Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 38/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: L 2 AL 38/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L2AL38.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 2 GG, Art 6 GG, § 130 SGB 3, § 131 Abs 1 SGB 3, § 130 Abs 2 Nr 3 SGB 3
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB 3 bleiben Zeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht, in denen u. a. die Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder in denen sie ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war.(Rn.19)
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Der Gesetzgeber hat in § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB 3 eine Regelung geschaffen, aufgrund deren Zeiten, in denen wegen der Erziehung von Kindern unter drei Jahren das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung ausfiel oder gemindert war, unberücksichtigt bleiben. Damit werden nicht alle Nachteile vermieden, die der Arbeitslosen aufgrund der Erziehung von Kindern entstehen. Der verfassungsrechtliche Schutz nach Art. 3 Abs. 2, Art., 6 GG gebietet es nicht, alle durch eine bestimmte Lebensgestaltung entstehenden materiellen Nachteile auszugleichen.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 8. Mai 2008, S 5 AL 410/05
nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 7 AL 86/11 B
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin
zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 1. April bis
zum 31. Dezember 2005.
2 Die am. 1968 geborene Klägerin stand vom 1. November 1992 bis
zum 31. März 2005 in einem Arbeitsvertragsverhältnis mit der D ...
Bank AG, Filiale L ... Dabei war die Klägerin in der Zeit vom 1.
November 1992 bis zum 31. August 1998 vollzeitig mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt; vom 1.
September 1998 bis zum 16. November 1998 befand sie sich in einer
Mutterschutzzeit (ihr erstes Kind kam am. 1998 zur Welt) und vom
17. November 1998 bis zum 20. September 2000 dann in einer
Erziehungszeit mit Anspruch auf Erziehungsgeld. Vom 21. September
2000 bis zum 31. März 2001 war die Klägerin teilzeitbeschäftigt mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden; in der Zeit vom
- April 2001 bis zum 23. Juni 2001 nahm die Klägerin wieder eine
Mutterschutzzeit in Anspruch (ihr zweites Kind kam am. 2001 zur
Welt) und im Anschluss daran eine Erziehungszeit mit Anspruch auf
Erziehungsgeld vom 24. Juni 2001 bis zum 27. April 2003. Ab dem 28.
April 2003 übte die Klägerin wieder ihre Beschäftigung als
Bankangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5
Stunden aus.
3 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der D. Bank AG endete am
31. März 2005 aufgrund eines im Juli 2004 abgeschlossenen
Aufhebungsvertrages mit der Vereinbarung einer Abfindung. Die
Beendigung durch Aufhebungsvertrag erfolgte nach Angabe der
Arbeitgeberin zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung unter
Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist.
4 Die Klägerin meldete sich am 24. September 2004 bei der
Beklagten zum 1. April 2005 arbeitslos. Nach der von der
Arbeitgeberin ausgestellten Arbeitsbescheinigung hatte die Klägerin
in der Zeit vom 1. April 2004 bis Ende März 2005 bei einer
Arbeitszeit von wöchentlich 19,5 Stunden insgesamt ein
Bruttoarbeitsentgelt von 23.000,90 EUR erzielt. Das im Monat April
2004 erzielte Bruttoentgelt betrug 1.707,15 EUR. Die Entgelte für
November 2004 und März 2005 waren wegen Einmalzahlungen deutlich
höher als die übrigen Monatsentgelte.
5 Auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 2005 war die
Lohnsteuerklasse V eingetragen. Die Beklagte bewilligte der
Klägerin mit Bescheid vom 21. April 2005 Alg für die Zeit ab dem 1.
April 2005 unter Zugrundelegung eines täglichen (gerundeten)
Bemessungsentgelts von 63,02 EUR (= 23.000,90 EUR geteilt durch
365) und dem allgemeinen Leistungssatz von 60%. Hiergegen erhob die
Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2004 Widerspruch und führte
aus: Vor der Mutterschutzzeit bzw. der Elternzeit für ihr erstes
Kind sei sie immer als Vollzeitkraft beschäftigt gewesen. Nach
Beendigung dieser Elternzeit habe die Arbeitgeberin sie vor die
Wahl gestellt, entweder mit wechselnden Beschäftigungsorten oder
als Teilzeitkraft zu arbeiten. Sie habe (aus Rücksicht auf ihre
Familie) die Teilzeitstelle angenommen. Zur Vermeidung von
Benachteiligungen sei das Alg nach dem Verdienst aus der
Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Die Beklagte lehnte mit
Bescheid vom 24. Mai 2005 eine Leistungsbemessung unter
Heranziehung eines erweiterten Bemessungsrahmens ab. Mit Bescheid
vom 25. Mai 2005 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung ab
und bewilligte bei unveränderter Bemessungsgrundlage eine Leistung
nach dem erhöhten Leistungssatz von 67% in Höhe von 21,33 EUR
täglich. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte im Übrigen
mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2005 als unbegründet
zurück.
6 Die Klägerin hat am 5. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Halle
(SG) erhoben und vorgetragen: In ihrem Fall müsse bei der
Leistungsbemessung die gesamte Zeit seit dem 1. September 1998
außer Betracht bleiben, so dass für die Leistungsbemessung das bis
zum 31. August 1998 erzielte Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung
zu Grunde zu legen sei. Hilfsweise sei eine fiktive Bemessung
vorzunehmen. Die Verkürzung der Arbeitszeit ab dem 28. April 2003
sei ausschließlich wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes
unter drei Jahren erfolgt.
7 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2008 als unbegründet
abgewiesen und ausgeführt: Die von der Beklagten vorgenommene
Leistungsbemessung in der abgeänderten Fassung unter
Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes sei rechtmäßig. Die
Voraussetzungen für eine abweichende Leistungsbemessung lägen nicht
vor.
8 Gegen das ihr am 16. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 3. Juni 2008 Berufung eingelegt. Sei meint: In ihrem
Fall seien die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und der
Kindererziehung nicht bei der Leistungsbemessung zu
berücksichtigen. Bei den gesetzlichen Ausnahmen von der
Regelbemessung nehme der Gesetzgeber komplizierte Berechnungen in
Kauf. Bei der Auslegung sei der bindende Auftrag an den Gesetzgeber
im Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG), Schutz und Fürsorge für Mütter
zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Durch die Verkürzung des
Bemessungsrahmens auf maximal zwei Jahre sei ernsthaft eine
Verletzung des Grundrechts aus Art 6 Abs. 4 GG zu besorgen. Die
Klägerin hat mitgeteilt, ab dem 1. Januar 2006 wieder eine die
Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen zu
haben.
9 Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 24. März 2011 die Bereitschaft erklärt, für den streitigen
Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 das Alg neu
nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 63,50 EUR (statt 63,02
EUR) zu bemessen. Die Klägerin hat die Annahme dieses
Teilanerkenntnisses erklärt.
10 Die Klägerin beantragt,
11 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Mai 2008 aufzuheben
und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2005 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 abzuändern sowie den
Bescheid vom 24. Mai 2005 ebenfalls in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. April 2005 bis
zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt
aus dem im Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998
erzielten Arbeitsentgelt zu bewilligen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie sie keine Grundlage für die Zugrundelegung eines höheren als
des nun anerkannten Bemessungsentgelts.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und
die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist
zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich § 144 Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Berufungssumme schon bei
überschlägiger Betrachtung deutlich erreicht wird. Die Klägerin
begehrt für neun Monate höhere Leistungen auf der Grundlage einer
Leistungsberechnung nach dem Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung
mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche statt dem
zugrunde gelegten Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung von 19,5
Stunden in der Woche.
17 Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf ein höheres Alg als es sich nunmehr auf der Grundlage
des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses ergibt.
18 Die Klägerin war im streitigen Zeitraum unstreitig arbeitslos
und erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Alg nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung (SGB III). Für die Bestimmung der Anspruchshöhe
finden die §§ 129 ff. SGB III Anwendung. Dabei sind für die hier
zwischen den Beteiligten streitige Bestimmung von
Bemessungszeitraum und Bemessungsentgelt die §§ 130 ff. SGB III in
der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung durch das Dritte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) maßgeblich.
19 Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist Bemessungsentgelt das
durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt, das der
Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der
Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen
aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen
Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag
des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung
des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Daraus folgt hier,
dass für den Bemessungsrahmen von der Entstehung des Anspruchs auf
Alg mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. April 2005
zurückzurechnen ist, so dass sich als Bemessungsrahmen die Zeit vom
- April 2004 bis zum 31. März 2005 ergibt. Nach § 130 Abs. 2
Ziffer 3 SGB III bleiben aber Zeiten bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraums außer Betracht, in denen die Arbeitslose
Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von
Einkommen nicht bezogen hat oder in denen sie ein Kind unter drei
Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und
Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Im Fall der Klägerin hatte
ihr jüngstes, am ... 2001 geborenes Kind das dritte Lebensjahr am
... 2004 vollendet. Die Klägerin hat auch für den Senat glaubhaft
versichert, dass sie wegen der Kindesbetreuung nicht eine
Vollzeitstelle im Außendienst angenommen hat. Somit muss der
Zeitraum bis zum 27. April 2004 bei der Leistungsbemessung außer
Betracht bleiben. Daraus folgt, dass als Bemessungszeitraum die
Zeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März 2005 heranzuziehen ist.
Für das Bemessungsentgelt sind für April 2004 (für die drei Tage
vom 28. bis zum 30. April 2004) gerundete 170,72 EUR (1.707,15
geteilt durch 30 mal 3) und für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum
- März 2005 noch 21.293,75 EUR (23.000,90 EUR minus 1707,15 EUR)
zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit ein Bemessungsentgelt von
21.464,47 EUR in einem Zeitraum von 338 Tagen erzielt worden. Dies
ergibt ein kalendertägliches Bemessungsentgelt von 63,50 EUR. Einen
Anspruch auf Alg für den streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung
eines solchen Bemessungsentgelts hat die Beklage anerkannt.
20 Für eine weitere Abweichung von der Regelbemessung findet sich
keine gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen für eine
Erweiterung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre nach § 130 Abs. 3 SGB III liegen nicht vor. Nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III wird
der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert, wenn der
Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt enthält. Dies ist hier nicht der Fall, weil der
Bemessungszeitraum noch 338 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
umfasst. Nach 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB III wird der Bemessungszeitraum
auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das
Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart
wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Für die Prüfung der unbilligen Härte ist das Regelbemessungsentgelt
mit dem aus einem zweijährigen Bemessungsrahmen zu vergleichen.
Dabei ergibt sich im Falle der Klägerin allerdings kein
Unterschied. In einem erweiterten Bemessungsrahmen vom 1. April
2003 bis zum 31. März 2005 kann als Bemessungszeit ebenfalls nur
die Zeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März 2005 zu Grunde gelegt
werden. Dies ergibt sich daraus, weil auch hier entsprechend § 130
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III die Zeiten nicht berücksichtigt werden,
in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind
unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung
und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Im
Hinblick auf die Betreuung der am. 1998 und. 2001 geborenen Kinder
der Klägerin trifft dies auf die gesamte Zeit vom 1. April 2003 bis
zum 27. April 2004 zu. Es verbleibt somit bei der Berücksichtigung
der Beschäftigungszeit vom 28. April 2004 bis zum 31. März
2005.
21 Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung der Zeiten
mit Teilzeitbeschäftigung nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III
liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraums Zeiten außer Betracht, in denen die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund
einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als
80% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden
wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen
mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb
Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate
umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Diese
Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Der Zeitraum von
dreieinhalb Jahren vor der Entstehung des hier im Streit stehenden
Anspruchs auf Alg ab dem 1. April 2005 reicht vom 1. Oktober 2001
bis zum 31. März 2005. Die Klägerin war aber nur bis zum 31. August
1998 mit einer höheren Arbeitszeit beschäftigt. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III geht von einem zeitlich fest zu
bestimmenden Dreieinhalbjahreszeitraum aus. Anders als bei der
Bestimmung des Bemessungszeitraums bleiben keine Zeiten (etwa
Erziehungszeiten) außer Betracht. Deshalb ist auch eine
entsprechende Anwendung der Regelung für die Ermittlung des
Bemessungszeitraums im § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht
möglich. Ziel der Regelung im § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III ist
es, bei Arbeitnehmern die Bereitschaft zu erhöhen, einen
Teilzeitarbeitsplatz anzunehmen, ohne negative Folgen bei
Arbeitslosigkeit befürchten zu müssen (BT-Drs. 12/7565 S. 15). Die
für die Regelungen in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III
maßgeblichen Gesichtspunkte können auf diese Regelung nicht
übertragen werden.
22 Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die zitierten
Vorschriften entgegen dem Wortlaut anders auszulegen, um so dem
verfassungsrechtlichen gebotenem Schutz von Ehe und Familie nach
Art. 6 GG und dabei insbesondere dem Schutz der Kläger als Mutter
gerecht zu werden oder um eine gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende
Ungleichbehandlung der Klägerin als Frau zu vermeiden. Der
Gesetzgeber hat im aufgezeigten Rahmen im § 130 Abs. 2 Ziffer 3 SGB
III eine Regelung geschaffen, aufgrund deren Zeiten, in denen wegen
der Erziehung von Kindern unter drei Jahren das Arbeitseinkommen
aus einer Beschäftigung ausfiel oder gemindert war, bei der
Leistungsbemessung unberücksichtig bleibt. Damit werden – wie
auch der Fall der Klägerin zeigt – nicht alle Nachteile
vermieden, die sich beim Eintritt der Arbeitslosigkeit aus einer
Erwerbsbiographie ergeben können, die durch die Entscheidung oder
die Notwendigkeit geprägt ist, aufgrund der Erziehung von Kindern
den Umfang der Erwerbsarbeit zu reduzieren. Mit dieser Regelung
bewegt sich der Gesetzgeber aber im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums. Der verfassungsrechtliche Schutz gebietet es
nicht, alle durch eine bestimmte Lebensgestaltung entstehenden
materiellen Nachteile auszugleichen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei berücksichtigt
der Senat das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
abgegebene Teilanerkenntnis.
24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen
nicht vor.