Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat — 8 K 5/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-08
Aktenzeichen: 8 K 5/15
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0608.8K5.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 FlurbG, § 59 Abs 1 FlurbG, § 59 Abs 2 FlurbG, § 59 Abs 3 S 1 FlurbG, § 110 FlurbG ... mehr
Leitsatz
Ohne Belang für den Eintritt der Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG ist, ob den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt wurde.(Rn.25)
Tatbestand
1 Die Kläger wenden sich gegen den Flurbereinigungsplan im
vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (L.).
2 Mit Beschluss vom 01.12.2006 ordnete der Beklagte das
vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (L.) an, nachdem er zuvor am
28.11.2005 in (J.) eine entsprechende Aufklärungsversammlung gemäß § 5 FlurbG durchgeführt hatte, an der auch die Klägerin zu 2 teilnahm.
Die Kläger sind als Miteigentümer von Grundstücken im
Verfahrensgebiet Teilnehmer dieses Flurbereinigungsverfahrens. Der
Flurbereinigungsbeschluss vom 01.12.2006 wurde in den Monaten
Dezember 2006 und Januar 2007 in den im Flurbereinigungsgebiet
gelegenen und angrenzenden Gemeinden durch Aushang sowie
Veröffentlichung in verschiedenen Amtsblättern bekanntgemacht.
Widersprüche wurden hiergegen nicht erhoben.
3 Mit Bekanntmachung vom 22.04.2013 wurde der
Flurbereinigungsplan bekanntgegeben. In der Bekanntmachung wurde auf
die Auslegung des Flurbereinigungsplans in der Zeit vom 27.05.2013
bis zum 07.06.2013 im Bauamt der Hansestadt Gardelegen während der
Dienstzeiten und zusätzlich am 11.06.2013 in der Zeit von 9.00 –
18.00 Uhr in (J.) hingewiesen. Der Termin zur Anhörung der
Beteiligten finde am 11.06.2013 um 18.30 Uhr in (J.) statt. Die
Beteiligten wurden als Teilnehmer für ihre dem
Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke und als Inhaber
von Rechten an Grundstücken, die dem Flurbereinigungsplan
unterliegen, geladen. Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan
müssten die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses im
Anhörungstermin vorbringen. Die Bekanntmachung wurde u.a. im
Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 22.05.2013
veröffentlicht.
4 Mit Schreiben vom 29.04.2013 informierte der Beklagte
jedenfalls die Klägerin zu 2 zusätzlich über den
Flurbereinigungsplan.
5 Die Kläger waren Miteigentümer der Flurstücke 428/38,
436/37 und 37/1 der Flur A der Gemarkung (J.). Mit dem
Flurbereinigungsplan wurden ihnen als Abfindung die Flurstücke 315
und 313 in ähnlicher Lage zugeteilt. Das Flurstück 315 liegt an der
W-Straße in (J.) und ist mit dem Wohnhaus der Kläger bebaut. Das
Flurstück 313 liegt dahinter und ist eine Grünlandfläche. Als
Zufahrt zu den Flurstücken nutzen die Kläger seit langem das
Flurstück 316 (vormals 421/38), auf dem sie ein Hoftor und einen
Carport errichtet haben. Eigentümerin des Flurstücks 316 ist Frau
H., die Nachbarin der Kläger, die das Grundstück durch notariellen
Kaufvertrag vom 13.08.2013 erworben hat. Zulasten des Flurstücks 316
war im Grundbuch ein Überfahrtsrecht u.a. für die jeweiligen
Eigentümer des Flurstücks 436/37 (jetzt 313) eingetragen. Mit dem
Flurbereinigungsplan wurde das Überfahrtsrecht gelöscht.
6 Zu dem Anhörungstermin am 11.06.2013 erschien kein
Teilnehmer. Gegen den Flurbereinigungsplan wurde kein Widerspruch
eingelegt. Am 24.01.2014 ordnete der Beklagte die Ausführung des
Flurbereinigungsplans gemäß § 61 FlurbG an.
7 Nachdem das auf dem Flurstück 316 lastende
Überfahrtsrecht auf Ersuchen des Beklagten vom 25.06.2014 am
21.08.2014 im Grundbuch gelöscht wurde, legten die Kläger mit
Schreiben vom 27.01.2015, bei dem Beklagten eingegangen am
29.01.2015, "Einspruch" ein und beantragten die Wiedereintragung des
Wegerechts. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wertete das
Schreiben als Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan und wies
diesen mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 als unzulässig
zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nicht
fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG müssten
Widersprüche im Anhörungstermin vorgebracht werden. Das sei hier
nicht geschehen. Die Kläger seien auch ordnungsgemäß unter
Einhaltung der Ladungsfrist zu dem Anhörungstermin geladen und auf
die Folgen des Ausbleibens im Anhörungstermin hingewiesen worden.
Die Bekanntmachung im Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom
22.05.2013 sei ausreichend. Zusätzlich sei den Klägern mit Schreiben
vom 29.04.2013 ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan durch Einwurf
in den Briefkasten am 07.05.2013 zugestellt worden. Selbst wenn
diese Zustellung nicht nachweisbar sein sollte, wirke sich dies auf
die Einhaltung der Ladungsfrist nicht aus. Der Widerspruch der
Kläger sei nicht im Anhörungstermin am 11.06.2013, sondern erst mit
Schreiben vom 27.01.2015 und damit verspätet vorgebracht worden.
Damit seien die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 2 FlurbG eingetreten.
Eine nachträgliche Zulassung des Widerspruchs gemäß § 134 Abs. 2
FlurbG scheide aus. Die Kläger hätten die Frist schuldhaft versäumt.
Es trete für sie auch keine unbillige Härte ein. Das Flurstück 315
liege an einer öffentlichen Straße und sei erschlossen. Das
Flurstück 313 liege dahinter und sei über das Flurstück 315 zu
erreichen.
8 Am 28.10.2015 haben die Kläger beim erkennenden Gericht
Klage erhoben. Mit Schreiben vom 24.11.2015 haben sie klargestellt,
dass sich die Klage nicht gegen das Landesverwaltungsamt, sondern
gegen den Beklagten richte.
9 Die Kläger tragen vor, sie seien nicht ordnungsgemäß zu
dem Anhörungstermin am 11.06.2013 geladen worden. Die
Veröffentlichung im Amtsblatt des Altmarkkreises vom 22.05.2013
hätten sie nicht erhalten, da sie den Generalanzeiger, mit dem das
Amtsblatt vertrieben werde, schon seit Jahren nicht mehr bekommen
würden. Ein Schreiben vom 29.04.2013 sei nur der Klägerin zu 2
zugegangen. Sie seien an dem Flurbereinigungsverfahren nur gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG als Teilnehmer, nicht aber gemäß § 10 Nr. 2 Buchst.
b FlurbG als Nebenbeteiligte beteiligt worden. Das sei nicht
ausreichend. Da sie keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass es auch
um ihr Wegerecht gehe, hätten sie keine Veranlassung gehabt, zum
Anhörungstermin am 11.06.2013 zu gehen. Auch in der
Aufklärungsversammlung vom 28.11.2006 seien sie nicht über die
Absicht, die Dienstbarkeit aufheben zu wollen, aufgeklärt worden.
Der Flurbereinigungsbeschluss vom 01.12.2006 sei daher rechtswidrig,
verletze sie in ihren Rechten und sei aufzuheben. Zudem sei der
Flurbereinigungsplan nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden.
Erforderlich sei eine Auslegung von mindestens 14 Tagen. Demgemäß
könne ihr Widerspruch nicht verspätet sein. Der Flurbereinigungsplan
sei auch materiell rechtswidrig. Die Löschung des Wegerechts
verletze die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Flurstück
313 sei nur über das Flurstück 316 erreichbar. Um das Flurstück 313
über das Flurstück 315 zu erreichen, müssten sie teilweise ihr Haus
zurückbauen oder Bäume fällen, was unzumutbar sei. Der Beklagte
hätte nicht bei Gelegenheit der Flurbereinigung private Interessen
wie das Wegerecht neu ordnen dürfen, weil der Zweck der
Flurbereinigung dies nicht erfordert und auch kein öffentliches
Interesse daran bestanden habe. Der Beklagte habe den Eigentümern
des Flurstücks 316 etwas zum Nachteil der Kläger verschafft, was
diese auf zivilrechtlichem Wege nie bekommen hätten. Die
Dienstbarkeit hätte nur gelöscht werden dürfen, wenn der Zweck der
Flurbereinigung dies erfordert hätte, das Interesse der Eigentümer
ihr Interesse an dem Weg deutlich überwogen hätte und wenn sie
zugestimmt hätten. Hieran fehle es. Sie hätten von der Löschung der
Dienstbarkeit nichts gewusst. Es wäre erforderlich gewesen, sie
ordnungsgemäß zu beteiligen, über das Vorhaben aufzuklären,
darzulegen, weshalb der Zweck der Flurbereinigung nur mit der
Löschung der Dienstbarkeit erreicht werden könne, und ihre
Zustimmung einzuholen.
10 Die Kläger beantragen,
11 den Flurbereinigungsplan des Beklagten vom
11.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.09.2015 zu
ändern und das Wegerecht auf dem Flurstück 316, welches mit
dem Flurbereinigungsplan vom 11.06.2013 aufgehoben wurde,
wieder einzutragen,
12 hilfsweise,
13 den Widerspruchsbescheid des
Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.09.2015
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Bescheidung an die Widerspruchsbehörde
zurückzuverweisen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Er verteidigt den angefochtenen Flurbereinigungsplan
sowie den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans mit den Auslegungszeiten sowie
die Ladung zum Anhörungstermin sei gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG durch
öffentliche Bekanntmachung in den entsprechenden Amtsblättern
erfolgt. Eine bestimmte Auslegungsfrist sei nicht vorgeschrieben.
Die Auslegung vom 27.05.2013 bis zum 07.06.2013 habe den Klägern
ausreichend Zeit geboten, den Flurbereinigungsplan einzusehen. Im
Anhörungstermin am 11.06.2013 sei von ihnen kein Widerspruch erhoben
worden. Das Überfahrtsrecht sei zu Recht aufgehoben worden, da die
neu gebildeten Flurstücke 315 und 313 erschlossen und zugänglich
seien.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
18 I. Die Klage hat keinen Erfolg.
19 Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat den
Widerspruch der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan des Beklagten
im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (L.) zu Recht als
unzulässig zurückgewiesen. Der Flurbereinigungsplan ist
bestandskräftig.
20 1. Der Flurbereinigungsplan ist wirksam. Insbesondere
ist er den Beteiligten ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Für die
Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans ist in § 59 Abs. 1 Satz 1
FlurbG keine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl. Wingerter/Mayr,
FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 59 RdNr. 1). Das Rechtsstaatsprinzip
gebietet insoweit lediglich, dass der Flurbereinigungsplan den
Beteiligten in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass
sie sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können.
Die Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.
Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des
Bekanntmachungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2012 –
BVerwG 8 BN 1.12 –, juris RdNr. 5 m.w.N. zur Verkündung von
Rechtsnormen). Diesen Anforderungen wird die Bekanntmachung des
Flurbereinigungsplans des Beklagten im vereinfachten
Flurbereinigungsverfahren (L.) gerecht. Die Bekanntmachung erfolgte
durch Auslegung in der Zeit vom 27.05.2013 bis zum 07.06.2013 im
Bauamt der Hansestadt Gardelegen während der Dienstzeiten und
zusätzlich am 11.06.2013 in der Zeit von 9.00 – 18.00 Uhr in (J.).
Hierauf wurde in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.04.2013, die
u.a. am 22.05.2013 im Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel
veröffentlicht wurde, hingewiesen. Hiernach konnten sich die Kläger
in zumutbarer Weise vom Inhalt des Flurbereinigungsplans Kenntnis
verschaffen.
21 2. Die Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG ist
eingetreten. Nach dieser Vorschrift müssen die Beteiligten
Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan zur
Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen;
hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die
Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ausschlusswirkung setzt
hiernach voraus, dass die Beteiligten im Anhörungstermin keinen
Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan vorgebracht haben, obwohl
sie zu dem Termin ordnungsgemäß unter Einhaltung der Ladungsfrist
geladen und in der Ladung und im Termin auf die Ausschlusswirkung
des § 59 Abs. 2 FlurbG hingewiesen wurden. Diese Voraussetzungen
liegen vor.
22 a) Die Kläger haben im Anhörungstermin vom 11.06.2013
keinen Widerspruch erhoben, sondern erst über 1 ½ Jahre später am
29.01.2015.
23 b) Die Kläger sind auch ordnungsgemäß zu dem Termin vom
11.06.2013 geladen worden. Die Ladung kann gemäß §§ 59 Abs. 3 Satz 3, 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen. Gemäß § 110 Satz 1 FlurbG erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden nach den für die
öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden
Rechtsvorschriften. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richtet
sich vorliegend, da die Kläger in Gardelegen wohnen, nach der
Hauptsatzung der Hansestadt Gardelegen. Die Ladung der Beteiligten
zu dem Anhörungstermin vom 11.06.2013 wurde am 22.05.2013 im
Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel veröffentlicht. Dass diese
Form der Bekanntmachung nicht den Bekanntmachungsvorschriften der
Hansestadt Gardelegen entsprach, machen die Kläger nicht geltend.
Inhaltliche Mängel der Ladung liegen nicht vor. Insbesondere war die
Bezeichnung der Adressaten nicht zu beanstanden. Macht die Behörde
von der Ermächtigung zur öffentlichen Bekanntmachung einer Ladung
Gebrauch, so bedarf es keiner gesonderten Ladung einzelner
Beteiligter. Allerdings muss sich aus der öffentlich
bekanntgemachten Ladung mit hinreichender Bestimmtheit ergeben, an
wen sie sich richtet. Dazu ist es nicht erforderlich, die Adressaten
namentlich aufzuführen. Vielmehr reicht eine allgemeine Bezeichnung
aus, wenn sie geeignet ist, die so bezeichneten Adressaten der
Ladung erkennen zu lassen, dass sie auch gemeint sind (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 19.09.1994 – BVerwG 11 B 99.94 –, juris RdNr. 2). Dies
folgt aus dem Zweck der Verfahrensvereinfachung und
Verfahrensbeschleunigung, den § 111 FlurbG ebenso verfolgt wie § 110
FlurbG. Für die zuletzt genannte Vorschrift ist anerkannt, dass es
keiner Ermittlung und namentlichen Bezeichnung aller Betroffenen
bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 – BVerwG 5 C 9.82 –, juris
RdNr. 21). Hiernach war die öffentlich bekanntgemachte Ladung
hinreichend bestimmt. Sie richtete sich an die Beteiligten des
vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (L.) als Teilnehmer für
ihre dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke und
als Inhaber von Rechten an Grundstücken, die dem
Flurbereinigungsplan unterliegen. Hieraus war für die Kläger, denen
ihre Stellung als Beteiligte in diesem Flurbereinigungsverfahren
bekannt war, ohne weiteres ersichtlich, dass die Bekanntmachung und
Ladung sich an sie richtete. Die Ladung erhielt auch den
erforderlichen Hinweis, dass die Beteiligten Widersprüche gegen den
Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses im
Anhörungstermin vorbringen müssen. Ein erneuter Hinweis im Termin
war nicht erforderlich, weil dort kein Teilnehmer erschienen ist.
Mit der Bekanntmachung der Ladung im Amtsblatt für den Altmarkkreis
Salzwedel vom 22.05.2013 wurde auch die Ladungsfrist von zwei Wochen
gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 FlurbG gewahrt.
24 c) Eine zusätzliche förmliche Zustellung der Ladung zum
Anhörungstermin an die Kläger war nicht erforderlich. Es genügt die
öffentliche Bekanntmachung der Ladung. Die Zustellung der Ladung ist
durch § 59 FlurbG nicht zwingend vorgeschrieben. Sie ist eine
Möglichkeit, um die Rechtzeitigkeit der Ladung nachzuweisen, doch
kann die Ladung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 Halbs.1 FlurbG auch durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen. In diesem Fall ist eine
Zustellung der Ladung entbehrlich. Es widerspräche dem Sinn und
Zweck der öffentlichen Bekanntmachung, wenn neben ihr wegen der
Übersendung des Auszuges aus dem Flurbereinigungsplan auch eine
individuelle Zustellung der Ladung zu erfolgen hätte (vgl. OVG MV,
Urt. v. 22.02.2011 – 9 K 15/08 –, RzF 23 zu § 59 Abs. 2 FlurbG). Vor
diesem Hintergrund ist es für den Eintritt der Ausschlusswirkung des
§ 59 Abs. 2 FlurbG auch unerheblich, ob die Kläger vom Beklagten mit
dem Schreiben vom 29.04.2013 nur als Teilnehmer i.S.d. § 10 Nr. 1
FlurbG oder auch als Nebenbeteiligte gemäß § 10 Nr. 2 Buchst b
FlurbG am Verfahren beteiligt wurden.
25 d) Ohne Belang für den Eintritt der Ausschlusswirkung
des § 59 Abs. 2 FlurbG ist ferner, ob den Klägern gemäß § 59 Abs. 3
Satz 1 FlurbG ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt
wurde. Der fehlende Zugang eines Auszugs aus dem
Flurbereinigungsplan ist ein Verfahrensfehler, der sich nicht auf
die Einhaltung der Ladungsfrist auswirkt. Selbst wenn den Klägern
ein solcher Auszug entgegen § 59 Abs. 3 FlurbG nicht oder nicht in
dem erforderlichen Umfang zugestellt worden oder sonst wie
zugegangen sein sollte, ist dies ohne Einfluss auf die Einhaltung
der Ladungsfrist. Die Übersendung des Auszuges ist, wie sich bereits
aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 FlurbG ergibt, nicht Teil des
Ladungsvorganges, sondern erfolgt selbstständig. Der Systematik des
§ 59 Abs. 3 FlurbG lässt sich entnehmen, dass das Gesetz zwischen
der Ladung und der Übersendung der Auszüge aus dem
Flurbereinigungsplan trennt; die Auszüge sind zuzustellen (Satz 1)
und sollen der Ladung beigefügt werden (Satz 2). Auch aus dem
Verhältnis der Abs. 2 und 3 des § 59 FlurbG ergibt sich eine
Trennung zwischen Ladung und Auszügen: Abs. 2 regelt die
Notwendigkeit der Ladung und zugleich ihren notwendigen Inhalt, zu
dem die Auszüge gerade nicht zählen. Diese werden gesondert in Abs. 3 geregelt. Dass ihnen eine gesteigerte Bedeutung zukommt, ergibt
sich aus der sie betreffenden gesetzlichen Regelung, aber dass sie
als Teil der Ladung anzusehen sind, lässt sich aus der Systematik
des § 59 FlurbG nicht entnehmen. Dies lässt sich weiter mit der
Überlegung begründen, dass die Übersendung der Auszüge einen
speziellen, nicht an die Bekanntgabe der Ladung anknüpfenden Zweck
hat, nämlich die Vorabinformation der Teilnehmer und damit im
Ergebnis der Beschleunigung des Verfahrens dient. In Kenntnis der
geplanten Regelung kann ein Teilnehmer im Anhörungstermin besser
argumentieren und möglicherweise in diesem Termin bereits eine
einvernehmliche Regelung finden, als wenn er unvorbereitet mit den
Ergebnissen der Planung konfrontiert wird. Das ist ein anderer Zweck
als die mit der rechtzeitigen Ladung verbundene Information über den
Anhörungstermin und die allein dort bestehende Möglichkeit der
Einlegung des Widerspruchs (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.02.2011 – 9 K
15/08 –, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 16.02.2016 – 15 KF 16/15 –, juris
RdNr. 43).
26 e) Der Verfahrensfehler der fehlenden Zustellung eines
Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan wiegt auch nicht so schwer,
dass er zur Nichtigkeit des bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans
führen könnte. Dass die Zustellung eines Auszugs aus dem
Flurbereinigungsplan an die Kläger nicht nachweisbar ist, könnte
zwar mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 FlurbG ein
Verfahrensfehler sein. Dies muss jedoch nicht abschließend geklärt
werden, da die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Der Fehler
wirkt sich zum einen nicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist aus
und zum anderen wiegt er auch nicht so schwer, dass er zur
Nichtigkeit des bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans führen
könnte. In seiner Gewichtung entspricht er einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch Nichtanhörung vor Erlass eines belastenden
Verwaltungsakts, weil er dem Teilnehmer die Wahrnehmung seiner
Rechte im Anhörungstermin nur erschwert, nicht aber verhindert. Der
Teilnehmer ist auch bei unterbliebener Übersendung des Auszugs aus
dem Flurbereinigungsplan nicht gehindert, vorsorglich Widerspruch
einzulegen, um den Inhalt des Flurbereinigungsplans in Ruhe
studieren und den Widerspruch begründen zu können. Die fehlende
Anhörung vor Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsaktes ist, wie
sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ergibt, kein Nichtigkeitsgrund.
Dies gilt auch für eine unterbliebene Übersendung eines Auszugs aus
dem Flurbereinigungsplan (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.02.2011 – 9 K
15/08 –, a.a.O.).
27 f) Entgegen der Auffassung der Kläger wirken sich auch
etwaige Fehler bei der gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG gebotenen Aufklärung
der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der
Anordnung der Flurbereinigung nicht auf die Ausschlusswirkungen des
§ 59 Abs. 2 FlurbG aus. Soweit – wie hier – eine ordnungsgemäße
Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans sowie eine öffentliche
Bekanntmachung der Ladung zu dem Anhörungstermin erfolgte, ist es
Sache der Beteiligten (hier: der Kläger), sich rechtzeitig darüber
Klarheit zu verschaffen, ob für sie Anlass besteht, im
Anhörungstermin Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan
einzulegen oder nicht. Die Äußerungen des Beklagten in der
Aufklärungsversammlung vom 28.11.2006 sind hierfür ohne Belang.
28 g) Neben der Sache liegen die Äußerungen der Kläger zur
Fehlerhaftigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses vom 01.12.2006.
Dieser ist unanfechtbar. Zudem haben etwaige Fehler des
Flurbereinigungsbeschlusses von vornherein keine Auswirkungen auf
den Eintritt der Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG.
29 Nach alledem sind die Kläger gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG
mit ihrem erst am 29.01.2015 erhobenen Widerspruch gegen den
Flurbereinigungsplan ausgeschlossen (präkludiert). Der Ausschluss
(die Präklusion) des § 59 Abs. 2 FlurbG bewirkt, dass die
Beteiligten mit Widersprüchen – abgesehen von den nachträglichen
Zulassungen nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG und der Berufung auf
Nichtigkeit – ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 –
BVerwG 4 C 59.69 –, juris RdNr. 13; Urt. d. Senats v. 07.12.2010 – 8
K 10/09 –, juris RdNr. 18). Die Beteiligten können eine Änderung des
Flurbereinigungsplans nicht mehr fordern (vgl. Wingerter/Mayr,
a.a.O., § 59 RdNr. 5).
30 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf
Nachsichtgewährung gemäß § 134 FlurbG.
31 a) Nach § 134 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 2 FlurbG muss die
Flurbereinigungsbehörde verspätete Widersprüche zulassen, wenn bei
unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung
des Hindernisses nachgeholt werden. Die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Nachsichtgewährung wegen unverschuldeter Versäumung
liegen hier nicht vor. Die Kläger haben ihre Säumnis im
Anhörungstermin verschuldet, weil sie keine hinreichende Vorsorge
dafür getroffen haben, dass sie von öffentlichen Bekanntmachungen im
Flurbereinigungsverfahren Kenntnis erhalten.
32 Für jeden Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens,
der – wie die Kläger – im Flurbereinigungsgebiet wohnt, stellt sich
die Frage, wie er rechtzeitig Informationen über den Ablauf des sich
regelmäßig über Jahre erstreckenden Flurbereinigungsverfahrens
erhält, die nach dem Gesetz teilweise nur öffentlich bekanntgemacht
werden. Dass ein Beteiligter im eigenen Interesse auch von
öffentlichen Bekanntmachungen Kenntnis erlangt, ist nur dann
sichergestellt, wenn er selbst dafür sorgt, dass er von
öffentlichen, ortsüblich erfolgenden Bekanntmachungen erfährt.
Unterbleibt dies, so handelt er schuldhaft (vgl. NdsOVG, Urt. v.
16.02.2016 – 15 KF 16/15 –, a.a.O. RdNr. 50). Die Kläger traf damit
die Obliegenheit, sich selbstständig über öffentliche
Bekanntmachungen im Flurbereinigungsverfahren zu informieren. Dass
sie – nach eigenen Angaben – den Generalanzeiger, mit dem das
Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vertreiben wird, schon seit
Jahren nicht mehr bekommen, entlastet sie nicht.
33 b) Es ist vorliegend auch nicht geboten, den Widerspruch
der Kläger trotz verschuldeter Fristversäumung zuzulassen. Eine –
bei schuldhafter Fristversäumnis – im Ermessen der Behörde stehende
Nachsichtgewährung hinsichtlich der Einlegung des Widerspruchs gemäß
§ 134 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 FlurbG setzt eine Interessenabwägung
zwischen dem Erfordernis der Beschleunigung des Verfahrens und der
Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung der Erhebung von
Rechtsbehelfen einerseits erfordern, und dem sachlich-rechtlichen
Anspruch des Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende
Entscheidung andererseits voraus. Nur wenn dieser Anspruch derart
berührt wird, dass für den Teilnehmer offenkundig eine unbillige
Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt.
Unbedeutende Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Die für den
Teilnehmer eintretende Härte muss offenbar sein, d.h. sie muss ohne
besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn
dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu
untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt
worden. Bei der erforderlichen Abwägung ist außerdem der Zeitablauf
zwischen dem Eintritt der Säumnis und der Erhebung des verspäteten
Rechtsmittels zu berücksichtigen; aus dem Beschleunigungsgrundsatz
ergeben sich zeitliche Grenzen für die im Ermessen der Behörde
stehende Nachsichtgewährung (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2010 – 8 K
10/09 –, a.a.O. RdNr. 25; NdsOVG, Urt. v. 16.02.2016 – 15 KF 16/15
–, a.a.O. RdNr. 57).
34 Hieran gemessen war das Ermessen des Beklagten nicht
derart reduziert, dass den Klägern Nachsicht zu gewähren war. Gegen
die Nachsichtgewährung spricht bereits der lange Zeitraum zwischen
dem Eintritt der Säumnis am 11.06.2013 und der Einlegung des
Widerspruchs am 29.01.2015. Darüber hinaus ist auch eine unbillige
Härte für die Kläger nicht zu erkennen. Die Löschung des zu Gunsten
des Flurstücks 436/37 (jetzt: 313) auf dem Flurstück 421/38 (jetzt:
316) lastenden Überfahrtsrechts erfolgte durch den Beklagten auf der
Grundlage des § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, weil dieses aus seiner
Sicht inzwischen entbehrlich geworden war. Hiermit hat der Beklagte
einen vertretbaren rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, denn in der
Literatur wird die Auffassung vertreten, der Zweck der
Flurbereinigung fordere auch die Beseitigung überflüssig gewordener
wirtschaftsbehindernder Überfahrtsrechte (vgl. Wingerter/Mayr,
a.a.O., § 49 RdNr. 5). Der Beklagte dürfte auch zu Recht davon
ausgegangen sein, dass das Überfahrtsrecht entbehrlich geworden ist.
Die Zeugin (J.) hat in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Stendal
am 14.10.2016 in dem Verfahren 21 S 3/16 ausgesagt, das Wegerecht
auf dem Flurstück 421/38 (jetzt: 316) sei ursprünglich dazu bestimmt
gewesen, dass die Wiesen hinten am Lausebach angefahren werden
konnten. Demgegenüber sei es heute so, dass alle Grundstücke am
Lausebach solchen Eigentümern gehörten, die auch vorne an der
W-Straße ein Grundstück hätten. Dadurch sei gewährleistet, dass alle
Eigentümer über ihren eigenen Grund und Boden, nämlich über das an
der Straße liegende Grundstück, auf die hinteren Wiesengrundstücke
auffahren könnten. Eine solche Situation besteht auch bei den
Klägern. Das Flurstück 315 liegt unmittelbar an der W-Straße. Das
dahinter liegende Flurstück 313 ist über ihr davor liegendes
Flurstück 315 erreichbar. Das Überfahrtsrecht auf dem Flurstück 316
ist damit für die Kläger nicht zwingend erforderlich, um auf das
Flurstück 313 zu gelangen. Durch dessen Löschung entsteht für sie
mithin selbst dann keine offenbare Härte, wenn auf ihrem Flurstück
315 (bauliche) Veränderungen notwendig sein sollten, um die
Erreichbarkeit des Flurstücks 313 herzustellen.
35 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2
FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
36 Darüber hinaus findet § 147 FlurbG Anwendung. Diese
Bestimmung enthält eine abschließende Regelung der Gerichtskosten im
Flurbereinigungs- und Bodenordnungsrecht und schreibt in ihrem Abs. 1 abweichend von den Regelungen der §§ 154 ff. VwGO vor, dass nur
für eine abweisende Entscheidung Gerichtskosten zu erheben sind,
deren Umfang grundsätzlich auf einen Auslagenpauschsatz beschränkt
ist. Außerdem kann das Gericht eine Gebühr festsetzen, wenn der
Rechtsstreit tatsächlich (z.B. aufgrund des zu berücksichtigenden
erheblichen Aktenumfangs) oder rechtlich schwierig ist oder aufgrund
der Bedeutung und des besonderen Umfangs der klägerischen
Einwendungen weitergehende Recherchen notwendig werden. Die
Gebührenfestsetzung erfolgt dabei – anders als in einem allgemeinen
Verwaltungsgerichtsverfahren, in dem die Gebühren nach § 19 Abs. 1
GKG von dem Urkundsbeamten entsprechend dem Gerichtskostengesetz
(GKG) anzusetzen sind – durch das Flurbereinigungsgericht selbst.
Auch die Berechnung der gerichtlichen Auslagen ist nach § 147 FlurbG
nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Stattdessen ordnet das Gericht die
Erhebung eines Pauschsatzes an, der unter Berücksichtigung der durch
das Verfahren entstandenen baren Auslagen und nicht nach der Summe
der sonst zu ermittelnden einzelnen Auslagenbeträge zu errechnen ist
(vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2010 – 8 K 4/09 –, juris RdNr. 35).
37 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Senat bei
der Erhebung des Pauschsatzes gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an
den baren Auslagen orientiert, die in direktem Zusammenhang mit der
gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. Es wird ein Pauschsatz
von 25,00 Euro für die im konkreten Fall angefallenen baren Auslagen
angesetzt. Außerdem war für das Verfahren aufgrund des besonderen
Umfangs der klägerischen Einwendungen und der deswegen notwendig
gewordenen weitergehenden Recherchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2
FlurbG eine Gebührenpflicht zu bestimmen. Bei der Bestimmung der
Höhe der Gebühr bildet der gemäß § 52 GKG festzusetzende Streitwert
die Grundlage. Im Übrigen ist in entsprechender Anwendung des
Gerichtskostengesetzes die Gebühr danach zu bestimmen, was in einem
normalen Verwaltungsprozess erhoben werden könnte (vgl. OVG BB, Urt.
v. 17.09.2003 – 8 D 35/01.G –, juris RdNr. 72). Dies ist derzeit
nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ein
Gebührensatz von 4,0.
38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2
VwGO) liegen nicht vor.