VG Magdeburg 3. Kammer — 3 B 689/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-27
Aktenzeichen: 3 B 689/14
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0227.3B689.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
Leitsatz
Keine ausreichende Begründung des Sofortvollzugs anlässlich des Entzugs des Jagdscheines.(Rn.4)
(Rn.5)
Gründe
1 Der zulässige Antrag hat Erfolg.
2 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO
gegen einen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort
vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz
oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das
Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung des von dem Antragsgegner verfügten Entzuges
des Jagdscheines und dem privaten Interesse des Antragstellers
daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur
Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu
bleiben.
3 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist dem Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, denn der
angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 19.09.2014 genügt
bereits nicht dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist, sofern es sich nicht um
einen Notstandsfall gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO handelt, der hier
ersichtlich nicht vorliegt, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.
4 Dieses Begründungserfordernis hat einen doppelten Zweck:
Es soll zum einen dem Betroffenen ermöglichen, die getroffene
Entscheidung nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten eines
Rechtsbehelfs einzuschätzen. Zum anderen erfüllt es eine Art
Warnfunktion für die Behörde. Ihr soll der Ausnahmecharakter des
Sofortvollzuges gegenüber der regelmäßig bestehenden aufschiebenden
Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) deutlich vor Augen geführt werden. Sie
ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich
ein überwiegendes besonderes Vollziehungsinteresse den Ausschluss
der aufschiebenden Wirkung erfordert. Die Behörde muss demnach das
besondere öffentliche Interesse deutlich in ihrer mit Sofortvollzug
versehenen Verfügung darlegen und eine Abwägung mit den privaten
Belangen des Adressaten konkret vornehmen. Daran fehlt es im
vorliegenden Fall.
5 Der Bescheid des Antragsgegners vom 19.09.2014 beschränkt
sich zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf,
dass er ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall oder die
vorangegangenen Ausführungen zum Bescheid feststellt, dass die
Anordnung der sofortigen Vollziehung die Folge hat, dass ein
möglicher Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Warum nicht
mit der Vollstreckung gewartet werden kann, bis über den
Rechtsbehelf entschieden ist, hat der Antragsgegner nicht
aufgezeigt. Ein besonderes Vollzugsinteresse, das über dasjenige
hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, ist
nicht dargelegt. Die Anordnung des Sofortvollzuges, bei der sich die
Behörde grundsätzlich auch angemessen kurz fassen darf, nimmt auch
nicht Bezug auf die Gründe, die den Antragsgegner zu seiner
Entscheidung vom 19.09.2014 veranlasst haben, und legt nicht dar,
dass diese Gründe wegen der konkreten Umstände des einzelnen Falles
gleichzeitig auch für die Anordnung des Sofortvollzuges
ausschlaggebend sein sollen.
6 Der Antragsgegner konnte die in dem angefochtenen
Bescheid unterlassenen erforderlichen Erwägungen zur Anordnung der
sofortigen Vollziehung auch nicht durch einen Vortrag im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes nachholen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
Kommentar, 15. Aufl., § 80 Rn. 87 m.w.N.) und tut dies auch nicht,
denn im Antragserwiderungsschriftsatz äußert sich der Antragsgegner
wiederum nicht zu den für eine Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO gebotenen konkreten Umständen, die gerade die Anordnung der
sofortigen Vollziehung und deren Ausnahmecharakter aus Gründen des
besonderen öffentlichen Interesses betreffen. Das Gericht ist aus
Gründen der Gewaltenteilung auch daran gehindert, an Stelle der
Behörde eigene Erwägungen anzustellen, die die Anordnung der
sofortigen Vollziehung möglicherweise rechtfertigen könnten.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
8 Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 63
Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Beilage 2013 Heft 2, 57 ff 1327,
Ziff. 1.5, 30.3). Danach geht die Kammer bei einer Streitigkeit um
den Entzug eines Jagdscheines von einem Betrag von 8.000 € im
Hauptsacheverfahren aus. Diesen Betrag halbiert das Gericht nach
seinem Ermessen auf 4.000,00 Euro im vorliegenden Verfahren.