Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 366/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-10
Aktenzeichen: L 5 AS 366/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1110.L5AS366.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, § 127 Abs 2 S 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Hat das Sozialgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der unterbliebenen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, so ist eine dagegen gerichtete Beschwerde – unabhängig vom Beschwerdewert – nicht zulässig.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 28. Juli 2011, S 8 AS 3867/08, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde der Klägerin
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2011
werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von
ihr betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg
(SG).
2 Die Klägerin bezog von dem Beklagten Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 22. Dezember 2008 hat sie bei dem SG
Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von höheren Leistungen für
den Zeitraum von Juni bis November 2008 begehrt, und die
Bewilligung von PKH beantragt. Sie hat sowohl in der Klageschrift
als auch im Begründungsschriftsatz angekündigt, sie werde die
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nachreichen, diese jedoch und auch Belege in der Folgezeit nicht
vorgelegt.
3 Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das SG das Klageverfahren S 8
AS 3867/08 mit weiteren Verfahren der Klägerin verbunden und unter
dem Aktenzeichen S 8 AS 3847/08 fortgeführt. Nach einem Urteil des
SG ist das Berufungsverfahren L 5 AS 424/10 im Senat anhängig.
4 Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 hat das SG im Verfahren S 8 AS
3867/08 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur
Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse weder bis zur Verbindung noch bis zur
Entscheidung des SG glaubhaft gemacht. Der Antrag sei daher
abzulehnen, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten
bedürfe. Das SG hat auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses gemäß
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
5 Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 29. August 2011
Beschwerde und hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt. In
den verbundenen Verfahren sei PKH bewilligt worden. Ein
gerichtlicher Hinweis, dass die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliege, sei nicht erteilt
worden.
II.
6 1. Die Beschwerde ist unzulässig.
7 Nach § 172 SGG ist gegen Beschlüsse des SG die Beschwerde
grundsätzlich statthaft, es sei denn, das SGG enthält eine
abweichende Regelung. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt, dass die
Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das
Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint.
8 Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH –
unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes – schon immer dann
ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B
18/07 AL, RN 25, juris).
9 Auch die Ablehnung der PKH aus den Gründen des § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) unterfällt dieser Regelung. Mit der
Einführung des § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine
Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die
Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur noch vorgesehen,
wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde in Fällen der Ablehnung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die
Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen
hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage
der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass
Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch
das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein
weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre
Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. LSG Sachsen,
Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, zitiert
nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009,
Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, zitiert nach juris; Bay. LSG, Beschluss
vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, zitiert nach
juris).
10 Vorliegend hat das SG im Beschluss über die Erfolgsaussichten
der Hauptsache nicht entschieden. Es hat die PKH abgelehnt, weil
die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat und daher eine
Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der fehlenden
Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht möglich
war.
11 2. Die von der Klägerin (hilfsweise) eingelegte außerordentliche
Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie ist gesetzlich für das
sozialgerichtliche Verfahren nicht normiert. Die Annahme der
Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten, außerordentlichen
Beschwerde verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot der
Rechtsmittelklarheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
30. April 2003, Az.: 1 PNvU1/02, juris, 4. Leitsatz und RN 68 bis
71). Der früher in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums
vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne eine Beschwerde trotz
eines gesetzliches Ausschlusses gegeben sein, kann nach Einführung
der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden. Daher ist
eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos
unstatthaft.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
13 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.