Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat — L 4 P 21/13 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-19
Aktenzeichen: L 4 P 21/13 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:1219.L4P21.13BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 37 Abs 1 SGB 11, § 47 Abs 1 SGB 1, § 33 S 2 SGB 1, § 7 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Das Verlangen, die Auszahlung von Pflegegeld persönlich an der Wohnungstür zu erhalten, ist regelmäßig "unangemessen" iS von § 33 S 2 SGB 1. In derartigen Fällen kann der Leistungsträger üblicherweise die Zahlung durch Postbaranweisung oder "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" vornehmen und auf diese Weise seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen. (Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 16. September 2013, S 24 P 75/13 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden:
Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
die kostenfreie Barauszahlung von Geldleistungen nach dem Elften
Buch des Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung (SGB
XI) durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (im Folgenden:
Antragsgegnerin) oder auf sonstige Weise.
2 Die am ... 1926 geborene Antragstellerin ist bei der
Antragsgegnerin pflegeversichert und erhält seit dem 1. September
2009 Leistungen nach der Pflegestufe II. Für die Monate Februar
2013 und März 2013 stellte sie Anträge auf
Erstattungspflegeleistungen wegen der Verhinderung der Pflegeperson
und gab als Ersatzpflegepersonen A. U. sowie N. U. an. In zwei mit
- unterschriebenen Erklärungen vom 11. April 2013 gab A. U. und N.
- an, sie hätten aufgrund der Ersatzpflege für Februar 2013 bzw.
März 2013 Zahlungen in Höhe von 1.550,00 EUR erhalten. Der
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügte in einem Telefonat
vom 22. Mai 2013 gegenüber der Antragsgegnerin eine Fehlüberweisung
auf das Konto von Frau G. U. und bezeichnete dies als strafbare
Unterschlagung. Der Vorgang blieb zwischen den Beteiligten im
Verlaufe mehrerer Telefonate umstritten. Mit Schreiben vom 27. Mai
2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim
Prozessbevollmächtigten für die Fehlüberweisung in Höhe von
1.550,00 EUR und erbat von ihm eine schriftliche Erklärung auf
beigefügtem Vordruck, um eine Rückbuchung veranlassen zu können.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 wiederholte die Antragsgegnerin
diese Bitte erfolglos.
3 In einem weiteren Telefonat machte der Prozessbevollmächtigte
geltend, er habe keine Bankvollmacht für das Konto von G. U. Durch
die Fehlüberweisung habe er sein eigenes Konto überziehen und einen
Kredit aufnehmen müssen. Am 19. Juli 2013 erklärte der
Prozessbevollmächtigte telefonisch, er weigere sich zukünftig der
Antragsgegnerin eine Kontonummer anzugeben und verlange ein
gesondertes Treuhandkonto auf seinen eigenen Namen. Mit Schreiben
vom 2. Juli 2013 bat die Antragsgegnerin um einen Kontonachweis für
die behauptete Geldzahlung des Prozessbevollmächtigten. In einem
Telefonat vom 15. Juli 2013 verlangte dieser die Übergabe des
Geldes in bar durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der
Wohnungstür der Antragstellerin. Eine andere Bankverbindung werde
nicht mehr mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 16. Juli
2013 bat die Antragsgegnerin nochmals um die Angabe einer
Kontonummer. In der Rückantwort auf demselben Schreiben wiederholte
der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Unterschlagungsvorwurf
und untersagte, bis zur Klärung des Sachverhalts irgendwelche
Kontoüberweisungen vorzunehmen. Die Zahlung solle in bar an der
Haustür erfolgen und werde zusätzlich mit 12 % Verzugszinsen
berechnet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärte die
Antragsgegnerin, sie beabsichtige für G. U. Leistungen auszuzahlen.
Die Auszahlung könne auf ein neu zu bezeichnendes Konto, per Scheck
in einer Filiale der Antragsgegnerin nach freier Wahl oder per
Postbaranweisung erfolgen. Der Bevollmächtigte werde gebeten, sich
für einen der vorgeschlagenen Zahlungswege zu entscheiden. In einem
Telefonat vom 29. Juli 2013 forderte der Prozessbevollmächtigte,
ihm solle das Geld am Wochenende in bar ausgezahlt werden. Bis zur
Klärung werde er kein Konto mehr angeben und habe Strafanzeige
gegen die Antragsgegnerin gestellt. Nach weiteren ergebnislosen
Telefonaten wiederholte die Antragsgegnerin erfolglos die
schriftliche Bitte mitzuteilen, welche Zahlungsart die
Antragsstellerin bevorzuge (neue Kontoverbindung; Schecküberweisung
oder Postbaranweisung).
4 Am 28. Juli 2013 hat die Antragstellerin über den
Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen
Eilantrag auf Auszahlung gestellt (S 24 P 80/13 ER) und nochmals
die Falschüberweisung der Antragsgegnerin gerügt. Auf Nachfrage des
SG hat der Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht der
Antragsstellerin vom 23. September 2012 vorgelegt. Am 11. August
2013 hat der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin sowie
für G. U. jeweils eine Untätigkeitsklage beim SG gestellt. Das
Verfahren G. U. hat das Aktenzeichen S 24 P 74/13 ER erhalten. In
der Sache hat die Antragstellerin geltend gemacht: Ihr, wie auch G.
U., seien für zwei Monate das Pflegegeld und 31,00 EUR für
Verbrauchshilfsmittel nicht ausgezahlt worden, weshalb ein Kredit
aufgenommen worden sei. Auch seien 1.550,00 EUR nicht gezahlt
worden.
5 Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihr sei unverständlich,
worin ihre Untätigkeit zu sehen sei. Seit dem 24. Mai 2013 stehe
ihr kein auszahlungsfähiges Konto der Antragstellerin mehr zur
Verfügung. Mit Beschluss vom 16. September 2013 hat das SG die
Verfahren verbunden und das Verfahren S 24 P 75/13 ER zum führenden
Verfahren erklärt. Sodann hat das SG den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. September 2013
abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach ihrem schriftlichen
Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Antragsstellerin im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von Pflegegeld,
Leistungen für Verbrauchsmittel sowie die Kosten für die
Ersatzpflege der Antragstellerin für die Monate Februar bis März
2013 begehre. Bezogen auf die Auszahlungen des Geldes für die
Ersatzpflege sei der Antrag unzulässig, da keine Beschwer erkennbar
sei. Nach der Aktenlage sei allein für die Versicherte G. U. eine
Fehlüberweisung aktenkundig. Diese sei bereits Gegenstand des
weiteren Verfahren S 24 P 74/13 ER geworden. Die Auszahlung der
Ersatzpflege für die Antragstellerin sei dagegen zwischen den
Beteiligten unstreitig. Bezogen auf die nicht erfolgte Auszahlung
des Pflegegeldes sowie der Verbrauchshilfsmittel sei der Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz unbegründet. Für eine Untätigkeitsklage
fehle es an einem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
einen Verwaltungsakt zu erlassen. Nachdem der Vertreter der
Antragstellerin die Zahlung auf das bisherige Konto verweigert
habe, habe die Antragsgegnerin erfolglos drei
Auszahlungsmodalitäten angeboten. Ein Rechtsanspruch auf eine
persönliche Übergabe von Geldleistungen an der Wohnungstür bestehe
dagegen nicht.
6 Gegen den am 18. September 2013 zugestellten Beschluss hat die
Antragstellerin am 22. September 2013 Beschwerde erhoben und zur
Begründung vorgetragen: Die Antragsgegnerin sei mehrfach informiert
worden "in bar die fälligen Beträge durch die Post auszahlen
zu lassen". Durch den Sachverhalt seien Zinsforderungen der
Antragstellerin entstanden.
7 Der Senat hat die Antragstellerin am 8. Oktober 2013 darauf
hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, einen
privaten Geldzustelldienst extra für sie einzurichten. Sie müsse
sich daher ausdrücklich entscheiden, ob sie ein neues Konto angebe,
einer Scheckübergabe in einer Kundenberatung ihrer Wahl akzeptiere
oder eine Postbaranweisung wolle. Am 13. Oktober 2013 hat der
Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärt: Die behauptete
Überweisung auf die Kontonummer der DKB in Höhe von 1.550,00 EUR
sei nicht erfolgt. Eine Postbaranweisung wäre mit weiteren Kosten
für sie verbunden.
8 Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin eine Belegauskunft für
zwei Zahlungen für die Antragsstellerin für die Monate Februar/März
2013 vorgelegt.
9 Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftlichen
Vorbringen sinngemäß,
10 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. September
2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegegeld sowie Leistungen
für Verbrauchsmittel und Kosten für die Ersatzpflege für die Monate
Februar/März 2013 in Höhe von 1.550,00 EUR in bar durch eigene
Mitarbeiter oder auf sonstige Weise auszuzahlen.
11 Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen
Vorbringen,
12 die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
14 Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat vorgelegen und ist
Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte
ergänzend Bezug genommen.
II.
15 Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt und auch im Übrigen
zulässig.
16 Sie ist aber unbegründet, denn die Antragstellerin hat keinen
Anspruch auf eine Barauszahlung nach freiem Belieben.
17 Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Abs. 2 Satz 2 der
Norm auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da die Antragstellerin
geltend macht, ohne die einstweilige Anordnung drohten ihr
wesentliche Nachteile, begehrt sie den Erlass einer
Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Die
Regelungsanordnung kann vom Gericht erlassen werden, wenn die
Antragstellerin glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m.
§ 920 Zivilprozessordnung [ZPO]), dass ein geltend gemachtes Recht
gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und sie
ohne den Erlass der begehrten Anordnung, insbesondere bei Abwarten
einer Entscheidung in der Hauptsache, wesentliche Nachteile im
Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erleiden würde
(Anordnungsgrund).
18 Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht der
Antragstellerin. Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen,
wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, weil
dann ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
schützenswertes Recht der Antragstellerin nicht vorhanden ist. Der
Anordnungsgrund setzt voraus, dass der Antragstellerin bei Abwägung
ihrer Interessen gegen die Interessen der Antragsgegnerin nicht
zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten (vgl. zum Ganzen: Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdnr.
29 ff. mit weiteren Nachweisen).
19 Die in tatsächlicher (Glaubhaftmachung) wie in rechtlicher
Hinsicht (summarische Prüfung) herabgesetzten Anforderungen für die
Annahme eines Anordnungsanspruchs korrespondieren dabei mit dem
Gewicht der glaubhaft zu machenden wesentlichen Nachteile. Drohen
im Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere
und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die
durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären,
dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren,
wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem
Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen
Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen
(st. Rspr., vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai
2005, 1 BVR 569/05, juris).
20 Soweit die Antragstellerin rügt, ihr seien die Kosten für die
Ersatzpflege in den Monaten Februar/März 2013 nicht erstattet
worden, hat die Antragsgegnerin einen Auszahlungsbeleg vorgelegt.
Der Senat geht daher von einer entsprechenden Zahlung aus. Von
Seiten der Antragstellerin erfolgte nach Erhalt des
Auszahlungsbelegs in diesem Punkt kein konkreter Sachvortrag mehr.
Der Senat sieht daher die Zahlung als belegt an.
21 In Anwendung der obigen Grundsätze erweist sich auch das weitere
Begehren der Antragstellerin als unbegründet. Sie hat weder einen
Anordnungsanspruch (hierzu 1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu
2.) hinreichend glaubhaft gemacht.
22 1. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, zu ihr genehmen
Zeiten die Geldleistungen durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an
der Wohnungstür in bar zu erhalten. Ein derartiger
Geldzustelldienst von Leistungsträgern ist regelmäßig
"unangemessen" im Sinne des § 33 Satz 2 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I). Gleiches gilt für das von der
Antragstellerin zunächst geforderte Treuhandkonto für das keinerlei
Rechtsgrundlage erkennbar ist. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin
die Antragstellerin auf eine Postbaranweisung bzw. sogar auf eine
von ihr noch einmal angebotene "Zahlungsanweisung zur
Verrechnung" verweisen.
23 Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, wenn der Empfänger es
verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.
Wohnsitz in diesem Sinn ist nicht die Wohnung, sondern der Wohnort.
Beide Begriffe sind nicht identisch. Nach § 7 Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) wird der Wohnsitz an einem Ort begründet. Dies
gilt auch im Sozialrecht. Zwar setzt ein Wohnsitz das Vorhandensein
einer Wohnung voraus, ist aber mit dieser nicht gleichzusetzen.
"Übermitteln" erfasst dabei auch das Bereitstellen des
Geldes z.B. bei einer Verwaltungsstelle (Zahlstelle) am Wohnsitz
des Berechtigten. Ein besonderer Geldzustelldienst kann jedenfalls
vom Leistungsträger regelmäßig nicht beansprucht werden (vgl.
Lilge, SGB I, 3. Auflage 2012, § 47 Rdn. 31). Deshalb kommt in
Fällen, in denen vor Ort keine Filiale des Leistungsträgers am
Wohnsitz existiert, eine Zahlungsanweisung durch die Post in
Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013, L
11 R 190/12, juris).
24 Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in ihren Schreiben
vom 24. Juli und 15. August 2013 der Antragsstellerin mehrfach die
Scheckübergabe in einer Filiale ihrer Wahl oder eine
Postbaranweisung angeboten. Dieses Angebot hat sie auch nach dem
gerichtlichen Hinweisschreiben vom 8. Oktober 2013 nicht
ausdrücklich angenommen. Berechtigte Gründe, diese vorgeschlagenen
Zahlungsmodalitäten zu verweigern, sind weder vorgetragen noch
erkennbar. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die
Postbaranweisung sei mit zusätzlichen Kosten verbunden, ist bereits
nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen käme im vorliegenden Fall auch
eine kostenfreie "Zahlungsanweisung zur Verrechnung"
durch einfachen Brief der Antragsgegnerin in Betracht (vgl. Lilge,
SGB I, § 47 Rdn. 31). In diesem Fall könnte sich der
Bevollmächtigte der Antragstellerin das Geld auch am Wochenende in
seiner wohnortnächsten Postfiliale auszahlen lassen. Für eine
Barauszahlung an ihn an der Wohnungstür ist kein sachlicher Grund
erkennbar.
25 Ein besonderer Einzelfall, der wegen ganz spezieller Umstände
entsprechend § 33 Satz 2 SGB V eine atypische Zahlungsweise zu
Gunsten der Antragstellerin an der Wohnungstür rechtfertigen
könnte, sind ebenfalls nicht dargetan. Nach der jahrelangen,
offenbar problemlosen Geldüberweisungspraxis der Beteiligten, kann
eine irrtümliche und einmalige Fehlbuchung der Antragsgegnerin
keinen derartigen Ausnahmefall begründen. Anhaltspunkte für eine
vorsätzlich veranlasste Fehlüberweisung der Antragsgegnerin, wie
der Vertreter der Antragsstellerin sie immer wieder behauptet,
liegen nicht vor. So hat sich die Antragsgegnerin für diese
einmalige Fehlüberweisung im Fall von G. U. ausdrücklich
entschuldigt, was eher für eine irrtümliche Fehlüberweisung der
Antragsgegnerin sprechen würde. Derartige Fehlüberweisungen sind in
einem Massenverwaltungsverfahren – wie hier –
erfahrungsgemäß leider nicht immer auszuschließen (vgl. z.B. die
zahlreichen Rückforderungsfälle der Verwaltung wegen fehlerhaft zu
hoher Geldüberweisung an Versicherte).
26 Mit dem Angebot der Antragsgegnerin, eine Postbarauszahlung zu
veranlassen, hat sie das Notwendige veranlasst, ihren
Verpflichtungen nachzukommen. Dies hat die Antragsstellerin ohne
hinreichend tragfähige Begründung verweigert.
27 2. Auch die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund sind nicht
gegeben. Es ist keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Schließlich hat
die Antragstellerin ihr zumutbare Möglichkeiten einer
Geldauszahlung pauschal verweigert, sich damit selbst in
Annahmeverzug begeben und eine rechtlich kaum schützenswerte
Position eingenommen. Die von der Antragstellerin angedeutete
allenfalls geringfügige Kostenbelastung bei einer Postbaranweisung
rechtfertigt es nicht, alle vorgeschlagenen Zahlungsmöglichkeiten
generell und ohne nachvollziehbare Begründung abzulehnen. Mit
dieser Verweigerungshaltung, die in Würdigung der Gesamtumstände
zumindest schikanöse Beweggründe zu Lasten der Antragsgegnerin
vermuten lässt (vgl. § 226 Bürgerliches Gesetzbuch), hat sie selbst
einen wesentlichen Beitrag für die eigene finanzielle Notlage
geleistet und damit den von der Antragsgegnerin erkennbar
ungewollten Zahlungsstillstand provoziert. Die Verursachung
geringfügiger Kostenbelastungen von Postbaranweisungen zu Lasten
der Antragstellerin wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären,
rechtfertigen jedoch nicht die Einleitung eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens wegen vermeintlicher Eilbedürftigkeit, die
in ihren Folgen selbst verursacht worden ist.
28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beschluss
ist unanfechtbar (§ 177 SGG).