Texte intégral
LG Magdeburg — 5 O 46/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: 5 O 46/12
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0222.5O46.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 49a GKG, § 68 GKG, § 253 ZPO
Orientierungssatz
Einer Klageforderung ist bei der Streitwertbemessung grundsätzlich der Wert eines gleichzeitig gestellten Festsetzungsantrags hinzuzurechnen.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, 7. März 2012, 10 W 17/12, Beschluss
Tenor
Der Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss vom
10.01.2012 wird nicht abgeholfen. Die Akten werden nach Rückkehr
von der Akteneinsicht dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
Gründe
1 Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Klageforderung von 4.800,00 € ist der Wert des Feststellungsantrages, der der Erleichterung der Vollstreckung dient, hinzuzurechnen, so dass die Gebührenstufe bis 6.000,00 € erreicht wird.