Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 470/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-25
Aktenzeichen: L 2 AS 470/11
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0725.L2AS470.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19 SGB 2, §§ 19ff SGB 2, § 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 58 S 1 SGB 1, § 59 SGB 1 ... mehr
Leitsatz
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Im Streit stehende Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 sind vererbbar. Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen in den §§ 58, 59 SGB 1 gelten auch für das SGB 2. Anwendung findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB 1. (Rn.45)
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Der vom BVerwG für das BSHG entwickelte Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit", von dem nur enge Ausnahmen zugelassen wurden, ist für das SGB 2 nicht maßgeblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass einer Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 keine über die gesetzlich normierten Besonderheiten hinausgehenden verdrängenden Beschränkungen entgegen stehen (Anschluss an BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R = BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36). (Rn.45)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 26. September 2011, S 22 AS 486/07, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des
Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September
2011 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als
Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau für den Zeitraum
vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 Arbeitslosengeld II in
gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von Vermögen nur für den
Zeitraum vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von
61,20 EUR zu gewähren.
Die Berufungen werden im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des
Klage- und des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber,
ob Ansprüche der am 13. Juli 2009 verstorbenen Ehefrau des Klägers
auf Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die
Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 auf den Kläger als
Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind.
2 Im streitigen Zeitraum lebten der Kläger, seine Ehefrau und der
am ... 1985 geborene gemeinsame Sohn T. zusammen in einer 71,74 qm
großen Wohnung in S. Nach dem Vertrag mit dem Vermieter waren für
die Unterkunft im streitigen Zeitraum im Monat Oktober 2006
insgesamt 339,01 EUR (204,64 EUR Grundmiete, 0,80 EUR
Modernisierungszuschlag, 43,57 EUR Betriebskostenvorauszahlung und
90,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) und ab November 2006 wegen einer
auf 85,00 EUR im Monat verringerten Heizkostenvorauszahlung nur
noch monatlich 334,01 EUR für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Die
Warmwasseraufbereitung erfolgte dezentral in der Wohnung über einen
separaten Durchlauferhitzer.
3 Der Kläger, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn hatten als
Bedarfsgemeinschaft erstmals am 19. November 2004 für die Zeit ab
dem 1. Januar 2005 die Bewilligung von Alg II beantragt. Diesen und
auch einen am 4. Juli 2005 gestellten Leistungsantrag lehnt die
ARGE SGB II Agentur für Arbeit S./Landkreis S. (im Folgenden: ARGE)
als die damals für die Entscheidung über die Erbringung von
Grundsicherungsleistungen für die Leistungsträger handelnde
Verwaltungseinheit wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit infolge
anzurechnenden Vermögens ab. Der Beklagte ist der Rechtsnachfolger
der ARGE.
4 Am 17. Oktober 2006 stellte der Kläger für sich, seine Ehefrau
und den Sohn T. einen neuen Antrag auf Bewilligung von Alg II bei
der ARGE.
5 Der Kläger war ab dem 6. November 2006 in einer geförderten
Maßnahme als Lagerarbeiter beschäftigt und erzielte daraus
Arbeitsentgelt in Höhe von 750,00 EUR brutto bzw. 613,11 EUR netto
für den Monat November 2006 und in Höhe von monatlich 900,00 EUR
brutto bzw. 735,50 EUR netto für den Monat Dezember 2006 und ab
Januar 2007 in den restlichen Monaten des streitigen Zeitraums
jeweils in Höhe von 900,00 EUR brutto bzw. 727,85 EUR netto. Dabei
erfolgte die erste Überweisung des Arbeitsentgelts für den Monat
November 2006 im Dezember 2006 und die weiteren Überweisungen
erfolgten jeweils zu Beginn des Folgemonats.
6 Die Ehefrau des Klägers erzielte im streitigen Zeitraum
Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Abzüge) in
Höhe von: Jeweils 112,00 EUR im Oktober und November 2006, 140,00
EUR im Dezember 2006, 112,00 EUR im Januar 2007, jeweils 140,00 EUR
im Februar und März 2007 und 112,00 EUR im April 2007. Die
Überweisungen des Arbeitsentgelts für die einzelnen Monate
erfolgten jeweils am Anfang des Folgemonats.
7 Für den Sohn T. wurde in den Monaten Oktober, November und
Dezember 2006 und von Februar bis April 2007 Kindergeld in Höhe von
154,00 EUR gezahlt. Im Januar 2007 erhielt der Sohn Wehrsold in
Höhe von 272,55 EUR (und kein Kindergeld).
8 Der Kläger und seine Ehefrau waren gemeinsam berechtigte
Gläubiger einer Spareinlage (Sparbrief) bei der Kreissparkasse S.
über 17.000,00 EUR. Die Einlage war am 11. August 2006 erfolgt. Bei
dreimonatiger Kündigungsfrist bestand eine Kündigungssperre von
neun Monaten ab dem Anlagedatum.
9 Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Oktober 2006 wies das
Girokonto des Klägers und seiner Ehefrau einen positiven Saldo von
1.511,20 EUR aus. Dieses Girokonto wies am 24. November 2006 noch
einen positiven Saldo von 391,89 EUR aus.
10 Der Kläger war Eigentümer eines Ende Dezember 2000 für 8.000,00
DM von zwei Mitgliedern einer vierköpfigen Erbengemeinschaft
erworbenen hälftigen Miteigentumsanteils eines im Grundbuch von S.
eingetragenen Grundstücks. In einem Verkehrswertgutachten des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Regionalbereich
Saale-Unstrut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation
Sachsen-Anhalt (= Gutachterausschuss) vom März 2008 wurde der
Verkehrswert des Grundstücks mit 8.000,00 EUR ermittelt. In dem
Gutachten wird u. a. ausgeführt: Es sei eine Grundfläche von ca.
6280 qm zu berücksichtigen. Erholungsgrundstücke dieser Größe seien
äußerst schlecht zu vermarkten. Eine Teilung in kleinere Flächen
sei mit hohem Kostenaufwand verbunden. In einer ergänzenden
Stellungnahme vom 7. Juni 2011 des Landesamts für Vermessung und
Geoinformation zu dem Gutachten wird ausgeführt: Das Grundstück
werde nach der Liegenschaftskarte theoretisch über öffentliche Wege
erschlossen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass sich faktisch
eine andere Zuwegung gebildet habe. Bei der Wertermittlung sei von
Kaufpreisen der letzen Jahre für Grundstücke ausgegangen worden,
deren Fläche im Durchschnitt 1.250 qm betragen habe.
11 Die Ehefrau des Kläger war Berechtigte aus einem
Lebensversicherungsvertrag mit einem Rückkaufswert zum 1. Dezember
2006 von 4.533,80 EUR, wobei die Verwertung der Ansprüche aus der
Lebensversicherung unwiderruflich vertraglich bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres ausgeschlossen war. Der Kläger war ebenfalls
Berechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit einem
Rückkaufswert zum 10. August 2004 von 3.878,89 EUR, wobei die
Verwertung der Ansprüche aus der Lebensversicherung unwiderruflich
vertraglich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen
war. Der Kläger war zudem Eigentümer und Halter eines Pkw Honda
Civic mit Erstzulassung im Juni 1996, dessen Händlereinkaufswert im
Februar 2005 mit 2.850,00 EUR eingeschätzt wurde. Für das Fahrzeug
war im Jahr 2006 eine Haftpflichtversicherung von 124,07 EUR zu
zahlen.
12 Mit Bescheid vom 6. November 2006 lehnte die ARGE die
Bewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, es liege nach
Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von
4.901,54 EUR vor, so dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege.
13 Hiergegen erhob der Kläger für sich und die anderen Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch und führte aus: Die Berechnung
des Schonvermögens sei rechnerisch falsch. Das Vermögen basiere auf
einer Schmerzensgeldzahlung: Es liege ein Härtefall vor. Ein
Darlehen werde nicht gewünscht. Den Widerspruch wies die ARGE mit
Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 als unbegründet
zurück.
14 Der Kläger hat am 15. Februar 2007 für sich und die anderen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Klage beim Sozialgericht Halle
(SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das noch vorhandene
Vermögen stamme aus einer Schmerzensgeldzahlung. Der der älteste
Sohn der Familie (ein leiblicher Sohn seiner Ehefrau und Stiefsohn
von ihm) habe im Juni 1992 einen schweren Verkehrsunfall erlitten.
Dieser Sohn habe danach sechs Jahre lang im Wachkoma gelegen, bevor
er gestorben sei. Das für den geschädigten Sohn erstrittene
Schmerzensgeld habe dann seine Frau geerbt. Von diesem Geld sei
auch das ihm gehörende Grundstück erworben worden.
15 Am 12. April 2007 hat der Kläger für sich und die anderen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen neuen Leistungsantrag bei
der ARGE gestellt.
16 Nach dem Tod seiner Ehefrau am 13. Juli 2009 hat der Kläger
erklärt, das Verfahren auch als Sonderrechtsnachfolger für seine
verstorbene Ehefrau fortzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor
dem SG am 26. September 2011 hat der Kläger die in dem
Klageverfahren geltend gemachten Leistungsansprüche jeweils auf die
Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 (dem Tag vor der
Stellung des neuen Leistungsantrags) begrenzt.
17 Das SG hat der Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2011 weitgehend
stattgegeben und den Beklagten bei Aufhebung des Bescheides vom 8.
November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
Januar 2007 verurteilt, dem Kläger und dessen Sohn T. sowie dem
Kläger als Sonderrechtsnachfolger für seine verstorbene Ehefrau
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils für die Zeit
ab dem 18. Oktober 2006 ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
In den Gründen hat das SG ausgeführt: Der Kläger könne Ansprüche
auch als Sonderrechtsnachfolger für seine verstorbene Ehefrau
geltend machen. Die Sonderrechtsnachfolge sei nicht durch das
Bedarfsdeckungsprinzip ausgeschlossen. Als Vermögenswerte seien das
Guthaben aus dem Sparbrief und das Guthaben auf dem Girokonto zu
berücksichtigen. Eine besondere Härte liege insofern nicht vor. Die
Lebensversicherungen seien verwertungsgeschütztes Vermögen. Der
Miteigentumsanteil des Klägers an dem Grundstück sei prognostisch
nicht innerhalb von sechs Monaten zu verwerten. Dies ergebe sich
aus dem sehr eingeschränkten Käuferkreis und der Notwendigkeit
einer Auflösung der vorhandenen Eigentümergemeinschaft. Auch sei
für das Grundstück kein öffentliches Wegerecht eingetragen. Es
ergebe sich ein über dem Freibeträgen liegendes Vermögen von 61,20
EUR, welches für den Bedarf für den 17. Oktober 2006 zu
berücksichtigen und ab dem 18. Oktober 2006 als verbraucht
anzusehen sei.
18 Gegen das ihm am 21. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat
zunächst nur der Beklagte am 16. November 2011 Berufung eingelegt
und diese darauf beschränkt, dass angefochtene Urteil aufzuheben,
soweit danach Leistungen an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger
für seine verstorbene Ehefrau zu erbringen sind. Zur Begründung hat
der Beklagte ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) seien Ansprüche auf Sozialhilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) grundsätzlich nicht
vererbbar gewesen. Dies sei damit begründet worden, dass es sich
bei der Sozialhilfe um eine von einer gegenwärtigen konkreten
Notlage ausgelöste Nothilfe aus steuerlichen Mitteln handele und
dass der verfolgte Zweck einer Abhilfe der Notlage der oder des
Bedürftigen nach deren oder dessen Tod nicht mehr zu erreichen sei.
Diese Grundsätze seien auch auf Ansprüche nach dem SGB II zu
übertragen.
19 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
25. Juli 2013 eine unselbständige Anschlussberufung erhoben.
20 Der Beklagte beantragt,
21 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September 2011
aufzuheben, soweit danach Leistungen für den Kläger als
Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Frau zu erbringen
sind.
22 Weiter beantragt der Beklagte,
23 die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
24 Der Kläger beantragt,
25 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des
Sozialgerichts Halle vom 26. September 2011 insoweit abzuändern,
das ihm als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für den 17.
Oktober 2006 gewährt werden.
26 Er verweist darauf, dass die zitierte Rechtsprechung des BVerwG
überholt sei. Für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des
Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) habe das
Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die weitgehend
pauschalierte Leistung auch für vergangene Zeiten nachzuzahlen sei
(BSG, Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 8/06 R). Insoweit sei
auch eine Rechtsnachfolge möglich. Dies gelte auch für die
Leistungen nach dem SGB II.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und
Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
28 Die Berufung des Beklagten ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Berufung des Beklagten ist
aber nur insoweit begründet, als zu berücksichtigendes Vermögen in
Höhe von 61,20 EUR anders als vom SG festgestellt, nicht durch eine
Berücksichtigung für den 17. Oktober 2006 als verbraucht anzusehen
ist, sondern beim Leistungsanspruch für die Zeit vom 17. Oktober
2006 bis zum 31. Oktober 2006 zu berücksichtigen ist. Aus diesem
Grund ist auch die vom Kläger erhobene Anschlussberufung
erfolgreich, weil unter der Maßgabe der Vermögensanrechnung im
aufgezeigten Umfang auch ein Leistungsanspruch für den 17. Oktober
2006 und nicht erst wie vom SG festgestellt ab dem 18. Oktober 2008
besteht.
29 Das SG hat verfahrensrechtlich zulässig und in der Sache richtig
mit einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG festgestellt, das für
den streitigen Zeitraum ein Anspruch der verstorbenen Ehefrau des
Klägers auf Alg II bestand, der auf den Kläger als
Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) übergegangen
ist.
30 Es bestehen keine Gründe, daran zu zweifeln, dass bei der am ...
1954 geborenen und am ... 2009 verstorbenen Ehefrau des Klägers im
streitigen Zeitraum 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 die
Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gemäß
§ 7 Abs. 1 SGB II vorlagen, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet
und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte,
erwerbsfähig war, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hatte und auch hilfebedürftig war.
31 Im Einzelnen ergeben sich nach der Berechnung des Senats für
alle Monate des streitigen Zeitraums Ansprüche der verstorbenen
Ehefrau des Klägers. Dabei geht der Senat von Folgendem aus:
32 Für den Monat Oktober 2006 ergibt sich für die Zeit ab dem 17.
Oktober 2006 ein Bedarf der Ehefrau des Klägers von 197,86 EUR.
Dabei ist als Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II im Falle der
Ehefrau des Klägers ein Betrag in Höhe von 90 % des sogenannten
Eckregelsatzes für allein stehende erwerbstätige Hilfebedürftige
nach § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 24. März 2006 (BGBl. I, S. 588) zu berücksichtigen, weil der
Kläger mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt
zusammenlebte und mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7
Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II bildete. Für den streitigen
Zeitraum ergibt sich deshalb ein monatlicher Regelbedarf von 311,00
EUR. Hinzu kommt für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für
die Ehefrau des Klägers 1/3 der tatsächlichen Aufwendungen von
339,01 EUR, also 113,00 EUR bezogen auf den Monat Oktober 2006. Von
diesem Monatsbedarf in Höhe von insgesamt 424,00 EUR entfallen auf
die Zeit ab dem 17. Oktober 2006 für 14 Tage anteilig 197,86
EUR.
33 Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Ehefrau des
Klägers ist auch anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen. Sie
erzielte im Monat Oktober 2006 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
in Höhe von 112,00 EUR. Davon ist ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 24. März 2006 (BGBl. I, S. 588) abzusetzen und nach § 30 SGB II
ebenfalls in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 als
weiterer Freibetrag für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein
Betrag in Höhe von 20% des 100,00 EUR übersteigenden Einkommens,
somit in Höhe von 2,40 EUR. Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen
von 9,60 EUR. Anteilig für 14 Tage ergibt sich ein Betrag von 4,48
EUR. Dieser Betrag ist auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II entsprechend ihres Bedarfs zu
verteilen. Der Bedarf stellt sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau
mit auf den Monat bezogen jeweils 424,00 EUR dar. Für den Sohn T.
ergibt sich ein Bedarf von 265,00 EUR bei 276,00 EUR Regelleistung
und 113,00 EUR für Unterkunft und Heizung, insgesamt 389,00 EUR
abzüglich das auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes von 124,00
EUR (154,00 EUR bereinigt um den Pauschbetrag von 30,00 EUR nach § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) in der
Fassung durch die Änderungs-Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl.
I S. 2499). Dies ergibt für die Ehefrau des Klägers einen Anteil
von 38,10 % (424,00 EUR im Verhältnis zu 1.113,00 EUR). Daraus
ergibt sich für Oktober 2006 ein anzurechnendes Einkommen von 1,71
EUR (38,10 % von 4,48 EUR), so dass nach der Einkommensanrechnung
ein Leistungsbetrag in Höhe von 196,15 EUR (197,86 EUR minus 1,71
EUR) verbleibt.
34 Für die Berücksichtigung von Vermögen ist § 12 SGB II in der
Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) maßgeblich.
35 Der Vermögenswert der Lebensversicherungen der verstorbenen
Ehefrau des Klägers und des Klägers war jeweils
verwertungsgeschützt nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, denn die
Verwertung der Lebensversicherungen war jeweils vertraglich
unwiderruflich bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen und
der sich speziell aus dieser Norm für die verstorbene Ehefrau des
Kläger und den Kläger ergebende Freibetrag von insgesamt 27.000 EUR
(250 EUR entsprechend der vollendeten Lebensjahre mal 52 bzw. mal
56) wurde nicht erreicht.
36 Der im Eigentum des Klägers stehende Miteigentumsanteil an dem
im Grundbuch von S. eingetragenen Grundstücks stellt ebenfalls kein
zu berücksichtigendes Vermögen dar. Wie das SG zutreffend
ausgeführt hat, ist das Grundstück nach § 12 Abs. 1 SGB II
grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen. Allerdings ist
Vermögen nur dann bei der Feststellung des Hilfebedarfs als
einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen, wenn es bei
vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit entweder durch
Verkauf, Belastung oder anders so verwertet werden kann, dass
tatsächlich für den Lebensunterhalt zu verwendende bereite Mittel
realisiert werden. Dabei ist in der Regel auf eine Zeitraum von
sechs Monaten abzustellen (BSG, Urteil vom 30. August 2010 –
B 4 AS 70/09 R). Mit einer Verwertbarkeit innerhalb dieses
Zeitraums war hier nicht zu rechnen. Dagegen spricht zum einen die
vom Gutachterausschuss festgestellte schlechte
Vermarktungsmöglichkeit eines sogen. Erholungsgrundstücks in der
konkreten Größe und auch die ungesicherte Zugangsmöglichkeit.
Entscheidend ist aber, dass der Kläger nur einen hälftigen Anteil
des Grundeigentums erworben hat. Die restliche Hälfte steht noch im
Eigentum der damals beim Erwerb des Eigentumsanteils durch den
Kläger entweder nicht zu erreichenden oder nicht verkaufsbereiten
anderen Miterben. Bei solchen Eigentumsverhältnissen ist auch nicht
damit zu rechnen, dass innerhalb absehbarer Zeit ein Erlös im
Rahmen einer Teilungsversteigerung realisiert werden kann.
37 Bei Antragstellung lagen damit Vermögenswerte von 17.000,00 EUR
in Form des Sparguthabens der verstorbenen Ehefrau des Klägers und
des Klägers und 1.511,20 EUR auf dem gemeinsamen Girokonto vor. Der
Kündigungsausschluss bzgl. des Sparvermögens führt nicht zur
Unverwertbarkeit, denn eine Verwertung war z. B. durch Beleihung
oder Veräußerung möglich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
22.9.2009 – L 1 AS 28/08 – zitiert nach juris). Hiervon
abzusetzen sind die Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II von insgesamt 16.200 EUR (für den
Kläger 150,00 EUR mal 56 = 8.400 EUR und für die verstorbene
Ehefrau des Klägers 150,00 EUR mal 52 = 7.800 EUR) sowie die
Freibeträge für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB
II in Höhe von insgesamt 2.250,00 EUR (750,00 EUR für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen); insgesamt also
Freibeträge in Höhe von 18.450,00 EUR. Danach verbleibt
einzusetzendes Vermögen in Höhe von 61,20 EUR. Dieses ist nicht
fiktiv als verbraucht durch die Deckung des anteiligen Bedarfs für
den 17. Oktober 2006 anzusehen. Das SGB II knüpft insofern an die
Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3734) an. Schon nach dieser konnte vorhandenes Vermögen nicht nur
rechnerisch einmal, sondern mehrfach (für mehrere
Bewilligungszeiträume) bis zu seinem tatsächlichen Verbrauch
berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für die
Vermögensberücksichtigung nach § 12 SGB II (vgl. BSG, Beschluss vom
30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B). Somit ist auf den gesamten
Leistungsanspruch für Oktober 2006 ein Vermögensbetrag von 61,20
EUR anzurechnen. Dabei entfällt auf die Ehefrau des Klägers und den
Kläger jeweils ein hälftiger Betrag von 30,60 EUR, so dass für
Oktober 2006 ein Leistungsanspruch von 165,55 EUR (196,15 EUR minus
30,60 EUR) bzw. gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. von 166,00
EUR verbleibt.
38 Für den Monat November 2006 ergibt sich ein Bedarf der Ehefrau
des Klägers von 422,34 EUR (Regelleistung von 311,00 EUR und
Unterkunftskosten in Höhe von 1/3 vom 334,01 EUR mit 111,34 EUR).
Anzurechnendes Einkommen fällt für den Monat November 2006 wie für
den Vormonat bereinigt in Höhe von 9,60 EUR an, wovon 3,66 EUR
anteilig auf die Ehefrau des Klägers (38,12 % entsprechend des
Verhältnisses ihres Bedarfs von 422,34 EUR zu einem Gesamtbedarf
von nur noch 1.108,02 EUR aufgrund der niedrigeren
Unterkunftskosten)
39 Vermögen ist nicht anzurechnen, weil durch die Verringerung des
Guthabens auf dem gemeinsamen Girokonto des Klägers und seiner
verstorbenen Ehefrau im Ergebnis kein über dem Freibetrag liegendes
Vermögen mehr vorliegt. Für November 2006 ergibt sich ein
Leistungsanspruch von 418,68 EUR (422,34 EUR minus 3,66 EUR) bzw.
gerundet 419,00 EUR.
40 Für den Monat Dezember 2006 ergibt sich wieder ein Bedarf für
die Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der
Ehefrau des Klägers ist mit 32 EUR (140,00 EUR minus 100,00 EUR
minus 8,00 EUR) zu berücksichtigen. Weiter ist ein Betrag für das
in diesem Monat erstmals zugeflossene Einkommen des Klägers
anzurechnen. Von 613,11 EUR netto sind zur Ermittlung des
anzurechnenden Einkommens abzusetzen: 130,00 EUR nach § 30 SGB II
(750,00 brutto minus 100 und davon 20 %), 30,00 EUR
Pauschalabsetzung für private Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Alg II-VO, 20,68 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, 15,33 EUR Werbungskostenpauschale nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO und 133,00 EUR Fahrkosten für 35,00 km
Wegstrecke zur Arbeit an 19 Tagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO.
Es verbleibt ein Anrechnungsbetrag von 284,10 EUR. Von insgesamt
316,10 EUR anzurechnendem Einkommen entfallen entsprechend ihres
Anteils am Gesamtbedarf von 38,12 % (wie im November 2006) in
diesem Monat 120,40 EUR anzurechnendes Einkommen auf die Ehefrau
des Klägers. Für Dezember 2006 ergibt sich ein Anspruch von 301,84
EUR (422,34 minus 120,50 EUR) bzw. gerundet 302,00 EUR.
41 Für den Monat Januar 2007 ergibt sich wieder ein Bedarf für die
Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau
des Klägers ist wie im Monat November 2006 mit 9,60 EUR zu
berücksichtigen. Weiter ist ein Betrag für das in diesem Monat
zugeflossene Einkommen des Klägers anzurechnen. Von 727,85 EUR
netto sind abzusetzen: 150,00 EUR nach § 30 SGB II (20 % von 700,00
EUR und 10% von 100,00 EUR) 30,00 EUR Pauschalabsetzung für private
Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO, 20,68 EUR für die
Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II,
15,33 EUR Werbungskostenpauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO
und 133,00 EUR Fahrkosten für 35,00 km Wegstrecke zur Arbeit an 19
Tagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO. Es verbleibt ein
Anrechnungsbetrag von 378,84 EUR. Außer Betracht bleibt der
Wehrsold des Sohnes T., weil das Einkommen in der
Bedarfsgemeinschaft lebender unverheirateter Kindern nicht nach § 9
Abs. 2 SGB II zu verteilen ist. Von insgesamt 388,44 EUR zu
berücksichtigendem Einkommen ist für Januar 2007 (entsprechend
ihres Anteils am Gesamtbedarf in diesem Monat vom 422,34 EUR zu
989,48 EUR aufgrund des in diesem Monat wegen des anzurechnenden
Wehrsold geringeren Bedarf des Sohnes) ein Anteil von 42,68 % bei
der Ehefrau des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen, also
165,78 EUR. Für Januar 2007 ergibt sich ein Anspruch von 256,56 EUR
(422,34 minus 165,78 EUR) bzw. gerundet 257,00 EUR.
42 Für den Monat Februar 2007 ergibt sich wieder ein Bedarf für die
Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau
des Klägers ist mit 32 EUR (140,00 EUR minus 100,00 EUR minus 8,00
EUR) zu berücksichtigen. Auch in diesem Monat ist Einkommen des
Klägers mit 378,84 EUR zu berücksichtigen. Von insgesamt 410,84 EUR
anzurechnendem Einkommen entfallen 156,49 EUR (38,09 % wie im
November 2006) auf die Ehefrau des Klägers. Für Februar 2007 ergibt
sich ein Anspruch von 265,85 EUR (422,34 minus 156,49 EUR) bzw.
gerundet 266,00 EUR.
43 Im März 2007 ergibt sich bei unveränderten Verhältnissen
ebenfalls ein Anspruch in Höhe von gerundet 266,00 EUR.
44 Für den Monat April 2007 ergibt sich für die Zeit vom 1. bis zum
11. des Monats ein anteiliger Bedarf für die Ehefrau des Klägers
für 11 Tage in Höhe von 154,85 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau
des Klägers ist ebenfalls anteilig zu berücksichtigen mit 3,52 EUR
(9,60 EUR geteilt durch 30 mal 11). Weiter ist das Einkommen des
Klägers anteilig mit 138,90 EUR (378,84 EUR geteilt durch 30 mal
11) zu berücksichtigen. Von insgesamt 142,43 EUR anzurechnendem
Einkommen entfallen 54,25 EUR (38,09 % wie im November 2006) auf
die Ehefrau des Klägers.
45 Die Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Klägers sind auch
vererbbar. Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen des
Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB
I) in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung
findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB
I. Der bis zu ihrem Tode mit seiner Ehefrau in einem Haushalt
lebende Kläger ist deren Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1
Nr. 1 SGB I, so dass die fälligen Ansprüche seiner Ehefrau mit
deren Tod auf ihn übergegangen sind. Dem steht auch nicht die vom
BVerwG für das BSHG vertretene Auffassung entgegen,
Sozialhilfeansprüche seien nur vererblich, wenn die oder der
Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im
Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden
Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht
rechtzeitig abgeholfen oder Hilfe abgelehnt habe (BVerwG, Urteil
vom 5. Mai 1994 – 5 C 43/91, zitiert nach juris). Maßgeblich
für diese Rechtsprechung des BVerwG war der aus sogenannten
sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien abgeleitete Grundsatz
"Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit". Sozialhilfe
sollte nur als Hilfe für den Lebensunterhalt zur Abwendung der
akuten Notlage geleistet werden. Dem entsprach es nicht, Leistungen
für die Vergangenheit zu gewähren. Von diesem Grundsatz ließ das
BVerwG nur in begrenztem Umfang Ausnahmen zu. Dieser Grundsatz gilt
aber für das SGB II nicht mehr (Eicher/Greiser, SGB II, 3. Auflage,
§ 40 Rdnr. 23). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass einer
Anwendbarkeit des § 44 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
keine über die gesetzlich normierten Besonderheiten hinausgehenden
verdrängenden Beschränkungen des SGB II entgegen stehen. Der oder
dem Betroffenen sollen bei Anwendung des § 44 SGB X diejenigen
Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden
hätten (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rdnr.
18, zitiert nach juris), so dass Nachzahlungen für Zeiten, in denen
eine Notlage bestand, auch ungeachtet einer nicht mehr bestehender
Notlage zu leisten sind. Daraus ergibt sich auch, dass einer
Vererbbarkeit fälliger Ansprüche nichts entgegensteht.
46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei fällt die
geringfügige Vermögensanrechnung nicht so ins Gewicht, dass eine
nur quotenmäßige Kostenerstattung gerechtfertigt wäre.
47 Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind
durch die Rechtsprechung des BSG geklärt.