Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 M 64/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-07
Aktenzeichen: 2 M 64/17
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0807.2M64.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Die Unbeachtlichkeit von sog. Fremdkörpern, auch als "Ausreißer" bezeichnet, bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss als Ausnahme auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat; soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen hervorrufen. (Rn.10)
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Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. "Ausreißer", die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. OVG SH, Urt. v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -, juris, RdNr. 20. m.w.N.). (Rn.11)
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Zur erdrückenden Wirkung eines Gebäudes.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 31. Mai 2017, 4 B 478/17, Beschluss
Gründe
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines viergeschossigen
Neubaus eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt,
Flur A, Flurstück 101, das sich in Hanglage befindet. Im
Kellergeschoss, das sich auf dem Niveau der Straße "(V.)" befindet
und zur Straße einen Abstand von 1,10 m bis ca. 2 m einhält, sollen
eine Garage mit acht PKW-Stellplätzen und Zufahrt zur Straße sowie
Abstell- und weitere Nebenräume eingerichtet werden. In den oberen
drei, gegenüber dem Kellergeschoss zurückspringenden Geschossen, die
einen Abstand zur Straße von ca. 8,50 m bis 9,50 m einhalten, sollen
sechs Wohneinheiten entstehen.
2 Der Antragsteller, der Eigentümer eines auf der
gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks ist, erhob
gegen die der Beigeladenen am 02.03.2017 erteilte Baugenehmigung am
07.04.2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Seinen
Antrag, die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen,
hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt
und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das Vorhaben füge sich im Sinne
von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung
ein und verstoße nicht gegen das planungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot. Das Straßengeviert sei gekennzeichnet durch
unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die Bautiefe. Die dort zu
betrachtenden Grundstücke wiesen eine teils höhere, teils geringere
Bautiefe auf. Das westlich an das Grundstück des Antragstellers
angrenzende Grundstück (Flurstück 89) sei mit direkt an die Straße
angrenzenden Garagen bebaut. Auch das mehrgeschossige Wohngebäude
auf dem Flurstück 64 habe lediglich einen Abstand von ca. 5 m zur
Straße. Im östlichen Verlauf der Straße befänden sich mehrere
Gebäude ((V.) 35 – 37), die ebenfalls einen geringen Abstand der
Wohnbebauung zur Straße aufwiesen. Allein aufgrund der abstrakten
Bautiefe lasse sich daher noch keine Missachtung des
Rücksichtnahmegebots herleiten. Mit einer Höhe von 12,74 m und einer
Breite von 22,2 m habe das Gebäude auch nicht die vom Antragsteller
geltend gemachte erdrückende Wirkung.
II.
3 A. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers
hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten
Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
4 1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei in
tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das
Straßengeviert durch unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die
Bautiefe gekennzeichnet sei. Dies treffe allenfalls auf die Bebauung
nördlich der Straße (V.) zu, nicht jedoch auf die südlich der Straße
vorhandene Bebauung, zu dem sein Wohnhaus gehöre. Da die westlich an
sein Grundstück angrenzenden Garagen nicht zum Wohnen geeignet seien
und im Übrigen auch optisch einen baufälligen Charakter aufwiesen,
hätten diese als bloße Nebengelasse bei der Betrachtung
unberücksichtigt zu bleiben. Unabhängig davon dürfte auch das auf
dem Flurstück 64 befindliche mehrgeschossige Wohngebäude keine
prägende Wirkung haben, weil es Bestandsschutz genieße und quasi als
"Ausreißer" aus der näheren Umgebung deutlich herausrage. Insoweit
sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Mehrfamilienhaus und die
Garagen auf ein und demselben Grundstück befänden, so dass ein
Nachbarschaftsverhältnis nicht gegeben sei. Selbst wenn der in
Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12 der
Stadt A. keine bindende Wirkung entfalten könne, seien dessen
Vorgaben doch in irgendeiner Form in die Betrachtung einzubeziehen.
Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
5 Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren
Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich ihm in der Regel
auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sofern es nicht
ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der
unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG,
Urt. v. 15.12.1994 – BVerwG 4 C 13.93 –, BRS 56 Nr. 61, RdNr. 17 in
juris, m.w.N.). Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale,
nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen
(BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 B 172.97 –, BRS 59 Nr. 79,
RdNr. 5 in juris). Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen
Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick
zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist.
Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt
jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das
Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen
werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als
Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche
baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild
(Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart
der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht
oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – BVerwG
4 B 50.08 –, BRS 74 Nr. 95, RdNr. 6 in juris).
6 1.1. Hiernach ist für die Beurteilung der Frage, ob sich
das Vorhaben der Beigeladenen nach der überbaubaren
Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
letztlich unerheblich, ob sich die "Bebauungstiefe" auch südlich der
Straße "(V.)" als "uneinheitlich" darstellt. Entscheidend ist
vielmehr, ob sich das Vorhaben in Bezug auf die zu überbauende
Grundstücksfläche im Rahmen der vorhandenen Bebauung der gesamten
näheren Umgebung hält.
7 1.2. Der auf der Südseite der Straße (V.) errichteten ca.
6 m breiten und 17,5 m tiefen Garagenanlage kann in Bezug auf das
Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine prägende Kraft nicht
schon deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht der Wohnnutzung
dient. Auch wenn Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt
von Menschen dienen, sowie Nebengebäude keinen im Zusammenhang
bebauten Ortsteil bilden können, weil es ihnen insoweit an einer
prägenden und damit maßstabsbildenden Kraft fehlt, rechtfertigt dies
allein noch nicht den Schluss, dass sie auch nicht in der Lage sind,
in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren
Umgebung zu prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 C
7.15 –, NVwZ 2017, 717 [718], RdNr. 13).
8 1.3. Nicht stichhaltig ist der Einwand des
Antragstellers, das Wohngebäude auf dem Flurstück 64 (gemeint ist
das Wohngebäude mit der Hausnummer 64) habe keine prägende Wirkung,
weil es Bestandsschutz genieße. Wie oben bereits dargelegt, kommt es
für die Frage des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
gerade auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an.
9 1.4. Seine Auffassung, bei diesem Gebäude handele es um
einen nicht zu berücksichtigenden "Ausreißer", hat der Antragsteller
nicht schlüssig begründet.
10 Die Unbeachtlichkeit von sog. Fremdkörpern, auch als
"Ausreißer" bezeichnet, bei der Bestimmung des sich aus der
vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs muss als Ausnahme auf die
diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes
Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im
wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben
keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat;
soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt
werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der
sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen
hervorrufen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 32,
m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(grundlegend: Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, BVerwGE 84,
322 [326], RdNr. 15 f. in juris) können Anlagen aus der Bestimmung
der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar
quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach
ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren
Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich
dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem
auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen
insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch
äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung
einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso
eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich
genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und
ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung
bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder
weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden
Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei
der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als
"Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer
Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung
letztlich nicht beeinflussen können. Ausschlaggebend kann insoweit
erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche
Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung,
Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten,
dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer
abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung
ihrerseits tonangebend wirken.
11 Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper
bzw. „Ausreißer“, die sich besonders deutlich von der übrigen
Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf
die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu
beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz
erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. OVG
SH, Urt. v. 23.09.2010 – 1 LB 3/10 –, juris, RdNr. 20. m.w.N.). Eine
solche Fallkonstellation liegt hier aber nach den vorliegenden
Lageplänen nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, das
Wohngebäude auf dem Grundstück (V.) 64 sprenge auch wegen der vier
Vollgeschosse, der Dachaufbauten und der Gesamthöhe den Rahmen der
übrigen Bebauung, kann er damit eine Fremdköpereigenschaft in Bezug
auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht
begründen.
12 Genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude auf dem
Grundstück (V.) 64 in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung völlig
aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden
Bebauung herausfällt und es deshalb hinsichtlich dieses Merkmals die
Umgebungsbebauung nicht prägen kann, lassen sich dem
Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Antragsteller trägt in
diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die an der Straße (V.)
liegenden Grundstücke Nr. 51, 57 bis 60 und 64 bis 66 in die
Betrachtung einzubeziehen seien und das Gebäude auf dem Grundstück
(V.) 64 nach seinen Abmessungen den (von der dort vorhandenen
Bebauung vorgegebenen) Rahmen sprenge. Angesichts der in Bezug auf
das Maß der baulichen Nutzung wenig homogenen Bebauung in der
näheren Umgebung des Baugrundstücks dürfte dies nicht genügen, um
das Gebäude auf dem Grundstück (V.) 64 als aus der Betrachtung
auszuscheidenden Fremdkörper ansehen zu können.
13 1.5. Soweit sich der Antragsteller auf Vorgaben eines
sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans beruft, den die
Stadt A. nach den Angaben des Antragsgegners nicht mehr
weiterverfolgt, verfängt dies schon deshalb nicht, weil es – wie
dargelegt – nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.12.2016, a.a.O., RdNr. 10) maßgeblich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt. Für
die Frage, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind zwar auch solche
baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die nach den Vorgaben eines
(noch) nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet wurden.
Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass andere (bereits zuvor
errichtete) bauliche Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen,
unberücksichtigt zu bleiben hätten.
14 1.6. Im Übrigen hat § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und
generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Ein Nachbar, der
sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im
unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur
durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im
Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme
verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann
vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner
Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine
Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen
Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner
unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß
gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein
Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung,
seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt,
wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf
schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises
Dritter Rücksicht zu nehmen ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v.
05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Für eine
Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein
Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält,
der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss
objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung
bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein
Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es
die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren
Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v.
13.11.1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, BRS 59 Nr. 177, RdNr. 6 in juris;
Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 –, BRS 58 Nr. 164, RdNr. 8
in juris).
15 2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des
Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte ihm
gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme, weil es eine erdrückende
bzw. optisch bedrängende Wirkung auf sein Grundstück habe.
16 Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden
Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge
sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur
Nachbarbebauung. Voraussetzung einer erdrückenden Wirkung ist, dass
das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer
ist als das Nachbargebäude (Beschl. d. Senats v. 24.11.2016 – 2 M
105/16 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.). Eine erdrückende Wirkung durch
Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise
angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem
Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen
Gebäude (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – BVerwG 4 C 1.78 –, juris RdNr. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung
angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer
Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m
gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster
zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m
von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden
Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (VGH BW, Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S
1923/07 –, juris).
17 Die hier gegebenen baulichen Verhältnisse sind mit
diesen Fallkonstellationen nicht vergleichbar. Das geplante Gebäude
mit einer Höhe von 12,74 m überragt das 7,98 m hohe Wohnhaus des
Klägers um lediglich 4,76 m, also etwa um eine Geschosshöhe. In den
oberen drei Geschossen hält es zum Grundstück des Antragstellers
einen Abstand von ca. 16 m und zum Wohngebäude des Antragstellers
einen Abstand von 22 m ein. Zu berücksichtigen ist auch, dass das
Vorhaben dem Wohngebäude nicht direkt gegenüberliegt, sondern etwas
versetzt errichtet wird. Zwar beträgt der Abstand zwischen dem
untersten Geschoss und dem Grundstück des Klägers nur etwa 9 m und
zum Wohngebäude ca. 15 m. Aber auch dies begründet noch keine
erdrückende Wirkung des Vorhabens. Eine optisch bedrängende oder gar
einmauernde Wirkung durch die ca. 22 m breite Vorderfront des
Kellergeschosses vermag der Senat bei diesen Gegebenheiten ebenfalls
nicht festzustellen. Die Angabe des Antragstellers, der Abstand
zwischen der Garagenmauer und seinem Grundstück betrage nur 5,57 m,
vermag der Senat nach den vorliegenden Plänen nicht
nachzuvollziehen.
18 3. Soweit der Antragsteller auf sein Vorbringen im
erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies nicht den
Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich
die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen
muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris,
RdNr. 10, m.w.N.).
19 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162
Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3
VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für
erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt hat
und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO
ausgesetzt hat.
20 C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2
Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung
der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen
Änderungen.