Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 76/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-17
Aktenzeichen: L 6 U 76/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0817.L6U76.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Nr 2108 BKV, § 2 SGB 7, § 3 SGB 7, § 9 Abs 1 SGB 7
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der BKV müssen folgende Kriterien erfüllt sein: die Versicherte muss aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet haben, bei ihr muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch diese beruflichen Einwirkungen entstanden ist, diese Erkrankung muss zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben und die Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben, vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R.(Rn.24)
-
In die Fallgruppe B der Konsensempfehlungen werden bandscheibenbedingte Erkrankungen eingeordnet, welche die Segmente L5/S1 und/oder L4/5 betreffen und die die Ausprägung eines Prolapses oder einer Chondrose Grad 2 haben.(Rn.31)
-
Von hohen Belastungsspitzen i. S. eines besonderen Gefährdungspotenzials ist dann auszugehen, wenn die Druckkräfte der Belastungsspitzen mindestens die Hälfte der nach dem Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell aufgestellten Tagesdosis erreichen.(Rn.41)
-
Werden die in den Konsensempfehlungen ausgewiesenen Werte überschritten, so ist eine Verursachung der Erkrankung durch berufliche Einwirkungen erst recht wahrscheinlich. Die Feststellung von Belastungsspitzen unterliegt nicht der medizinischen Einschätzung. Das Gericht ist infolgedessen nicht gehalten, hierzu ein ärztliches Gutachten einzuholen.(Rn.58)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 12. Juni 2008, S 10 U 173/04, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2008 und
der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2004 werden aufgehoben. Es
wird festgestellt, dass ein chronisch wiederkehrendes
Schmerzsyndrom der Klägerin bei Veränderungen am
Lendenwirbel-Kreuzbeinübergang vom 1. November 2004 an eine
Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung ist.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen
Kosten für das Verfahren beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK)
nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
– bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule
(LWS).
2 Die 1953 geborene Klägerin erlernte vom 20. August 1970 bis 12.
September 1973 den Beruf der Krankenschwester und war vom 22.
Januar 1974 bis Anfang Januar 2004 als Altenpflegerin tätig,
anschließend arbeitsunfähig erkrankt und gab Mitte Oktober 2004
ihre Tätigkeit als Altenpflegerin auf.
3 Am 24. November 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten
die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenerkrankung als berufsbedingte
Erkrankung. Sie überließ der Beklagten den Befund des Arztes für
Diagnostische Radiologie Dr. D. der Radiologie S. über das am 23.
Oktober 2003 gefertigte Magnetresonanztomogramm (MRT) der LWS.
Danach liege bei ihr eine deutliche Steilfehlstellung des
thoracolumbalen Übergangs ohne primäre spinale Enge vor. In dem
Segment der LWS L2/3 bestehe eine flache Protrusion ohne
höhergradige spinale oder neuroforaminale Enge und eine Chondrose
ohne wesentlich höhengeminderte Bandscheibe. Im Segment L5/S1 lägen
ein flacher Prolaps und eine Chondrose bei höhengeminderter
Bandscheibe ohne Nachweis einer zusätzlichen neuroforaminalen Enge
vor.
4 Ferner überließ die Klägerin der Beklagten eine Aufstellung vom
23. Februar 2004, aus der die jeweiligen Hebevorgänge, getrennt
nach Früh-, Spät- und Nachschicht, hervorgehen, die sie während
ihrer Tätigkeiten seit dem 22. Januar 1974 erbracht hat.
5 Die Beklagte holte Befundberichte ein: Unter dem 24. Februar
2004 berichtete der Facharzt für Orthopädie Dr. F., er habe die
Klägerin erstmals am 14. Oktober 2003 mit Wirbelsäulenbeschwerden
behandelt. Die Beschwerden seien von der Belastung abhängig und
durch körperlich schwere Arbeit und Fehlhaltung der Wirbelsäule
entstanden. Die Anteflexion der LWS sei deutlich eingeschränkt. Die
Röntgenbilder der LWS vom 14. Oktober 2003 hätten eine
Osteochondrose bei L5/S1, eine Steilstellung und eine
Spondylarthrose gezeigt. In dem Befundbericht vom 21. März 2004
führte der Facharzt für Orthopädie Dr. W. aus, die Klägerin sei
erstmals am 21. Januar 2003 mit Beschwerden an der LWS erschienen.
Die Klägerin habe "sagenhafte Schmerzen" während der
Arbeit angegeben. Im Segment L3/4 bestehe ein Druckschmerz. Der
Röntgenbefund vom selben Tag habe eine Spondylose bei L5/S1 und
L2/3 mit Verschmälerung gezeigt.
6 Unter dem 26. April 2004 hielt die Gewerbeärztin Schneider die
medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit
nach Nr. 2108 nicht für erfüllt, weil ein das altersübliche Maß
deutlich überschreitendes Verschleißleiden der Wirbelsäule nicht
vorliege.
7 Mit Bescheid vom 10. Juni 2004 lehnte es die Beklagte ab, die
Erkrankung der Klägerin an der LWS als BK nach Nr. 2108
anzuerkennen und Leistungen zu erbringen. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 zurück.
8 Mit der am 21. Oktober 2004 vor dem Sozialgericht Magdeburg
erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung ihrer Erkrankung
an der LWS als Berufskrankheit weiter verfolgt und den
Entlassungsbericht der M Klinik K. vom 9. Februar 2004 vorgelegt.
Darin führte der Chefarzt und Facharzt für Orthopädie Dr. D. aus,
die Klägerin habe über Beschwerden im LWS-Bereich mit
Schmerzausstrahlung in die untere BWS geklagt, die besonders bei
einseitiger Körperbelastung, langem Stehen sowie Heben und Tragen
aufgetreten seien. Die Beweglichkeit der LWS sei deutlich
eingeschränkt. In der unteren LWS bestehe ein geringer Druckschmerz
ohne Radikulärsymptomatik. Die Tätigkeit als Altenpflegerin mit
häufigem Heben und Tragen sei geeignet, die Beschwerden erneut zu
verstärken.
9 Das Sozialgericht hat weitere Befundberichte eingeholt: Dr. F.
hat unter dem 1. Juni 2005 mitgeteilt, er habe bei der Klägerin ein
Lumbalsyndrom, ein Cervikalsyndrom, eine Osteochondrose bei L5/S1,
eine Spondylarthrose der LWS, eine Bandscheibenprotrusion bei L2/3
und einen Bandscheibenprolaps bei L5/S1 diagnostiziert. Kopien der
Röntgenaufnahmen der LWS vom 14. Oktober 2003 waren beigefügt. Die
Fachärztin für Orthopädie P. hat unter dem 5. Juni 2005 mitgeteilt,
sie habe die Klägerin zwischen dem 21. November 2000 und 28. August
2002 behandelt. Am 21. November 2000 habe sie einen Klopfschmerz im
Kreuzbein festgestellt und ein chronisches Lumbalsyndrom
diagnostiziert. Die Röntgenbilder vom 21. November 2000 hätten eine
Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes bei L2/3, eine Spondylose
bei L2/3 und L5 und einen fast aufgehobenen Zwischenwirbelraum bei
L5/S1 gezeigt.
10 Das Sozialgericht hat den Facharzt für Chirurgie MR Dr. M. vom
Medizinischen Gutachteninstitut D. mit der Erstattung des
Gutachtens vom 27. Juni 2006 nach Untersuchung der Klägerin am 22.
Juni 2006 und der Stellungnahme vom 7. September 2006 beauftragt.
MR Dr. M. hat ausgeführt, die Röntgenbilder der Halswirbelsäule
(HWS) vom 14. Oktober 2003 zeigten eine umformende
Verschleißerkrankung zwischen dem Segment C5 und dem Segment C7.
Die Röntgenbilder der LWS vom 21. November 2000 und 14. Oktober
2003 bildeten eine vorauseilende Osteochondrose des Segmentes L5/S1
mit deutlicher Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes sowie am 2.
und 3. Lendenwirbel spondylotische Anbauten an den Vorderkanten ab.
Oberhalb von L5 lägen normal weite Zwischenwirbelräume ohne
erkennbare Degenerationszeichen der dazugehörigen Bandscheiben vor.
Die LWS sei insgesamt normal gekrümmt. Aus dem MRT vom 23. Oktober
2003 ergäben sich eine Degeneration der Bandscheibe der Segmente
L2/3 und L5/S1, bei L5/S1 mit geringem Prolapsanteil. Beschwerden
und Befunde stimmten überein. Es handle es sich um eine Erkrankung
der Bandscheiben. Die Gesundheitsstörungen gingen nicht über das
altersentsprechende Maß hinaus. Ein belastungskonformes
Schadensbild im Sinne der Hamburger Formel liege nicht vor. Bei
L3/4 und L4/5 finde sich eine Chondrose I. Grades, bei L5/S1 III.
Grades. Der Chondrosegrad I sei im Sinne der Konsensempfehlungen
nicht altersuntypisch.
11 Auf Antrag der Klägerin hat das Sozialgericht nach § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Arzt für Chirurgie Dr. S. vom
Institut für Medizinische Begutachtung M. mit der Erstattung des
Gutachtens vom 7. April 2007 nach Untersuchung der Klägerin am 21.
Februar 2007 beauftragt, der am 24. Juli 2007 ergänzend Stellung
genommen hat. Dr. S. hat ausgeführt, das Beklopfen der
Dornfortsätze der Lendenwirbelsäule werde als sehr schmerzhaft
angegeben; auch bestehe ein deutlicher Wirbelsäulenstauchschmerz.
Es bestehe ein chronisches rückfälliges Schmerzsyndrom im Bereich
der LWS. Bei den Veränderungen im Lenden-Kreuzbeinübergangssegment
L5/S1 handle es sich ausweislich der mehrfach übereinstimmend
erhobenen bildtechnischen Befunde (MRT aus den Jahren 2003 und
2004) um einen Bandscheibenvorfall und damit um eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS. Bei den dezenten
Veränderungen im Segment L2/3 handle es sich dagegen nicht um einen
dem Alter der Versicherten vorauseilenden Befund und um keinen
Befund von sicherem Krankheitswert. Spondylotische Veränderungen
seien allein in dem vom Bandscheibenvorfall betroffenen Segment
L5/S1 nachweisbar, so dass eine Begleitspondylose nicht bestehe.
Bandscheibenbedingte Veränderungen an der Halswirbelsäule seien den
Röntgenaufnahmen nicht zu entnehmen. Im Bereich der mittleren
Brustwirbelsäule finde sich in einem Segment eine Osteochondrose
eines Bandscheibenfaches ohne klinische Auswirkungen. Damit liege
bei der Klägerin die Konstellation B 3 der Konsensempfehlungen vor.
Es fehle damit an einem belastungskonformen Schadensbild.
12 Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat die Präventionsabteilung
der Beklagten die Gesamtbelastungsdosis der Klägerin vom 22. Januar
1974 bis 30. Oktober 2004 ermittelt. Dabei ist sie von den
Maximalwerten der in der Aufstellung der Klägerin vom 23. Februar
2004 angegeben Hebevorgänge ausgegangen und hat für den Zeitraum
vom 22. Januar 1974 bis 30. Oktober 2004 eine Gesamtbelastungsdosis
von 34,75 MNh und für den Zeitraum vom 22. Januar 1974 bis 21.
November 2000 eine solche von 30,3 MNh errechnet (laufende Nr. 1
bis 12 Blatt 154 bis 156 der Gerichtsakte). Die jeweilige auf L5/S1
wirkende Druckkraft lag danach bei sechs berücksichtigten
Tätigkeiten in der Frühschicht, fünf in der Spätschicht und vier in
der Nachtschicht über 4,5 kN. Zu der Berechnung der
Gesamtbelastungsdosis hat die Präventionsabteilung ergänzend
ausgeführt, die Betriebsleiterin habe die Angaben der Klägerin im
Wesentlichen bestätigt; es hätten jedoch von vier Personen drei
geduscht und eine gebadet (betrifft laufende Nr. 5), hilflose
Personen seien zwei pro Woche aufgehoben (laufende Nr. 8) und bei
höchstens 20 Personen seien nachts die Pampers gewechselt worden.
Schließlich sei das Tragen von Wäsche- und Müllsäcken eher die
Ausnahme gewesen (laufende Nr. 12).
13 Unter dem 22. August 2008 hat der Beratungsarzt der Beklagten,
der Facharzt für Chirurgie Dr. L., ausgeführt, bildtechnisch sei
ein noch nicht unter dem hinteren Längsband liegender, die
Nervenwurzel nicht bedrängender Bandscheibenvorfall bei L5/S1
gesichert. Nerval bedingte Beschwerden habe die Klägerin nicht
angegeben. Damit sei eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS
nicht nachgewiesen. Dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung nicht
vorliege, zeige auch der Krankheitsverlauf. Die Klägerin habe
angegeben, seit ca. Anfang der 90er Jahre Rückenschmerzen zu haben,
die durch bandscheibenbedingte Veränderungen nicht zu erklären
seien. Die Klägerin leide laut Entlassungsbericht der M. Klinik
unter Depressionen, die als Ursache der Beschwerden in Betracht
kämen, weil Rückenschmerzen weit verbreitet psychisch bedingt bzw.
überlagert seien. Auch wenn man eine bandscheibenbedingte
Erkrankung der LWS unterstelle, sei die Konstellation B2 der
Konsensempfehlungen nicht erfüllt. Die Klägerin sei keiner
besonders intensiven Belastung innerhalb von 10 Jahren ausgesetzt
gewesen. Im Übrigen hätten sich bei der Dauer der Belastung in
jedem Falle Begleitspondylosen und weitere Höhenminderungen
ausgebildet, die bei der Klägerin jedoch nicht vorgelegen
hätten.
14 Das Sozialgericht hat Dr. S. unter Beifügung des
Ermittlungsergebnisses der Präventionsabteilung der Beklagten und
der Stellungnahme von Dr. L. zur Stellungnahme vom 9. April 2008
veranlasst. Dr. S. hat hierzu ausgeführt, ein besonderes
Gefährdungspotential der Klägerin durch kurzzeitige hohe
Belastungsspitzen sei nicht herzuleiten. Vielmehr ergebe sich die
Gesamtbelastungsdosis aus einer weitgehend kontinuierlichen, über
Jahre hinweg summierten Belastung. Auch nach Auswertung der
Ermittlungen der Präventionsabteilung sei von der Konstellation B3
auszugehen.
15 Mit Urteil vom 12. Juni 2008 hat das Sozialgericht Magdeburg
unter Verweis auf die Ausführungen der Sachverständigen die Klage
abgewiesen.
16 Gegen das ihr am 25. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 23. Juli 2008 Berufung eingelegt und ihren bisherigen
Vortrag vertieft. Ein aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand
zu bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS sei derzeit nicht
vorhanden. Die Fassung der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV entspreche
daher nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Daher sei die
Theorie der wesentlichen Bedingung strikt anzuwenden und die
berufliche Belastung mit einer sehr hohen Belastungsdosis über 30
Jahre als wesentliche Ursache der Erkrankung anzusehen.
17 Die Klägerin beantragt,
18 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2008 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2004 aufzuheben und
festzustellen, dass ihr chronisch wiederkehrendes Schmerzsyndrom
bei Veränderungen am Lendenwirbel-Kreuzbeinübergang vom 1. November
2004 an eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung ist.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des
Sachverständigen Dr. S. und hält die Konsensempfehlungen mit der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für anwendbar.
22 Die Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Aktenzeichen hat als
Ablichtung vorgelegen und war Gegenstand der Verhandlung und
Entscheidungsfindung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend
verwiesen.
Entscheidungsgründe
23 Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene
(§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat in der
Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2004 beschwert
die Klägerin im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie
vom 1. November 2004 an einen Anspruch auf die Anerkennung einer
Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV hat.
24 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrates
bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden
Tätigkeit erleidet. Die näheren Einzelheiten zum Erlass der BKV
regelt § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 6 SGB VII. Voraussetzung
für die Anerkennung der hier strittigen BK 2108 ist nach deren
Tatbestand das Vorliegen bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS
durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch
langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheit ursächlich waren oder sein können. Danach müssen für die
Feststellung einer BK 2108 folgende Kriterien erfüllt sein: Die
Versicherte muss aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit langjährig
schwere Lasten gehoben oder getragen bzw. Tätigkeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung verrichtet haben, bei ihr muss eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch diese
beruflichen Einwirkungen entstanden ist, diese Erkrankung muss zum
Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben und die
Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr
ausüben (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Juni 2006
– B 2 U 20/04 R – SozR 4-2700 § 9 Nr. 7).
25 Ausgehend hiervon war die Klägerin während ihrer beruflichen
Tätigkeit als Altenpflegerin vom 22. Januar 1974 bis zu ihrem
Ausscheiden im Oktober 2004 im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Sie war auch während der Ausübung ihrer Tätigkeit gefährdenden
Einwirkungen im Sinne der BK 2108 durch schweres Heben und Tragen
von Patienten in ausreichendem Maße ausgesetzt. Dies ergibt sich
aus den Angaben der Klägerin zu ihren Tätigkeiten und den
Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten.
26 Daneben liegt bei der Klägerin auch eine bandscheibenbedingte
Erkrankung der LWS im Sinne der BK 2108 vor. Hiervon geht der Senat
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.
unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde aus den Jahren 2003
und 2004 und unter Heranziehung der "Medizinischen
Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten
der Lendenwirbelsäule" (Konsensempfehlungen; veröffentlicht in
Trauma und Berufskrankheit 2005, S. 211 ff.) aus. Diese
Konsensempfehlungen entsprechen dem aktuellen Erkenntnisstand
medizinisch-wissenschaftlicher Erfahrungssätze zur Beurteilung der
BK 2108, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden
Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden (siehe aktuell
Schröter, Begutachtung der BK 2108 in Anwendung der
Konsenskriterien, Med Sach 2011, 107; im Übrigen BSG, Urteil vom
27. Oktober 2009 – B 2 U 16/08 R – zitiert nach juris;
Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 13/05 R – SozR 4-2700
§ 9 Nr. 9). Das Krankheitsbild der Klägerin entspricht klinisch und
bildgebend dem lokalen Lumbalsyndrom, welches in den
Konsensempfehlungen als Typ 1 der bandscheibenbedingten Erkrankung
der LWS bezeichnet wird. Danach sollen folgende Kriterien erfüllt
sein: altersuntypische Höhenminderung einer oder mehrerer
Bandscheiben, Schmerz durch Bewegung, Segmentbefund mit
provozierbarem Schmerz, Entfaltungsstörung der LWS, erhöhter Tonus
der Muskulatur (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 216). Das MRT vom
23. Oktober 2003 zeigt im Segment L5/S1 neben einem Prolaps eine
Chondrose III. Grades. Dies hat der Radiologe Dr. D. in seinem
Befundbericht beschrieben. Die Sachverständigen MR Dr. M. und Dr.
S. haben diese Feststellung bestätigt. Chondrosen ab dem II. Grad
sind in jedem Fall, unabhängig vom Alter der Betroffenen,
altersuntypisch (siehe Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 214). Die
Beschwerden der Klägerin stimmen auch mit diesem Befund überein.
Die Orthopädin P. hat im November 2000 einen Klopfschmerz im
Kreuzbein beschrieben und ein chronisches Lumbalsyndrom
diagnostiziert. Auch bei späteren Untersuchungen fanden sich,
Schmerzen im Bereich der LWS (Dr. F. am 14. Oktober 2003) bzw. in
der unteren LWS (Dr. D. am 9. Februar 2004). Gegenüber Dr. S. hat
die Klägerin beim Beklopfen der Dornfortsätze der LWS Schmerzen
angegeben. Dr. S. hat dementsprechend auch ein chronisches
rückfälliges Schmerzsyndrom im Bereich der LWS bei Veränderungen im
Lenden-Kreuzbeinübergangssegment diagnostiziert. Auch MR Dr. M.
hält die Beschwerden und die Befunde für übereinstimmend. Zudem hat
die Klägerin wiederholt über Bewegungsschmerzen in der LWS geklagt,
so am 21. Januar 2003 gegenüber Dr. W. ("sagenhafte anhaltende
Schmerzen" während der Arbeit), am 14. Oktober 2003 gegenüber
Dr. F. (belastungsabhängige Schmerzen) und während des Aufenthaltes
in der M.-Klinik vom 7. Januar 2004 bis 4. Februar 2004
(Beschwerden im LWS-Bereich mit Schmerzausstrahlung in die untere
BWS, u. a. beim Heben und Tragen). Bei der Klägerin hat schließlich
eine Entfaltungsstörung der LWS vorgelegen. Dr. F. hat die
Anteflexion der LWS als deutlich eingeschränkt beschrieben. Eine
deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der LWS hat auch Dr. D.
bei der Aufnahme der Klägerin in die M. Klinik am 7. Januar 2004
als vermerkt. Damit liegt die Mehrzahl der Kriterien des Typ 1 der
bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS vor. Der Senat folgt daher
den Ausführungen der Sachverständigen Dres. M. und S., die die
Erkrankung der Klägerin als bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS
eingestuft haben. Demgegenüber überzeugt Dr. L. nicht. Eine
bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BK 2108 setzt nicht
notwendig eine Reizung der Nervenwurzel voraus. Dies mag für das
lumbale Wurzelsyndrom als Typ 2 der bandscheibenbedingten
Erkrankungen zutreffend sein, wird aber bei Typ 1 gerade nicht
gefordert (siehe Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 216).
27 Diese bandscheibenbedingte Erkrankung hat die Klägerin auch
objektiv gezwungen, die belastende Tätigkeit zu unterlassen. Hier
folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen von Dr. D. in seinem
Entlassungsbericht, die Tätigkeit der Klägerin als Altenpflegerin
mit häufigem Heben und Tragen sei geeignet, die Beschwerden erneut
zu verstärken. Um eine Verschlimmerung der bandscheibenbedingten
Erkrankung zu vermeiden, bleibt der Klägerin daher nur die Aufgabe
dieser Tätigkeiten. Dies hat im Übrigen keiner der Sachverständigen
in Abrede gestellt. Diese wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten hat
die Klägerin auch tatsächlich im Oktober 2004 aufgegeben. Dabei
kommt es für die Anerkennung der BK 2108 nicht entscheidend darauf
an, dass die Klägerin die Tätigkeit erst nach dem Erlass des
angefochtenen Bescheides aufgegeben hat. Denn maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der
vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage ist
der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, 9. Auflage, § 55 SGG, RdNr. 21).
28 Die Einwirkungen, denen die Klägerin während ihres Berufslebens
ausgesetzt war, sind auch nach Überzeugung des Senats mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentliche (Mit)-Ursache des
LWS-Leidens der Klägerin.
29 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger
Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten
Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so
dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die
bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei
muss die versicherte Einwirkung nach der im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung geltenden "Theorie der wesentlichen
Bedingung" an der Verursachung der geltend gemachten
Erkrankung wesentlich mitgewirkt haben. Gesichtspunkte zur
Beurteilung der Wesentlichkeit sind neben möglichen konkurrierenden
Ursachen und der Krankheitsgeschichte insbesondere auch die Art und
das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie ergänzend auch der
Schutzzweck der Norm, wobei insgesamt die aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BSG,
Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R – SozR 4-2700
§ 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
30 Danach liegt eine ernste Zweifel ausschließende
Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen der Tätigkeit der
Klägerin als Altenpflegerin und der von ihr als BK geltend
gemachten Erkrankung ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang
besteht.
31 Mit dem Sachverständigen Dr. S. geht der Senat davon aus, dass
das Krankheitsbild der Klägerin in die Fallgruppe B einzustufen
ist. Dem hat auch Dr. L. für den Fall des Vorliegens einer
bandscheibenbedingten Erkrankung zugestimmt. In die Fallgruppe B
der Konsensempfehlungen werden bandscheibenbedingte Erkrankungen
eingeordnet, die die Segmente L5/S1 und/oder L4/5 betreffen und die
die Ausprägung eines Prolapses oder einer Chondrose Grad II haben.
Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin mit dem am 23. Oktober
2003 festgestellten Prolaps im Segment L5/S1 mit einer Chondrose
III. Grades erfüllt.
32 Für die Einstufung des Krankheitsbildes der Klägerin kommen
innerhalb der Fallgruppe B lediglich die Konstellationen B2 bis B6
in Betracht. Denn zum einen fehlt es an wesentlichen
konkurrierenden Ursachenfaktoren, die zu der Erkrankung geführt
haben können (Fallgruppen B9, B10). Welche anlagebedingte Faktoren
konkurrierende Ursachen sind, ist in den Konsensempfehlungen im
Einzelnen aufgeführt (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 250 f.).
Keiner der dort genannten Faktoren liegt nach den Befunden bei der
Klägerin vor. Insbesondere wird die von Dr. F. festgestellte
Steilfehlstellung des thoracolumbalen Übergangs in den
Konsensempfehlungen nicht als konkurrierende Ursache erwähnt. Zum
anderen fehlt es an einer Begleitspondylose (Fallgruppen B1, B7,
B8). Spondylosen sind nach den Konsensempfehlungen vordere und
seitliche Randzackenbildungen an den Wirbelkörpern
(Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 215). Als Begleitspondylose
wird
33 "eine Spondylose, in/im nicht von Chondrose oder Vorfall
betroffenen Segment(en) sowie in/im von Chondrose oder Vorfall
betroffenen Segment(en), die nachgewiesenermaßen vor dem Eintritt
der bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne einer Chondrose oder
eines Vorfalls aufgetreten ist",
34 definiert. Diese Begleitspondylose muss über das Altersmaß
hinausgehen und mindestens zwei Segmente betreffen (siehe
Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 216 f.). Dies ist bei der Klägerin
nicht der Fall. Dr. F. hat zwar eine Spondylose in den Segmenten
L5/S1 und L2/3 beschrieben. Entsprechendes hat auch die Orthopädin
Petz festgestellt. Demgegenüber hat der Sachverständige MR Dr. M.
lediglich spondylotische Anbauten an den Vorderkanten des Segmentes
L2/3 beschrieben, während der Sachverständige Dr. S. lediglich im
Segment L5/S1 eine Spondylose für nachgewiesen hält. Diese
unterschiedlichen Befunde sprechen dafür, dass es sich nur um
Spondylosen eines minimalen Grades handeln kann, denn bei deutlich
ausgeprägten Spondylosen wäre eine übereinstimmende Befundung der
Ärzte und Sachverständigen in Auswertung der Röntgenaufnahmen der
Jahre 2000 und 2003 zu erwarten gewesen. Minimale Spondylosen (Grad
I) sind aber nicht altersuntypisch (siehe Konsensempfehlungen,
a.a.O., S. 214, Übersicht 4).
35 Aber auch wenn man zu Gunsten der Klägerin von altersuntypischen
Spondylosen in den Segmenten L2/3 und L5/S1 ausgeht, fehlt es an
der weiteren Voraussetzung der Begleitspondylose, des Befalls
zweier Segmente. Denn die Spondylose im Segment L5/S1 ist infolge
des dort aufgetretenen Prolapses bei der Bewertung nicht zu
berücksichtigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Spondylose
vor der Wirbelsäulenerkrankung nachgewiesen wäre. Entsprechende
Befunde hat aber keiner der Ärzte oder Sachverständigen erhoben.
Die Klägerin war erstmals mit Wirbelsäulenbeschwerden bei der
Orthopädin P. in am 21. November 2000 in Behandlung (siehe auch
Befundbericht Dr. F.). Diese hat in ihrem Befundbericht hierzu
neben Spondylosen in den Segmenten L2/3 und L5/S1 einen fast
aufgehobenen Zwischenwirbelraum bei L5/S1 beschrieben. Dabei
handelt es sich bereits um eine Lendenwirbelsäulenerkrankung im
Sinne der BK 2108 (mindestens Chondrose II. Grades). Dass die von
der Orthopädin beschriebenen Spondylosen bereits zuvor bestanden
haben, ist nicht ersichtlich.
36 Im Übrigen kommt es für die Entscheidung des Senats auf das
Fehlen der Begleitspondylose nicht entscheidend an, weil bei deren
Vorhandensein die BK nach Fallgruppe B1 der Konsensempfehlungen
gerade ohne Weiteres anzuerkennen wäre.
37 Die Erkrankung der Klägerin ist auch nicht den Fallgruppen B4
bis B6 zuzuordnen. Insoweit fehlt es an einem Nachweis einer
bandscheibenbedingten Erkrankung der HWS. Zwar hat MR Dr. M.
zwischen den Segmenten C5 und C7 eine umformende
Verschleißerkrankung beschrieben. Dabei handelt es sich jedoch
nicht um eine bandscheibenbedingte Erkrankung, denn diese hat Dr.
S. nach Auswertung der Röntgenaufnahmen der HWS ausgeschlossen.
38 Die Erkrankung der Klägerin gehört – entgegen der
Ausführungen von Dr. S. und Dr. L. – auch nicht in die
Fallgruppe B3, weil bei der Klägerin eines der zusätzlichen
Kriterien der Fallgruppe B2 vorliegt. Die zusätzlichen Kriterien
lauten wie folgt:
39 Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben –
bei monosegmentaler Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/5
"black disc" im MRT in mindestens zwei Segmenten
40 Besonders intensive Belastung; Anhaltspunkt: Erreichen des
Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren.
41 Besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen;
Anhaltspunkt: Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes
durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 ½ kN; Männer ab 6
kN).
42 Bei der Klägerin hat sich ein besonderes Gefährdungspotenzial
durch hohe Belastungsspitzen verwirklicht. Belastungsspitzen liegen
bei Druckkräften ab 4,5 kN vor und ein besonderes
Gefährdungspotenzial verwirklicht sich, wenn die Druckkräfte der
Belastungsspitzen mindestens die Hälfte der nach dem
Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (Jäger u.a., Arbeitsmedizin
Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112 ff.) aufgestellten
Tagesdosis (für Frauen mit 3,5 kNH) erreichen. Dies war bei der
Klägerin während der Ausübung sämtlicher Schichten der Fall. Nach
den Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten unter
Berücksichtigung der Einwände der Betriebsleiterin gegen die
Darstellung der Klägerin war die Klägerin während der Frühschicht
Druckkräften über 4,5 kN mindestens wie folgt ausgesetzt:
43 Laufende Nr. 2: 10 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 4.600 N und einer Dauer pro Schicht von 0,021 Stunden (h). Das
Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu
einer Zwischengröße von 444.360 Nh zu vervielfältigen.
44 Laufende Nr. 3: 14 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 5.700 N und einer Dauer von 0,029 h. Das Quadrat der Druckkraft
ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer Zwischengröße von
942.210 Nh zu vervielfältigen.
45 Laufende Nr. 4: 10 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 4.600 N und einer Dauer von 0,021 h. Das Quadrat der Druckkraft
ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer Zwischengröße von
444.360 Nh zu vervielfältigen.
46 Laufende Nr. 6: 8 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 4.600 N und einer Dauer von 0,017 h. Das Quadrat der Druckkraft
ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer Zwischengröße von
359.720 Nh zu vervielfältigen.
47 Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 2.190.650 Nh zu bilden.
Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und
daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 523,289 N. Dieses Ergebnis ist
wiederum mit 8 Stunden auf 4186,31 Nh = 4,2 kNh als Tagesdosis zu
vervielfältigen.
48 Für die Spätschicht gilt entsprechend Folgendes:
49 Laufende Nr. 2: 12 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 4.600 N und einer Dauer pro Schicht von 0,025 h. Das Quadrat
der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer
Zwischengröße von 529.000 Nh zu vervielfältigen.
50 Laufende Nr. 3: 12 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 5.700 N und einer Dauer von 0,025 h. Das Quadrat der Druckkraft
ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer Zwischengröße von
812.250 Nh zu vervielfältigen.
51 Laufende Nr. 4: 10 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 4.600 N und einer Dauer von 0,021 h. Das Quadrat der Druckkraft
ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer Zwischengröße von
444.360 Nh zu vervielfältigen.
52 Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 1.785.610 Nh zu bilden.
Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und
daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 472,442 N. Dieses Ergebnis ist
wiederum mit 8 Stunden auf 3.779,54 Nh = 3,8 kNh als Tagesdosis zu
vervielfältigen.
53 Für die Nachtschicht ist mindestens Nachfolgendes zu
berücksichtigen:
54 Laufende Nr. 2: 6 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 4.600 N und einer Dauer pro Schicht von 0,013 h. Das Quadrat
der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer
Zwischengröße von 275.080 Nh zu vervielfältigen.
55 Laufende Nr. 3: 6 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 5.700 N und einer Dauer von 0,013 h. Das Quadrat der Druckkraft
ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer Zwischengröße von
422.370 Nh zu vervielfältigen.
56 Laufende Nr. 4: 6 Hebe- oder Tragevorgänge bei einer Druckkraft
von 4.600 N und einer Dauer von 0,013 h. Das Quadrat der Druckkraft
ist mit der Einwirkungszeit pro Schicht zu einer Zwischengröße von
275.080 Nh zu vervielfältigen.
57 Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 972.530 Nh zu bilden.
Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und
daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 348,664 N. Dieses Ergebnis ist
wiederum mit 8 Stunden auf 2.789,31 Nh = 2,8 kNh als Tagesdosis zu
vervielfältigen.
58 Danach hat die Klägerin durch Belastungsspitzen über 4,5 kN
arbeitstäglich mindestens die Hälfte der Tagesdosis von 3,5 kNh
überschritten. Das besondere Gefährdungspotential ist als
zusätzliches Kriterium der Fallgruppe B2 auch nach der Modifikation
des Mainz-Dortmunder-Dosismodells durch das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R
– (SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5) noch anzuwenden, soweit
die in dem Kriterium genannten Mindestwerte erreicht oder
überschritten werden. Denn die hierin vorgenommene Modifikation des
MDD lässt ausschließlich unter Verminderung der Anforderungen schon
geringere Druckkräfte ohne Beschränkung auf Tagesdosen zur
Verursachung von bandscheibenbedingten Erkrankungen ausreichen.
Werden die in den Konsensempfehlungen ausgewiesenen Werte –
wie vorliegend – überschritten, ist eine Verursachung der
Erkrankung durch berufliche Einwirkungen danach erst Recht
hinreichend wahrscheinlich. Dementsprechend kommt auch der
Einschätzung zu Fallgruppe B2 der "Konsensempfehlungen",
wonach das Erreichen der Hälfte des Tagesdosis-Richtwertes ein
"Anhaltspunkt" für hohe Belastungsspitzen sei, vorliegend
keine einschränkende Bedeutung zu, weil die Klägerin die
maßgebliche Belastung zu deutlich überschritten hat. Sie hat im
Durchschnitt der Schichten nämlich sogar die volle Tagesdosis
allein durch Belastungsspitzen überschritten.
59 Die von Dr. L. unter Bezugnahme auf die Ausführungen von S. und
G. im Anhang 1 zur Fallgruppe B3 (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 219 f.) vertretene Auffassung, bei einer dreißigjährigen
gleichbleibenden Belastung hätte eine Begleitspondylose auftreten
müssen, entspricht nicht der Mehrheitsmeinung der Arbeitsgruppe zur
Erstellung der Konsensempfehlungen. Während sich gegen die
Auffassung von G. und S. im Anhang 2 S. und B.-A. gewandt haben
(Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 221 f.), wird mehrheitlich unter
Ziffer 1.4 der Empfehlungen ausgeführt, dass bei beruflichen
Belastungen, bei denen sich die Gefährdung hauptsächlich aus
wiederholten Spitzenbelastungen – wie im vorliegenden Fall
– ergibt, das Fehlen einer Begleitspondylose keine negative
Indizwirkung hat (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 217).
60 Der Senat vermag aus den genannten Gründen der Einstufung der
Erkrankung der Klägerin in die Fallgruppe B3, wie sie Dres. S. und
L. vorgenommen haben, nicht zu folgen. Soweit diese ein besonderes
Gefährdungspotential nicht festgestellt haben, steht ihren
Ausführungen das eindeutige Ergebnis aus den Ermittlungen der
Präventionsabteilung entgegen.
61 Da die Feststellung von Belastungsspitzen nicht der
medizinischen Einschätzung unterliegt, war der Senat nicht
gehalten, ein weiteres Gutachten hierzu einzuholen.
62 Nach der Fallgruppe B2 ist nach den hier einschlägigen
Konsensempfehlungen ein Zusammenhang zwischen beruflicher
Exposition und Lendenwirbelschaden wahrscheinlich. Die Berufung der
Klägerin hatte daher Erfolg.
63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
64 Die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision
zuzulassen, liegen nicht vor.