Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 86/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: L 6 U 86/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0908.L6U86.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 SGB 7, § 215 Abs 1 SGB 7, § 1150 Abs 2 S 1 RVO, § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO, UVErwV
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Nach § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO gelten vor dem 1.1.1992 eingetretene Arbeitsunfälle i. S. des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts ohne Weiteres als Arbeitsunfälle nach dem 3. Buch der RVO. Wurden sie dem für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt, so ist nach § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO zusätzlich zu prüfen, ob sie auch nach der RVO zu entschädigen wären.(Rn.20)
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Ereignete sich der Unfall aus Anlass in der DDR organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit, z. B. bei einem vom FDBG organisierten Fußballspiel, so erfolgte die damalige Anerkennung aufgrund der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11.4.1973. Einen vergleichbaren Versicherungstatbestand gab es im 3. Buch der RVO nicht.(Rn.23)
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Das schadenbringende Fußballspiel ist nicht als Ausübung der Beschäftigung aus dem Arbeitsverhältnis des Versicherten zu werten. Damit besteht für einen hierbei erlittenen Gesundheitsschaden unter keinen denkbaren Umständen Unfallversicherungsschutz.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 19. April 2010, S 3 U 28/10, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfallereignis als
Arbeitsunfall nach Bundesrecht festzustellen ist.
2 Der 1955 geborene Kläger verunglückte am 3. Juli 1984 anlässlich
eines Fußballspiels. Der Arbeitgeber des Klägers meldete den Unfall
der Arbeitsschutzinspektion des FDGB als Arbeitsunfall und
kennzeichnete ihn mit der Abkürzung "GT". Im
statistischen Teil der Unfallmeldung wurde der Unfall durch die
Vergabe der Kennziffer 4 als "Unfall bei organisierter
gesellschaftlicher Tätigkeit" eingeordnet. Der Unfall wurde
der Beklagten durch ein Erstattungsbegehren der Krankenkasse des
Klägers am 20. Okto- ber 2009 bekannt. Dieser gegenüber hatte der
Kläger mit Eingangsdatum vom 13. Juli 2009 die Prüfung zur
Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft beantragt.
3 Die Nachfolgefirma der Arbeitgeberin teilte schriftlich mit, sie
könne keine weiteren Angaben machen. Mitarbeiter aus der damaligen
Zeit, denen das Ereignis bekannt sei, seien dort nicht mehr
beschäftigt. Lediglich der frühere Betriebsarzt sei noch
bekannt.
4 Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 teilte die Beklagte der
Krankenkasse des Klägers unter Übersendung eines Doppels an den
Kläger mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Nach § 215 Abs. 1
SGB VII gälten Arbeitsunfälle der Sozialversicherung im
Beitrittsgebiet nur dann als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten
Buches der RVO, wenn sie dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1993 bekannt geworden
seien. Bei späterer Kenntnis komme es darauf an, ob der Unfall auch
nach dem Dritten Buch der RVO zu entschädigen wäre.
5 Dagegen legte der Kläger noch im Januar 2010 Widerspruch ein und
meinte, die Unfallmeldung sei – 1984 – rechtzeitig
erfolgt und liege der Beklagten vor.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wies der
Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und
führte aus, die Beklagte habe erst am 20. Oktober 2009 Kenntnis von
dem 1984 anerkannten Arbeitsunfall erhalten. Der Unfall sei in der
DDR auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über
die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung
gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten
anerkannt worden. Die entsprechenden Unfälle seien jedoch nach dem
Recht der Reichsversicherungsordnung nicht als Arbeitsunfälle
anzuerkennen. Dies sei nach § 1150 Abs. 2 S. 2 RVO für Unfälle zu
prüfen, die dem zuständigen Träger der Unfallversicherung der
Bundesrepublik erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden
seien. Ein solcher Unfall wie der des Klägers unterliege nach § 8
SGB VII nicht dem Schutz der bundesdeutschen gesetzlichen
Unfallversicherung. Den Bescheid übersandte die Beklagte auf dem
Postwege.
7 Mit der am 19. April 2010 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau
eingegangenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter
verfolgt.
8 Mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2010 hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach § 1150
Abs. 2 S. 1 RVO gälten vor dem 1. Januar 1992 eingetretene
Arbeitsunfälle im Sinne des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts
ohne weiteres als Arbeitsunfälle nach dem Dritten Buch der RVO.
Würden sie dem für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der
Unfallversicherung aber erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt,
sei nach § 1150 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO zusätzlich zu prüfen, ob sie
auch nach der RVO zu entschädigen wären. Dieser Fall liege hier
vor, weil der Arbeitsunfall einem nach Januar 1991 zuständigen
Unfallversicherungsträger erst im Oktober 2009 bekannt geworden
sei. Entschädigungsfähig nach der RVO sei der Unfall hier nicht,
weil er sich bei organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit in der
DDR ereignet habe. Die Anerkennung sei in der DDR nur aufgrund der
Zweiten Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes
bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und
sportlicher Tätigkeit erfolgt. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger
am 17. September 2010 zugestellt worden.
9 Mit der am Montag, dem 18. Oktober 2010, eingegangenen Berufung
vertritt der Kläger die Auffassung, die Unfallerstmeldung sei am 4.
Juli 1984 erfolgt. Die Beklagte könne sich gegenüber dieser Meldung
nicht auf Unkenntnis berufen.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18.
September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010
aufzuheben und
festzustellen, dass der Unfall vom 2. Juli 1984 ein Arbeitsunfall
ist.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie bleibt bei ihrer Ablehnung und der dafür abgegebenen
Begründung.
15 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung mit Schriftsätzen vom 17. Juni 2011 – der Kläger
– und 24. Juni 2011 – die Beklagte – zugestimmt.
Sie haben weiterhin einer Entscheidung allein durch den
Berichterstatter – die Beklagte insoweit mit Schriftsatz vom
17. August 2011 – zugestimmt.
16 Die Akte der Beklagten bezüglich des Unfalls – Az.:
– hat bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
17 Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte
Berufung hat keinen Erfolg.
18 Darüber konnte das Gericht nach § 155 Abs. 3, 4 SGG allein durch
den Berichterstatter entscheiden, weil die Streitsache rechtlich
und tatsächlich einfach ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich
dies daraus, dass die Streitfragen – soweit sie nicht ohnehin
unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten sind – bereits
Gegenstand der rechtlichen Klärung durch das Bundessozialgericht
waren. In tatsächlicher Hinsicht ist zwar letztlich eine Würdigung
der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen. Diese ist aber einfach,
wie auch daraus hervorgeht, dass darüber nicht gestritten wird.
19 Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid der
Beklagten vom 14. Januar 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 den Kläger nicht im Sinne
von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Denn der Bescheid ist
rechtmäßig. Die Beklagte hatte das Ereignis vom 3. Juli 1984 nicht
als Arbeitsunfall nach Bundesrecht festzustellen.
20 Der Kläger hat mangels einer Versicherung in der Bundesrepublik
Deutschland keinen Arbeitsunfall nach den dortigen Vorschriften
erlitten. Die Rechtsfolge des § 1150 Abs. 2 S. 1 der
Reichsversicherungsordnung (RVO – in der Fassung durch Gesetz
vom 25.7.1991, BGBl. I S. 1606), wonach (auch) in der Deutschen
Demokratischen Republik abgelaufene Unfälle als Arbeitsunfälle im
Sinne des Dritten Buches der RVO gelten können, tritt für das
Ereignis vom 3. Juli 1984 nicht ein. Darauf kommt es hier an, weil
§ 215 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches die
weitere Anwendung der Vorschrift anordnet. Deren Rechtsfolge ist
aber durch § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO ausgeschlossen, wonach ein
sachlich nicht weiter eingeschränkter Eintritt der Geltung als
Arbeitsunfall daran gebunden ist, dass der Unfall vor dem 31.
Dezember 1993 einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet
zuständigen Träger der Unfallversicherung bekannt geworden ist.
Solche Kenntnis trat hier nicht ein, weil der Unfall einem
bundesdeutschen, nach dem 1. Januar 1991 (überhaupt) für die
Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen Träger
erstmals im Jahre 2009 in der Person der Beklagten bekannt geworden
ist. Eine frühere anderweitige Mitteilung geht aus der Akte nicht
hervor und wird vom Kläger nicht behauptet.
21 Der Meldestichtag ist nicht – wie der Kläger meint –
dadurch gewahrt, dass der Unfall sofort der Arbeitsschutzinspektion
beim Bezirksvorstand des FDGB gemeldet worden ist. Auch wenn der
FDGB zugleich Trägerorganisation der Sozialversicherung der DDR
gewesen ist, handelt es sich dabei nicht um den im obigen Sinne
zuständigen Träger. Dies folgt schon aus dem Text des § 1150 Abs. 2
S. 2 Nr. 1 RVO, weil das Abstellen auf den Zuständigkeitsstichtag
des 1. Januar 1991 gegenstandslos wäre, wenn über die
Funktionsnachfolge zur Sozialversicherung beim FDGB jede frühere
Zuständigkeit bei der Kenntnisnahme ausreichen würde (BSG, Urt. v.
19.12.00 – B 2 U 8/00 R – SozR 3-2200 § 1150 Nr. 4).
Mit der Regelung erreicht der Gesetzgeber das legitime Ziel, nach
Ablauf eines festen Übergangszeitraumes einen Überblick über
Sonderlasten und deren Finanzierungsbedürfnisse zu ermöglichen.
Diese fallen im Bereich der Vorschrift u. a. dadurch an, dass
Leistungen zu erbringen sind, die weder in der Vergangenheit noch
in der Zukunft dem bundesdeutschen Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung unterlagen bzw. unterliegen. Der Zusammenhang
zwischen der Meldefrist und der Finanzierung von Sonderlasten wird
insbesondere an den Fällen deutlich, in denen eine Versäumnis der
Meldeobliegenheit unschädlich bleibt. Die Geltung als Arbeitsunfall
nach der RVO wirkt nämlich auch ohne fristgerechte Kenntnis fort,
wenn es sich um einen – für den unterstellten Fall seiner
damaligen Geltung – auch nach dem Dritten Buch (der RVO)
entschädigungsfähigen Unfall handelte.
22 Das Ziel eines zeitnahen Finanzierungsüberblicks war nicht
ebenso dadurch zu erreichen, dass man an Unfallmeldungen an die
Einrichtungen des FDGB anknüpfte. Denn zur Wahrung einer begrenzten
Auswertungsfrist hätten die Unfallmeldungen von Amts wegen
aufgegriffen werden müssen und wäre zusätzlicher Verwaltungsaufwand
auch in den Fällen verursacht worden, in denen sich mögliche
Ansprüche – z. B. durch vollständige Ausheilung einer
Unfallverletzung – erledigt hatten.
23 Ein nach der RVO zu entschädigender Unfall liegt hier nicht vor.
Die Unfallmeldung des Betriebes knüpft an den Versicherungsschutz
des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erweiterung des
Versicherungsschutzes (ErwVO) bei Unfällen in Ausübung
gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom
11.4.73 (GBl. der DDR I S. 199) an, wie sich bereits aus der
statistischen Meldung ergibt. Auch folgt dies für die Kennzeichnung
"GT" aus § 5 ErwVO, wonach eine solche für die Fälle nach
dieser VO vorzunehmen ist. Einen vergleichbaren
Versicherungstatbestand gab es im Dritten Buch der RVO nicht.
Umstände, unter denen das Fußballspiel ausnahmsweise auch einen
Versicherungstatbestand der RVO erfüllte, hat der Kläger nicht
mitgeteilt. Auch wären dazu keine Beweismittel ersichtlich.
24 Die Unfallmeldung durch den Betrieb weist auch nicht etwa darauf
hin, dass der Kläger durch das Dritte Buch der RVO in § 539 Abs. 1
Nr. 1 RVO als auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter
versichert gewesen wäre. Vielmehr ist durch den Inhalt der Meldung
die gegenteilige Vermutung begründet. Das Schaden bringende
Fußballspiel kann nämlich nicht als Ausübung der Beschäftigung aus
dem Arbeitsverhältnis des Klägers angesehen werden, weil der Unfall
dann nicht als Unfall bei gesellschaftlicher Tätigkeit zu melden
gewesen wäre. Entsprechende Unfälle "im Zusammenhang mit dem
Arbeitsprozess" in Arbeitsrechtsverhältnissen waren nach §§ 15, 220 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsgesetzbuches (AGB) vom 16.6.1977
(GBl. I S. 185) unmittelbar als Arbeitsunfälle einzuordnen.
Demgegenüber waren die Fälle der ErwVO im Hinblick auf ihren
gelösten Zusammenhang mit dem "Arbeitsprozess" nur wie
Arbeitsunfälle zu behandeln und so zu melden, weil § 220 Abs. 3 S. 1 AGB sie den Arbeitsunfällen gleichstellte. Anzeichen für eine
Fehlerhaftigkeit der hier vorgenommenen Meldung ergeben sich nicht;
der Kläger hat solche auch nicht vorgetragen.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
26 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2
SGG liegen nicht vor.