Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 465/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: L 2 AS 465/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2012:0110.L2AS465.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 5 SGB 2, § 24 SGB 2, § 27 SGB 2, § 27 Abs 4 S 1 SGB 2, § 60 SGB 3 ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Ein Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist nach § 7 Abs. 5 SGB 2 von Leistungen der Grundsicherung, die über die Ansprüche nach § 27 SGB 2 hinausgehen, ausgeschlossen.(Rn.24)
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In § 27 SGB 2 hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld 2 gelten, diese Auszubildenden erhalten. Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB 2 umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB 2 lassen keinen Auslegungsspielraum für das Gericht, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen. Damit ist ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung bei einem Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB 2 ausgeschlossen.(Rn.25)
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Eine Leistungserbringung für die Erstausstattung der Wohnung ist auch nach der Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 S. 1 SGB 2 ausgeschlossen. Zu den dort genannten Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung nicht.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 4. November 2011, S 7 AS 5946/11 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die
Übernahme der Kosten der Erstausstattung für die Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten.
2 Der am ... 1993 geborene Antragsteller wohnte bis zum 30.
September 2011 bei seinem Vater und bildete mit diesem eine
Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsgegner stimmte dem Auszug des
Antragstellers aus der elterlichen Wohnung aufgrund schwerwiegender
sozialer Gründe zu und erteilte die Zusicherung zum Umzug in eine
konkrete andere Wohnung (Bescheid vom 16. August 2011). Am 25.
August 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf eine
einmalige Beihilfe wegen einer Erstausstattung für die betreffende
Wohnung (K -von Qu -Str. in Qu.).
3 Auf seinen Antrag vom 1. September 2011 für eine Zusicherung für
ein neues Mietangebot erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom
- September 2011 eine neuerliche Zusicherung für eine Wohnung im N
... Weg ..., da die andere Wohnung bereits vermietet war und die
neue Wohnung ebenfalls angemessen war. In dem Bescheid heißt es
weiter, dass im Fall der Hilfebedürftigkeit die Kosten der
Unterkunft bei der Berechnung berücksichtigt werden könnten.
4 Zum 5. September 2011 begann der Antragsteller eine
Bildungsmaßnahme im Rahmen der Berufsvorbereitung (BvB).
5 Am 15. September 2011 stellte der Antragsteller beim
Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
– Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er gab an, zum
- Oktober 2011 in die Wohnung einzuziehen, auf die sich die
Zusicherung vom 1. September 2011 bezog. Der Mietvertrag wies die
Unterschriftsdaten 3. September und 14. September 2011 auf. Die
Bruttokaltmiete beträgt monatlich 310,00 EUR.
6 Mit Bescheid vom 20. September 2011 bewilligte die Bundesagentur
für Arbeit dem Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für
den Zeitraum 5. September 2011 bis 4. Juli 2012 in Höhe von 216 EUR
monatlich. Hierbei berücksichtigte sie noch nicht die neuen Kosten
der Unterkunft ab 1. Oktober 2011.
7 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 lehnte der Antragsgegner den
Antrag auf Grundsicherungsleistungen des Antragstellers ab. Er sei
als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen
ausgeschlossen. Es könne ihm aber ein Zuschuss zu den ungedeckten
Kosten der Unterkunft gewährt werden, dessen Höhe noch ermittelt
werden müsse. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Tag lehnte der
Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen der Erstausstattung
für die Wohnung ab: Der Leistungsausschluss als Auszubildender
umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch auf
Erstausstattung für die Wohnung.
8 Am 21. Oktober 2011 hat der Antragsteller einen Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kosten für die
Erstausstattung für die Wohnung und der tatsächlichen
Unterkunftskosten beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Er habe
in seiner neuen Wohnung nur ein Bett und keine weiteren
Einrichtungsgegenstände.
9 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 hat der Antragsgegner dem
Antragsteller einen vorläufigen Zuschuss zu den Kosten der
Unterkunft in Höhe von monatlich 55 EUR für den Zeitraum 1. Oktober
2011 bis 31. März 2012 bewilligt. Hierbei hat er bereits
zugrundegelegt, dass der Bescheid über BAB durch die erhöhten
Unterkunftskosten angepasst werden müsste. Der Kläger hat erklärt,
sich nicht an die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Erhöhung des
Anspruchs auf BAB zu wenden, weil dies zu lange dauern würde.
10 Mit Beschluss vom 4. November 2011 hat das SG den Antrag des
Antragstellers abgelehnt: Der Antragsteller habe sowohl
hinsichtlich der begehrten weiteren Kosten der Unterkunft als auch
hinsichtlich der Erstausstattung für die Wohnung keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Antragsgegner habe
den Zuschuss richtig berechnet.
11 Gegen den ihm am 9. November 2011 zugestellten Beschluss hat der
Antragsteller am 14. November 2011 Beschwerde erhoben.
12 Nachdem die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 24.
November 2011 BAB rückwirkend ab 1. Oktober 2011 in Höhe von 465
EUR monatlich bewilligt hat, hat der Antragsteller seine Beschwerde
noch in Bezug auf den Anspruch auf Erstausstattung aufrecht
erhalten: Der Antragsgegner habe ihm die Kosten der Unterkunft noch
am 1. September 2011 zugesichert, obwohl dem Antragsgegner bekannt
war, dass er ab dem 5. September 2011 eine Ausbildung aufnehmen
würde. Auf diese Zusicherung habe er sich verlassen und ihm stünden
die Leistungen daher zu.
13 Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen
sinngemäß,
14 den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des
Sozialgerichts vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm vorläufig
Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren.
15 Der Antragsgegner beantragt,
16 die Beschwerde zurückzuweisen.
17 Es widerspreche auch der Begründung für die Notwendigkeit eines
Umzuges, wenn der Antragsteller behaupte, er wäre nicht ausgezogen,
wenn er gewusst hätte, dass hierdurch sein Leistungsanspruch
entfalle.
18 Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten, sowohl
des Antragsgegners als auch der Bundesagentur für Arbeit, und die
Gerichtsakten verwiesen.
II.
19 Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 SGG),
form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im
Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1
SGG ausgeschlossen. Schon der Wert der begehrten Erstausstattung
übersteigt 750 EUR.
20 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
21 Das Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren
gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945
der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
22 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die
Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile)
und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2
Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
23 Zutreffend hat das SG bereits dargestellt, dass kein
Anordnungsanspruch für Leistungen für die Erstausstattung der
Wohnung besteht.
24 Für den Antragsteller kommt als Anspruchsgrundlage nur § 27 SGB
II in Betracht. Denn von den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist der Antragsteller nach § 7
Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind
Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III
dem Grunde nach förderungsfähig sind, von Leistungen, die über die
Ansprüche nach § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Als
Auszubildender einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bezieht
der Antragsteller BAB. Die Voraussetzungen für die Rückausnahme von
§ 7 Abs. 5 SGB II in § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor.
25 In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche
ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten,
diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe
genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch
der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die
einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB
II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen
Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe
einzubeziehen.
26 Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei
einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht
werden. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen
für Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und
notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht
werden, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte
bedeutet. Zu den hier genannten Ermessensleistungen gehört die
Erstausstattung für die Wohnung nicht. Zudem liegt kein besonderer
Härtefall vor. Es handelt sich um eine gerade erst begonnene
Ausbildung.
27 An einer fehlenden Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung
ändert es auch nichts, dass der Antragsgegner zugesichert hat, die
Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen.
Diese Zusicherung bezieht sich zum einen nicht auf die
Erstausstattung der Wohnung. Zum anderen können durch die
Zusicherung nicht die fehlenden Leistungsvoraussetzungen
ausgeglichen werden. Gegenstand der Zusicherung ist nur die
Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der
künftigen Bedarfsberechnung. Entfällt hingegen die
Leistungsberechtigung selbst, geht die Zusicherung ins Leere. Es
ist daher unbeachtlich, dass der Antragsteller aus dem Verhalten
des Antragsgegners nicht erkennen konnte, dass er keine
Erstausstattung erhalten würde. Sollte der Antragsgegner von der
bevorstehenden Aufnahme der Ausbildung bereits am 1. September 2011
gewusst haben, hätte es zwar nahegelegen, die daraus zu erwartende
Änderung der Leistungsberechtigung dem Antragsteller mitzuteilen
und den Gegenstand der Zusicherung damit klarzustellen. Auf den
fehlenden Leistungsanspruch wirkt sich dies aber nicht aus. Auch
ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht.
Der etwaige durch eine mangelnde Beratung verursachte Nachteil kann
nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Die
Übernahme von Kosten der Erstausstattung durch den SGB
II-Leistungsträger würde dem Gesetzeszweck des § 7 Abs. 5 SGB II
widersprechen, keine Förderung von Auszubildenden auf der zweiten
Ebene durch das SGB II zu bewirken.
28 Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
29 Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.