SG Halle (Saale) 29. Kammer — S 29 AS 953/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-11
Aktenzeichen: S 29 AS 953/11
ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2014:0211.S29AS953.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 SGB 2, § 11 SGB 2, § 19 SGB 2
Orientierungssatz
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Die einem selbständigen Versicherungsvertreter von einer Versicherung ausgezahlte vormalige Stornorücklage, die aus einbehaltenen Provisionen gebildet wurde, ist im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen, nicht als Vermögen, des Betroffenen anzusetzen.(Rn.38)
Dabei ist die ausbezahlte Rücklage nicht vollständig im Zuflussmonat zu berücksichtigen, sondern gleichmäßig ab dem Zuflussmonat auf den verbleibenden Bewilligungszeitraum aufzuteilen, vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R.(Rn.40)
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Eine Einkommensteuerschuld kann bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Betriebsausgaben angerechnet werden.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten
der Klägerin.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erstattung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweites
Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
– (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009.
Streitig ist insbesondere, ob die an die Klägerin ausgezahlte
Stornorücklage als Einkommen anzurechnen ist.
2 Die ... 1952 geborene, erwerbsfähige Klägerin ist deutsche
Staatsangehörige und war bis Februar 2007 als Handelsvertreterin
für die D. Versicherungen tätig. Wie vertraglich vereinbart,
behielt die D. Versicherungen einen Teil der von der Klägerin
erzielten Provisionen als vertraglich vereinbarte Stornorücklage
ein. Diese Stornorücklage wurde auf ein Konto der D. Versicherungen
übernommen und während der vereinbarten Haftungszeit zum Ausgleich
von Provisionsstorni verwendet.
3 Ab September 2008 bezog die Klägerin von der Rechtsvorgängerin
des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes. Ab November 2008 nahm die Klägerin
erneut eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsverkäuferin
auf.
4 Die Klägerin lebte zum streitgegenständlichen Zeitraum in einer
59,54 qm großen 2,5-Zimmer-Wohnung in der Th.-A. in Z., für die sie
monatlich eine Grundmiete in Höhe von 270,60 Euro zzgl.
Betriebskosten in Höhe von 71,69 Euro, und Heizkosten in Höhe von
52 Euro entrichtete. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte
zentral.
5 Für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2009 bis 31. August
2009 bewilligte der Beklagten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 666,50 Euro monatlich; ab Juli
2009 monatlich 674,50 Euro (Bescheide vom 11. Februar 2009 und vom
6. Juni 2009). Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig,
weil im Hinblick auf das noch nicht feststehende Einkommen der
Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit über den Anspruch nicht
abschließend entschieden werden könne.
6 Die Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum Einnahmen aus ihrer
selbständigen Tätigkeit als Versicherungsverkäuferin in Höhe von
1064,19 Euro. Gleichzeitig leistete sie in diesem Zeitraum von
ihren Einnahmen Beiträge als IHK-Mitglied in Höhe von 259,71 Euro,
daneben bestritt sie Kosten für Porto und Büromaterial in Höhe von
123,90 Euro, für Präsente in Höhe von 79,34 Euro, für Telefon (auch
private Nutzung) in Höhe von 304,58 Euro sowie für
Kontoführungsgebühren für das Geschäftskonto bei der ...bank in
Höhe von 17,92 Euro. Hinzu kamen die Kosten für die Nutzung des
überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs in Höhe von
insgesamt 175,67 Euro (Versicherung und Sprit). Im streitigen
Zeitraum legte die Klägerin mit diesem Fahrzeug 138 km für per
Fahrtenbuch nachgewiesene private Fahrten zurück. Hinsichtlich der
Betriebsausgaben wird auf die Blätter 173 bis 257 der
Verwaltungsakte des Beklagten Band I verwiesen.
7 Darüber hinaus zahlten die D. Versicherungen am 28. Mai 2009 den
Restbetrag aus der Stornorücklage in Höhe von 2831,80 Euro an die
Klägerin aus. Im Juni 2009 erzielte die Klägerin Zinseinnahmen in
Höhe von 110,25 Euro. Am 14. Juli 2009 beglich die Klägerin ihre
Einkommensteuerschuld aus dem Jahr 2007 durch Zahlung von 4609,11
Euro an das Finanzamt Z ...
8 Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 setze der Beklagte die
Leistungen für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009
endgültig fest. In Ansehung des endgültig festgestellten Einkommens
aus selbständiger Tätigkeit bestehe ein geringerer
Leistungsanspruch. Mit Bescheid vom gleichen Tag machte er
gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung von insgesamt
2381,55 Euro geltend. Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide
Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens änderte der
Beklagte die endgültige Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid
vom 13. Januar 2011 nochmals ab und verminderte mit gesondertem
Bescheid vom gleichen Tag den Erstattungsbetrag auf 2240,79 Euro.
Den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid wies er im Übrigen
mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011, zugegangen am 31.
Januar 2011, als unbegründet zurück. Den Widerspruch gegen den
Erstattungsbescheid wies der Beklagte im Übrigen mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011, zugegangen am 5. August
2013, als unbegründet zurück.
9 Gegen den Festsetzungsbescheid hat die Klägerin am 24. Februar
2011 Klage vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 29
AS 953/11 erhoben. Gegen den Erstattungsbescheid hat die Klägerin
am 22. August 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle unter dem
Aktenzeichen S 29 AS 3756/13 erhoben. Sie ist der Auffassung, dass
die an sie gezahlte Stornorücklage nicht als Einkommen auf den
Leistungsanspruch anzurechnen sei. Es handele sich hierbei um
Vermögen. Zudem sei die Begleichung ihrer Einkommensteuerschuld als
Betriebsausgabe im Rahmen der Einkommensermittlung mindernd zu
berücksichtigen.
10 Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 hat die Kammer die Verfahren S
29 AS 953/11 und S 29 AS 3756/13 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden.
11 In der Mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 hat der
Beklagte folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:
12 "Der Beklagte erkennt an, unter Abänderung des
Festsetzungsbescheides vom 11. Februar 2010 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 der Klägerin Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes für März bis Mai 2009 in Höhe
von jeweils 395 Euro monatlich, für Juni 2009 in Höhe von 285 Euro
und für Juli bis August 2009 in Höhe von jeweils 403 Euro monatlich
zu gewähren.
13 Der Beklagte erkennt an, unter Abänderung des
Erstattungsbescheides vom 11. Februar 2010 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 gegenüber der Klägerin
die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes für den Zeitraum März bis August 2009 auf 1739
Euro zu begrenzen."
14 Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und
beantragt nunmehr,
15 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 in der Fassung des
angenommenen Teilanerkenntnisses abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009
zu gewähren und
16 den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 in der Fassung des
angenommenen Teilanerkenntnisses aufzuheben.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig und verweist auf seine
Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Da die Klägerin während der
sogenannten Haftungszeit über die Stornorücklage nicht verfügen
konnte, konnte diese nicht dem Vermögensaufbau diesen. Bei
Auszahlung im Mai 2009 sei diese als Einkommen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. Die Einkommensteuerschuld sei
keine Betriebsausgabe für die selbständige Tätigkeit der Klägerin.
Darüber hinaus können von der Klägerin getätigte Präsente nicht als
Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da diese für die Tätigkeit
nicht notwendig waren.
20 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
21 Die Klage in Form der kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in
Verbindung mit § 56 SGG) ist zulässig. Insbesondere ist sie form-
und fristgerecht nach § 87 SGG erhoben. Der Widerspruchsbescheid
des Beklagten hinsichtlich des Erstattungsbescheides vom 26. Januar
2011 ist der Klägerin erst am 5. August 2013 mittels Zustellung an
ihre Prozessbevollmächtigte zugegangen. Einen früheren Zugang
konnte der Beklagte nicht nachweisen. Daher erfolgte die
Klageerhebung in dem Verfahren S 29 AS 3756/13 innerhalb der
Klagefrist.
22 Die angegriffenen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide des
Beklagten 11. Februar 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 13. Januar 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.
Januar 2011 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses
sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 1 SGG.
23 Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) SGB II (in der Fassung vom 21. Dezember 2008) in
Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (SGB III).
24 Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Einer
vorherigen Anhörung der Klägerin nach § 24 Abs. 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – (SGB X) bedurfte es nicht (vgl. Niesel,
SGB III, 4. Auflage 2007, § 328 Rn. 19).
25 Die Bescheide sind nach Auffassung der Kammer nach Abgabe des
Teilanerkenntnisses des Beklagten auch materiell-rechtlich nicht zu
beanstanden.
26 Gemäß § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III sind auf Grund einer
vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit
mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht
oder nur in geringer Höhe zuerkannt wird. Die Einkommenserzielung
der Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum zur Minderung
des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geführt. Der Beklagte
hat die Höhe des Leistungsanspruchs sowie des zu erstattenden
Betrages fehlerfrei ermittelt.
27 a) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht vollendet haben (Nr. 1),
erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(Nr. 4). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält.
28 Die Klägerin gehört ihrem Alter nach grundsätzlich zum Kreis der
Leistungsberechtigten und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet. Die Kammer hat keinen Grund, anhand der vorliegenden
Unterlagen an der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu zweifeln.
29 Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu
bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten der
Unterkunft und Heizung.
30 Zu Recht ist der Beklagte bei der Bedarfsberechnung der Klägerin
von einer Regelleistung von monatlich 351 Euro, ab Juli 2009
monatlich 359 Euro ausgegangen. Die Kosten der Unterkunft und
Heizung betragen für die Klägerin insgesamt 387,96 Euro (ab Juli
2009 387,82 Euro) und setzen sich aus einer Grundmiete von 270,60
Euro zzgl. Betriebskosten in Höhe von 71,69 Euro und Heizkosten in
Höhe von 52 Euro abzüglich der Kosten für die
Warmwasseraufbereitung (6,33 Euro, ab Juli 2009 6,47 Euro)
zusammen. Dies ist zwischen den Beteiligten nach Abgabe eines
entsprechenden Teilanerkenntnisses des Beklagten in der
Öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2014 unstreitig.
31 Der Gesamtbedarf der Klägerin beläuft sich demnach im
streitgegenständlichen Zeitraum auf monatlich 738,96 Euro bzw. ab
Juli 746,82 Euro.
32 b) Von dem Bedarf ist das zu berücksichtigende Einkommen in
Abzug zu bringen. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB
II (in der Fassung vom 5. Dezember 2006; im Folgenden aF) Einnahmen
in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II
und bestimmter weiterer, hier nicht einschlägiger Leistungen zu
berücksichtigen.
aa)
33 Die Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen
aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Versicherungsverkäuferin in
Höhe von 1064,19 Euro.
34 Von dem Einkommen Selbständiger (hier ausgedrückt durch die
Betriebseinnahmen) sind in einem ersten Schritt die im
Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben
mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge
ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Die
Beiträge, die sich aus § 11 Abs. 2 SGB II aF ergeben, werden (im
Grundsatz) erst in einem abschließenden Schritt auf das nach § 3
Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der
Fassung vom 18. Dezember 2008 – im Folgenden Alg II-VO)
monatsweise verteilte Einkommen abgezogen.
35 Zunächst sind von den Betriebseinnahmen der Klägerin in Höhe von
1064,19 Euro die notwendigen Betriebsausgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Alg II-VO abzusetzen. Von den zugeflossenen Betriebseinnahmen
sind die von dem Beklagten anerkannten Ausgaben (Mitgliedsbeiträge
I., Kosten für die Porto und Büromaterial, die tatsächlichen Kosten
für die Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten
Kraftfahrzeugs abzüglich der Kosten für private Fahrten in Höhe von
0,10 Euro pro gefahrenem und per Fahrtenbuch nachgewiesenem km,
Kontoführungsgebühren für das Geschäftskonto der Klägerin sowie die
Telefonkosten für die privat und geschäftlich genutzten Telefone
der Klägerin zur Hälfte) in Höhe von 715,69 Euro abzusetzen. Keine
Berücksichtigung als Betriebsausgabe konnten nach Auffassung der
Kammer die von der Klägerin für Geburtstage, Geburt, Einschulung
und Goldene Hochzeit von Kunden getätigten Präsente im Wert von
79,34 Euro finden. Diese Kosten waren vermeidbar im Sinne von § 3
Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO. Dies ist zwischen den Beteiligten
mittlerweile unstreitig. Insgesamt sind Betriebsausgaben in Höhe
von 715,69 Euro als notwendig anzusehen.
36 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Zahlung einer
Forderung des Finanzamtes wegen Einkommensteuerschuld aus dem Jahr
2007 in Höhe von 4609,11 Euro nicht als einkommensmindernd
berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um eine
Betriebsausgabe. Auch sind im Zeitpunkt der Auszahlung des
Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl.
BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, juris).
Abgesehen davon, dass § 3 Alg II-VO in Verbindung mit § 11 Abs. 2
SGB II aF abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in
Abzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt, ist
Einkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts
einzusetzen. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt,
dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen
ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (vgl. BSG,
Urteil vom 15. April 2008 – B 4 AS 27/07 R, juris).
37 Die um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen sind nach
§ 3 Abs. 4 Alg II-VO – abweichend von ihrem tatsächlichen
Zufluss – gleichmäßig monatlich aufzuteilen. Damit werden
Einnahmen fiktiv einem Monat zugeordnet, ohne dass zu überprüfen
ist, ob sie in diesem Monat tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur
Verfügung standen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B
14 AS 1/13 R, juris). Nach Verteilung der um die notwendigen
Betriebsausgaben bereinigten Betriebseinnahmen steht monatlich ein
Einkommen in Höhe von 58,08 Euro aus der selbständigen Tätigkeit
der Klägerin zur Verfügung.
bb)
38 Hinzu kommen monatlich 471,97 Euro aus einer früheren
selbständigen Tätigkeit der Klägerin. Entgegen der Ansicht der
Klägerin ist die ihr am 25. Mai 2009 ausgezahlte Stornorücklage in
Höhe von 2831,80 Euro als Einnahme anzusehen und nicht als
Vermögen. Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von
Folgendem auszugehen: Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist
grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu
erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte
(modifizierte Zuflusstheorie: BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 –
B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07
R; Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R; Urteil vom 23.
August 2011 – B 14 AS 185/10 R; juris).
39 Die Stornorücklage wird aus einbehaltenen Provisionen gebildet
und wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem
Versicherungsunternehmen und nach Ablauf der (nachlaufenden)
Stornohaftungszeiten ausgezahlt, soweit es in dieser Zeit nicht zu
Stornierungen von zuvor vermittelten Versicherungsverträgen kommt.
Während dieser Haftungszeit wird sie von dem
Versicherungsunternehmen einem für die Stornorücklage gebildeten
Konto zugeführt. Ausgehend von dieser zwangsweisen Einbehaltung
eines Teils der Provisionen und die mangelnde Verfügungsmacht über
die Stornorücklage vor ihrer Auszahlung ist von der Maßgeblichkeit
des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen
Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen (ebenso zum nach
Auffassung der Kammer insoweit vergleichbaren Überbrückungsgeld
BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R; Schmidt in
Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 20). Das
Stornorücklage-Konto ist nicht einem Sparbuch vergleichbar, auf dem
mit bereits erlangten Einkünften von der Klägerin oder aber dem
Versicherungsunternehmen ein gezielter "Vermögensaufbau"
betrieben wird. Vielmehr stand dieser Teil ihrer Provision der
Klägerin während der gesamten Haftungszeit bis zum
Auszahlungszeitpunkt nie zur Verfügung. Dieser Berücksichtigung
widerspricht auch nicht, dass die Stornorücklage vom
Versicherungsunternehmen zum Teil verzinslich angelegt wird. Sie
diente gleichwohl primär der Haftung für stornierte
Versicherungsverträge und wurde nicht freiwillig
"angespart".
40 Die Stornorücklage ist nach § 3 Abs. 4 Alg II-VO abweichend von
ihrem tatsächlichen Zufluss ebenfalls monatlich gleichmäßig auf den
streitigen Zeitraum aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August
2013 – B 14 AS 1/13 R, juris). Eine abweichende
Berücksichtigung als einmalige Einnahme ist nicht angezeigt, da § 2
Abs. 4 Alg II-VO lediglich bei Einkommen aus nichtselbständiger
Tätigkeit anzuwenden ist.
41 Von dem Gesamteinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von
530,05 Euro sind keine über § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II aF
hinausgehenden Beträge abzusetzen. Dieser Betrag in Höhe von 100
Euro ("pauschale Werbungskosten") ist für den
erwerbstätigen Hilfebedürftigen einmal abzusetzen; nur auf
entsprechenden Nachweis hin können höhere Kosten Berücksichtigung
finden. Solche Kosten sind hier nicht behauptet und nicht
ersichtlich.
42 Es errechnet sich also aus 430,05 Euro (Gesamteinkommen
abzüglich Grundfreibetrag) abzüglich des ersten Freibetrags nach § 30 SGB II aF in Höhe von 86,01 Euro ein zu berücksichtigendes
Einkommen von 344,04 Euro monatlich, das die Regelbedarfe
mindert.
cc)
43 Im Monat Juni 2009 sind weitere 110,25 Euro bedarfsminderndes
Einkommen aus Kapitalerträgen anzurechnen.
44 Hieraus errechnen sich folgende monatliche Leistungsansprüche
bzw. die Erstattungssumme.
45 Monat Anspruch bewilligt Differenz 03/2009 395 Euro 666,50 Euro
271,50 Euro 04/2009 395 Euro 666,50 Euro 271,50 Euro 05/2009 395
Euro 666,50 Euro 271,50 Euro 06/2009 285 Euro 666,50 Euro 381,50
Euro 07/2009 403 Euro 674,50 Euro 271,50 Euro 08/2009 403 Euro
674,50 Euro 271,50 Euro gesamt 1739,00 Euro
46 c) Die Erstattungsforderung gegen die Klägerin ist nach § 40
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2
SGB III begründet.
II.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und
folgt dem Ergebnis der Hauptsache unter Berücksichtigung des
Teilanerkenntnisses des Beklagten.
III.
48 Der Streitwert beträgt mehr als 750 Euro, so dass die Berufung
kraft Gesetzes zulässig ist.