Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 367/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-10
Aktenzeichen: L 5 AS 367/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1110.L5AS367.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, § 127 Abs 2 S 2 ZPO
Orientierungssatz
Hat das Sozialgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der unterbliebenen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, so ist eine dagegen gerichtete Beschwerde – unabhängig vom Beschwerdewert – nicht zulässig.(Rn.11)
Dies gilt auch bei einer teilweisen Ablehnung der PKH wegen verspäteter Vorlage der Erklärung für den Zeitraum vor Eintritt der Bewilligungsreife.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 28. Juli 2011, S 8 AS 2447/09, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde der Kläger
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2011
werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihnen
betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (SG).
2 Die Kläger, eine Mutter und ihr am ... 1992 geborener Sohn,
bezogen als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 20. August 2009 haben sie bei dem SG
Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von weiteren Leistungen
für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum
von Juni bis November 2009 begehren, und die Bewilligung von PKH
beantragt. Am 14. Oktober 2009 haben sie eine Erklärung der
Klägerin zu 1. zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nebst Belegen vorgelegt.
3 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 hat das SG das Klageverfahren
S 8 AS 2447/09 mit weiteren Verfahren verbunden und unter dem
Aktenzeichen S 8 AS 3847/08 fortgeführt. Nach einem Urteil des SG
ist das das Berufungsverfahren L 5 AS 424/10 beim Senat
anhängig.
4 Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 hat das SG im Verfahren S 8 AS
2447/09 den Klägern PKH ohne Ratenzahlung ab dem 14. Oktober 2009
bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten erst am 14. Oktober
2009 glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht tragen könnten.
Das SG hat darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den
Beschluss gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127
Zivilprozessordnung (ZPO) nur für die Staatskasse möglich sei.
5 Gegen den Beschluss haben die Kläger am 1. September 2011
Beschwerde und hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt.
PKH sei ab Antragstellung zu bewilligen.
6 Sie beantragen,
7 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg zu ändern und ihnen
für den ersten Rechtszug ab dem 24. September 2009
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung dem Grunde nach zu
gewähren.
8 Auf den Hinweis der Berichterstatterin zur Unzulässigkeit der
Beschwerde mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 haben die Kläger nicht
reagiert.
II.
9 1. Die Beschwerde ist unzulässig.
10 Nach § 172 SGG ist gegen Beschlüsse des SG die Beschwerde
grundsätzlich statthaft, es sei denn, das SGG enthält eine
abweichende Regelung. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt, dass die
Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn das
Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint.
11 Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH –
unabhängig vom Beschwerdewert – schon immer dann
ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B
18/07 AL, RN 25, juris).
12 Auch die (teilweise) Ablehnung der PKH für einen Zeitraum vor
Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterfällt
dieser Regelung. Mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG
hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte
bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei PKH-Entscheidungen nur
noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache verneint hat. Die Unzulässigkeit der Beschwerde im
vorgenannten Fall ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die
Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen
hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage
der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass
Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch
das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein
weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre
Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. LSG Sachsen,
Beschluss vom 6. August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, zitiert
nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009,
Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, zitiert nach juris; Bay. LSG, Beschluss
vom 1. Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, zitiert nach
juris).
13 Vorliegend hat das SG PKH ab Bewilligungsreife des PKH-Antrags
bewilligt. Für den vorherigen Zeitraum hat es PKH abgelehnt, weil
die Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (noch) nicht vorgelegt hatten und dadurch eine Prüfung
ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der fehlenden
Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht möglich
war.
14 2. Die von den Klägern (hilfsweise) eingelegte außerordentliche
Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie ist gesetzlich für das
sozialgerichtliche Verfahren nicht normiert. Die Annahme der
Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten, außerordentlichen
Beschwerde verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot der
Rechtsmittelklarheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
30. April 2003, Az.: 1 PNvU1/02, juris, 4. Leitsatz und RN 68 bis
71). Der früher in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums
vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne eine Beschwerde trotz
eines gesetzliches Ausschlusses gegeben sein, kann nach Einführung
der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden. Daher ist
eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos
unstatthaft.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
16 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.