Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 315/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-27
Aktenzeichen: L 5 AS 315/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0927.L5AS315.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 SGB 2, § 22 Abs 1 SGB 2
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB 2 vom Grundsicherungsträger in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Hat der Hilfebedürftige eine eigene Wohnung nicht angemietet und kann er anderweitige Unterkunftskosten nicht geltend machen, so ist er Forderungen zur Finanzierung seiner Unterkunft nicht ausgesetzt. Mangels eines bestehenden Unterkunftsbedarfs kann er infolgedessen Kosten der Unterkunft gegenüber dem Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 SGB 2 nicht geltend machen.(Rn.19)
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Ein möglicherweise in Zukunft entstehender Unterkunftsbedarf ist nicht zu berücksichtigen. Nur tatsächliche Aufwendungen können einen Leistungsanspruch auslösen. Ist der Bezug einer Wohnung geplant, so sieht § 22 Abs. 4 SGB 2 die Einholung einer Zustimmung des bisher zuständigen Leistungsträgers vor. Der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung muss sich auf ein konkretes Wohnungsangebot beziehen.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 24. Juni 2011, S 4 AS 1056/11 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das ihren Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
2 Am 17. Februar 2011 beantragte die aus O. zugezogene
Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II). Der Antragsgegner lehnte die Leistungsgewährung mit Bescheid
vom 23. Februar 2011 ab, weil die Antragstellerin – so der
Bescheid – nicht erwerbsfähig sei. Einen Antrag auf
Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialhilfe (SGB XII) lehnte die Stadt D. -R. mit der Begründung
ab, eine volle Erwerbsminderung der Antragstellerin stehe nicht
fest. Einen daraufhin gestellten Überprüfungsantrag lehnte der
Antragsgegner mit Bescheid vom 9. Mai 2011 ab und führte zur
Begründung aus, die Antragstellerin habe selbst bei Antragstellung
angegeben, dass sie nur noch weniger als drei Stunden täglich
erwerbsfähig sei und dass darüber ein Gutachten vorliege. Gegen
diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und
stellte am 10. Juni 2011 einen erneuten Leistungsantrag nach dem
SGB II.
3 Am 21. Juni 2011 hat sie bei dem SG einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung sowie einen Antrag auf PKH gestellt.
Sie hat beantragt, ihr "Leistungen nach dem SGB II ab dem
21.06.11 nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen",
und vorgetragen, ihr Renteneinkommen iHv 439,72 EUR reiche nicht
aus, um eine Wohnung anzumieten. Sie habe einen Leistungsanspruch,
denn es stehe nicht positiv fest, dass sie erwerbsunfähig sei. Es
sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, denn ohne
Leistungsbewilligung durch den Antragsgegner könne sie ihren
Lebensunterhalt nicht sichern, insbesondere keine Wohnung anmieten.
Sie sei bisher behelfsmäßig in der Wohnung ihrer Schwester
untergekommen.
4 Mit Beschluss vom 24. Juni 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung und den PKH-Antrag abgelehnt. Die
Antragstellerin habe derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II. Ihren Regelbedarf iHv 364,00 EUR sowie einen
möglicherweise bestehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf könne sie
aus ihrem nach § 11 SGB II voll anrechenbaren Renteneinkommen iHv
435,38 EUR decken. Ein möglicherweise in der Zukunft entstehender
Unterkunftsbedarf sei nicht zu berücksichtigen, da nur
"tatsächliche Aufwendungen" einen Leistungsanspruch
auslösten. Das Gesetz sehe in § 22 Abs. 4 SGB II die Einholung
einer Zustimmung des bisher zuständigen Leistungsträgers vor, wenn
der Bezug einer Wohnung geplant sei. Der Antrag auf Erteilung einer
Zusicherung müsse sich auf ein konkretes Wohnungsangebot beziehen.
Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
geboten.
5 Gegen den ihr am 28. Juni 2011 zugestellten Beschluss hat die
Antragstellerin am 28. Juli 2011 Beschwerde eingelegt. Die
Entscheidungen des SG seien rechtswidrig, denn sie habe einen über
den Regelbedarf hinausgehenden Hilfebedarf in Form von Kosten für
Unterkunft und Heizung (KdU). Sie wolle dringend eine Wohnung
anmieten. Dazu sei sie nur in der Lage, wenn sie eine Zusicherung
vom Antragsgegner erhalte. Sie hätte – auf Hinweis –
konkrete Wohnungsangebote vorlegen können. Aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Lage sei ihr jedoch der Abschluss eines
Mietvertrags ohne vorherige Zusicherung des Antragsgegners nicht
möglich und nicht zumutbar. Ihr gehe es im gerichtlichen Verfahren
um die Feststellung, dass sie grundsätzlich einen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II habe.
6 Die Beschwerde in der Sache (L 5 AS 314/11 B ER ) hat die
Antragstellerin (einseitig) für erledigt erklärt, nachdem der
Antragsgegner – nach Anmietung einer Wohnung durch die
Antragstellerin zum 1. August 2011 – mit Bescheid vom 26.
Juli 2011 für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2011
Leistungen iHv 276,28 EUR monatlich bewilligt hatte. Zur Begründung
der PKH-Beschwerde, die die Antragstellerin weiterführt, hat sie
dargelegt, das SG habe ihren Hilfebedarf verkannt. Es hätte sie
darauf hinweisen müssen, dass ein anderer Antrag zweckmäßiger sei.
Spätestens nach Umstellung des Antrags hätte ihre Rechtsverfolgung
Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Antragsgegner habe ihr nur deshalb
keine Zusicherung für die KdU erteilt, weil er fälschlich der
Auffassung gewesen sei, sie sei auf Grund von Erwerbsunfähigkeit
vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Diesen
"Teufelskreis" habe sie nicht durchbrechen können, da es
ihr nicht möglich gewesen sei, mit irgendwelchen Kosten in
Vorleistung zu gehen. Sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Feststellung eines SGB II-Leistungsanspruchs dem Grunde nach
gehabt.
7 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
8 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2011
aufzuheben und ihr für das erstinstanzliche Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. –R. zu
bewilligen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 die Beschwerde zurückzuweisen.
11 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im
angegriffenen Beschluss.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren
Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
13 Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24. Juni 2011 ist
form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Sie ist auch statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 73a
Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung
(ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch die
Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden. Seitdem
ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über
750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder
Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist
hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen verneint.
14 Das SG hat PKH ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussichten
abgelehnt. Legt man wegen der erstinstanzlich ausdrücklich
begehrten SGB II-Leistungen einen Monatsbetrag von 322,00 EUR (für
KdU – wie im Bescheid vom 26. Juli 2011) für einen
sechsmonatigen Regelbewilligungszeitraum zugrunde, ergibt sich ein
den Beschwerdewert von 750,00 EUR übersteigender Betrag.
15 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das SG zu Recht die
Bewilligung von PKH abgelehnt hat.
16 Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu
bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat
der Antragsteller gem. § 115 ZPO für die Prozessführung sein
Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht auf Grund
der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
17 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,
eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR
94/88, NJW 1991 S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht,
wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, die Erfolgschance nur eine entfernte ist
(Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13
RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
18 PKH war hier nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung der
Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren nach der
vorzunehmenden summarischen Prüfung keine hinreichende
Erfolgsaussicht hatte. Die Antragstellerin hatte weder im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes am 21. Juni
2011 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 24. Juni
2011 gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. Da sie tatsächlich zum damaligen
Zeitpunkt keine Unterkunftskosten zu tragen hatte, war sie in der
Lage, ihren Bedarf für den Lebensunterhalt (Regelleistung iHv
364,00 EUR) aus ihrem Renteneinkommen zu finanzieren und bedurfte
keiner ergänzenden Sozialleistungen.
19 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz SGB II werden Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Wie das SG im angegriffenen Beschluss
zutreffend ausgeführt hat, muss es sich um einen aktuellen Bedarf
handeln, d.h. gegenwärtig müssen den Leistungsberechtigten Kosten
für eine Unterkunft treffen. In der Regel handelt es sich um
Mietzinsen. Da die Antragstellerin jedoch keine eigene Wohnung
angemietet und sie anderweitige Unterkunftskosten nicht geltend
gemacht hatte, war sie keinen Forderungen zur Finanzierung ihrer
Unterkunft ausgesetzt. Sie hatte daher keinen dahingehenden
Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner.
20 Erstinstanzlich hatte die anwaltlich vertretene Antragstellerin
die Bewilligung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe
beantragt. Folgerichtig hat das SG seine Prüfung der
Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren an dem schriftsätzlich
gestellten Antrag orientiert. Es bestand erstinstanzlich auch kein
Anlass, der Antragstellerin eine andere Antragstellung zu
empfehlen. Zwar hatte sie erklärt, keine Wohnung anmieten zu
können, weil ihre finanziellen Mittel dazu nicht ausreichten.
Jedoch war insoweit ein erfolgversprechender Antrag auf Gewährung
des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ersichtlich. Der im
Beschwerdeverfahren ansatzweise formulierte Feststellungsantrag
hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Einer denkbaren
"vorläufigen Feststellung der Erwerbsfähigkeit" hätte die
Unzulässigkeit der sog. Elementenfeststellungsklage
entgegengestanden. Einer weiterhin denkbaren "Feststellung
einer vorläufigen Leistungsverpflichtung dem Grunde nach bis zum
Abschluss des Verfahren nach § 44a SGB II über die Feststellung der
Erwerbsfähigkeit" hätte nicht zum Erfolg geführt, weil die
Antragstellerin mangels tatsächlich anfallender KdU keinen
Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner hatte.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
22 Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde
anfechtbar.