Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 224/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-20
Aktenzeichen: L 5 AS 224/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1020.L5AS224.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 39 Nr 1 SGB 2, § 45 SGB 10, § 50 SGB 10
Orientierungssatz
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Im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Sozialverwaltungaktes wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 45 SGB 10 trägt die Behörde die Beweislast für die ursprüngliche Rechtswidrigkeit.(Rn.32)
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Will eine Behörde einen Bescheid über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen angeblicher Erzielung von Einkommen im Bewilligungszeitraum nachträglich vollständig zurücknehmen, muss feststehen, dass der Leistungsempfänger im gesamten Bewilligungszeitraum über Einkommen oder Vermögen verfügte, das einen Leistungsanspruch vollständig ausschloss.(Rn.33)
Dazu bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Höhe dieser Einkünfte.(Rn.34)
Allein eine Vermutung der fehlenden Hilfsbedürftigkeit genügt dagegen nicht.(Rn.35)
-
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 39 SGB 2 gegen einen Bescheid, mit dem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben werden, greift nicht bezüglich der in einem Bescheid angeordneten Erstattung bereits gezahlter Leistungen.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 27. Mai 2011, S 3 AS 2265/10
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2011 wird
geändert: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Erstattungsforderung im Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2010 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2010 und 9.
September 2011 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der
Klage des Antragstellers (Az.: S 3 AS 2265/10) gegen den Bescheid
insgesamt angeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird
zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Anordnung
bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen
einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Antrags- und
Beschwerdegegners und Vollzugsfolgenbeseitigung.
2 Der Antragsteller bezog vom Antragsgegner Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser hob mit Rücknahme- und
Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 die Leistungsbewilligung für
den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2010 insgesamt auf
und forderte den Antragsteller zur Rückzahlung von Regelleistungen
iHv 6.556,00 EUR und von Leistungen für die Kosten der Unterkunft
und Heizung (KdU) iHv von 6.874,96 EUR auf.
3 Unter dem 3. Juni 2010 versandte die Abteilung
Forderungsmanagement der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der
Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Zahlungsaufforderung an den
Antragsteller, mit der u.a. die vorgenannten Rückzahlungsbeträge
zum 20. Juli 2010 fällig gestellt wurden. Mit mehreren Schreiben
vom 16. Juni 2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller
Änderungen zum "Nachweis über beitragspflichtige Einnahmen zur
gesetzlichen Rentenversicherung" mit. Diese seien
beispielsweise für die Zeiträume vom 1. Januar 2008 bis zum 29.
Februar 2008 und vom 1. Mai bis zum 31. August 2008 der Deutschen
Rentenversicherung Bund nunmehr mit "0,00 EUR" gemeldet
worden. Zuvor erteilte Leistungsnachweise würden dadurch
nachträglich geändert.
4 Den gegen den Bescheid mit Schreiben vom 5. Juni 2010
eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 zurück. Der Antragsteller hat
am 15. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben,
die unter dem Aktenzeichen S 3 AS 2265/10 anhängig ist.
5 Am 3. Dezember 2010 hat der Antragsteller beim SG um
einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, "im Wege
der Einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin
verpflichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage zu beachten
und dem zuwider handelt". Zur Begründung hat er ausgeführt,
der Antragsgegner missachte die aufschiebende Wirkung der Klage,
indem er für den Zeitraum der Aufhebung der Bewilligung schon
geleistete Krankensicherungsbeiträge zurückgebucht und damit
gegenüber dem Krankenversicherungsträger den Eindruck vermittelt
habe, er habe keine SGB II-Leistungen bezogen. Mit beigefügtem
Schreiben hat die AOK Sachsen-Anhalt den Antragsteller unter dem 2.
November 2010 zur beabsichtigten Rückforderung von im April 2010
erbrachten Leistungen iHv 54,64 EUR angehört und ausgeführt, im
Rahmen der Prüfung von Mitgliedschaften seien fehlende
Versicherungszeiten des Antragstellers vom 23. März 2007 bis zum
30. April 2010 festgestellt worden.
6 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 hat der Antragsgegner den
Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids geändert und nunmehr eine Erstattung von
insgesamt 13.431,36 EUR gefordert. Er hat darauf hingewiesen, dass
der Änderungsbescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gegenstand des Klageverfahrens sei.
7 Der Antragsgegner hat zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren
unter dem 9. Mai 2011 ausgeführt, die Vollstreckung der
Rückforderung iHv 13.430,96 EUR sei bereits seit dem Beginn des
Widerspruchsverfahrens (10. Juni 2010) ausgesetzt. Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage sei bislang
nicht aufgehoben worden. Die Angaben des Antragstellers zu einer
angeblich drohenden Vollstreckung seien irreführend, denn die
vorgelegte Zahlungsaufforderung sei vor Einlegung des Widerspruchs
versandt worden.
8 Unter dem 16. Dezember 2010 hat der Antragsteller den von der
AOK am 9. Dezember 2010 erlassen Rückforderungsbescheid über 54,64
EUR vorgelegt. Faktisch vollziehe der Antragsgegner den
angegriffenen Bescheid, denn er habe ihm rückwirkend den
Krankenversicherungsschutz und Rentenbeitragszeiten entzogen.
9 Mit Beschluss vom 27. Mai 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, es bestehe
kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung. Denn der
Antragsgegner beachte die aufschiebende Wirkung der eingelegten
Rechtsbehelfe. Es ergebe sich insbesondere aus der Erklärung im
Schreiben vom 9. Mai 2011, wegen der Erstattungsforderung werde
gegenwärtig nicht vollstreckt.
10 Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 1. Juni 2011
Beschwerde eingelegt. Die Angaben im Schriftsatz vom 9. Mai 2011
träfen nicht zu, denn er sei mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2010
erneut zur Rückzahlung aufgefordert worden. Die
Vollstreckungshandlungen würden fortgesetzt.
11 Dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, er habe den Rücknahme-
und Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 mit dem Bescheid vom 15.
Dezember 2010 geändert. Dies führe allerdings nicht zu einer
"neuen Fälligkeit" auch nicht zum Beginn der ruhend
gestellten Vollstreckungsmaßnahmen. Zum Beleg hat er einen Auszug
aus dem Forderungskonto des Antragsstellers beigefügt, das die
streitigen, am 20. Juli 2010 fälligen Forderungen als "nicht
mahnbar" ausweist und den Mahnsperrgrund
"Widerspruch" nennt.
12 Auf Hinweis der Berichterstatterin vom 24. Juni 2011, das
Betreiben eines Vollstreckungsverfahrens sei nicht ersichtlich, hat
der Antragsteller ausgeführt, der Antragsgegner vollziehe den
Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 faktisch. Bei dem SG seien
mehrere Klageverfahren, in denen es um gegen ihn verhängte
Sanktionen gehe, entscheidungsreif. Er werde obsiegen, sodass ihm
jeweils Leistungen nachzuzahlen seien. Dies habe auch der
Antragsgegner erkannt und wende in den Klageverfahren ein, dass
einer Nachzahlung von Leistungen die streitgegenständliche
vollständige Leistungsaufhebung entgegenstehe. Dies sei auch
faktische Vollstreckung.
13 Mit Schreiben vom 24. August 2011 hat die Berichterstatterin
darauf hingewiesen, dass sich aus den Schreiben der AOK einerseits
und des Antragsgegners zu den gemeldeten beitragspflichtigen
Einnahmen gegenüber dem Rentenversicherungsträger andererseits
ergebe, dass der Antragsgegner wohl auf der Grundlage der
angegriffenen Bescheide Sozialversicherungsbeiträge zurückgebucht
bzw. gefordert habe.
14 Dazu hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. September 2011
ausgeführt, er habe keine Sozialversicherungsbeiträge
zurückgefordert. Er habe jedoch nunmehr vom Kranken- und
Rentenversicherungsträger schriftlich "die Aussetzung der
Vollziehung gefordert".
15 Mit einem weiteren Änderungsbescheid zum Rücknahme- und
Erstattungsbescheid vom 9. September 2011 hat der Antragsgegner den
Erstattungsbetrag auf 20.462,00 EUR (Regelleistung 10.981,40 EUR,
KdU 9.480,60 EUR) erhöht. Zudem hat er wegen der
Erstattungsforderung die sofortige Vollziehung des Bescheids gemäß
§ 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Zur
Begründung hat er ausgeführt, es bestehe ein besonderes Interesse
an der sofortigen Vollziehung, weil die Vollstreckung der
Geldforderung aufgrund des Verhaltens des Antragstellers gefährdet
erscheine. Es sei nicht zu erwarten, dass dieser im Fall einer
gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Bescheides den
Rückforderungsbetrag erstatte. Außerdem drohe die Verjährung der
Forderung, weil er nach § 43 SGB II monatlich nur iHv 30 % des
maßgeblichen Regelbedarfs aufrechnen könne.
16 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
17 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Mai 2011
aufzuheben,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Änderungsbescheid vom
9. September 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner
Klage gegen den Erstattungsbescheid wiederherzustellen,
festzustellen, dass seine Klage im Verfahren 3 AS 2265/10 gegen den
Bescheid vom 3. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 5. Juli 2010 und der Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2010
und 9. September 2011 aufschiebende Wirkung haben, und
den Antragsgegner zur Vollzugsfolgenbeseitigung zu
verpflichten.
18 Der Antragsgegner beantragt,
19 die Beschwerde zurückzuweisen.
20 Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Das
Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei zweifelhaft.
21 Auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Dieser ist
Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
22 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 1 iVm 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Beschwerdewert von 750,00
Euro ist überschritten, weil mit dem angegriffenen Bescheid u.a.
Leistungen iHv 20.462,00 Euro zurückgefordert worden sind.
23 Die vom Antragsteller im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes verfolgte Sicherstellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Klage hat insgesamt Erfolg. Sein Rechtsschutzbegehren, das
ausweislich der Antragsschrift vom 5. Dezember 2010 zunächst nur
auf eine (aus seiner Sicht klarstellende) gerichtliche Feststellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet war, ist wegen der
im Änderungsbescheid vom 9. September 2011 behördlich angeordneten
sofortigen Vollziehung des Bescheids im Hinblick auf das
Erstattungsbegehren (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG) gemäß § 123 SGG
auszulegen. Rechtsschutzziel des Antragstellers – wie es sich
auch aus seinem Schreiben vom 6. Oktober 2011 ergibt – ist
es, die Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids insgesamt
vorläufig, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Klageverfahrens, zu beseitigen. Dies ist über einen (einheitlichen)
Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG erreichbar (vgl. Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer: SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN
5).
24 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im
Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann
das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1
Satz 2 SGG).
25 Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1.
Januar 2009 gültigen Fassung (Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft
oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift greift
im Hinblick auf den klageweise angegriffenen Bescheid, soweit er
über die Rücknahme der an den Antragsteller im Zeitraum vom 1.
April 2007 bis zum 30. März 2010 erfolgten Leistungsbewilligungen
entscheidet. Insoweit hat der Antragsgegner die Leistungen iS der
Vorschrift aufgehoben bzw. zurückgenommen. Widerspruch und Klage
gegen die im Bescheid enthaltene Rücknahme haben kraft Gesetzes
keine aufschiebende Wirkung.
26 Soweit mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erstattung der
gezahlten Leistungen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X)
gefordert wird, greift indes § 39 SGB II nicht (vgl. Conradis in
LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 RN 12; Beschluss des Senats vom
10. März 2011, L 5 AS 19/11 B ER, juris RN 30). Insoweit hatten
ursprünglich nach der gesetzlichen Regelung die eingelegten
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung. Diese
ist jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Erstattungsforderung im Änderungsbescheid vom 9. September 2011
entfallen. Ab dessen Zugang ist auch das Erstattungsbegehren sofort
vollziehbar.
27 Auch hiergegen richtet sich der vom Antragsteller begehrte
einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG (vgl. LSG
Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006, Az.: L 15 B
234/06 SO ER, juris RN 2). Zwar ist in der Vorschrift die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich
aufgeführt, sie wird aber in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG im Rahmen der
Vollzugsfolgenbeseitigung erwähnt und vorausgesetzt. Der
Gesetzgeber hat auch bei behördlichen Vollzugsanordnungen die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung (gedanklich) vorgesehen.
28 Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und
die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den
Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit
schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der
sofortigen Vollziehung anordnet.
29 Es kann dahinstehen, ob die im Bescheid von der Antragsgegnerin
gegebene Erläuterung den formellen und inhaltlichen Anforderungen
an die Begründung des Sofortvollzugs genügt. Inhaltlich bestehen
Zweifel, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine
Ausnahme vom Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG dar. Für sie ist
deshalb ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das
über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst
rechtfertigt. Das besondere öffentliche Interesse muss daher gerade
an der sofortigen Vollziehung bestehen. Zwar können auch
fiskalische Interessen ein solches besonderes öffentliches
Interesse begründen. Indes dürfte die generell bestehende Gefahr
der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht ausreichen, ein
besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gerade dieser
Erstattung zu begründen.
30 Im Übrigen gelten materiell sowohl bei einer behördlichen
Vollzugsanordnung als auch bei einer gesetzlich angeordneten
sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheides dieselben allgemeinen
Anforderungen für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden
Wirkung von Widerspruch und Klage. Einen ausdrücklichen
gesetzlichen Maßstab sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor.
Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl.
Keller, a.a.O., § 86b RN 12). Es trifft dabei in jedem Fall eine
eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen
Vollziehung. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache
überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei
offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das
Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche
Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes oder fehlende
Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage können allein das
besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine
Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge
haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen
Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind
als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung
seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen
sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem
Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder
Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der
Maßnahmen und ihrer Folgen zu berücksichtigen.
31 Im vorliegenden Fall überwiegt deutlich das Interesse des
Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug des angegriffenen
Bescheids verschont zu bleiben. Denn seine Anfechtungsklage hat
gute Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Rücknahme- und
Erstattungsbescheid vom 3. Juni 2010 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids und der nachfolgend erlassenen
Änderungsbescheide ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich
rechtswidrig.
32 Der Antragsgegner hat bei Erlass des auf § 45 SGB X gestützten
Rücknahmebescheids offensichtlich die ihm obliegende Beweislast für
die Rechtswidrigkeit der Bewilligung verkannt. Nach § 45 Abs. 1 SGB
X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden,
wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des
Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen, der sich
auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; damit geht
regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen,
der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl.
Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 29).
33 Für den vorliegenden Fall bedeutet diese gesetzliche Wertung,
dass der Antragsgegner grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der
Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X berechtigt ist, wenn
feststeht, dass der Antragsteller im gesamten streitigen
Leistungszeitraum (1. April 2007 bis 31. März 2010) über Einkommen
oder Vermögen in einer Höhe verfügte, das einen Leistungsanspruch
nach dem SGB II vollständig ausschloss.
34 Für diese Tatsachen sind dem angegriffenen Bescheid indes keine
Feststellungen zu entnehmen. Konkrete Angaben zur Höhe eines
Monatseinkommens oder zum Vermögenstand zu bestimmten Zeitpunkten
im streitigen Zeitraum fehlen. Es ist nicht dargelegt, wann und in
welcher Höhe dem Antragsteller Geldbeträge aus Einkommen oder
Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung
gestanden haben.
35 Dem Bescheid ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller
in seinen Leistungsanträgen Falschangaben gemacht habe. Er habe
Bankkonten nicht angegeben und Einnahmen verschwiegen, die auf die
Feststellung der Hilfebedürftigkeit "erhebliche Auswirkungen
haben können". Auch auf Aufforderung unter Hinweis auf seine
Mitwirkungspflichten habe er die erforderlichen Angaben nicht
gemacht. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids
unterstellt der Antragsgegner daher die fehlende Hilfebedürftigkeit
des Antragstellers im gesamten streitigen Zeitraum.
36 Der Antragsgegner verfügt nicht über gesicherte Erkenntnisse
über Einkommen oder Vermögen des Antragstellers. Er vermutet
lediglich, dass der Antragsteller im streitigen Zeitraum nicht
hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen ist.
37 Dies dürfte voraussichtlich für eine auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB
X gestützte Rücknahme der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide
nicht ausreichen. Mängel in der Sachverhaltsfeststellung begründen
die Rechtswidrigkeit der Begünstigung nur, soweit der Entscheidung
ein dem Adressaten des Bescheids günstiger Sachverhalt zu Grunde
gelegt worden ist, der sich als unzutreffend erweist (vgl. Schütze,
a.a.O., § 45 RN 29).
38 Das Verschweigen von (regelmäßigen) Einnahmen, von
Vermögensgegenständen oder von vorhandenen Konten führt nur dann
zur Rechtswidrigkeit von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II,
wenn dem Antragsteller in jedem Monat des gesamten streitigen
Zeitraums ein Einkommen in einer Höhe zufloss, das nach Bereinigung
dessen Hilfebedarf überstieg, oder wenn der Wert des verwertbaren
Vermögens, ggf. in Form von Bankguthaben, nach Abzug der
Vermögensfreibeträge im streitigen Zeitraum zum Bestreiten des
Lebensunterhalts ausreichte. Dazu hat der Antragsgegner jedoch
keine Feststellungen getroffen, sodass die Rechtswidrigkeit der
Bewilligungsbescheide nicht belegt ist.
39 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die o.g.
Beweislastverteilung sich im Ausnahmefall verschieben kann, wenn es
sich um Vorgänge handelt, die in der Sphäre des Leistungsempfängers
liegen, sodass im Ausnahmefall das Risiko der Unaufklärbarkeit ihm
zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.). Ob und in welchem Umfang
der Antragsgegner Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nimmt,
ist dem angegriffenen Bescheid nicht zu entnehmen. Insoweit fehlen
der Begründung des Bescheids maßgebliche Angaben zu den rechtlichen
und tatsächlichen Gründen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Daher dürfte der
angefochtene Bescheid auch wegen eines Begründungsmangels
rechtswidrig sein.
40 Soweit der Antragsgegner im Bescheid ausführt, es sei das
Vorhandensein eines erheblichen Vermögens bzw. erheblicher
Einnahmen zu unterstellen und Gegenteiliges habe der Antragsteller
nicht bewiesen und es lägen keine Indizien für dessen
Hilfebedürftigkeit iSv § 9 SGB II vor, dürften die Ausführungen auf
einer Verkennung der dargelegten Beweismaßstäbe beruhen.
41 Nach summarischer Prüfung lässt sich daher der angegriffene
Bescheid voraussichtlich nicht auf die herangezogene
Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X stützen.
42 Erweist sich jedoch die im Bescheid enthaltene
Rücknahmeentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig, geht auch
das Erstattungsverlangen nach § 50 Abs. 1 SGB X ins Leere, denn
dieses setzt die (rechtmäßige) Aufhebung des Bescheides voraus.
Voraussichtlich ist daher das Erstattungsverlangen unbegründet.
43 Es bestehen nach alledem erhebliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des klageweise angegriffenen Bescheids. In dieser
Situation überwiegt eindeutig das Interesse des Antragstellers, vom
Vollzug des Bescheides zu einer Entscheidung des SG über die Klage
verschont zu bleiben. Der Aussetzung der Vollziehung
entgegenstehende, überzuordnende Interessen des Antragsgegners
lagen nach der Bewertung des Senats nicht vor.
44 Dem Begehren des Antragstellers auf Vollzugsfolgenbeseitigung
war jedoch nicht zu entsprechen. Insoweit hat die Beschwerde keinen
Erfolg.
45 Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der
Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der
Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. Die
Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung folgt grundsätzlich
denselben Regeln wie die über die Aussetzung. Abzuwägen ist das
öffentliche Interesse am Fortbestehen des Vollzugs gegen das
Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung. Dies
bedeutet, dass ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch dann nicht in
Betracht kommt, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die
Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom
15. April 2011, Az.: L 5 AS 364/10 B ER, juris RN 32).
46 Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch besteht vorliegend nicht.
Ein faktischer Vollzug des angegriffenen Bescheids durch den
Antragsgegner ist für den Senat nicht feststellbar.
47 Die von ihm veranlassten Zahlungsaufforderungen sind keine
Vollzugshandlungen. Sie erfolgen regelmäßig vor Einleitung des
formellen Vollstreckungsverfahrens, um den Schuldner Gelegenheit zu
geben, freiwillig die Forderung zu befriedigen, bevor es zu
Vollzugsmaßnahmen kommt. Im Übrigen hat der Antragsgegner nach
Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid hinsichtlich des
Forderungseinzugs eine sog. Mahnsperre verhängt, die offensichtlich
fortbesteht.
48 Soweit die AOK Sachsen-Anhalt vom Antragsteller für im Monat
April 2010 erbrachte Krankenversicherungsleistungen
(Medikamentenbezug am 15. und 26. April 2010) die Erstattung von
54,64 EUR verlangt (Bescheid vom 9. Dezember 2010), betrifft dies
nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum (1. April 2007 bis
31. März 2010) und ist daher nicht relevant. Im Übrigen weist der
Senat darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB
II nicht zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes führt.
49 Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller Änderungen
hinsichtlich der Beitragszeiten an die Deutsche Rentenversicherung
Bund mitgeteilt hat, sind diese ebenfalls keine unzulässigen
Vollzugshandlungen. Die Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen
ist rechtlich eine unmittelbare Folge der rückwirkenden Aufhebung
der Leistungsbewilligung. Wer nicht im Leistungsbezug steht, hat
keinen Anspruch gegen den SGB II-Leistungsträger auf Entrichtung
von Rentenversicherungsbeiträgen. Dies hat der Antragsgegner dem
Antragsteller mitgeteilt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen
haben die Mitteilungen nicht.
50 Den Änderungsmitteilungen lässt sich insbesondere nicht
entnehmen, dass der Antragsgegner die für den streitigen Zeitraum
entrichteten Rentenversicherungsbeiträge vom
Rentenversicherungsträger zurückgefordert hätte. Der Antragsgegner
hat unter dem 19. September 2011 bestritten, Vollzugsmaßnahmen
gegenüber den Sozialversicherungsträgern ergriffen zu haben. Er
habe die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge weder vom Renten-
noch vom Krankenversicherungsträger zurückgefordert. Vielmehr hat
er mit den Schreiben vom 6. September 2011 die AOK Sachsen-Anhalt
und die Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auf die
aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers gegen den
Rücknahme- und Erstattungsbescheid hingewiesen.
51 Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner wende in
anderen Klageverfahren gegen bestehende Zahlungsansprüche die hier
streitige Rücknahme der Leistungsbewilligung ein, ist dies kein
Vollzug, sondern Parteivorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren,
um eine Verurteilung zu verhindern. Dieses wird das SG im dortigen
Verfahren würdigen.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
53 Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).