Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 184/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-25
Aktenzeichen: L 1 R 184/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R184.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 260 SGB 6, § 6 Abs 1 AAÜG, § 44 SGB 10, Anl 10 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen und Leistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt hat (sogenannte Systementscheidung). (Rn.4)
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Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20.5.2011 haben für die Berechnung der Renten der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine rechtliche Relevanz. (Rn.17)
Orientierungssatz
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken im Leitsatz 1 vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua = BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3. (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 9. April 2009, S 10 R 228/07, Urteil
nachgehend BSG, 19. Dezember 2011, B 13 R 343/11 B
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
(SGB X) umstritten, ob die Beklagte die Altersrente der Klägerin in
zutreffender Höhe festgestellt hat.
2 Die am ... 1945 geborene Klägerin bezieht aufgrund des
Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 2006 eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen ab dem 1. August 2006. Der
Rentenberechnung lagen u. a. Versicherungszeiten nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde.
3 Am 23. Januar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten
eine Überprüfung ihrer Entscheidung nach § 44 SGB X. Diese sei
dahingehend zu verändern, dass die in der DDR rechtmäßig erworbenen
Anwartschaften auf Rechte aus der Sozialversicherung bis hin zur
Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung
überführt und die Ansprüche aus der Zusatzversorgung in vollem
Umfang neben der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Die
Bescheide würden das durch die Systementscheidung des
Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) bewirkte Versorgungsunrecht
durchsetzen. Es werde gegen Einigungsvertrag, Grundgesetz und
Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
4 Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag
ab. Sie legte ihn dahingehend aus, dass es der Klägerin darum gehe,
der Rentenberechnung Arbeitsentgelte oberhalb der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Zur Begründung verwies
die Beklagte auf § 260 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und auf § 6 Abs. 1 AAÜG
sowie auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.
April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – juris –).
Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichts bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der bundesdeutsche
Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der
gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter
Verzicht auf Zusatzleistungen und Leistungen, die der betrieblichen
Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes in den alten Bundesländern gleichen, ersetzt habe
(sogenannte Systementscheidung). Dasselbe gelte für die weitere
Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die Versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nach Hochwertung mit den
Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI und damit auf
"West-Niveau" nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze
berücksichtigt würden. Beide Schritte würden den Bezug zur
persönlichen Arbeitsleistung wahren und erhielten den Renten
grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Erstreckung der
Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch
die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen
Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne dass das
Rentensystem gesprengt würde. Für die in der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherten Verdienste habe das
Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 6. August
2002 (1 BvR 586/98 – juris –) nochmals ausdrücklich
bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auf
diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
5 Hiergegen legte die Klägerin am 7. Februar 2007 Widerspruch ein
und führte aus, die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf
eine angemessene Altersversorgung im Sinne einer Vollversorgung
würden ihr aberkannt. Diese Ansprüche würden durch geringwertigere
Ansprüche ersetzt und auf die gesetzliche Rentenversicherung
begrenzt. Die Nichtberücksichtigung von Anwartschaften auf Rente
aus der Sozialversicherung der DDR bei der Überführung in die
gesetzliche Rentenversicherung sowie die Nichtberücksichtigung von
Ansprüchen aus der Zusatzversorgung in vollem Umfang führten zu
einer lebenslangen Benachteiligung. Die Entscheidungen
widersprächen der Bestandsgarantie des Einigungsvertrages sowie dem
ihr im Einigungsvertrag und im Grundgesetz zugesicherten
Vertrauensschutz. Auch durch die Verweigerung der Rentenangleichung
Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002,
zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 würden die
in der DDR rechtmäßig erworbenen und durch den Einigungsvertrag
geschützten Ansprüche unzumutbar reduziert. Die Beklagte wies
darauf hin, dass über die Einwände gegen die Begrenzung der
Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze durch die
Widerspruchsstelle der Beklagten entschieden werden solle. Im
Hinblick auf die weiteren Einwände bezüglich einer fehlenden
Angleichung "Ost an West" sei der Widerspruch gegen den
Bescheid vom 30. Januar 2007 unzulässig, da diese Einwände nicht
Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen seien und über sie
nicht mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2007
entschieden worden sei. Das Schreiben werde insoweit als weiterer
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet. Mit
Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen
aus ihrem Bescheid vom 30. Januar 2007.
6 Die Klägerin hat hiergegen am 3. Mai 2007 Klage beim
Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Sie komme bei ihrer Rente
nicht auf den Betrag, den nach Lebensleistung und
Versicherungsverhältnissen vergleichbare Westrentner erhalten
würden. Sie müsse zumindest das Alterseinkommen erhalten, das dem
realen Wert der bereits in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche
entspreche. Diese Ansprüche würden zu dem Eigentum gehören, das die
Klägerin aus der DDR in die Bundesrepublik mitgebracht habe und das
ihr nicht, insbesondere nicht entschädigungslos und ohne
angemessenes Äquivalent genommen werden dürfe. Die entsprechenden
Regelungen des SGB VI seien verfassungswidrig, menschenrechtswidrig
und willkürlich. Das SG hat mit Urteil vom 9. April 2009 die Klage
abgewiesen. Die in das Überprüfungsverfahren neu eingebrachten
Anträge seien unzulässig, soweit sie sich nicht auf die Bestimmung
des Wertes der Altersrente unter Negierung der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze beziehen würden. Denn insoweit fehle
bereits das erforderliche Vorverfahren. Im Übrigen sei die Klage
unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass die
Beklagte die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze außer Acht
lasse.
7 Gegen das am 12. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
8. Juni 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem
erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die von ihrem
Prozessbevollmächtigten verfasste Literatur. Sie verweist weiterhin
auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten
Nationen vom 20. Mai 2011. Der Ausschuss habe ausdrücklich
festgestellt, dass Deutschland die Bestimmungen des Internationalen
Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht
einhalte. So würden ehemalige DDR-Minister und andere Funktionäre
aus der DDR diskriminiert. Die neuere Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beinhalte aber nicht nur eine nachhaltige
Diskriminierung von DDR-Ministern, sondern greife vergleichbar
diskriminierend in die rechtmäßig erworbenen
Alterssicherungsansprüche anderer ehemaliger DDR-Bürger ein.
8 Die Klägerin stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 26. Mai
2011.
9 Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz
und beantragt,
10 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 9. April 2009 zurückzuweisen.
11 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des § 151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
13 Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass ihres Rentenbescheides vom 30. Mai 2006 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
14 Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass Gegenstand des Überprüfungsverfahren, das die Klägerin mit dem am 23. Januar 2007 eingegangenen Überprüfungsantrag eingeleitet hat, die Bestimmung des Wertes ihrer Altersrente unter Berücksichtigung von tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ist. Soweit die Klägerin im Vorverfahren auch die Rentenanpassungen zum jeweils 1. Juli der Jahre 2000 bis 2005 bemängelt hat, sind diese nicht Gegenstand des hier streitigen Überprüfungsverfahrens geworden. Insoweit hat die Beklagte der Klägerin auch mitgeteilt, dass dieses Begehren als erneuter Überprüfungsantrag gewertet würde.
15 Im Hinblick auf die Einwände gegen die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und die diesbezüglichen Einwände gegen die Berechnung der Rente wird auf die Ausführungen der Beklagten in deren Bescheid vom 30. Januar 2007 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 verwiesen, denen der Senat sich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG).
16 Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, und es hat, wenn es sich um die Verletzung des GG’es handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – juris). Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugängig machen möchte, so handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
17 Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz.
18 Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für die Klägerin, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
20 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.