Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 109/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: L 5 AS 109/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L5AS109.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2 vom 30.07.2004, § 9 Abs 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 44 Abs 1 SGB 10, § 69 Nr 1 SGG, § 95 SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Klagt bei einer bestrittenen Bedarfsgemeinschaft eines der Mitglieder nicht gegen die Anrechnung seines Einkommens auf den Hilfebedarf der übrigen Mitglieder, so trifft das Gericht zu dem ihm zustehenden Leistungsanspruch keine Feststellungen. (Rn.28)
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Eine behauptete Trennung der eheähnlichen Gemeinschaft ist zu belegen. Die Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft, die unveränderte Erziehung der gemeinsamen Kinder, eine weiterhin gegebene finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung sowie die Bekundung des Einstandswillens nach dem Zeitpunkt der behaupteten Trennung sprechen gegen eine Auflösung der Gemeinschaft. Dies gilt erst recht, wenn die Trennung erstmals bei der Rückforderung von Leistungen geltend gemacht wird.
Orientierungssatz
Die ausreichenden Anhaltspunkte und Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft gem § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2 aF hat im Zweifelsfall der Grundsicherungsträger zu beweisen. Dem Hilfebedürftigen obliegt es ggf die Indizien zu entkräften. Hierfür reicht allein die Bestreitung der Rechtsfolgen nicht aus, sondern erforderlich sind Darlegungen und Beweisantritte dafür, dass die dargestellten Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erfüllt sind. Im Zugunstenverfahren gem § 44 SGB 10 gilt ein anderer Beweismaßstab, da den Hilfebedürftigen insofern sogar der Nachweis der Fehlerhaftigkeit bzw Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Bescheide obliegt. (Rn.40)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 21. Mai 2008, S 4 AS 90180/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 sowie vom 1. Juni bis 30. November 2005. Streitig ist, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1. mit dem Zeugen vor diesem Zeitraum beendet worden ist. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sind von den Klägerinnen unstreitig gestellt worden.
2 Die 1965 geborene Klägerin zu 1. sowie der am. 1960 geborene Zeuge sind die Eltern der am. 1987 und am. 1996 geborenen Klägerinnen zu 2. und 3. Sie wohnten im streitigen Zeitraum in dem im Eigentum der Klägerin zu 1. und des Zeugen stehenden 1986 erbauten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 134 qm. Das Grundstück ist 1.725 qm groß. Für einen Umbau im Jahr 2000 hatten die Klägerin zu 1. und der Zeuge ein Darlehen i.H.v. 100.000,00 DM bei der V.bank O.-L.-D. e.G. (im Folgenden: V.bank) aufgenommen. Die Abbuchung der Zins- und Tilgungszahlungen erfolgte von dem gemeinsamen Hauskonto (.). Im streitigen Zeitraum wurden von dem Konto der Klägerin zu 1. ( bei der V ...bank) monatlich entsprechende Beträge auf das Hauskonto überwiesen. Am 23. Juni 2008 wurde das Darlehen gemeinsam umgeschuldet. Ein auf die Klägerin zu 1. abgeschlossener Bausparvertrag wurde nach der Bestätigung der V ...bank vom 14. September 2004 als Kreditsicherheit gestellt. Die Eigenheimzulage i.H.v. 1.297,66 EUR/Jahr ging auf dem Konto der Klägerin zu 1. ein, die 2005 und 2006 - wie der Zeuge - 1.200 EUR auf das Bausparkonto überwies. Die Grundsteuerbescheide waren an die Klägerin zu 1. und an den Zeugen, die Rechnungen für Abwasser und Wasser an die Klägerin zu 1. sowie die Rechnungen der Abfallgebühren und Schornsteinfegergebühren an den Zeugen gerichtet.
3 Aus einem Pachtvertrag über eine im gemeinsamen Eigentum stehende Ackerfläche erzielten die Klägerin zu 1. und der Zeuge am 1. Oktober 2005 Einnahmen i.H.v. 557,18 EUR.
4 Die Klägerin zu 1. verdiente im streitigen Zeitraum 160,00 EUR/Monat an fünf Tagen/Woche. Die Entfernung zum Arbeitsort betrug sieben km. Ab April 2005 übte sie zusätzlich einen 1-Euro-Job aus. Das Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR/Monat wurde auf ihr Konto überwiesen. Der Zeuge hatte nach seinen Angaben zuletzt am 31. März 2004 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) i.H.v. 161,00 EUR/Woche bezogen. Er verdiente im streitigen Zeitraum 1.050,00 EUR/Monat brutto. Die Entfernung zum Arbeitsort betrug elf km. Er arbeitete nach seinen Angaben an sechs bis sieben Arbeitstagen/Woche in je drei Teilschichten. Ferner bezog der Zeuge eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft der B. (BG B ...) i.H.v. 230,20 EUR/Monat.
5 In dem streitigen Zeitraum existierten verschiedene Versicherungen. Eine Familien-Kapital-Lebensversicherung ("Ausbildungs-Police") bei der H -M. Lebensversicherung AG (später: B. Lebensversicherung AG) (.) war auf den Zeugen ausgestellt. Bezugsberechtigt im Todesfall waren zunächst die Klägerin zu 1. und die namentlich nicht benannten Kinder. Nach einer Vertragsänderung zum 1. August 2006 waren die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 3. Bezugsberechtigte im Todesfall. Der Monatsbeitrag wurde - wie seit 2004 - vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Eine Risiko-Zusatzversicherung bei der R.Lebensversicherung AG (.) war ab dem 1. März 2000 für die Klägerin zu 1. und den Zeugen abgeschlossen worden; begünstigt war jeweils der Andere. Die Abbuchung der Beiträge erfolgte zwischen Januar 2004 und Juli 2005 vom Konto der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. zahlte für eine Riesterrente bei der R. Lebensversicherung AG ( ...) am 1. Januar 2005 einen Jahresbeitrag von 60,00 EUR.
6 Der Zeuge hatte am 8. Juli 2002 einen Renault Megane erworben (.). Die Kaufpreisraten wurden von seinem Konto abgebucht. Die Versicherungsprämie für dieses Fahrzeug wurde in der Zeit von Januar 2004 bis Juli 2005 alle drei Monate vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Am 29. Juli 2005 erwarb der Zeuge einen Renault Laguna ( ...). Die Kaufpreisraten wurden von seinem Konto abgebucht. Am 11. August 2005 wurde ein Versicherungsbeitrag für dieses Fahrzeug vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Die Klägerin zu 1. hatte am 22. Juni 2004 einen Renault Twingo ( ...) erworben. Die Kaufpreisraten i.H.v. 100,00 EUR/Monat wurden vom Konto des Zeugen abgebucht. Der Versicherungsbeitrag für dieses Fahrzeug wurde alle drei Monate von ihrem Konto abgebucht.
7 Eine Lohnsteuererstattung des Finanzamts S ... für das Jahr 2004 zugunsten des Zeugen wurde am 11. Mai 2005 auf dem Konto der Klägerin zu 1. gutgeschrieben.
8 In dem von der Klägerin zu 1. unterschriebenen Leistungsantrag vom 10. September 2004 gab sie an, seit 1986 mit dem Zeugen in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Beigefügt war eine von dem Zeugen unterschriebene Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung, in der der Bezug der Unfallrente nicht angegeben war. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 9. Februar 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 15. Februar 2005 von Januar bis März 2005 551,12 EUR/Monat und von April bis Mai 2005 404,12 EUR/Monat. Dabei legte er einen Gesamtbedarf von 1.197,80 EUR für die Klägerinnen und den Zeugen als Bedarfsgemeinschaft, davon 137,80 EUR/Monat als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zu Grunde. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das Kindergeld für die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sowie das bereinigte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. und des Zeugen. Für den Zeugen setzte er ferner einen befristeten Zuschlag i.H.v. 294,00 EUR/Monat für die Monate Januar bis März 2005 und i.H.v. 147,00 EUR/Monat für die Monate April bis Mai 2005 fest. Auf die Klägerin zu 1. entfielen monatlich 96,06 EUR, auf die Klägerin zu 2. 42,03 EUR und auf die Klägerin zu 3. 22,96 EUR.
9 Die Klägerin zu 1. legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass " bei unverheirateten Paaren, das Gehalt des arbeitenden Partners nicht mit angerechnet werden soll. ". Der Beklagte wies den Widerspruch mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 zurück. Der Zeuge sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Diese hätte von Januar bis März 2005 einen geringeren Leistungsanspruch gehabt. Die Überzahlung resultiere aus einer fehlerhaften Einkommensanrechnung.
10 Im Rahmen eines Datenabgleichs wurde der Bezug der Unfallrente des Zeugen bekannt. Der Zeuge führte zu der beabsichtigten Rückforderung von Leistungen unter dem 20. März 2006 aus: " Des weiteren liegt mir schon seit ein paar Jahren nicht mehr so wirklich viel an meiner Familie, das ich auch keine Probleme damit hätte sie zu verlassen. Dann würde ich den Unterhalt für die Kinder zahlen und das wäre es ... Soviel liegt mir also wirklich nicht mehr an der Beziehung, Man bleibt nur noch aus Mitleid zusammen".
11 Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 28. Juni 2005 Leistungen für Juni bis September und November 2005 i.H.v. jeweils 365,22 EUR und lehnte die Leistungsbewilligung für Oktober 2005 ab. Auf die Klägerin zu 1. entfielen monatlich 81,54 EUR, auf die Klägerin zu 2. 35,67 EUR und auf die Klägerin zu 3. 19,97 EUR. Er wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 als unbegründet zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre auch der Zeuge, der mit der Klägerin zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Auf den Gesamtbedarf seien auch die Unfallrente und die im Oktober 2005 erzielte Pacht anzurechnen. Das Gesamteinkommen übersteige den Gesamtbedarf. Dagegen haben die Klägerinnen am 10. Juli 2006 bei dem Sozialgericht Stendal Klage erhoben (S 4 AS 180/06).
12 Schon am 9. Juni 2006 haben die Klägerinnen einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) beim Beklagten hinsichtlich des Widerspruchbescheids vom 10. März 2006 gestellt, den dieser mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens war am 26. Juli 2006 ein Hausbesuch durchgeführt worden. Im Erdgeschoß befanden sich danach ein Wohnzimmer, zwei Küchen, ein Bad sowie zwei Zimmer. Im Obergeschoß befanden sich ein Bad und WC, zwei Kinderzimmer und ein Schlafzimmer. Der Zeuge solle zwei (seinerzeit abgeschlossene) Zimmer im Erdgeschoß bewohnen. Die Klägerin zu 1. hatte angegeben, sie erhalte keinen Unterhalt, weil der Zeuge die Ratenzahlungen für das Haus übernommen habe. Sie wohnten nur noch zusammen wegen einer aufgrund der Trennung aufgetretenen psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 zurückgewiesen. Der Hausbesuch habe für die Zeit von Januar bis Mai 2005 keine Indizwirkung. Der Zeuge und die Klägerin zu 1. hätten sich 2005 und 2006 nicht gegenteilig zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geäußert. Dagegen haben die Klägerinnen am 13. März 2007 Klage vor dem Sozialgericht Stendal erhoben (S 4 AS 95/07).
13 Zwischenzeitlich hatte die Klägerin zu 1. eine Einstweiligen Anordnung (S 4 AS 272/06 ER) beim Sozialgericht Stendal beantragt. Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 verpflichtet, der Klägerin zu 1. ab 22. September 2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Einkommensanrechnung des Zeugen zu gewähren. Aufgrund der räumlichen Trennung liege schon keine Haushaltsgemeinschaft vor.
14 In ihren Klagen haben die Klägerinnen geltend gemacht, es bestehe eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Aktuell lebten die Klägerinnen zu 1. und 3. allein vom Kindergeld und dem Nebenverdienst. Die Kinderbetreuung erfolge allein durch die Klägerin zu 1. Es gäbe keine finanziellen Verflechtungen. Die Unfallrente sei nicht als Einkommen anrechenbar. Die Ausgaben für Versicherungen seien höher als die Pauschale. Die Entfernungskilometer seien nicht korrekt festgelegt worden. Die Pachtzinsen seien mangels gewerbsmäßiger Verpachtung nicht zu berücksichtigen; zumindest seien 11% für die Bewirtschaftung und Instandsetzung/Erhaltung abzusetzen. Die Klägerin zu 1. habe schon bei der ersten Antragstellung im September 2004 darauf hingewiesen, dass sie getrennt lebten. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe aber auf einer eheähnlichen Gemeinschaft bestanden und dies im Antrag so angekreuzt. Ferner habe die Klägerin zu 1. mehrfach darauf hingewiesen, dass sie von dem Zeugen kein Geld erhalte. Seit der Trennung Mitte 2004 werde diese so vollzogen wie beim Hausbesuch festgestellt. Der Zeuge habe den Autokredit nur übernommen, weil die Klägerin zu 1. sonst mit den Kindern nicht zum Arzt hätte fahren könne. Er sei seiner Unterhaltspflicht durch die Übernahme der Kreditraten von 100,00 EUR/Monat nachgekommen.
15 Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2008 die beiden Verfahren S 4 AS 180/06 und S 4 AS 95/07 verbunden. Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1. und der Zeuge hätten im streitgegenständlichen Zeitraum in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Für diese Zeit liege keine Dokumentation der Wohnverhältnisse vor. Das Sozialgericht hat auf die schriftlichen Mitteilungen der Klägerin zu 1. und des Zeugen gegenüber dem Beklagten abgestellt. Die Begriffe "Partner", "Lebensgefährte" und "unverheiratetes Paar" seien keine juristischen Begriffe, sondern Worte des täglichen Lebens. Aus dem Schreiben des Zeugen vom 20. März 2006 sei zu schließen, dass dieser zu dem Zeitpunkt noch nicht getrennt gewesen sei und die Klägerinnen finanziell unterstützt habe. Schließlich habe auch der Zeuge die Klägerin zu 1. als "Partnerin" bezeichnet. Wegen der Berechnung des Leistungsanspruchs werde auf die angefochten Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Bereits ohne Anrechnung der Verletztenrente seien den Klägerinnen für die Zeit von Januar bis Mai 2005 zu hohe Leistungen bewilligt worden. Die Verletztenrente sei zudem als Einkommen zu berücksichtigen. Für den Folgezeitraum bis November 2005 bestünde kein Leistungsanspruch.
16 Gegen das ihnen am 9. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 3. Juli 2008 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht auf die umgangssprachlich verwendeten Wörter der Klägerin zu 1. und des Zeugen zur Kennzeichnung ihrer Beziehung abgestellt. Die Klägerin zu 1. habe sich beim Ausfüllen des Antrags von den Auskünften der Mitarbeiter und dem Merkblatt leiten lassen. Nicht zuletzt aufgrund der gemeinsamen Kinder sei die Klägerin zu 1. zu Unrecht von einer solchen ausgegangen. Im März 2004 sei die Trennung von Tisch und Bett erfolgt und ab Oktober 2004 räumlich vollzogen worden. Es sei unerheblich, dass der Zeuge sich um die Kinder kümmere, Unterhalt leiste und dass das Eigenheim mit einem gemeinsamen Kredit finanziert werde. Ferner haben die Klägerinnen angegeben: Bis Anfang 2006 seien die Raten für den Hauskredit von dem Konto der Klägerin zu 1. abgebucht worden und der Zeuge habe ihr die Hälfte erstattet. Von 2006 bis 2008 seien die Raten vom Konto des Zeugen abgebucht worden und die Klägerin zu 1. habe, wenn sie gekonnt habe, ihm ihre Hälfte erstattet. Kaufbelege über die Anschaffung einer zweiten Wohnungsausstattung durch den Zeugen könnten nicht vorgelegt werden. Die laufenden Hauskosten seien von dem gezahlt worden, an den die Rechnungen adressiert gewesen seien. Sie seien jeweils geteilt und zur Hälfte erstattet worden. Das Jugendamt sei hinsichtlich der Unterhaltsproblematik nicht eingeschaltet worden.
17 Aus einem vorgelegten Schreiben des Landkreises S ... vom 6. April 2005 ergibt sich, dass ein Fahrtkostenzuschuss an die Klägerin zu 1. in Höhe von 89,90 EUR zurückgefordert worden war. Für die Zeit von August bis Dezember 2004 seien das Einkommen der Klägerin zu 1. und "ihres Lebenspartners" nicht angegeben worden.
18 Die Klägerinnen beantragen,
19 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 21. Mai 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2007 aufzuheben, den Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2006 abzuändern sowie den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen unter Abänderung der Bescheide vom 9. und 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2006 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
23 Der Senat hat einen Befundbericht der Nervenärztin R vom 10. Mai 2011 eingeholt. Diese hatte die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 4. Oktober bis 1. November 2004 wegen des Verdachts auf Epilepsie behandelt. Diese habe ihr gegenüber keine Angaben über eine Trennung der Eltern gemacht. Beigefügt war der Arztbrief der S ...gGmbH Fachkrankenhaus U. vom 4. November 2004. Danach war die Klägerin zu 2. vom 6. bis 14. Oktober 2004 wegen Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle und Vitamin-B12-Mangel in stationärer Behandlung gewesen. Der Chefarzt der S. gGmbH Fachkrankenhaus U ...e Dr. B. hat unter dem 17. Mai 2011 mitgeteilt, die am Aufnahmetag erhobene Anamnese enthalte keine Angaben über eine Trennungsproblematik. Die Chefärztin der Klinik II der S. gGmbH Fachkrankenhaus U. Dr. E. hat unter dem 19. Mai 2011 angegeben, am 22. Oktober 2004 habe sich eine schwerwiegende psychosomatische Symptomatik dargestellt, die seit ca. vier Wochen bestanden habe. Psychische Probleme (vordergründig Beziehungsprobleme mit Partnern oder Freunden) bestünden schon längere Zeit. Ein Jahr zuvor habe sich selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Eine Trennung der Eltern sei nicht thematisiert worden.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren S 4 AS 90272/06 ER, S 45 AS 90601/09 und S 45 AS 90555/09 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
A. I.
25 Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
II.
26 Die Berufung ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in
der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Der maßgebliche Wert
des Beschwerdegegenstands überschreitet hier den Betrag von 750,00
EUR.
27 Die Klägerinnen zu 1. bis 3. begehren die Bewilligung höherer
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis November
2005 ohne Anrechnung des Einkommens des Zeugen. Für diesen Fall
bestünde ein monatlich mindestens 400,00 EUR höherer
Leistungsanspruch der Klägerinnen. Damit ist der Beschwerdewert von
750,00 EUR überschritten.
B.
28 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Den Klägerinnen stehen
keine höheren Leistungen als die für die Monate Januar bis November
2005 bewilligten Beträge zu. Das Einkommen des Zeugen war bei der
Ermittlung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft nicht außer
Acht zu lassen (dazu I.). Unter Einbeziehung des Zeugen als
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft haben die Klägerinnen keinen
höheren Anspruch als bewilligt (dazu II.). Dabei hatte der Senat
lediglich die Individualansprüche der Klägerinnen zu prüfen. Ob die
Ansprüche des Zeugen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ermittelt worden sind, muss offen bleiben. Denn dieser ist nicht
Kläger dieses Verfahrens.
29 Daher sind die Klägerinnen durch die Bescheide vom 9. und 15.
Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März
2006 und den Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2006 nicht in ihren Rechten
verletzt i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Sie haben deshalb auch keinen
Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 13. Juli 2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2007 sowie die
Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Ausgangsbescheide für
die Zeit von Januar bis Mai 2005.
30 I.1. Gegenstand der Klage sind allein die Ansprüche der
Klägerinnen zu 1. bis 3. Nur diese sind Beteiligte i.S.v. § 69 Nr. 1 SGG. Der als Zeuge vernommene (Mit-) Adressat der hier streitigen
Bewilligungsbescheide ist nicht als Kläger in das Verfahren
einzubeziehen gewesen. Er hat das Vorliegen einer
Bedarfsgemeinschaft bestritten; außerdem haben die Klägerinnen
ausdrücklich nur für sich Klage erhoben (vgl. BSG, Urteil vom 27.
Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (11), juris).
31 2. Die Klägerinnen sind in dem hier streitigen Zeitraum von
Januar bis November 2005 dem Grunde nach anspruchsberechtigt
gewesen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU.
32 Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu
erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II i.d.F. ab dem 1. Januar 2005
Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3.
hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben.
33 Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen
Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1.
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
34 Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II erhalten ferner nicht erwerbsfähige
Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch
auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs
Sozialgesetzbuch haben.
35 Die Klägerinnen hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerinnen zu 1. und 2. hatten das
15. Lebensjahr vollendet und sind erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II
gewesen. Es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass sie wegen
Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande waren,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts
mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Die Klägerin
zu 3. hatte das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie lebte aber
in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Klägerinnen zu 1. und 2. sowie
dem Zeugen (s.u.).
36 3. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist im hier maßgeblichen
Bewilligungszeitraum von Januar bis November 2005 auch der Zeuge
gewesen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der erwerbsfähige
Hilfebedürftige und u.a. als Partner der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in der hier der maßgeblichen Fassung des kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 2014).
37 Der Zeuge war nach der aus der Gesamtheit des Verfahrens sowie
der im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführten
Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Senats der Lebenspartner
der Klägerin zu 1. Er war gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II die
Person, die mit der Klägerin zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft
lebte. Daher ist auch sein Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3
SGB II zu berücksichtigen. Er ist für die Klägerinnen
"einsatzpflichtig" i.S.v. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II
gewesen.
38 In der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 7 Abs. 3 SGB II
ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft weder definiert noch
durch andere Kriterien beschrieben. Es ist daher von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur
eheähnlichen Gemeinschaft im Recht der früheren Arbeitslosenhilfe
nach dem SGB III bzw. der früheren Sozialhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auszugehen. Dieses machte die
Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft und die damit verbundene
gesetzliche Einstandspflicht des Partners vom wechselseitigen
Willen abhängig, füreinander einstehen zu wollen. Eine eheähnliche
Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG wurde als die auf Dauer
angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau im
Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft definiert
(vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvR 8/87, BVerfGE 87,
S. 234, 265). Eine solche Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Bindungen der
Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in
den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie ist
auf Dauer angelegt und lässt in der Regel daneben keine weiteren
Lebensgemeinschaften gleicher Art zu. Sie geht über eine Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Das BSG (vgl. Urteil vom 27.
Januar 2009, B 14/7b AS 14/07 R; Urteil vom 13. November 2008, B 14
AS 2/08 R; Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R, juris) hat
stets betont, dass an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
strenge Anforderungen zu stellen sind. Ansonsten könnten Regelungen
des SGB II, die über die Kriterien des Unterhaltsrechts hinaus
gehen, gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen. Denn nur
bei familienhaften Beziehungen dürfe der Gesetzgeber typisierend
davon ausgehen, dass die Verteilung der für das Existenzminimum der
einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den
individuellen Bedarfen erfolgt. Nur dann dürfe er auch einen
gegenseitigen Einstandswillen voraussetzen, der über bestehende
Unterhaltspflichten hinausgeht (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009,
a.a.O. (27)). Nur bei einer familienhaften oder eheähnlichen
Konstellation ergebe sich aus dem das SGB II bestimmenden Grundsatz
der Subsidiarität, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der
Partner der Lebensgemeinschaft in Anspruch zu nehmen ist, bevor
staatliche Hilfe gewährt wird.
39 Damit knüpft das Gesetz eine Rechtsfolge - die Anrechnung des
Partnereinkommens -an das Vorliegen eines subjektiven Tatbestands.
Denn nur wenn die innere Einstellung einen
"Einstandswillen" für den Partner kennzeichnet, kann vom
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Die
innere Einstellung kann jedoch nur mittelbar mit Hilfe von
Hinweistatsachen, äußeren Anhaltspunkten und Indizien festgestellt
werden (vgl. BVerfG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14
AS 23/07 R (16), juris). Als solche kommen insbesondere in
Betracht: - die lange Dauer des Zusammenlebens, - das
einvernehmliche Bestreiten der nötigen Ausgaben für die gesamte
Haushalts- und Wirtschaftsführung aus gemeinsamen Einnahmen, - die
Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, -
die gemeinsame Planung und Gestaltung der Lebensführung und - die
Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen
Partners zu verfügen.
40 Diese Hinweistatsachen hat - nach der für den hier maßgeblichen
Bewilligungszeitraum geltenden Fassung von § 7 Abs. 3 SGB II - im
Zweifelsfall grundsätzlich der Leistungsträger zu ermitteln,
vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es obliegt dann dem
Leistungsbezieher, die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Allein
ein Bestreiten der Rechtsfolge (Einstandsgemeinschaft) reicht
jedoch nicht aus, die Beweiswirkung einer Indizienkette zu
widerlegen. Erforderlich sind vielmehr Darlegungen und ggf. auch
Beweisantritte dafür, dass die dargestellten Kriterien für die
Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erfüllt sind (vgl.
Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RN 49).
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der an
der Partnerschaft beteiligten Personen nur eingeschränkt
berücksichtigt werden können. Würde nämlich das schlichte
Bestreiten des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die
Beteiligten genügen, wäre die Bewilligung von deutlich höheren
Leistungen weitgehend in das Belieben der Partner gestellt (vgl.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.
Februar 2003, 3 M 69/03; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48,
29,31).
41 Für den Zeitraum von Januar bis Mai 2005 gilt ein anderer
Beweismaßstab, da der Rechtsstreit ein so genanntes
Zugunstenverfahren betrifft. Deshalb obliegt den Klägerinnen
insoweit sogar der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der zu
überprüfenden Bescheide (von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz, Kommentar, 7. Auflage, § 44 RN 12).
42 Aus den unterschiedlichen Anforderungen an die Beweisverteilung
für die beiden streitigen Bewilligungsabschnitte ergeben sich indes
für den Senat keine abweichenden Einschätzungen. Der Senat konnte
sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin zu 1. und der Zeuge
die seit 1986 bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft im Laufe
des Jahres 2004 beendet hatten. Zwar hat der Senat nach der
Befragung der Klägerin zu 1. und Vernehmung des Zeugen den Eindruck
gewonnen, dass - zumindest heute - eine Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft wohl nicht mehr vorliegt. In der Gesamtschau
mit den früheren Äußerungen der Klägerin zu 1. und des Zeugen sowie
der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist jedoch die
Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft bereits vor dem 1. Januar
2005 nicht zur Überzeugung des Senats belegt. Vielmehr waren die
o.g. Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft auch
nach der behaupteten Trennung im Jahr 2004 weiterhin erfüllt. Der
Senat schließt nach den Schilderungen der Klägerin zu 1. und des
Zeugen nicht aus, dass als Folge eines im Frühjahr 2004 eskalierten
Streites mit kurzfristigem Auszug des Zeugen ein Erkalten von
Gefühlen verbunden war. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die
Klägerin zu 1. und der Zeuge gleichzeitig die Verantwortlichkeit in
den Wechselfällen des Lebens für sich und ihre Familie aufgegeben
hätten.
43 a. Wichtigstes äußeres Kriterium für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft ist zunächst das Bestehen einer
faktischen Haushalts- und Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und
einer Frau. Die vorgetragene Trennung der Wohn- und Lebensbereiche
schon ab Oktober 2004 ist nicht belegt worden.
44 Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass dies erstmals
im Jahr 2006 vorgetragen wurde, nachdem der Beklagte eine
Rückforderung überzahlter Leistungen angekündigt hatte. Auch die
Befragung der Klägerin zu 1. und des Zeugen im Rahmen der
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat den Senat nicht schon
von einer Aufteilung der Wohnbereiche in der zweiten Jahreshälfte
2004 überzeugen können. Zwar haben beide übereinstimmend angegeben,
in der Folge des kurzzeitigen Auszugs des Zeugen mit der Aufteilung
der Wohnräume begonnen zu haben. Diese Angaben sind jedoch nicht
glaubhaft. Auffallend ist zunächst, dass sowohl die Klägerin zu 1.
als auch der Zeuge präzise Zeitpunkt und Anlass der Trennung auf
den März 2004 datiert und die Dauer des vorübergehenden Auszugs des
Zeugen übereinstimmend mit 14 Tagen angegeben haben. Allerdings
hatte die Klägerin zu 1. im Laufe des Verfahrens abweichende und
recht unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Trennung gemacht.
Im Erörterungstermin am 11. Oktober 2006 hatte sie von "Mitte
2004" berichtet, im Berufungsverfahren hat sie einmal März
2004 und einmal Oktober 2004 angegeben. Hingegen hatte sie im
Weiterzahlungsantrag vom 2. Juli 2005 eingetragen, seit 1. Januar
2005 allein wirtschaftend zu sein.
45 Im Gegensatz zu den o.g. präzisen Erinnerungen stehen hingegen
die widersprüchlichen sonstigen Aussagen der Klägerin zu 1. und des
Zeugen, etwa zum Umfang der erforderlichen Anschaffung einer
Wohnungsausstattung. Die Klägerin zu 1. hat angegeben, der Zeuge
habe den großen Teil der Wohnungseinrichtung übernommen und sich
nur einen neuen Herd gekauft. Dieser hingegen hat auf Befragen
mitgeteilt, sich verschiedene Einrichtungsgegenstände wie
Kühlschrank, Kühltruhe, Tisch und Stühle, Waschmaschine, Bett und
Schrankwand besorgt bzw. gekauft zu haben. Die Diskrepanz zwischen
genauer Erinnerung an den Trennungszeitpunkt im Gegensatz zu den
Unstimmigkeiten hinsichtlich der in der Folgezeit angeschafften
Ausstattungsgegenstände wecken Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit
der Klägerin zu 1. und des Zeugen hinsichtlich des Zeitpunkts und
des Ablaufs der Geschehnisse. Der Senat hat den Eindruck gewonnen,
dass die diesbezüglichen Aussagen insoweit vorher abgestimmt worden
sind. Sie können daher nicht die Überzeugung von der Beendigung der
Partnerschaft im Jahr 2004 begründen.
46 Die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung über die Reparatur
eines Cerankochfelds vom 1. Mai 2004 lässt ebenfalls keinen Schluss
auf die Einrichtung einer zweiten Küche zu diesem Zeitpunkt zu. Es
kann sich um die Reparatur des vorhandenen Herds in der gemeinsamen
Küche handeln.
47 Auch hat sich die behauptete psychische Erkrankung der Klägerin
zu 2. als Folge einer Trennung nicht bestätigen lassen. Ausweislich
des Befundberichts der Nervenärztin R sei ein erster Krampfanfall
am 17. September 2004 in einem Jugendclub erfolgt. Nach den
Schilderungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung des
Rechtsstreits soll jedoch die Trennungsproblematik mit den
erheblichen Auswirkungen auf das emotionale Gleichgewicht der
Klägerinnen zu 2. und 3. im März 2004 bzw. nach dem Wiedereinzug
des Zeugen zwei Wochen darauf akut gewesen sein. Sollten die
beobachteten Anfälle dissoziativer Art, also auf eine psychische
Belastungssituation zurückzuführen gewesen sein, wäre deren
Auftreten eher im Frühjahr 2004 anzunehmen gewesen. Dessen
ungeachtet hatten weder die Nervenärztin R. noch die die Klägerin
zu 2. seinerzeit stationär behandelnden Ärzte des Klinikums U in
der Anamnese eine Trennungsproblematik der Eltern registriert. Auch
insoweit ließen sich die Angaben der Klägerin zu 1. nicht
bestätigen. Von einer Befragung der Klägerinnen zu 2. und 3. hat
der Senat auf deren ausdrücklichen Wunsch abgesehen.
48 Soweit die Klägerin zu 1. im Klageverfahren noch behauptet
hatte, die Kinder seit der Trennung allein erziehen zu müssen, hat
sie im Berufungsverfahren eingeräumt, dass die Erziehung weiterhin
durch beide Elternteile erfolgte. Ihre entsprechende Erklärung auf
Befragen des Senats vermochte nicht überzeugen. Denn dabei hat sie
eingeräumt, dass der Zeuge sich - auch vor der behaupteten Trennung
- nie um die Kinderbetreuung in dem von ihr verstandenen Sinn
gekümmert hatte.
49 Zu Recht hat das Sozialgericht auch darauf abgestellt, dass aus
der anlässlich des Hausbesuchs im Juli 2006 behaupteten (und wegen
verschlossener Zimmertüren nicht nachprüfbaren) getrennten
Wohnbereiche nicht auf eine identische Situation schon im Oktober
2004 bzw. im hier streitigen Zeitraum von Januar bis November 2005
geschlossen werden kann.
50 Insoweit ergibt sich für den Senat im streitigen Zeitraum keine
nachweisbare Abweichung vom klassischen Bild eines familienhaften
Zusammenlebens i.S. einer Haushalts- und Wohngemeinschaft: Die
Klägerin zu 1. und der Zeuge bewohnten gemeinsam ein in ihrem
Eigentum stehendes Haus, in dem auch die beiden leiblichen Kinder
lebten und erzogen wurden.
51 b. Der Senat vermochte sich auch nicht von der behaupteten
vollständigen wirtschaftlichen Trennung der Klägerinnen und des
Zeugen überzeugen.
52 Die Angaben der Klägerinnen im Klageverfahren hinsichtlich eines
von dem Zeugen nach der Trennung gezahlten Unterhalts i.H.v.
lediglich 100,00 EUR/Monat in Form eines Autokredits sind nicht
glaubhaft. Anlässlich des Hausbesuchs vom 26. Juni 2006 hatte die
Klägerin zu 1. noch angegeben, der Zeuge übernehme die Hausraten
anstelle einer Unterhaltszahlung. Im Erörterungstermin am 11.
Oktober 2006 hatte sie hingegen von einer anfänglichen Übernahme
lediglich des Autokredits an Stelle einer Unterhaltszahlung
berichtet.
53 Der Senat hat auch Zweifel an der Darstellung der Klägerin zu
1., sich mit einem Unterhalt von 100,00 EUR/Monat in Form des
Autokredits zufrieden gegeben zu haben, um die emotionale Situation
der Kinder zu stabilisieren. Die Schilderungen im Klageverfahren
sind von dem Zeugen nicht bestätigt worden. Vielmehr hat er auf
Befragen ausdrücklich angegeben, bereits unmittelbar nach der
Trennung - und nicht wie im Erörterungstermin genannt, erst im Jahr
2006 - auch für die zweite Tochter 100,00 EUR/Monat Unterhalt
gezahlt zu haben. Zwar hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass
der Zeuge insoweit Probleme bei der zeitlichen Einordnung der
einige Jahre zurückliegenden Vorgänge hat. Daraus lässt sich jedoch
noch nicht schließen, dass die Schilderung der Klägerinnen den
Tatsachen entspricht.
54 Allein vom ALG II, dem Kindergeld und ihrem Lohn konnte die
Klägerin zu 1. die Lebenshaltungskosten für drei Personen nicht
sicherstellen. Dies gilt vor allem, weil ausweislich der
Kontoauszüge in 2004 und 2005 die Kreditraten für das Haus sowie
alle Versicherungsbeiträge - auch für den Zeugen - von ihrem Konto
abgebucht wurden.
55 Die Darstellung, Nahrungsmittel ausschließlich für sich
eingekauft und nie gemeinsam mit dem Zeugen gegessen zu haben, hat
sich ebenfalls nicht belegen lassen. Hier fällt auf, dass die
Klägerin zu 1. von ihrem Konto sowohl vor als auch nach der
behaupteten Trennung nur selten Geldbeträge abgehoben und nie per
EC-Karte Lebensmitteleinkäufe getätigt hat. Sie könnte allenfalls
Beträge, die der Zeuge ihr in bar als Ersatz ihrer Auslagen z.B.
für die Fahrzeugversicherung gegeben haben soll, für die Einkäufe
genutzt haben. Insoweit fehlen jedoch jegliche Belege für
entsprechende Zuwendungen.
56 Soweit die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung
angegeben hat, sich an Stelle des ihren Kindern zustehenden
Unterhalts insgesamt 6.000,00 EUR seit der Trennung bis zum Jahr
2006 geliehen zu haben, bezweifelt der Senat diese Angaben
ebenfalls. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 4
AS 90272/06 hatte die Klägerin zu 1. unter dem 8. September 2006
vortragen lassen, die insgesamt von Eltern, Bruder und Cousine
geborgte Summe betrage 1.400,00 EUR. Diese massive Diskrepanz ist
nicht mit Erinnerungslücken aufgrund des langen Zeitablaufs zu
erklären und spricht wiederum nicht für den Wahrheitsgehalt der
Angaben.
57 Weitere Hinweise für eine über die Jahreswende 2004/2005
hinausgehende enge wirtschaftliche Verflechtung sind in der
unveränderten Abbuchung der Hauskreditraten sowie der Aufbringung
der Kfz-Versicherungsbeiträge vom Konto der Klägerin zu 1. zu
finden. Die Versicherungsbeiträge wurden - wie vor der behaupteten
Trennung - von dem Konto der Klägerin zu 1. abgeführt; sogar als
der Zeuge im Juli 2005 ein neues Fahrzeug erworben hatte. Zwar hat
die Klägerin zu 1. zur Erklärung angegeben, aufgrund ihrer
Beschäftigung bei der V.bank günstige Versicherungskonditionen
erhalten zu haben. Allerdings hätte auch die Möglichkeit bestanden,
den Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1. abzuschließen und
die Abbuchungen vom Konto des Zeugen vorzunehmen. So war im Fall
der Ausbildungspolice bei der H -M. Lebensversicherung AG verfahren
worden. Die Einlassung der Klägerin zu 1. in der mündlichen
Verhandlung, sie hätte nicht gewusst, wie man einen Dauerauftrag
ändert, ist nicht glaubhaft. Denn offenkundig hat ausschließlich
sie sich um die in der Familie anfallenden Kosten für
Versicherungen u.ä. gekümmert.
58 Auch hinsichtlich dieser Lebensversicherung hatten die Klägerin
zu 1. und der Zeuge noch im August 2006 offensichtlich keine
Veranlassung gesehen, die Bezugsberechtigung der Klägerin zu 1. im
Todesfall zu ändern und lediglich die Klägerin zu 3. zu
begünstigen. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Klägerin zu
- und der Zeuge sich auch für künftige Wechselfälle des Lebens für
einander verantwortlich fühlten.
59 Gegen die behauptete wirtschaftliche Trennung ihrer
Lebensverhältnisse sprechen auch die im Zusammenhang mit den
Einkommensteuererstattungen stehenden Vorgänge. Zunächst haben die
Klägerin zu 1. und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung
widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Ausfüllung der
Einkommen-steuererklärungen gemacht. Die Klägerin zu 1. hat
behauptet, dem Zeugen jeweils gegen einen Betrag von 50,00 EUR
behilflich gewesen zu sein. Dieser hingegen hat dargestellt, allein
die älteste Tochter sei ihm beim Ausfüllen zur Hand gegangen. Auch
hat der Zeuge angeben, diese habe für ihn Überweisungen geschrieben
bzw. für ihn erledigt. Aber auch die Gutschrift der
Lohnsteuererstattung des Finanzamts S. für das Jahr 2004 zugunsten
des Zeugen am 11. Mai 2005 - über ein Jahr nach der behaupteten
Trennung - auf dem Konto der Klägerin zu 1. spricht für nicht für
eine veränderte wirtschaftliche Verflechtung. Dass die Klägerin zu
- auf dem Einkommen-steuerbescheid des Zeugen für das Jahr 2005
bezüglich der Nachforderung selbst "bez. Okt."
geschrieben hatte, deutet ebenfalls klar auf ein gemeinsames
Wirtschaften zu diesem Zeitpunkt hin. Denn nur wenn sie von der der
ältesten Tochter die Bestätigung der Einzahlung erhalten hatte,
konnte sie dies auf dem Steuerbescheid vermerken. Bei einem
getrennten Wirtschaften wäre ein solches Handeln nicht zu erwarten
gewesen; der Vorgang belegt vielmehr, dass die Klägerin zu 1.
weiterhin für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten wie
Überweisungen und Buchhaltung zuständig war.
60 Auch die Darstellung über die Aufbringung der Hausnebenkosten
konnte den Senat nicht von einer wirtschaftlichen Trennung der
Lebensverhältnisse überzeugen. Die diesbezüglichen Angaben sind
insgesamt widersprüchlich geblieben. Schriftsätzlich wurde
vorgetragen, die Klägerin zu 1. und der Zeuge hätten jeweils die an
sie gerichteten Forderungen der Hausnebenkosten bezahlt und im
Anschluss habe der andere Teil seine Hälfte erstattet. Hingegen
haben sie übereinstimmend auf Befragen in der mündlichen
Verhandlung angegeben, dass eine solche Verrechnung nicht
stattgefunden habe. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass sich
das "ausgleiche".
61 Für einen Einstandswillen in den Not- und Wechselfällen des
Lebens spricht auch der Umstand, dass der Zeuge der Klägerin zu 1.
die Hauskreditrate für Februar 2006 am 1. März 2006 in voller Höhe
überwiesen hatte, weil bei dieser in dem Monat das Geld knapp
gewesen sei. Ob diese im Anschluss die von ihr zu tragende
Darlehenshälfte wieder zurückgezahlt hat, konnte der Senat nicht
feststellen. Belege oder Quittungen, wie dies zwischen
wirtschaftlich getrennt lebenden Bewohnern eines Hauses zu erwarten
wäre, sind nicht gefertigt worden. Eine verbliebene wirtschaftliche
Verflechtung und Verantwortlichkeit füreinander lässt sich auch aus
der Darstellung im Schriftsatz vom 21. April 2011 erkennen, wonach
die Klägerin zu 1. die Hälfte der Hauskreditrate übernommen habe,
"wenn sie konnte".
62 c. Wesentliche Indizien gegen eine behauptete Trennung schon vor
dem streitigen Zeitraum sind schließlich die unterschiedlichen
Angaben der Klägerin zu 1. und des Zeugen über ihre Beziehung bis
zum Bekanntwerden der beabsichtigten Rückforderung. So hatte die
Klägerin zu 1. im Widerspruch vom 28. Februar 2005 u.a. gerügt, bei
unverheirateten Paaren sei das Gehalt des arbeiteten Partners nicht
mit anzurechnen. Bei erfolgter Trennung wäre vielmehr die
Argumentation zu erwarten gewesen, sie seien gar kein Paar mehr. In
den Widersprüchen vom 5. Juni und 13. Dezember 2005 hatte die
Klägerin zu 1. den Zeugen als "mein Lebensgefährte" sowie
"mein Partner" bezeichnet. Die Einlassungen der Klägerin
zu 1. auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, man sei zwar
"Partner", aber nicht mehr "Familie" gewesen,
überzeugen nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass
dauerhaft getrennt Lebende den anderen als
"Lebensgefährten" oder "mein Partner"
beschreiben.
63 Nicht anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Zeugen vom 20.
März 2006. Dieser hatte dort zunächst eingeräumt, seinen Lohn gerne
mit der Familie teilen zu wollen. Dies weist auf einen noch
bestehen Einstandswillen - zwei Jahre nach der behaupteten Trennung
- hin. Seine weitere Ausführungen, er hätte auch keine Probleme
damit, die Familie zu verlassen bzw. er bleibe nur noch aus Mitleid
mit der Klägerin zu 1. zusammen, lassen ebenfalls nur den Schluss
zu, dass sich der Zeuge zum damaligen Zeitpunkt noch als
Lebenspartner der Klägerin zu 1. sah. Anderenfalls hätte er
klarstellen müssen, seine Familie schon längst verlassen zu haben.
Da der Zeuge angegeben hat, dieses Schreiben der ältesten Tochter
"angesagt" und später nach Durchlesen unterschrieben zu
haben, geht der Senat auch nicht von einer fehlerhaften Wortwahl
aus. Auch wenn das Schreiben von der seinerzeit schon volljährigen
Klägerin zu 2. aufgesetzt wurde, hat der Zeuge die Richtigkeit der
Angaben überprüft, indem er es vollständig gelesen hat, was nach
seinen Angaben lange dauerte. Angesichts des Zusammenhangs des
Schreibens mit dem Vorwurf, Leistungen zu Unrecht bezogen zu haben,
hätte er bei bereits (längst) erfolgter Trennung sicherlich auf die
Darstellung dieses Umstands und entsprechende Korrektur
gedrängt.
64 Dass die Klägerin zu 1. und auch der Zeuge zunächst keine
Bedenken gegen die Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft hatten,
ergibt sich auch aus dem zunächst bestandskräftigen
Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006, der das Vorliegen einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausführlich dargelegt hat. Sie
wendeten sich erst mittels des § 44 SGB X dagegen, als die
Rückforderung überzahlter Leistungen drohte.
65 Auch aus der Reaktion hinsichtlich der Rückforderung des
Fahrtkostenzuschusses vom Landkreis Stendal für August bis Dezember
2004 wegen Anrechnung des Einkommens des "Lebenspartners"
folgt für den Senat nicht, dass sich die Klägerin zu 1. und der
Zeuge in der zweiten Jahreshälfte 2004 nicht mehr als solche sahen.
Ob die Klägerin zu 1. dagegen einen Rechtsbehelf eingelegt hatte,
wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, kann nicht
mehr überprüft werden. Denn die entsprechenden Verwaltungsakten
sind vernichtet worden. Jedenfalls hat sie am 20. Juni 2005 die
geforderte Summe zurück überwiesen und eventuell eingelegte
Rechtsmittel nicht weiter verfolgt.
66 Daher kann dahinstehen, ob der Klägerin zu 1. bei Antragstellung
aufgegeben wurde, trotz Hinweises auf eine erfolgte Trennung eine
"eheähnliche Gemeinschaft seit 1986" anzukreuzen.
67 Insgesamt kommen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den für
die Beendigung der Lebensgemeinschaft gerichteten Erklärungen der
Klägerin zu 1. und des Zeugen zur Überzeugung des Senats keine
durchgreifende Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es
angesichts der drohenden finanziellen Nachteile für beide Partner
naheliegt, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft schlicht zu
bestreiten (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.
Januar 1977, 5 C 62.75, BVerwGE 52, 11,14). Zur Überzeugung des
Senats bestand im streitigen Zeitraum eine familienhafte
Konstellation mit wechselseitiger Unterstützung in wirtschaftlicher
Hinsicht. Es handelte sich um eine eheähnliche Gemeinschaft, in der
die Partner füreinander einstanden. Die nach der Rechtsprechung
erforderliche Ernsthaftigkeit und Stetigkeit der inneren Bindungen
innerhalb einer solchen Gemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 17.
Oktober 2002, a.a.O., (40)) ist nach den obigen Ausführungen im
vorliegenden Fall festzustellen. Die hier angeführten
Hinweistatsachen zum familiären Zusammenleben und zum gemeinsamen
Wirtschaften sowie die Wortwahl der Klägerin zu 1. und des Zeugen
vor der drohenden Rückforderung sind in ihrer Zusammenschau ein so
wesentliches Indiz für den Fortbestand der Beziehung über das Jahr
2004 hinaus, dass dem pauschalen und teilweise widersprüchlichen
Bestreiten der Rechtsfolgen kein eigenständiger Aussagehalt mehr
zukommt.
68 4. Da es ist nicht Aufgabe des SGB II ist, bis in jede
Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der
einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu
sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, a.a.O., (31)), ist
es für die Leistungsgewährung nach dem SGB II unerheblich, ob und
wie den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung
ihres Bedarfs das von einem ihrer Mitglieder erwirtschaftete
Einkommen zur Verfügung gestellt wird. Erst wenn dieses nicht
ausreicht, um den Gesamtbedarf zu decken, kommt eine
Leistungsgewährung nach dem SGB II in Betracht.
69 Der Zeuge mag seine Unfallrente nicht mit seiner Familie zu
teilen gewillt gewesen sein. Aus seiner Vorstellung über den Zweck
einer Unfallrente folgt jedoch nicht, dass sie nicht als Einkommen
zu berücksichtigen gewesen wäre. Sie war vielmehr in vollem Umfang
ohne einen Freibetrag anzurechnen (BSG, Urteil vom 5. September
2007, B 11b AS 15/06 R). Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich
der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Eine
Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss des BVerfG vom 16. März
2011 (11 BvR 591/08 und 593/08, juris) nicht zur Entscheidung
angenommen worden.
II.
70 Den Klägerinnen stehen - unter Berücksichtigung des Einkommens
des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Zeugen - keine höheren
Leistungen als von dem Beklagten in dem streitigen Zeitraum
bewilligt zu.
71 1. Die Bedarfsgemeinschaft hatte im streitigen Zeitraum einen
monatlichen Gesamtbedarf von 1.197,00 EUR. Dazu zählen die
Regelleistungen (2 x 297,90 EUR, 264,80 EUR), das Sozialgeld
(198,60 EUR) sowie die KdU (137,80 EUR). Letztere sind von den
Klägerinnen ausdrücklich im Schriftsatz vom 21. April 2011
unstreitig gestellt worden. Dies ist zulässig, denn die KdU können
von der Regelleistung sowie der Anrechnung von Einkommen getrennt
werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 39/08 R (12)).
Dieser Grundsatz gilt trotz der Neuregelung in § 19 Abs. 1 SGB II
i.d.F. ab dem 1. Januar 2011 für alle Verfahren über vorher
abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (BSG, Urteil vom 26. Mai
2011, B 14 AS 86/09 R (10)). Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich
der abgetrennten Verfügungssätze über die KdU die angefochtenen
Bescheide bestandskräftig geworden sind (BSG, Urteil vom 3. März
2009, B 4 AS 38/08 R (22)). Der Senat legt daher die von dem
Beklagten ermittelten KdU ungeprüft seiner Berechnung zu
Grunde.
72 2.a. Auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist gemäß § 9
Abs. 2 Satz 1 SGB II das von der Klägerin zu 1. und dem Zeugen
bezogene Einkommen anzurechnen. Die Klägerin zu 1. erzielte
durchgehend 160,00 EUR/Monat aus versicherungsfreier
Erwerbstätigkeit, der Zeuge durchgehend 1.050,00 EUR/Monat brutto
aus versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit sowie die Unfallrente
i.H.v. 230,20 EUR/Monat.
73 b. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar bis 30.
September 2005 gültigen Fassung sind vom Einkommen abzusetzen 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;
hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit
und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur
Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die
Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes,
soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des
Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für
Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
74 Nach § 3 Alg II-V in der vom 1. Januar bis 30. September 2005
gültigen Fassung sind im Rahmen des § 11 Abs. 2 SGB II folgende
Pauschbeträge zu berücksichtigen: 1. von dem Einkommen volljähriger
Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger
Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro
monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach
Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch, 2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11
Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch diejenigen Beträge, die sich für die jeweilige
Stufe nach § 30 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
unter Zugrundelegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für
die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch ergeben; der einheitliche Satz entspricht dem
Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einkommens
aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit,
3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch a) bei Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit aa) monatlich ein Sechzigstel der
steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale als mit seiner Erzielung
verbundene notwendige Ausgaben, bb) zusätzlich für Wegstrecken zur
Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden
Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, b) bei
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Erzielung
des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent
der Betriebseinnahmen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige
nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
75 Nach § 11 Abs. 2 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden
Fassung waren vom Einkommen in Abzug zu bringen: 1. auf das
Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;
hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit
und der Pflegebedürftigkeit für Per-sonen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur
Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die
Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes,
soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des
Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für
Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
76 Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist
an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von
insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche
Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge
nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Bei
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist nach § 30 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung von dem
monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag
abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen
Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro
beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen
Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro
beträgt, auf 10 vom Hundert. Als Pauschbeträge sind nach § 3 der
Alg II-V in der vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger
Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger
Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro
monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach
Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch, 2. (weggefallen) 3. von dem Einkommen
Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit a) monatlich ein Sechzigstel der
steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung
verbundene notwendige Ausgaben, b) zusätzlich bei Benutzung eines
Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für
jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit
der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben
nachweist.
77 Als Kosten der KfZ-Haftpflichtversicherung legt der Senat von
den in den Kontoauszügen der Klägerin zu 1. ausgewiesenen Beträge
zugrunde. Wegen der Überzahlung kann offen bleiben, ob es sich
dabei z.T. um die nicht absetzbaren Kosten einer Teil- oder
Vollkaskoversicherung gehandelt hat. Die Beiträge beliefen sich auf
monatlich 15,91 EUR für das Auto (47,73 EUR ÷ 3 Monate) und auf
monatlich 19,27 EUR für das Auto. (57,80 ÷ 3 Monate).
78 Für die Klägerin zu 1. hat der Senat den Jahresbeitrag zur
Riesterrente i.H.v. 60,00 EUR im Januar 2005 abgesetzt, weil er
nach den Versicherungsbedingungen dort fällig gewesen ist. Offen
bleiben kann wegen der trotzdem vorliegenden Überzahlung der
Leistungen hier, ob eine von der Fälligkeit des Beitrags
abweichende monatliche Aufteilung vorzunehmen wäre (so wohl BSG,
Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 93/10 R (23), juris).
79 Für den Zeugen legt der Senat dessen Angaben von drei
Teilschichten/Tag bei einer Sechs-Tage-Woche mit 26
Arbeitstagen/Monat zugrunde.
80 Die im Oktober 2005 erzielten Pachteinnahmen teilt der Senat
gleichmäßig auf beide Verpächter auf.
81 Das Kindergeld für die Klägerin zu 2. und 3. wird unmittelbar
auf deren Bedarf angerechnet. Das SGB II in der hier maßgeblichen
Fassung sah eine Berücksichtigung des Kindergelds bei der
Bedarfsermittlung für minderjährige Kinder vor, soweit diese es zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigten.
82 3.a. Für die Klägerin zu 1. ergibt sich im Januar 2005 ein
einzusetzendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 26,16 EUR:
Bruttoeinkommen: 160,00 EUR
83 Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 0,00 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 2: 0,00
EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR
Versicherungspauschale 15,91 EUR KfZ-Versicherung § 11 Abs. 2 Nr. 4: 60,00 EUR Beiträge zur nach § 82 Abs. 2 Buchst. a)
Einkommensteuergesetz (EStG) geförderten Altersvorsorge. § 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR
Werbungskostenpauschale Fahrtkosten 7 km x 19 Arbeitstage x 0,06
EUR = 7,98 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 Alg
II-V: 4,62 EUR
84 Für die Klägerin zu 1. ergibt sich ab Februar bis Oktober 2005
ein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 77,16
EUR/Monat, weil Beiträge zur Riesterrente nicht mehr abzusetzen
waren.
85 Für die Klägerin zu 1. ergibt sich im November 2005 ein
bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 48,00 EUR/Monat.
Bruttoeinkommen: 160,00 EUR
86 Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 0,00 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 2: 0,00
EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR
Versicherungspauschale 15,91 EUR KfZ-Versicherung § 11 Abs. 2 Nr. 5
i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale
Fahrtkosten 7 km x 19 Arbeitstage x 0,20 EUR = 26,60 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II: 12,00 EUR.
87 b. Für den Zeugen ergibt sich von Januar bis Oktober 2005 ein
einzusetzendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 557,08
EUR/Monat: Bruttoeinkommen: 1.050,00 EUR
88 Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2: 218,40 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR Versicherungspauschale 19,27
EUR KfZ-Versicherung § 11 Abs. 2 Nr. 4: 0,00 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 5
i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale
Fahrtkosten 3 x 11 km x 26 Arbeitstage x 0,06 EUR = 51,48 EUR §§ 11
Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 Alg II-V: 158,44 EUR
89 Für den Zeugen ergibt sich für November 2005 ein einzusetzendes
Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 430,40 EUR: Bruttoeinkommen:
1.050,00 EUR Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2: 218,40 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR Versicherungspauschale
19,27 EUR KfZ-Versicherung § 11 Abs. 2 Nr. 4: 0,00 EUR § 11 Abs. 2
Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale
Fahrtkosten 3 x 11 km x 26 Arbeitstage x 0,20 EUR = 171,60 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II: 165,00 EUR (140,00 EUR + 25,00
EUR)
90 Ferner war dessen Unfallrente von 230,20 EUR/Monat ohne weitere
Freibeträge voll anzurechnen.
91 c. Zusätzlich sind im Oktober 2005 die auf die Klägerin zu 1.
und den Zeugen jeweils hälftig aufzuteilenden Pachteinnahmen von
jeweils 278,59 EUR (557,18 EUR ÷ 2) zu berücksichtigen. Entgegen
der Auffassung der Klägerinnen sind Pachteinnahmen nicht von der
Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen, wenn sie nicht im Rahmen
eines erwerbsmäßigen Wirtschaftens erzielt werden. § 11 Abs. 1 SGB
II nimmt keine Unterscheidung nach privater und erwerbsmäßiger
Verpachtung vor.
92 4. Daraus ergeben sich für die Klägerinnen zu 1. bis 3. folgende
Ansprüche:
93 a. Januar 2005: Der Klägerin zu 1. stehen - gerundet - 28,00
EUR, der Klägerin zu 2. 12,00 EUR und der Klägerin zu 3. 7,00 EUR
zu. Bewilligt wurden 96,06 EUR für die Klägerin zu 1., 42,03 EUR
für die Klägerin zu 2. und 22,96 EUR für die Klägerin zu 3.
94 Ob der Zeuge einen höheren Leistungsanspruch aufgrund des ihm
zustehenden befristeten Zuschlags hatte, kann hier offen bleiben,
da er nicht Kläger ist.
95 b. Februar bis September 2005: Der Klägerin zu 1. stehen
monatlich 9,00 EUR, der Klägerin zu 2. 4,00 EUR und der Klägerin zu
3. 2,00 EUR zu.
96 Bewilligt wurden bis Mai 2005 96,06 EUR für die Klägerin zu 1.,
42,03 EUR für die Klägerin zu 2. und 22,96 EUR für die Klägerin zu
3. Ab Juni 2005 wurden bewilligt 81,54 EUR für die Klägerin zu 1.,
35,67 EUR für die Klägerin zu 2. und 19,97 EUR für die Klägerin zu
3.
97 c. Oktober 2005: Unter Berücksichtigung der Pachteinnahmen mit
hälftiger Aufteilung auf die Klägerin zu 1. und dem Zeugen standen
den Klägerinnen keine Leistungen zu. Insoweit war mit den Einnahmen
der Gesamtbedarf i.H.v. 375,98 EUR überdeckt.
98 Es bedarf daher keiner Erörterung, ob, wie die Klägerinnen
meinen, von den Pachteinnahmen 11 % abzusetzen sind.
99 d. November 2005 Der Klägerin zu 1. stehen 67,00 EUR, der
Klägerin zu 2. 29,00 EUR und der Klägerin zu 3. 16,00 EUR zu.
100 Bewilligt wurden 81,54 EUR für die Klägerin zu 1., 35,67 EUR für
die Klägerin zu 2. und 19,97 EUR für die Klägerin zu 3.
101 Insgesamt haben die Klägerinnen also in jedem Monat des
streitigen Zeitraums höhere Leistungen erhalten, als sie nach den
vorstehenden Ausführungen beanspruchen konnten. Es verbleibt kein
Leistungsanspruch.
102 Der Senat kann daher offen lassen, ob die Klägerinnen über nicht
vermögensgeschütztes und verwertbares Vermögen in Form eines
unangemessenen Eigenheims oder Hausgrundstücks nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II oder der verpachteten Ackerflächen verfügten.
C.
103 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
104 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat.