LG Magdeburg 5. Zivilkammer — 5 O 1519/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-09
Aktenzeichen: 5 O 1519/11
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0209.5O1519.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 115 Abs 1 Nr 1 VVG, § 7 StVG, § 17 StVG, § 249 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Orientierungssatz
Der Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers hat grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm zur Reparatur beauftragten Werkstatt entstanden sind, ersetzen, wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht. Hat die Werkstatt den PKW unsachgemäß abgestellt und ist es deshalb zu einem Wasserschlag im Motor gekommen, muss auch dieser Schaden ersetzt werden.(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den restlichen
Verbindlichkeiten in Höhe von 4.146,27 € aus der Rechnung vom
21.12.2010 gegenüber der Autohaus E GmbH freizustellen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.150,00
€ nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus
einem Betrag von 1.650,00 € seit dem 12.02.2011 und aus einem
Betrag von 1.500,00 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am
12. November 2010 in M.
2 Er ist Eigentümer des durch den Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeuges VW EOS mit dem amtlichen Kennzeichen … 1501. Das
unfallgegnerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …
10 war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten
haftpflichtversichert.
3 Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen
den Parteien unstreitig.
4 Das nicht fahrbereite Fahrzeug des Klägers wurde am 12.11.2010
in die Reparaturwerkstatt der Autohaus E GmbH verbracht. Noch am
selben Tag beauftragte der Kläger das KfZ-Sachverständigenbüro B
mit der Erstellung eines Gutachtens über die Unfallschäden sowie
über die Reparaturkosten.
5 Von dem am 13.11.2010 vom Gutachter Herrn Karl B erstellten
Gutachten, erhielt der Kläger erstmals am 15.11.2010 Kenntnis.
6 Ein Mitarbeiter der Autohaus E GmbH forderte die Beklagte sodann
erfolglos auf, die Übernahme der Reparaturkosten zu erklären.
7 Nachdem der Kläger eine Finanzierung über Drittmittel ab dem
29.11.2010 ermöglichte, erteilte er am 30.11.2010 der Autohaus E
GmbH den Reparaturauftrag.
8 Während der Reparaturarbeiten stellten Mitarbeiter der Autohaus
E GmbH eine Beschädigung des Motors des streitgegenständlichen
Fahrzeugs fest. Daraufhin erweiterte der Gutachter Dipl.-Ing. B am
07.12.2010 das Gutachten vom 13.11.2010 um diese
Schadensposition.
9 Der Zeuge J informierte die Beklagte. Ein Mitarbeiter der
Beklagten, Herr V, bestätigte bei einer Besichtigung am 09.12.2010
den Schaden am Motor des Fahrzeuges und beauftragte die Autohaus E
GmbH mit der Reparatur.
10 Nachdem die Reparatur am 17.12.2010 abgeschlossen war, wurde der
Pkw dem Kläger am 18.12.2010 übergeben.
11 Mit Rechnung vom 21.12.2010 stellte die Autohaus E GmbH dem
Kläger 10.539,18 € Reparaturkosten in Rechnung. Hierauf zahlte
der Kläger einen Betrag von 1.500,00 €.
12 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2011 wurde die Beklagte u.
a. zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von
1.850,00 € (37 x 50,00 €) bis zum 15.01.2010
aufgefordert, woraufhin die Beklagte u. a. für 4 Tage
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 200,00 € zahlte.
13 Die Beklagte wurde erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom
28.01.2011 zur Zahlung der restlichen Nutzungsausfallentschädigung
in Höhe von 1.650,00 € bis zum 11.02.2011 aufgefordert.
14 Die Beklagte zahlte insgesamt auf die Reparaturkosten einen
Betrag von 4.892,91 €.
15 Der Kläger begehrt die Freistellung von den unfallbedingten
Reparaturkosten in Höhe eines Restbetrages von 4.146,27 €, die
Zahlung der von ihm auf die Rechnung der Autohaus E GmbH gezahlten
1.500,00 € und der restlichen Nutzungsausfallentschädigung in
Höhe von 1.650,00 €.
16 Der Kläger behauptet, der Motorschaden sei unfallbedingt
eingetreten.
17 Er beantragt nunmehr,
18 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den
Verbindlichkeiten aus der Rechnung vom 21.12.2010 gegenüber der
Autohaus E GmbH freizustellen;
19 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.150,00 € nebst
5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in
Höhe von 1.650,00 € seit dem 16.01.2011 und über den Betrag in
Höhe von 1.500,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
20 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nicht
anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von 426,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Sie behauptet, es handele sich bei dem Motorschaden um einen
(mittelbaren) Folgeschaden, der seine Ursache darin gehabt habe,
dass der beschädigte Wagen des Klägers über Tage hinweg unsachgemäß
abgestellt gewesen sei, so dass dann ein „Wasserschlag“
zu der Beschädigung geführt habe.
24 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Motorschaden nicht zu
vertreten. Die Nutzungsausfallentschädigung sei lediglich für den
im „ersten“ Gutachten des Dipl.-Ing. B benannten
Reparaturzeitraum von 4 Tagen zu zahlen.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
26 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
27 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823
Abs. 1, 249 BGB.
28 Die Beklagte haftet für die Schäden aus dem Verkehrsunfall
unstreitig zu 100 %.
29 Sie hat dementsprechend dem Kläger alle kausal aus dem
Schadensereignis entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Kläger muss
so gestellt werden, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand,
der Unfall, nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB.
30 Die Beklagte hat dem Kläger die auf die Reparaturrechnung der
Autohaus E GmbH gezahlten 1.500,00 € zu ersetzen und den
Kläger von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 4.146,27
€ freizustellen.
31 Entgegen der Ansicht der Beklagten war hier die Ursache des
Motorschadens nicht durch ein Sachverständigengutachten
aufzuklären. Sofern der Motor durch den Unfall beschädigt wurde,
muss die Beklagte den Schaden ohnehin ersetzen. Aber auch falls der
Motorschaden durch einen „Wasserschlag“ infolge
unsachgemäßer Abstellung des Fahrzeugs erfolgt ist, ist die
Beklagte zum Ersatz des Schadens bzw. zur Freistellung
verpflichtet.
32 Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf
Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße
Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind
(vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach juris).
Sofern die vom Kläger beauftragte Werkstatt das
streitgegenständliche Fahrzeug unsachgemäß abgestellt hat, dadurch
Wasser in den Motorraum eindringen konnte und es dann beim Anlassen
des Fahrzeugs zu einem „Wasserschlag“ kam, beruht der
Motorschaden zwar nicht unmittelbar auf dem Unfallgeschehen. Jedoch
wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis
und dem geltend gemachten Schaden durch das Verhalten der Werkstatt
nicht unterbrochen. Dem Schädiger können auch solche Fehler
zugerechnet werden, die Personen unterlaufen, denen sich der
Geschädigte zur Beseitigung des Schadens bedient (vgl. LG Hagen
(Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).
Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen,
wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis im
Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen
der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem
Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die
Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch
nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden
muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach
juris; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09,
zitiert nach juris).
33 Dem Kläger ist auch ein etwaiges Verschulden der Autohaus E GmbH
nicht zuzurechnen. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung
beauftragte Reparaturwerkstatt ist nicht sein Erfüllungsgehilfe im
Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass der Kläger
nicht das sog. Werkstattrisiko trägt (vgl. LG Hagen (Westfalen),
Urteil vom 04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).
34 Der Ersatzpflicht der Beklagten steht auch kein Mitverschulden
des Klägers entgegen. Zwar ist im Rahmen der Bewertung des
„erforderlichen Herstellungsaufwands“ gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 254 BGB sinngemäß anwendbar. Jedoch
wäre, selbst wenn man in diesem Zusammenhang die Grundsätze des § 278 BGB berücksichtigen müsste, hierin keine tragfähige Grundlage
für eine Entlastung der Beklagten von dem Mehraufwand der
Schadensbeseitigung zu sehen, welcher allein auf ein Fehlverhalten
der Reparaturwerkstatt zurückzuführen ist. Ein etwaiges
Auswahlverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Kläger
durfte bei der Reparaturvergabe an die Autohaus E GmbH davon
ausgehen, dass sein Fahrzeug in fachkundiger Weise ordnungsgemäß in
Stand gesetzt werden würde (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom
04.12.2009, 8 O 97/09, zitiert nach juris).
35 Der Kläger hat außerdem, nachdem die Beklagte 200,00 €
Nutzungsausfall-entschädigung gezahlt hat, noch einen Anspruch auf
Zahlung von weiteren 1.650,00 € Nutzungsausfallentschädigung.
Er kann von der Beklagten insgesamt Nutzungsausfall für den
Zeitraum vom 12.11.2010 bis zum 18.12.2010, also für 37 Tage zu je
50,00 € verlangen. Die Dauer des Nutzungsausfalls richtet sich
bei einem nicht mehr fahrbereiten Fahrzeug nach der tatsächlichen
Dauer des Ausfalls bei unverzüglicher Reparatur. Sie ist nicht auf
den im Gutachten als angemessenen Reparaturzeitraum angegebenen
Zeitraum beschränkt. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger die Schadensbehebung herausgezögert hat. Der Kläger
musste hier, nachdem die Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten
nicht erklärte, zunächst Drittmittel beschaffen, um den
Reparaturauftrag erteilen zu können. Es ist nicht erforderlich,
dass der Geschädigte sofort nach Erhalt des Gutachtens den
Reparaturauftrag erteilt, insbesondere wenn der gegnerische
Versicherer seine Eintrittspflicht noch nicht bestätigt hat (vgl.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07, zitiert nach
juris). Auch ist die längere Reparaturdauer aufgrund des
Motorschadens dem Kläger nicht anzulasten. Der Geschädigte muss
sich Verzögerungen bei der Reparatur nicht zurechnen lassen, wenn
sie, wie hier, nicht von ihm verursacht wurden (vgl. OLG
Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07, zitiert nach juris).
Im Übrigen hat die Beklagte trotz des Hinweises des Gerichts nichts
dazu vorgetragen, dass der Kläger gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen hätte.
36 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung der
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 426,55 €.
Zwar sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich
als Kosten der Rechtsverfolgung vom Schädiger zu ersetzen.
Allerdings hat der Kläger schon nicht dargetan, dass ihm ein
Schaden entstanden ist. Dieser entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt
gegenüber dem Kläger abrechnet und der Kläger die Rechnung bezahlt.
Hier ist nicht einmal vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte
des Klägers diesem die vorgerichtliche Tätigkeit in Rechnung
gestellt hat. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es nach § 139
Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht, da lediglich eine Nebenforderung betroffen
ist.
37 Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.650,00 € aus §§ 280
Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB und bezüglich der 1.500,00 € aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit der Kläger Verzugszinsen hinsichtlich
der Nutzungsausfallentschädigung schon seit dem 16.01.2011
verlangt, hat er hierauf keinen Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286
BGB. Die Beklagte ist erst mit Ablauf der mit Schreiben vom
28.01.2011 gesetzten Frist in Verzug geraten. Bei dem anwaltlichen
Schreiben des Klägers vom 08.01.2011 handelt es sich nicht um eine
Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um eine
Zahlungsaufforderung. Der Verzugszinsenanspruch ergibt sich auch
nicht aus der Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB, da hierfür eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist.
Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht. § 286
Abs. 3 BGB konnte hier keine Anwendung finden, da es sich bei der
Klageforderung (Schadensersatzanspruch) nicht um eine
Entgeltforderung im Sinne der Vorschrift handelt. Dies sind
lediglich Zahlungen eines Entgelts als Gegenleistung für die
Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen (vgl.
BGH, NJW 2010, 1872).
38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO.
39 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2
ZPO.
40 Streitwert: Gebührenstufe bis 8.000,00 €