Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 6/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-11
Aktenzeichen: L 6 U 6/13
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0911.L6U6.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Anl 1 Nr 2106 BKV, § 9 Abs 1 S 2 SGB 7
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Die Ausführungen der Wissenschaftlichen Begründung zur Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106 (BArbBl 9/2001 S 59ff) geben zu den erfassten Krankheiten weiterhin den medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wieder. (Rn.24)
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Arbeitstechnische Voraussetzung für die berufliche Entstehung eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms sind nur von außen wirkender Druck oder eine kurzrhythmisch wiederholende Streckung und Beugung im Ellenbogengelenk. (Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 21. September 2012, S 19 U 143/08, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine
Druckschädigung der Nerven als Berufskrankheit nach Nr. 2106 der
Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.
2 Die 1964 geborene Klägerin erlernte vom 1. September 1980 an den
Beruf einer Krankenschwester und übte ihn im Krankenhaus W. aus.
Seit etwa Anfang 2004 traten bei der Klägerin Schmerzen am rechten
Ellenbogengelenk und eine Gefühlsverminderung im Handteller, im
Ringfinger und kleinen Finger rechts auf. Die nachfolgende
ärztliche Behandlung führte zu der Diagnose eines
Ulnarisrinnensyndroms (Sulcus-Ulnaris-Syndrom). Am 14. März 2005
nahmen die Ärzte eine Dekompression und Volartransposition des
Ulnarisnerven im rechten Ellenbogen vor. Die Beschwerden traten
jedoch erneut auf und griffen auch auf die linke Seite über.
3 Mit einem am 20. Dezember 2007 bei der Beklagten eingegangenen
Schreiben beantragte die Klägerin die Feststellung der
Berufskrankheit.
4 Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilten die A.-Klinik W.- H.
als Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Klägerin sei etwa drei
Stunden arbeitstäglich mit der Körperpflege, dem Betten,
Prophylaxen, dem Lagern und dem Patiententransport zu
Untersuchungen, für eine halbe Stunde mit Hilfeleistungen beim
Essen, Trinken und anderem, eine halbe Stunde mit
Desinfektionsarbeiten, eine halbe Stunde mit Temperatur-, Puls-,
Blutdruckkontrollen, 1 ½ Stunden mit Blutentnahmen,
Infusionsvorbereitungen, der Verabreichung von Spritzen und
Verbandswechseln, eine Stunde mit dem Führen der
Patientendokumentation und eine Stunde mit der Arbeit am PC
beschäftigt. Belastete Körperteile seien Arme, Beine, Wirbelsäule
und Augen.
5 Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Präventionsdienst der
Beklagten mit, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien durch
die Tätigkeiten der Versicherten nicht erfüllt. Die Station mit der
Arbeitsstelle der Klägerin habe sich bis Oktober 2006 in einem
abgesonderten Gebäude, sieben Minuten vom Haupthaus entfernt,
befunden. Dort seien häufig alte und pflegebedürftige Patienten
behandelt worden. Zu Untersuchungen hätten diese mit dem Rollstuhl
oder dem Bett über das Kopfsteinpflaster eines hügeligen Geländes
transportiert werden müssen. Dies habe nach telefonischen Angaben
der Klägerin in der Früh- und Spätschicht ca. zwölf Patienten
betroffen. Ein Transport habe etwa 15 Minuten gedauert. Die
Klägerin selbst sehe im Schieben der Betten bzw. Rollstühle über
das Außengelände eine erhöhte Belastung für die Arme. Während der
genannten Schichten sei darauf eine Zeit von etwa fünf Stunden
entfallen. Arbeiten am PC und an der Patientendokumentation habe
sie kaum zu verrichten gehabt. Bei den Tätigkeiten der Klägerin
würden unterschiedliche Muskelgruppen beansprucht. Es handele sich
weder um haltungskonstante Arbeiten noch schwer korrigierbare
Zwangshaltungen, ständig wiederholte gleichartige Körperbewegung,
Überbeanspruchung von Muskeln mit nachfolgender Druckeinwirkung auf
Nerven oder häufiges Greifen mit hohem Kraftaufwand.
6 Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte die
Anerkennung der Druckschädigung des Nervus ulnaris als
Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Berufskrankheiten-Verordnung ab.
Sie gab im Wesentlichen die Erwägungen des Präventionsdienstes
wieder.
7 Mit dem wenige Tage später erhobenen Widerspruch wies die
Klägerin erneut darauf hin, sie habe täglich mehrfach Patienten mit
einem Gewicht von 70 bis 120 kg mit Bett, Gondel oder Rollstuhl zum
Hauptgebäude bringen müssen. Das Umlagern sei mit Hebungen
verbunden gewesen, da die Betten nicht höhenverstellbar gewesen
seien. Die Kopfteile seien nur durch Heben und Ziehen mechanisch
einzustellen gewesen. Bei der Körperpflege, der
Inkontinenzversorgung, dem zweistündlichen Lagerungswechsel
bettlägeriger Patienten, der Lagerung zur Nahrungsverabreichung und
dem Beziehen des Bettes sei eine dauerhafte Hebe- und Zugkraft
beider Arme aufzubringen gewesen. Auch habe sie als
Sauerstoffbeauftragte für die Station mehrmals täglich bis mehrmals
pro Woche Sauerstoffflaschen wechseln müssen. Die Flaschen seien
innerhalb der Station so aufbewahrt worden, dass sie die vollen
habe herunter heben und die leeren habe herauf heben müssen. Sie
selbst wiege 47 kg bei einer Körpergröße von 1,60 m. Eine
außerberufliche Belastung sei nicht vorhanden. Die Klägerin fügte
eine genaue Tätigkeitsbeschreibung des Pflegepersonals mit den
verschiedenen Schichten bei. Beigefügt war auch eine Bescheinigung
des Pflegedirektors der Arbeitgeberin vom 17. Juli 2008, in dem er
bestätigte, die Klägerin habe Patiententransporte vom Hauptgebäude
ins Nebengebäude zu diagnostischen Untersuchungen durchgeführt,
Pakete von Tabletts zum Stapeln auf Transportwagen gehoben,
mehrmals täglich Sauerstoffflaschen gewechselt und transportiert,
wobei leere und volle Flaschen mehrfach hätten gehoben werden
müssen, Patientenbetten am Kopfteil per Hand verstellt und
Patienten von Transportgondeln auf Patientenbetten über einen
Höhenunterschied von 20 cm umgelagert.
8 In einer weiteren Stellungnahme vom 14. August 2008 führte der
Präventionsdienst der Beklagten aus, die körperliche Belastung
durch die genannten Tätigkeiten stehe außer Frage, entspreche aber
nicht Tätigkeiten nach den Merkblättern zu der Berufskrankheit nach
Nr. 2106 der Liste. Dabei gehe es insbesondere um ständig
wiederholte gleiche Körperbewegungen, haltungskonstante Arbeiten
und Zwangshaltungen, eine Überbeanspruchung von Muskeln mit
Druckbelastung und häufiges Greifen mit Kraftaufwand. Diese
Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor.
9 Mit Beschluss des Widerspruchsausschusses vom 17. September 2008
wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie gab im
Wesentlichen die erneute Begründung des Präventionsdienstes
wieder.
10 Mit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Halle
eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und
vertieft. Sie hat ergänzend auf die Beweiserleichterung des § 9
Abs. 3 SGB VII hingewiesen. Sie hat Fotos zu den Akten gereicht,
mit denen sie die Überkopfarbeiten in ihrer versicherten Tätigkeit
hat verdeutlichen wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 -
61 d. A. Bezug genommen.
11 Die Klägerin hat eine neue Tätigkeitsbeschreibung zur Akte
gereicht, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 83 - 87 d. A. verwiesen
wird. Dafür hat sie Zeugenbeweis angeboten. Wegen weiterer
Beschreibungen wird auf Bl. 151 - 153 u.163 f. d. A. Bezug
genommen.
12 Die Beklagte hat entgegnet, die bildlich dokumentierten
Überkopfarbeiten seien nicht mit wiederholten mechanischen oder
durch Druck schädigenden Einwirkungen verbunden. Voraussetzung für
einen Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 3 SGB VII sei der Nachweis der
arbeitstechnischen Voraussetzungen, der bei der Klägerin gerade
nicht zu erbringen sei. Bei den Beschreibungen der Klägerin handele
es sich um normale Tätigkeiten einer Krankenschwester, wobei die
erschwerten Bedingungen berücksichtigt seien. Es seien aber viele
verschiedene Tätigkeiten mit Beanspruchung unterschiedlicher
Muskelgruppen angefallen. Die Beklagte hat eine weitere
Stellungnahme des Präventionsdienstes nach Einholung schriftlicher
Auskünfte der benannten Zeuginnen eingeholt, wegen deren Inhalt im
Einzelnen auf Bl. 127 - 138 d. A. Bezug genommen wird. In der
Stellungnahme vom 30. November 2011 ist der Präventionsdienst zu
dem Ergebnis gelangt, die Belastungen der Klägerin durch die
Patiententransporte seien glaubhaft. Charakteristisch für die
arbeitstechnischen Voraussetzungen der Nr. 2106 seien aber vielfach
wiederholte Bewegungen, Zwangshaltungen und/oder Haltungskonstanz
und stark einseitige Belastungen. Diese Voraussetzungen seien bei
der Klägerin nicht zu erkennen. Insbesondere habe sie beim Schieben
der Betten gerade wegen der häufig veränderten Wegebedingungen
verschiedene Haltungen einnehmen müssen. Auch eine starke
Abwinkelung des Handgelenkes sei nicht erforderlich gewesen. Die
Beklagte hat weiter erwidert, eine Zunahme der geschilderten
Belastungen bei der Arbeit im Laufe des Verfahrens sei nicht zu
verkennen. Dies alles ändere aber nichts daran, dass die besonderen
Voraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt seien.
13 Mit Urteil vom 21. September 2012 hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es fehle im Falle der Klägerin
an den notwendigen arbeitstechnischen Voraussetzungen der
Berufskrankheit Nr. 2106 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung. Die aus der Literatur hervorgehenden
notwendigen beruflichen Verrichtungen seien im Falle der Klägerin
nicht festzustellen. Die nicht zu übersehende Schwere der
körperlichen Arbeit vor dem Hintergrund einer zierlichen
Konstitution erfülle als solche die Voraussetzungen nicht. Die
Tätigkeit der Klägerin sei durch einen Wechsel verschiedener
schwerer Arbeiten gekennzeichnet gewesen, eine Druckeinwirkung auf
die Nervenbahn sei nicht zu erkennen. Die Dehnungs- und
Zugwirkungen seien nicht ersichtlich. Häufiges Greifen mit hohem
Kraftaufwand sei ebenso wenig erforderlich gewesen.
14 Gegen das ihr am 24. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 4. Februar 2013 Berufung eingelegt. Sie bleibt bei
ihrem bisherigen Vortrag und meint, sie habe eine erhöhte Gefahr
aufgrund der ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen. Danach sei § 9 Abs. 3 SGB VII anzuwenden. Auch die vom Sozialgericht aus der Literatur
übernommenen Voraussetzungen lägen bei ihr vor. Die Intensität
ihrer Tätigkeiten sei über das Normalmaß hinausgegangen. Sie habe
dabei auch eine Zwangshaltung – Stehen – einnehmen
müssen. Im Erörterungstermin vom 13. August 2013 hat die Klägerin
weitere Angaben gemacht, wegen deren Inhalt auf Bl. 272 der
Gerichtsakte hingewiesen wird.
15 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
21. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008
aufzuheben und festzustellen, dass ihr Ulnarisrinnensyndrom
beidseits vom 8. März 2004 an eine Berufskrankheit nach Nr. 2106
der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.
16 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie bleibt bei ihrer Auffassung und tritt der Beurteilung des
Sozialgerichts bei.
18 Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts ohne
mündliche Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts, Bl. 272 d.
A., zugestimmt.
19 Bei der Beratung hat die Akte der Beklagten – Az.:
11-70-QA091300- TFR – vorgelegen.
Entscheidungsgründe
20 Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte
Berufung hat keinen Erfolg.
21 Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 beschwert die
Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die
Beklagte darin zu Recht die Feststellung einer Berufskrankheit nach
§ 9 Abs. 1 S. 1, 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB
VII - G. v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254) i. V. m. § 1
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV – i. d. F. v. 11.6.2009,
BGBl. I S. 1273) und Nr. 2106 der dazu ergangenen Anlage 1 (Anl. 1
BKV) abgelehnt hat.
22 Die Klägerin hat auf die geltend gemachte Feststellung keinen
Anspruch, weil es an den besonderen Einwirkungen im Sinne von § 9
Abs. 1 S. 2 SGB VII fehlt, die (allgemein) nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft die bei ihr vorliegende und als
Berufskrankheit geltend gemachte Erkrankung eines
Ulnarisrinnensyndroms verursachen. Das Fehlen dieser sogenannten
arbeitstechnischen Voraussetzungen hat die Beklagte überzeugend
festgestellt.
23 Welche "besonderen" Einwirkungen die Eignung zur
Verursachung der Berufskrankheit nach Nr. 2106 Anl. 1 BKV haben,
hat schon der ärztliche Sachverständigenbeirat in der
wissenschaftlichen Begründung (Bekanntmachung vom 1.8.2001, Bl. 172
ff. Gerichtsakte) zur Änderung der Berufskrankheitenbezeichnung in
"Druckschädigung" ausgeführt: Danach handelt es sich bei
einem Sulcus-ulnaris-Syndrom (anderer Begriff für
Ulnarisrinnensyndrom, vgl. die bedeutungsgleiche und
zusammenfassende Verwendung in den Berichten des Klinikums
Bergmannstrost, Bl. 22-26 Vw.-Akte) um ein Krankheitsbild, für das
bestimmte Belastungen – in zwei benannten Fallgruppen –
als Ursache geeignet sind. Dies ist erstens ein von außen wirkender
Druck, etwa durch Aufstützen, auf den Ellenbogen. Dies ist zweitens
eine repetitive Beugung und Streckung im Ellenbogengelenk, wie bei
bestimmten Instrumentalisten, die zu einer Reibungsschädigung
(Friktionstrauma) des Nervs im Nervenkanal des Ellenbogens
führt.
24 Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse gelten weiterhin. Sie sind
– praktisch wortgleich dargestellt – auch Gegenstand
des Merkblatts (Bekanntmachung des BMA vom 1.10. 2002, hier zitiert
nach Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2106). Hinweise darauf, dass neue
Überlegungen an ihre Stelle getreten wären, finden sich nicht (vgl.
die Anmerkungen bei Mehrtens/Brandenburg, Stand 2. Lieferung 2011;
weiter darauf Bezug nehmend Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 231 ff., insb.
S. 236).
25 Den danach maßgeblichen Belastungen war die Klägerin bei ihrer
Tätigkeit als Krankenschwester nicht in gesteigertem Maße
ausgesetzt. Die nach ihren insoweit durchgehenden Beschreibungen
der Art nach ausgeübten Tätigkeiten lassen eine entsprechende
Belastung nicht erkennen, wobei es um die unterschiedlichen
Schilderungen der zeitlichen Belastung nicht ankommt. Die
Beurteilung des Präventionsdienstes der Beklagten ist auch für
Laien nachvollziehbar, weil es um Verrichtungen geht, die der Art
nach allgemeinkundig sind.
26 Eine Tätigkeit, bei der überhaupt äußerer Druck auf den
Ellenbogenbereich entsteht, beschreibt die Klägerin konkret
nirgends. Weder Schieben oder – gegen Gefälle – Halten
von Rollstühlen oder – mit gleicher Griff- und Armhaltung
– sogenannter Gondeln noch – ggf. auch mit anderem
Griff – von Betten erfordert eine Auflagerung des Arms im
Ellenbogenbereich mit der Möglichkeit von Druck darauf. Ebenso gilt
dies für das Umlagern von Patienten, das nur mit Anheben oder
Tragen zu bewältigen ist. Entsprechendes gilt für den Transport
fester Gegenstände wie Gasflaschen. Schließlich ist ein solcher
Druck nicht mit einem Recken zur Bewältigung von Überkopfarbeiten
verbunden.
27 In der Tätigkeit der Klägerin fällt auch keine repetitive
Beugung und Streckung im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung
an. Damit ist rechtlich notwendig nicht der schon häufige Wechsel
zwischen gestrecktem und gebeugtem Arm gemeint, der auch im
allgemeinen Leben anfällt, sondern eine Verrichtung, bei der im
Sinne der besonderen Einwirkung unmittelbar eine "hohe
Repetitionsrate" bzw. "hohe Wiederholungsrate" (vgl.
Wissenschaftliche Begründung zu 1.2 und zu 2.) zwischen beiden
Haltungen anfällt. Dies ist für die versicherte Tätigkeit der
Klägerin nicht erkennbar. So ist schon für den Transport von
Kranken auf Hilfsmitteln mit Rädern über eine Dauer von mindestens
sieben Minuten nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht
vorgetragen, weshalb die Bewegung nicht jeweils für Minuten nur mit
gestreckter und nur mit gebeugter Armhaltung erfolgt sein sollte;
gewöhnlich würde ein Mensch den Transport so vornehmen. Ebenso
enthalten die anderen Verrichtungen – Entnahme von
Gegenständen aus hoch gelegenen Schränken, Transport und Stapeln
von Essenstabletts, Transport von Gasflaschen, Umlagern von
Patienten – keinerlei Anforderungen, die kurzrhythmische
Haltungswechsel im Ellenbogen, vergleichbar mit Instrumentalisten,
erforderten. Hinzu kommt, dass sie untereinander unterschiedliche
Anforderungen an die Bewegungsabläufe stellen.
28 Da schwere körperliche Arbeit – wie sie die Klägerin
glaubhaft ausgeübt hat – allein die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt, kann diese nicht
festgestellt werden.
29 Ein Fall des § 9 Abs. 3 SGB VII liegt bei der Klägerin nicht
vor, da es bei ihr nach den vorstehenden Ausführungen gerade an dem
Eingangstatbestand dieser Vorschrift fehlt. Es lagen nämlich in
ihrer versicherten Tätigkeit als Krankenschwester – wie
dargelegt – keine besonderen Bedingungen vor, die allgemein
die Gefahr der jeweiligen Erkrankung erhöhen.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und richtet sich nach
dem Unterliegen der Klägerin.
31 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2
SGG liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf
einer Rechtsgrundlage handelt, die durch höchstrichterliche
Rechtsprechung gesichert ist.