Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 R 14/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-29
Aktenzeichen: L 3 R 14/15
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2016:0629.L3R14.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 2 S 1 Nr 5 SGB 6, § 1 KSVG, § 2 S 1 KSVG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Der an den Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn
anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI
ist nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbstständig
tätigen Lehrer nicht erfasst, die iS von § 2 S 1 KSVG als
selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst)
lehren. Solange der selbstständige Künstler und Publizisten
betreffende Versicherungspflichttatbestand nicht hinsichtlich aller
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass ein und derselbe Sachverhalt auch von diesem - und
damit von mehreren Versicherungspflichttatbeständen - "erfasst“
wird. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung einer
Rechtsnormenkonkurrenz (vgl BSG vom 12.12.2007 - B 12 KR 8/07 R =
BSGE 99, 277 = SozR 4-2600 § 2 Nr 11). (Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale) 8. Kammer, 11. Dezember 2014, S 8 R 376/12, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin
als selbstständige Lehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)
versicherungspflichtig ist und die Beklagte zu Recht von dieser die
Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum
31. Dezember 2009 und vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011
verlangt.
2 Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen
Rentenversicherung Mitteldeutschland bei der C. G. P.schulen GmbH
Sachsen-Anhalt wurde festgestellt, dass die 1960 geborene Klägerin
in einem Vertragsverhältnis mit dieser gestanden habe. Ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. 4 des Vierten
Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - SGB IV) liege im Fall der Klägerin nicht vor.
Dies teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland der
Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2011 mit. Daraufhin leitete die
Beklagte eine Prüfung der Versicherungspflicht als selbstständig
Tätige ein. Die Klägerin füllte unter dem 17. Juni 2011 einen
Fragebogen der Beklagten aus. Darin gab sie als ihre Tätigkeit
"Grafikerin (freischaffend)" an. Sie sei an unterschiedlichen
Projekten und Lehrveranstaltungen an den unterschiedlichsten Ort
beteiligt. Dabei sei sie für verschiedene Auftraggeber tätig.
Fernmündlich teilte sie darüber hinaus mit, dass sie seit dem 1.
September 1990 selbstständig tätig sei. Ihr Arbeitseinkommen habe
immer unter 400,00 Euro gelegen. Sie sei als freie Mitarbeiterin auf
Honorarbasis im Grafikdesign stundenweise für verschiedene
Auftraggeber tätig. Sie reichte Steuerbescheide für die Jahre 2007
bis 2010 sowie verschiedene Honorarverträge ein. Auf Anfrage der
Beklagten übersandte die Künstlersozialkasse eine Kopie des
Bescheides an die Klägerin vom 27. Juli 2011, wonach diese nicht
nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen
Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
versicherungspflichtig sei. Die Klägerin sei zwar künstlerisch
tätig, ihr Einkommen habe aber unter der Einkommensgrenze
gelegen.
3 Mit Bescheid vom 23. November 2011 stellte die Beklagte
fest, dass die Klägerin seit dem 1. September 1990 nach § 2 Satz 1
Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe.
Dieser Bescheid ergehe aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als
Lehrkraft im künstlerischen Bereich. Es seien noch folgende
Pflichtbeiträge zu zahlen:
4 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 = 963,36 Euro
5 (monatlicher Beitrag 80,28 Euro)
6 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 = 982,80 Euro
7 (monatlicher Beitrag 81,90 Euro)
8 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 = 993,24 Euro
9 (monatlicher Beitrag 82,77 Euro)
10 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011 = 654,95 Euro
11 (monatlicher Beitrag 130,99 Euro)
12 Daraus ergebe sich eine Gesamt-Forderung in Höhe von
3.594,35 Euro.
13 Mit einem weiteren Bescheid vom 23. November 2011
stellte die Beklagte darüber hinaus fest, in der Zeit vom 1.
September 1990 bis zum 31. Dezember 2006, vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Januar 2011 sowie ab dem 1. Juli 2011 habe Versicherungsfreiheit
nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden. Versicherungspflicht habe dagegen
in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1.
Februar bis zum 30. Juni 2011 vorgelegen. Für die zuletzt genannten
Zeiträume habe die Klägerin Pflichtbeiträge zu zahlen.
14 Dagegen legte die Klägerin am 30. November 2011
Widerspruch ein: Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien
Personen, die Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Einzel-
oder Gruppenunterricht vermittelten. Das Lehren in einem
künstlerischen Fach, z.B. als Grafiklehrer, führe nicht zu einer
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Mit ihrem
Widerspruch übersandte sie einige Honorarverträge und Abrechnungen.
Aus diesen ergebe sich, dass sie als Grafikerin/Künstlerin
unterrichtet habe. Sie sei also nachhaltig als Künstlerin tätig.
Damit sei keine Versicherungspflicht als Lehrerin gegeben. Sie übe
eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur
vorübergehend im Sinne des § 1 KSVG aus. Sie sei somit allein nach
Maßgabe des KSVG zu beurteilen. Von der Künstlersozialkasse habe sie
den Bescheid vom 27. Juli 2011 erhalten, wonach sie dort nicht
versichert sei, weil sie versicherungsfrei im Sinne von § 3 KSVG
sei. Die Voraussetzungen nach § 1, 2 KSVG seien aber bejaht
worden.
15 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 zurück. Unter den
versicherungspflichtig selbstständig tätigen Lehrern seien Personen
zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der
Wissenschaften (z.B. Geistes-, Naturwissenschaften, Sprachen)
dienenden Unterricht erteilten. Aber auch die Unterweisung in
körperlichen Übungen und mechanischen Tätigkeiten zähle dazu. Der
Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln
von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der
Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht
bzw. die Unterweisung könne sowohl in Kursform (Gruppen) als auch
durch Einzelunterricht/-unterweisung erfolgen. Selbst eine bestimmte
pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Auch wenn
diese Tätigkeiten ganz oder überwiegend nach gewerblichen
Grundsätzen ausgeübt würden, handele es sich um Lehrtätigkeiten. Die
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI knüpfe insoweit
nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsvorschriften,
geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers an. Die
Vorschrift erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre
Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen Unterricht zu
erteilen. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen
und Kenntnisse vermittelt würden, auf welche Weise der Lehrer seine
Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe oder wie er den
Wissensstoff anderen vermittle. Es komme auch nicht darauf an, ob
die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt
werde. Ferner sei es unerheblich, welche Geisteshaltung der
Lehrtätigkeit zugrunde liege, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit
habe und ob sich der Unterricht nur an Laien wende. Es spiele für
die Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit des Weiteren keine
Rolle, ob deren Inhalt Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er
außerhalb des Unterricht reproduzierbar sei. Die Klägerin sei als
Referentin tätig. Sie leite in Bildungseinrichtungen künstlerische
Lehrveranstaltungen und erteile Unterricht. Damit bestehe
grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis
zur Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse
nach § 1 KSVG bleibe die Beklagte für die Entscheidung über die
Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.
16 Dagegen hat die Klägerin am 17. Mai 2012 Klage beim
Sozialgericht Halle erhoben. Sie sei ausschließlich in
künstlerischen Fächern als Dozentin tätig gewesen. Zudem sei sie
nicht nur im umstrittenen Zeitraum nachhaltig künstlerisch tätig
gewesen. Sie habe in den letzten Jahren in einer Reihe von Werken
Grafiken und Bilder mitveröffentlicht. Zu Künstlern zählten alle
Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen
würden, ausübten oder lehrten. Sie erteile keinen der geistigen
Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften dienenden Unterricht.
Sie sei Künstlerin. Somit sei sie allein nach Maßgabe des KSVG zu
beurteilen. Im Übrigen sei sie geringfügig beschäftigt und damit
gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei. Im Jahre 2008 habe sie
ein Jahreseinkommen von 3.560,00 Euro, mithin monatlich 296,66 Euro,
gehabt. Im Jahre 2011 habe sie einen Jahresgewinn aus ihrer
selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 542,92 Euro erzielt. Das
bedeute einen monatlichen Gewinn in Höhe von 45,24 Euro. Zumindest
in diesen Zeiträumen sei sie ihrer selbstständigen Tätigkeit nur in
geringfügigem Umfang nachgekommen, sodass insoweit eine
Beitragsverpflichtung nicht bestehe. Diesbezüglich hat die Klägerin
im Klageverfahren die Einkommensteuerbescheide für 2008 (erneut) und
für 2011 (erstmals) eingereicht.
17 Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. Dezember
2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage
sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom
23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
Mai 2012 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Sie sei als selbstständig tätige Lehrerin, die im
Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und aus ihrer
Tätigkeit Einkommen auch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt
habe, versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die
Beklagte habe die Höhe der Beiträge zutreffend festgesetzt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine
weite Auslegung des Begriffes "Lehrer" geboten, um die typisierte
Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen. Unter
den Begriff der selbstständig tätigen Lehrer fielen alle Personen,
die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen oder
praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen
vermittelten. Als Lehrtätigkeit seien das Übermitteln von Wissen und
die Unterweisung von praktischen bzw. körperlichen Tätigkeiten zu
verstehen. Unerheblich sei, auf welchen Gebieten die
Wissensvermittlung erfolge und auf welche Weise die zur Ermittlung
erforderlichen fachlichen oder pädagogischen Kenntnisse erworben
worden seien. Eine besondere pädagogische Ausbildung sei nicht
erforderlich. Unerheblich sei auch, ob es ein etwa durch
Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des selbstständigen
Lehrers gebe. Eine verpflichtende Teilnahme am Unterricht, die
Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen seien nicht
erforderlich. Es gebe keine Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form
des Unterrichts, der Qualifikation des Lehrers und einer
Leistungskontrolle der Teilnehmer. Es sei auch nicht erheblich,
welche berufliche Eigenbezeichnung von Versicherten angegeben worden
sei. Es spiele überdies keine Rolle, welches Niveau die ausgeübte
Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht an Laien wende. Die der
Tätigkeit zugrunde liegende Methode der Wissensvermittlung sei für
die Beurteilung nicht entscheidend. Es komme auf das Gesamtbild der
ausgeübten Tätigkeit an. Unter den Begriff des Lehrers fielen nicht
nur Lehrer (z. B. für Sprachen oder Mathematik), sondern auch
Tennis-, Golf- oder Musiklehrer.
18 Einen Hinweis darauf, dass der Kreis der von der
Vorschrift erfassten Lehrer eingeschränkt sei und Kunstlehrer
ausschließe, enthalte die Regelung nicht. Die Annahme der Klägerin,
dass Künstlern, die die Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
erfüllten, ohne nach § 1 KSVG der Versicherungspflicht zu
unterliegen, gegenüber den übrigen von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
erfassten Personen eine Sonderstellung zukomme, lasse sich weder den
maßgeblichen Regelungen noch den entsprechenden Gesetzesbegründungen
entnehmen. Dies erscheine auch im Hinblick darauf nicht
gerechtfertigt, dass lehrende Künstler, solange sie nicht nach dem
KSVG pflichtversichert seien, genauso schutzbedürftig seien wie
künstlerisch tätige Lehrer. Selbstständig tätige Lehrer seien nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung
versicherungspflichtig, solange eine Versicherungspflicht nach dem
KSVG nicht begonnen habe. Hintergrund sei die soziale
Schutzbedürftigkeit. Es gebe auch keine irgendwie geartete
Vorrangregelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gegenüber dessen Nr. 5
oder umgekehrt. Für die streitgegenständliche Zeit habe auch kein
Zusammentreffen beider Sozialversicherungspflichttatbestände
bestanden, so dass nicht entschieden werden müsse, welcher der an
den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand geknüpften
Rechtsfolgen der Vorrang einzuräumen sei. Denn im Bescheid vom 27.
Juli 2011 sei durch die Künstlersozialkasse gerade nicht die
Feststellung getroffen worden, dass die Klägerin zum Personenkreis
der selbstständigen Künstler im Sinne des KSVG gehöre und Beiträge
an sie zahlen müsse.
19 Die Klägerin unterrichte in den Fächern Bildende Kunst,
Malerei/Grafik bzw. Zeichnen. Dies ließen die Honorarverträge und
Abrechnungen erkennen. In Bildungseinrichtungen würden künstlerische
Unterrichtsstunden und Projekte durchgeführt und Zeichenunterricht
erteilt. Es lägen praktisch nur Abrechnungen über Unterrichtsstunden
im Fach Bildende Kunst, Weiterbildungskurse für
Kunsterziehungslehrer an Sekundarschulen, Vergütungsnachweise für
Unterrichtsstunden im Fach Kunsterziehung am Gymnasium sowie
Honorare für Kursstunden Malerei/Grafik vor. Deshalb sei davon
auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbstständigen
Tätigkeit ganz überwiegend als Lehrerin tätig sei.
20 Gegen das ihr am 16. Dezember 2014 zugestellte Urteil
hat die Klägerin am 13. Januar 2015 Berufung beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei unstreitig,
dass sie im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit zu keinem
Zeitpunkt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt
habe. Das Sozialgericht habe aber übersehen, dass das Lehren in
einem künstlerischen Fach, z.B. als Ballett-, Musik- oder
Gesangslehrer, nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1
Nr. 1 SGB VI führe, sondern ggf. nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI eine
Versicherungspflicht nach dem KSVG nach sich ziehe. Die
Versicherungspflicht selbstständiger Künstler, zu denen sie gehöre,
sei abschließend in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI geregelt. Zwar sei
grundsätzlich davon auszugehen, dass die in den §§ 1 bzw. 2 SGB VI
normierten Versicherungspflichttatbestände nebeneinander bestehen
und auch durch ein und denselben Sachverhalt erfüllt sein könnten.
Vorrang genieße in derartigen Fällen die für den Versicherten
günstigste Versicherung. Bezüglich des Verhältnisses des § 2 Satz 1
Nr. 1 SGB VI und dessen Nr. 5 sei jedoch davon auszugehen, dass die
Regelung über die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler nach
Nr. 5, soweit davon Lehrer erfasst seien, gegenüber der Regelung des
§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Spezialvorschrift darstelle. Dies lasse
sich schon aus der Systematik des § 2 SGB VI herleiten. Die
Vorschrift befasse sich generell mit der Rentenversicherungspflicht
Selbstständiger, wobei sie abgesehen von der jüngeren Bestimmung des
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (betreffend die sogenannten
arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen) bestimmte Berufsgruppen
aufführe, bei denen Versicherungspflicht bestehen solle. Diese
Berufsgruppen seien allgemeiner beschrieben und beträfen damit
größere Personenkreise, etwa Handwerker gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB
VI. Teilweise würden sie aber auch sehr spezielle Personengruppen,
etwa Hebammen, Seelotsen oder Küstenschiffer, nennen. Der
Gesetzgeber habe damit konkrete Personenkreise beschrieben, die er
in die gesetzliche Rentenversicherung habe einbeziehen wollen. Es
gebe keinen Grund für die Annahme, dass er die Nennung einer dieser
Berufsgruppen, etwa die der Lehrer und Erzieher, als
Auffangvorschrift ausgestaltet habe. Vielmehr stehe die Aufzählung
dieser Gruppen nebeneinander. Gehe man nach Maßgabe des KSVG davon
aus, dass Kunstlehrer Künstler im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI
seien, seien diese ausschließlich von dieser Vorschrift umfasst.
Anders formuliert bedeute dies, dass "Lehrer und Erzieher" im Sinne
des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur Lehrer anderer Gebiete seien, aber
nicht solche, die den Künstlerbegriff des KSVG erfüllten. Für eine
solche Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte der
Regelung. Danach sei entscheidend darauf abzustellen, dass sie, die
Klägerin, Künstlerin "nach den Vorschriften über die
Künstlersozialkasse sei".
21 Das Sozialgericht habe in seiner angegriffenen
Entscheidung übersehen, dass es nicht darauf ankomme, ob Beiträge
zur Künstlersozialversicherung gezahlt würden. Es komme
ausschließlich darauf an, ob eine Versicherte Künstlerin im Sinne
der Künstlersozialversicherung sei. Dies sei bei ihr, wie bereits im
Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen, der Fall. Die
Künstlersozialkasse habe die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nur
deshalb verneint, weil das erzielte Einkommen aus der künstlerischen
Tätigkeit zu niedrig sei. Sie habe die Pflicht zur Beitragszahlung
nicht bereits deshalb verneint, weil sie, die Klägerin, keine
Künstlerin sei. Auch dies habe das Sozialgericht übersehen. Das
Sozialgericht interpretiere im Übrigen die gesetzgeberische
Intention fehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB
VI gerade ausgeführt, dass Künstler nach näherer Bestimmung des KSVG
versicherungspflichtig seien. Er habe im Zusammenhang mit den §§ 1,
2 SGB VI auch keine Norm als Auffangtatbestand formuliert. Eine
Formulierung etwa in dem Sinne, dass nach dem SGB VI
versicherungspflichtig Künstler seien, soweit sie nicht nach dem
KSVG versicherungspflichtig seien, finde sich gerade nicht. Die
Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei eben kein
Auffangtatbestand, der immer dann greifen solle, wenn eine
speziellere Vorschrift nicht eingreife. Wenn der Gesetzgeber gemeint
hätte, dass es auf eine tatsächliche Versicherungspflicht nach dem
KSVG ankommen solle, so hätte er dies auch ausdrücklich ins Gesetz
geschrieben. Genau dies sei jedoch nicht geschehen.
22 Die Klägerin beantragt,
23 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Dezember
2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 aufzuheben.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Sie meint, die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der
Berufungsbegründung enthielten keine neuen relevanten rechtlichen
oder tatsächlichen Gesichtspunkte. Lehrer im künstlerischen oder
publizistischen Bereich unterlägen in Zeiträumen, in denen sie
(noch) nicht tatsächlich nach dem KSVG versichert seien, der
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Bis zur
Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse
nach § 1 KSVG bleibe sie, die Beklagte, für die Entscheidung über
die Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.
27 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des
Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt
(Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2016, Schriftsatz der
Beklagten vom 8. Januar 2016).
28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats
vorgelegen.
Entscheidungsgründe
29 Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit
einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG).
30 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das
Sozialgericht Halle hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die
Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 rechtmäßig sind und die
Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG
beschweren.
31 Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige
Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer
selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen. Die Klägerin war als Lehrerin
selbstständig tätig und beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer
selbstständigen Tätigkeit auch keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer. Insoweit verweist der Senat auf die im Tatbestand
wiedergegebenen überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die
er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen
macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
32 Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren
ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Zu Recht ist das
Sozialgericht von einem weiten Begriff des Lehrers im
rentenversicherungsrechtlichen Sinn ausgegangen. Dies entspricht der
Rechtsprechung des BSG: Danach sind die Voraussetzungen einer
Tätigkeit als Lehrer im hier allein maßgeblichen
sozialversicherungsrechtlichen Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
bereits dann erfüllt, wenn im konkreten Fall eine spezielle
Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird. Die wegen
der vermuteten sozialen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen
angeordnete Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, ob eine
besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde noch ob es ein
etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des
(selbstständigen) Lehrers gibt; auch kommt es nicht darauf an, ob
die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird
(BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr. 13).
33 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der an den
Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn
anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB
VI nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbstständig
tätigen Lehrer nicht erfasst, die i.S. des § 2 Satz 1 KSVG als
selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst)
lehren. Eine solche Eingrenzung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut
der Vorschrift. Sie folgt auch nicht im Wege systematischer
Auslegung aus dem Gesetzeszusammenhang, in den § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB
VI gestellt ist. Eine Einschränkung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann
letztendlich nicht auf die Regelungsabsicht oder Normvorstellungen
des historischen Gesetzgebers gestützt werden (BSG, Urteil vom 12.
Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R -, juris, RdNr. 14 ff.).
34 Der Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht auch
nicht eine - irgendwie geartete - Vorrangregelung zugunsten des § 2
Satz 1 Nr. 5 SGB VI entgegen. Denn es besteht hier keine Konkurrenz
im Sinne eines Zusammentreffens beider
Versicherungspflichttatbestände, sodass nicht entschieden werden
muss, welcher der an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand
geknüpften Rechtsfolgen (mit ihren unterschiedlichen Auswirkungen im
Beitragsrecht) der Vorrang einzuräumen ist. Es kann daher offen
bleiben, ob und wie eine Konkurrenz beider
Versicherungspflichttatbestände aufzulösen wäre. Denn vorliegend hat
die Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 27. Juli 2011 festgestellt,
dass die Klägerin nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig ist.
Solange der selbstständige Künstler und Publizisten betreffende
Versicherungspflichttatbestand nicht hinsichtlich all seiner
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass ein und derselbe Sachverhalt auch von diesem - und
damit von mehreren Versicherungspflichttatbeständen - "erfasst"
wird. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung einer
Rechtsnormenkonkurrenz (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR
8/07 R -, juris, RdNr. 18).
35 Rechnerisch bestehen gegen die erhobenen Beiträge keine
Bedenken. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen zu den Zeiträumen der
Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den Bescheiden der
Beklagten vom 23. November 2011. Mit den Einkommensteuerbescheiden
für die Jahre 2007 und 2009 ist nachgewiesen, dass der Gewinn der
Klägerin aus der selbstständigen Tätigkeit die
Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8
SGB IV; bis 31. Dezember 2012: 400,00 Euro) überschritten hat. Gemäß
§ 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI werden Änderungen des Arbeitseinkommens
vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder
einer Finanzamtsbescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens
aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach der Ausfertigung des
Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Aufgrund der
vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 (vom 26.
Oktober 2009, Eingang bei der Beklagten am 7. Oktober 2011) und 2010
(vom 27. April 2011, Eingang bei der Beklagten am 20. Juni 2011) hat
die Beklagte zu Recht Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit
vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 und erneut ab dem 1. Juli
2011 festgestellt. Da seitdem laufend Versicherungsfreiheit wegen
Geringfügigkeit vorliegt, ergibt sich durch die Vorlage des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 am 5. März 2014 im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit einem geringfügigen
Jahreseinkommen der Klägerin aus freiberuflicher selbstständiger
Tätigkeit in Höhe von 542,00 Euro keine Änderung.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG)
liegen nicht vor.