2003). Dort sei festgestellt worden, dass z.B. bei Diabetes
Mellitus bei intensivierter Insulintherapie in Anlehnung an die
Empfehlungen des Deutschen Vereins ein Anspruch auf Bewilligung
eines Mehrbedarfs zur kostenaufwändigen Ernährung bestehe.
9 Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung
zu nehmen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
10 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll vom 4.
November 2009 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug
genommen.
II.
11 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie
ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig
ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen
Fassung bedarf die Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts der
Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer
Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer
Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt.
Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
12 Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, für den Zeitraum
vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 einen ernährungsbedingten
Mehrbedarf in der zuletzt vom Beklagten bewilligten Höhe von 30,68
EUR/Monat zu erhalten. Der beanspruchte Gesamtwert i.H.v. 368,16
EUR (30,68 EUR x zwölf Monate) liegt unter dem Berufungsstreitwert
des § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR. Dem steht nicht
entgegen, dass der Beklagte mit Bescheiden vom 4. Mai 2007 und 6.
November 2007 einen Mehrbedarf isoliert abgelehnt hat. Die Höhe des
Mehrbedarfs ist kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern ein
Teil des in der Regel für sechs Monate zu bewilligenden
Arbeitslosengeldes II (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011, B 14
AS 30/11 B, Rn. 4, Juris).
13 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht
hat die Berufung gegen das Urteil vom 1. Dezember 2010 zu Recht
nicht zugelassen.
14 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer
Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann.
15 Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor,
da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und
eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
16 Die Klägerin hat keine Rechtsfrage formuliert, die
grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Eine solche ist auch nicht
erkennbar.
17 So ist die Frage der Reichweite eines neben der
Bewilligungsentscheidung isoliert abgelehnten Antrags auf Gewährung
eines Mehrbedarfs höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom
24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R, Rn. 14, Juris).
18 Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch offene Frage,
ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins die Qualität eines
antizipierten Sachverständigengutachtens haben, war hier nicht
streitentscheidend. Das Sozialgericht hat sich nicht ausschließlich
auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008
bezogen. Es hat seine Entscheidung insbesondere auf das von dem
Beklagten eingeholte amtsärztliche Gutachten gestützt. Der seitens
des BSG geforderten Ermittlung im Einzelfall bei vorliegenden
Besonderheiten ist es mithin durch Verwertung des amtsärztlichen
Gutachtens nachgekommen (vgl. BSG Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS
100/10 R, Rn. 23, Juris).
19 Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2
SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von
einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des
Bundessozialgerichts abweicht (Meyer-Ladewig, 9. Aufl., § 144, Rn.
30, 30a). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
20 Soweit sich die Klägerin zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde auf drei Urteile des
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bezieht, so liegt in der
Abweichung der sozialgerichtlichen Entscheidung von diesen keine
Divergenz im oben genannten Sinne. Hinzu kommt, dass die
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auf den
Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 fußen. Diese
entsprechen jedoch nicht mehr den neueren
ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen, weswegen der Deutsche
Verein im Oktober 2008 neue Empfehlungen herausgab.
21 Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG
liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die
Entscheidung auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn.
31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine
Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu
verstehen.
22 Soweit die Klägerin vorliegend die Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes rügt, liegt ein solcher Verfahrensfehler
nicht vor. Wie oben bereits beschrieben, hat sich das Sozialgericht
mit dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin
auseinandergesetzt. Es hat sich auf das amtsärztliche Gutachten,
das auf einer Untersuchung der Klägerin beruht, gestützt. Im
Übrigen lassen die Ausführungen der Klägerin keine weiteren
eigenständigen Verfahrensrügen erkennen; vielmehr übt sie lediglich
Kritik an der Entscheidung des Sozialgerichts. Gegenstand der
Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Gericht in der
Sache richtig entschieden hat (BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12
BJ 12/75, Rn. 2, Juris).
23 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
25 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde
nicht zulässig, § 177 SGG.