Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 365/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: L 1 R 365/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L1R365.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 67 Abs 1 SGG, § 151 Abs 1 SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Wenn keine Gründe dafür angegeben werden, warum es nicht geschafft werden konnte, die vom Sozialgericht zugestellte Post durchzulesen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Berufungsfrist nicht in Betracht. (Rn.14)
Orientierungssatz
Ist die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt, so setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der Verfahrensfrist gehindert war. Macht dieser geltend, er habe es zeitlich nicht geschafft, die ihm vom Gericht zugestellte Post durchzulesen, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist ausgeschlossen.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stendal, 27. August 2008, S 6 R 113/07, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten in der Sache um eine Rückforderung der
Beklagten wegen überzahlter Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung, wobei im Verfahren vor dem Landessozialgericht
die Frage einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung im Vordergrund
steht.
2 Die Beklagte forderte von der am ... 1960 geborenen Klägerin mit
Bescheid vom 13. Februar 2007 überzahlte Zuschüsse zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 16. Juli 2002
bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von 2.514,00 Euro zurück. Nach
erfolglosem Vorverfahren (Widerspruch der Klägerin am 13. März
2007, Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007) hat die Kläger am 08.
Juni 2007 Klage bei der Beklagten erhoben, die diese an das
Sozialgericht Stendal (SG) weitergeleitet hat. Das SG hat die Klage
mit Urteil vom 27. August 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass
der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in
ihren Rechten verletze.
3 Gegen das am 26. September 2008 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 14. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat dazu ausgeführt, es erst heute
geschafft zu haben, die ihr zugestellte Post vom SG
durchzulesen.
4 Die Klägerin beantragt,
5 ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren,
6 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. August 2008 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Stendal vom 27. August 2008 zurückzuweisen.
9 Sie hält ihren Bescheid sowie das ihn bestätigende Urteil des SG
für zutreffend.
10 In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15.
März 2011 ist der Klägerin aufgegeben worden vorzutragen, warum sie
die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des SG nicht
einhalten konnte. Dazu hat sie sich inhaltlich nicht geäußert.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
12 Die Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die einmonatige
Berufungsfrist versäumt hat und ihr Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist nicht zu gewähren ist. In Anwendung von § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung deshalb als
unzulässig zu verwerfen.
13 Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Berufungsfrist nicht
gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem
Landessozialgericht einzulegen. Die Frist wird auch bei Einlegung
der Berufung beim Sozialgericht gewahrt (Abs. 2 Satz 1 der
Vorschrift). Der Klägerin ist das Urteil des SG ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 26. September 2008 durch Niederlegung
zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete in
Anwendung von § 64 SGG danach – weil der 26. Oktober 2008 ein
Sonntag war – mit Ablauf des 27. Oktober 2008. Diese Frist
hat die am 14. November 2008 beim Landessozialgericht eingegangene
Berufung nicht gewahrt. Die Berufungsfrist hat sich auch nicht
ausnahmsweise auf ein Jahr verlängert, weil die dem Urteil des SG
angefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist (vgl. § 66 SGG).
14 Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen der versäumten Frist zu gewähren. Denn dies setzt gem.
§ 67 Abs. 1 SGG zunächst voraus, dass jemand ohne Verschulden an
der Einhaltung der Verfahrensfrist gehindert war. Dafür liegen hier
keinerlei Anhaltspunkte vor. Denn Gründe dafür, warum sie es nicht
schaffen konnte, die vom SG zugestellte Post durchzulesen, hat die
Klägerin nicht angegeben. Ferner hat sie auch die einmonatige Frist
des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Stellung eines
Wiedereinsetzungsantrags versäumt. Denn ihr war offensichtlich bei
Abfassung der Berufungsschrift bereits bewusst, dass sie die
Berufungsfrist nicht gewahrt hat.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
16 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.