Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 152/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: L 1 R 152/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L1R152.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b SGB 6 vom 18.12.1989, § 300 Abs 1 SGB 6, § 300 Abs 3 SGB 6, § 306 Abs 1 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Neufeststellung einer Rente aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften. (Rn.16)
(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 26. März 2009, S 6 R 862/06, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben
sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die
Zeit des Hochschulstudiums der Klägerin vom 1. September 1980 bis
zum 31. August 1984 als Anrechnungszeit rentenerhöhend
berücksichtigen muss.
2 Die am .. 1958 geborene Klägerin studierte in dieser Zeit im
Diplomstudiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staat
und Recht Potsdam-Babelsberg. Den Studiengang konnte sie wegen
einer Erkrankung zunächst nicht abschließen. Ab dem 1. September
1984 war sie beim Rat des Kreises N. beschäftigt, jedoch
arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. September 1985 bezog sie
Invalidenrente und Invalidenversorgung aus dem
Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19
der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG)). In dieser Zeit arbeitete sie stundenweise in der
Kreisverwaltung. Nach dem Zeugnis der Akademie für Staats- und
Rechtswissenschaft der DDR vom 25. September 1986 war sie
berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Staatswissenschaftler zu
führen.
3 Mit Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 wurde die
Invalidenrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet
und angepasst. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. April 1996
die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1990 neu fest,
wobei sie die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984 im
Versicherungsverlauf als Zeit der Hochschulausbildung ohne
Anrechnung wertete.
4 Am 30. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung des
Bescheides vom 9. April 1996 nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X). Das Hochschulstudium sei abgeschlossen
worden und müsse daher angerechnet werden. Mit Bescheid vom 17.
Februar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie sei in ihrem
Bescheid vom 9. April 1996 zutreffend davon ausgegangen, dass die
Zeit des Hochschulstudiums vom 1. September 1980 bis zum 31. August
1984 bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht
rentenerhöhend berücksichtigt werden müsse. Der Rentenbeginn der
Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 307 b Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
sei der 1. September 1985. Zu diesem Zeitpunkt sei das
Hochschulstudium noch nicht abgeschlossen gewesen, da der Zeitpunkt
des Abschlusses gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei einem
Studiengang regelmäßig der letzte Prüfungstag sei. Da zum Zeitpunkt
des Rentenbeginns der Abschluss noch nicht vorgelegen habe, sei die
Zeit des Hochschulstudiums nicht anrechenbar. Zwar sei mit
Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes
das Erfordernis des "Abschlusses" bei Fach- und
Hochschulausbildungen entfallen. Nach § 300 i. V. m. § 306 Abs. 1
SGB VI sei eine Neufeststellung aufgrund von Rechtsänderungen
jedoch unzulässig.
5 Hiergegen legte die Klägerin am 14. März 2006 Widerspruch ein.
Sie habe ihr Studium bereits im August 1984 abgeschlossen. Nach
ihrer Krankschreibung habe sie nur noch am Unterricht in zwei
Fächern teilnehmen müssen und ihre Diplomarbeit geschrieben. Die
Diplomarbeit habe aufgrund vorangegangener Leistungen und
besonderer Umstände nicht verteidigt werden müssen. Die
Hauptprüfung für den erworbenen Hochschulabschluss habe sie damit
bereits vor Rentenbeginn abgelegt. Zu welchem Zeitpunkt das
Prüfungszeugnis ausgehändigt worden sei, sei unbeachtlich. Sie
legte auch eine Bescheinigung der Universität Potsdam vom 13. Juni
2006 vor, wonach sie vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1984
als Studentin an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften
der DDR eingetragen gewesen sei. Mit dieser Bescheinigung sei sie
mit Wirkung vom 1. September 1984 in das Organisierte Selbststudium
der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR an der
Betriebsakademie des Rates des Bezirkes Halle übernommen worden und
habe so extern den Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler
erlangen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006 wies
die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte im
Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides und wies
darauf hin, dass das Abschlusszeugnis vom 25. September 1986
datiere.
6 Die Klägerin hat hiergegen am 17. November 2006 Klage beim
Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, sie habe die Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab dem 1.
Januar 1992 bezogen. Der Studienabschluss liege daher vor dem
Rentenbeginn. Das SG hat mit Urteil vom 26. März 2009 die Klage
abgewiesen. Der Bescheid vom 9. April 1996 sei zum Zeitpunkt seines
Erlasses rechtmäßig gewesen. Die Zeit vom 1. September 1980 bis zum
31. August 1984 sei nicht als Anrechnungszeit wegen
Hochschulausbildung im Versicherungsverlauf der Klägerin zu
berücksichtigen gewesen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI in
der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl.
I S. 2261, 1990 I S. 1337), in Kraft vom 1. Januar 1992 bis zum 31.
Dezember 1996, seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte
nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Fachschule oder Hochschule
besucht und abgeschlossen hätten. Zwar sei ein Abschluss nach der
aktuellen Fassung der Norm nicht mehr zur Feststellung einer
Anrechnungszeit erforderlich. Wie die Beklagte aber zutreffend
dargelegt habe, sei gemäß §§ 300 Abs. 1 und 3, 306 Abs. 1 SGB VI
eine Neufeststellung allein aus Anlass einer Rechtsänderung nicht
vorgesehen. Über eine abgeschlossene Hochschulausbildung habe die
Klägerin bei Rentenbeginn am 1. September 1985 noch nicht verfügt.
Der Studiengang Staatswissenschaften an der Akademie für Staats-
und Rechtswissenschaften der DDR habe mit dem Diplom abgeschlossen.
Dies ergebe sich aus § 4 der Anordnung über die Erteilung und
Prüfung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung
vom 3. März 1976 (GBl. Sonderdruck Nr. 869 vom 31. Mai 1976) nebst
Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der
Universitäten, Hoch- und Fachschulen. Tag des Studienabschlusses
sei damit der Tag des Diplomerwerbs, hier der 25. September 1986.
Entgegen der Auffassung der Klägerin beginne die Rente schon am 1.
September 1985 und nicht erst mit ihrer Neuberechnung ab dem 1.
Juli 1990 bzw. ab dem 1. Januar 1992. Denn es handele sich um eine
gemäß § 307 b SGB VI überführte Invalidenrente und nicht um die
Neugewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit der
Wertfeststellung der Rente nach dem SGB VI für den Zeitraum vom 1.
Juli 1990 an beginne nicht die Rente, sondern es beginne lediglich
der Zeitraum ihrer Neuberechnung. Es handele sich damit nicht um
eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem konkreten Stammrecht,
sondern um eine besondere Leistungsberechtigung, die die Regelungen
des Einigungsvertrages ausfüllen solle.
7 Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. April 2009 zugestellte
Urteil am 11. Mai 2009 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie gehe von einem Rentenbeginn
frühestens ab dem 1. Juli 1990 aus. In dem Rentenbescheid vom 9.
April 1996 sei ausgeführt, dass die Rente am 1. Juli 1990 beginne.
Für sie sei es unerheblich, auf welcher Grundlage dieser
Rentenbeginn festgestellt worden sei. Die Frage, ob der nachgeholte
Abschluss das nicht abgeschlossene Direktstudium zur
abgeschlossenen Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung
qualifiziere, sei noch nicht diskutiert worden. Sie habe das in der
Regelstudienzeit nicht abgeschlossene Hochschulstudium hier
aufgrund "Organisiertem Selbststudium" unter Anrechnung
der im Direktstudium abgeleisteten Ausbildungszeit abgeschlossen.
Demzufolge sei auch das nicht abgeschlossene Direktstudium als
abgeschlossene Hochschulausbildung zu bewerten.
8 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2009 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2006 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung ihres Bescheides vom
9. April 1996 die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August
1984 als Anrechnungszeit wegen Hochschulbesuchs bei der
Rentenberechnung zu berücksichtigen und die Differenz zu den
empfangenen Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2001 an sie
auszuzahlen.
10 Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen des SG und
beantragt,
11 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 26. März 2009 zurückzuweisen.
12 Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte eine
Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI durchgeführt. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird
auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich
beide Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
15 Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch in der Form und Frist
des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die
angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und beschwert
die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das
SG hat die hiergegen gerichtete Klage deshalb zu Recht
abgewiesen.
16 Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht
vor. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 9. April 1996
weder das Recht unrichtig angewendet, noch ist sie von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zur Begründung verweist der
Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem Urteil vom
26. März 2009 und macht sie sich zu Eigen, § 153 Abs. 2 SGG.
17 Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
18 Zwar heißt es im Rentenbescheid vom 9. April 1996, die Rente
beginne am 1. Juli 1990. Wie das SG richtig ausgeführt hat, handelt
es sich allerdings um eine überführte Rente des Beitrittsgebietes,
deren Beginn damit auf den 1. September 1985 zu datieren war. Die
Klägerin hat ihren Studiengang erst am 25. September 1986 mit dem
Erwerb des Diploms als Diplom-Staatswissenschaftler abgeschlossen
und nicht bereits vor dem Erstellen der Diplomarbeit. Insoweit ist
ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG zu verweisen.
Dass die Klägerin die Diplomarbeit aufgrund besonderer Umstände
nicht verteidigen musste, führt nicht dazu, dass der Abschluss
vorzudatieren wäre.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
20 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.