Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 382/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-12
Aktenzeichen: L 5 AS 382/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1212.L5AS382.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs 3 SGG, § 127 Abs 2 S 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist nur dann zulässig, wenn die Ablehnung jedenfalls auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht erfolgte und zudem der Wert des Streitgegenstandes 750 Euro übersteigt (entgegen LSG Potsdam, Bes. v. 29.10.2010, Az. L 25 B 2246/10 AS PKH).(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 24. August 2011, S 4 AS 3457/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen
Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung
von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines
sozialgerichtlichen Klageverfahrens unter Beiordnung von
Rechtsanwalt F. K. auf die "Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts" beschränkt hat.
2 Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II). Mit Bescheid vom 16. August 2010 bewilligte der Beklagte
ihr Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28.
Februar 2011 iHv 113,47 für September 2010 und iHv 120,69 EUR für
die weiteren Monate. Dabei rechnete er bezogenes Arbeitslosengeld I
in bereinigter Höhe von 530,80 EUR auf den festgestellten Bedarf
iHv 644,27 EUR im September 2010 und iHv 651,49 EUR ab Oktober 2010
an. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin erstmals
vorgetragen, die sei an Diabetes mellitus erkrankt. Mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 wies der Beklagte den
Widerspruch zurück. Es sei kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II
nachgewiesen, im Übrigen löse die benötigte Vollkost keine
kostenaufwändige Ernährung aus.
3 Am 15. November 2010 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben, mit
der sie die Gewährung weiterer Leistungen "in gesetzlicher
Höhe" begehrt, und einen Antrag auf PKH gestellt. Zur
Begründung hat sie vorgetragen, ihre Erkrankungen an Hypertonie und
Diabetes mellitus verursachten einen höheren Energiebedarf, der zu
einem Mehraufwand für Ernährung iHv 114,90 EUR/Monat führe.
4 Mit Beschluss vom 24. August 2011 hat das SG der Klägerin PKH
ohne Ratenzahlung bewilligt und ihren Prozessbevollmächtigten
"zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
beigeordnet.
5 Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 16. September 2011
Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, die
Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts könne nicht auf die
"Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
beschränkt werden. Es müsse zu den "Bedingungen eines im
Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts"
beigeordnet werden.
6 Auf den Hinweis der Berichterstatterin mit Schreiben vom 25.
Oktober 2011, die PKH-Beschwerde sei unzulässig, da der Wert der
Beschwer die Beschwerdesumme von 750,00 EUR nicht übersteige, hat
die Klägerin sich auf die Ausführungen des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 29. Oktober 2010 (L 25 B
2246/10 AS PKH) bezogen, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung
von PKH in Klageverfahren auch dann zulässig sei, wenn der
Streitwert in der Hauptsache den Berufungswert des § 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht
anwendbar.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der
Beratung des Senats.
II.
8 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf
Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der bis zum 31.
März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die
Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der
maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise
war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Die Regelungen sind
durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit
Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2
SGG modifiziert worden.
9 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO
über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in
dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften
über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich – etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG – etwas anderes regelt (vgl.
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 2).
Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine
Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das
sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten
bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem
sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der
"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",
ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt
eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des
maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.
Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei
600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1
Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstands von
750,00 EUR maßgeblich ist.
10 Daher ist mit Wirkung zum 1. April 2008 mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH
– unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts – nunmehr
"zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn
das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25).
11 Seit dem 1. April 2008 ist die Beschwerde bei einem Wert des
Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH
(auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies
folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 erster
Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im
Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das
Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung
ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar
2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris).
12 Der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsmeinung des LSG
Berlin-Brandenburg (a.a.O.) folgt der Senat nicht. § 172 Abs. 3 SGG
verdrängt aus den dargelegten Gründen die anzuwendende Vorschrift
des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.
13 Der Schluss, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172
Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 1. August 2010 inhaltlich klargestellt, dass
der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der
Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen
Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren,
überzeugt nicht. Zur Begründung beruft sich das LSG
Berlin-Brandenburg auf eine Anregung des Bundesrates, zur
Vorbeugung von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde
gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH in § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur Begründung
wörtlich aus: "§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass
die Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen
Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese
Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur
ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist,
wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne
Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte
(so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.
September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds.Rpfl.
2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses
neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe
des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS
458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32). Mit der
Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren" gilt der
Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf
Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Absatz 3
Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der
Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten (vgl. zum
Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2009
– L 7 AS 563/ 09 B PKH –, Juris Rn. 6 ff.; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 – L 2 R
527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris
Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Problem
bestehen, dass in Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende
Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren
selbst."
14 Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des
Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend dem Entwurf ohne
Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht
schließen, dass der Gesetzgeber die PKH-Beschwerde in
Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR
(weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, Az.: L 34 AS
2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, Az.: L 25 B 2246/08
AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, Az.: L 20 AS 1602/10 B
PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, Az.: L 1 AL
212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az.: L
7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010,
Az.: L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss
vom 3. September 2010, Az.: L 11 AS 146 und 152/10, alle
recherchiert über juris). Angesichts der von den
Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend
vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen,
anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahin
gehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren
ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.
15 Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die
Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits
manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs.
14/163, S. 14): "In Rechtsprechung und Literatur ist seit
langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen
sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein
Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in
diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine
Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert
erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige
Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation
möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im
Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der
Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich
geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere
Grundlage zu stellen. Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß
angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die
Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht
kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame
Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der
Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden
Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung
des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der
Erfolgsaussichten."
16 Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche
Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch
die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als
Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken
des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der
Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005
(Az.: XII ZB 1/03, juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine
PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige
Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung
in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung
für die Behandlung von PKH-Verfahren in Verfahren der
rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der
ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber
geäußerten Willen, die Konvergenz auch in sozialgerichtlichen
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Es
bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der
Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war. Der
Bundesfinanzhof hat es sogar als "allgemeinen
Rechtsgrundsatz" bezeichnet, dass der Rechtsschutz in einem
Nebenverfahren (hier: PKH-Verfahren) nicht über den Rechtszug der
Hauptsache hinausgehen sollte (Beschluss vom 19. Oktober 2000, Az.:
VII B 233/00, juris; differenzierend BGH, Beschluss vom 18. Mai
2011, Az.: XII ZB 265/10, juris). So soll vermieden werden, dass
Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen
Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander
sich widersprechenden Entscheidungen gelangen.
17 Das Vorstehende gilt auch, soweit sich die Klägerin gegen die
PKH-Bewilligung mit Beiordnung (nur) "zu den Bedingungen eines
ortsansässigen Rechtsanwalts" wendet. Damit ist ihr PKH-Antrag
teilweise abgelehnt worden. Insoweit ist die Klägerin durch den
Beschluss beschwert, so dass ein Fall des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO
vorliegt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
20. Januar 2000, Az.: 9 WF 189/99, 9 WF 36/00, juris RN 1;
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19. September 2011, Az.:
12 Ta 154/11, juris RN 2).
18 Unter Anwendung dieser Grundsätze erreicht die hier
streitgegenständliche Summe nicht den Berufungswert von 750,00 EUR.
Die für die Klägerin geltend gemachten Mehrbedarfsleistungen iHv
114,90 EUR monatlich ergeben bezogen auf den gegenständlichen
sechsmonatigen Bewilligungszeitraum (September 2010 bis Februar
2011) einen Gesamtbetrag von 689,40 EUR. Weitere Leistungen hat die
Klägerin im Klageverfahren nicht konkret geltend gemacht. Es ist
nicht erkennbar, dass sie noch weitere SGB II-Leistungen
begehrt.
19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
20 Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177
SGG).