Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 236/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-06
Aktenzeichen: L 1 R 236/11
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1006.L1R236.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (vgl BVerfG vom 8.2.1999 - 1 BvL 25/97 = ZInsO 1999, 350). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (Entgegen BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). (Rn.14)
-
Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. (Rn.15)
-
Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 8. Juli 2011, S 46 R 90291/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des
Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten
nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
festzustellen sind.
2 Der am ... 1943 geborene Kläger studierte an der Ingenieurschule
für Textiltechnik Forst in der Fachrichtung Textilreinigung und ist
aufgrund des Zeugnisses dieser Ingenieurschule vom 24. Juli 1982
berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete
vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Direktor für Technik im
VEB Hauswirtschaftliche Dienstleistungen G ... Der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine positive
Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.
3 Seinen ersten Antrag auf Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 17. April 2002 ab, da der Kläger nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb gearbeitet habe. Am 21. Januar 2009 beantragte
er bei der Beklagten erneut die Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaft. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009
lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab. Hiergegen legte der
Kläger am 24. Februar 2009 Widerspruch ein und führte aus, er habe
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet. Zu seinem
Verantwortungsbereich habe die Sicherstellung von Dreherarbeiten,
die Herstellung von Wasserkochern, die Herstellung von
Textilbekleidung und die Versorgung der Bevölkerung mit technischen
Gasen gehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009 wies
die Beklagte den Widerspruch zurück.
4 Der Kläger hat am 18. Dezember 2009 Klage beim ehemaligen
Sozialgericht Stendal (nunmehr Sozialgericht Magdeburg (SG))
erhoben und vorgetragen, der VEB Hauswirtschaftliche
Dienstleistungen G. sei ein Produktionsbetrieb im Sinne der
Versorgungsordnung gewesen. Das SG hat betriebliche Unterlagen vom
Amtsgericht Stendal – Handelsregister – beigezogen und
den Kläger um eine ausführliche Betriebsbeschreibung gebeten. Mit
Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2011 hat das SG die Klage abgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, auch nach der vom Kläger
eingereichten Betriebsbeschreibung sei der überwiegende Teil der
Arbeitnehmer nicht in der Produktion, sondern in der Dienstleistung
eingesetzt gewesen. So hätten von den ca. 220 Arbeitnehmern 100 in
der Wäscherei, 15 an Kittelpressen, 10 an der Heißmangel, 15 in der
Chemischen Reinigung, 10 im Fuhrpark und 5 in der Glas- und
Gebäudereinigung gearbeitet. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers
sei daher der Betrieb kein Produktionsbetrieb gewesen, sondern
– wie der Name schon sage – ein Dienstleistungsbetrieb.
Das Abfüllen von Gasflaschen mache ihn auch nicht zu einem
Versorgungsbetrieb.
5 Der Kläger hat gegen den ihm am 13. Juli 2011 zugestellten
Gerichtsbescheid am 21. Juli 2011 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Das SG habe die Hilfsgeschäfte und
Hilfstätigkeiten in den Vordergrund gerückt und damit den Charakter
des Produktionsbetriebes verneint. Er habe mehrfach aufgezeigt,
welche Produkte erstellt worden seien und dass es sich hierbei
nicht um Hilfsgeschäfte gehandelt habe, die im Zusammenhang mit der
Erstellung der Produkte getätigt worden seien. Der Hauptzweck des
Betriebes sei nicht Dienstleistung gewesen, sondern Fertigung,
Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von
Sachgütern oder auch die Errichtung von Anlagen, wie dies für
Produktionsbetriebe, Industrie oder Bauwesen kennzeichnend sei. Der
Kläger hat mit der Berufungseinlegung auch die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
II.
6 Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren
vor dem Landessozialgericht ist zulässig, aber nicht begründet.
7 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten
einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,
eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990 -
1 BvR 94/98, in: NJW 1991, S. 413 ff. -). PKH kommt jedoch nicht in
Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ
83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19 -). Das Gericht muss den
Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner
Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter
Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest
vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher
Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung
überzeugt sein.
8 Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabs sind keine
hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend gegeben, dass der Senat
die Verwaltungsentscheidung der Beklagten aufhebt und diese
verpflichtet, die Zeit vom 24. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 als
Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech mit den dabei erzielten
Entgelten festzustellen. Der die Verwaltungsentscheidung
bestätigende Gerichtsbescheid des SG ist daher nicht zu
beanstanden.
9 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten
zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt
nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder
tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech,
Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
10 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570
§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
11 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
12 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der
Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im
Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter 1.), da auch die
dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen
(2.).
13 1. Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG
den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4
RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil
vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22,
23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten
Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch
eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu
korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn
die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG
der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das
Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten
"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung
vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das
Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden
Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut
des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht
nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren
oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen
Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009
– B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19).
14 Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des
verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis
der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche
Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die
fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe
Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris,
Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei
Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck,
Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den
Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999
– 1 BvL 25/97 – juris). Bereits nach der Auffassung des
früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG
nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des
AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer
Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor
dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007
– B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).
15 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),
weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,
5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf
den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die
Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu
nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste
und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung
ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese
Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,
Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des
Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der
Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
16 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das
Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil
vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr.
22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine
gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer
politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer
rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung
geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,
ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt
entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17
EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall
erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter
Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in
ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben
sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,
GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei
Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung
des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C
5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren
nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur
dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem
Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine
Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,
vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut
von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des
Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus
behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen
wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B
5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der
Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit
nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im
Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des
BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
17 Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1
Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung
zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA
31/01 R – a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet
sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene
Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein
Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.
O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
18 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der
"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"
Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage
nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
19 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B., BTDrs.
16/13916 vom 21. August 2009).
20 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12).
21 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris,
Rdnr. 36).
22 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier
unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
23 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die
Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,
irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990
jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatten.
24 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,
Rdnr. 45):
25 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat
seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
26 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,
die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch
profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des
AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition
inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen
stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG
genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch
bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten
Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
erfüllt hatten.
27 2. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,
VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von
drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,
die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
28 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei
Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.
Juni 1990 vorgelegen haben.
29 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.
August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven
Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da
die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine
Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen
oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil
vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570
§ 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst
nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter
im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die
industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion
von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April
2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47;
Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das
BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich
gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R
– juris, dort Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle
Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Bei dem VEB
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen G. handelte es sich nicht um
einen volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im
Bauwesen im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG. Dies gilt
jedenfalls vor dem Hintergrund des eingangs dargestellten
Prüfungsmaßstabs. Denn schon aufgrund der eigenen Sachdarstellung
und unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen handelte es
sich nicht um einen Produktionsbetrieb. Nach den Ausführungen des
Klägers in seinem Schreiben vom 23. Februar 2011 hatte der VEB
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen G. zwölf verschiedene
Abteilungen. Hiernach fand allenfalls in der Schneiderei und in der
Abteilung Elektrische Hausgeräte (teilweise) Produktion im Sinne
der Rechtsprechung des BSG statt, wobei auch dies sehr zweifelhaft
ist. In der Wäscherei ist nach den Ausführungen des Klägers
gewaschen, gemangelt und Haushaltsfertigwäsche gelegt worden. In
der Abteilung Kittelpressen ist Berufskleidung gewaschen, gepresst
und gelegt worden. In der Abteilung Heißmangel ist Mangelwäsche
gemangelt und gelegt worden. In der Abteilung Schneiderei ist
Neubekleidung für Kinder und Damen angefertigt worden. Es erscheint
hier zweifelhaft, ob diese im Sinne einer seriellen Produktion
angefertigt wurde. Hiergegen spricht, dass es sich um eine
Schneiderei handelte. In der Abteilung Elektrische Haushaltsgeräte
sind Wasserkocher neu aufgebaut sowie elektrische Haushaltsgeräte
repariert worden (Staubsauger, Bügeleisen, elektrische
Wasserthermen, Föne und Rasierapparate). Auch in den Bereichen
Propangasversorgung, Rohrleitungsbau, Chemische Reinigung, Technik
und Dreherei sowie im Fuhrpark und der Glas- und Gebäudereinigung
sind keine Produktionen im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu
verzeichnen gewesen. Selbst wenn in den Abteilungen Elektrische
Hausgeräte und Schneiderei (teilweise) in diesem Sinne produziert
worden wäre, gab dies dem Betrieb nicht das Gepräge. Dies folgt
auch aus der vom Kläger mitgeteilten und vom SG zutreffend
bewerteten Verteilung des Personals auf die einzelnen Abteilungen.
Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass aufgrund des Beschlusses
des Kreistages G. vom 16. November 1973, mit dem der VEB
Dienstleistungskombinat G. in zwei selbständige Betriebe, den VEB
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen und den VEB S. umstrukturiert
wurde, ausgeführt wird: "Entsprechend den wachsenden
Anforderungen an die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses
bei der weiteren Durchführung der Beschlüsse des VIII. Parteitages
sowie des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre
Organe ist die Versorgung der Bevölkerung mit Reparaturen und
Dienstleistungen rationell zu gestalten mit dem Ziel, das
Versorgungsniveau weiter zu erhöhen."
30 Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 177 SGG.