Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 RS 42/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-29
Aktenzeichen: L 3 RS 42/13
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2016:0629.L3RS42.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 AAÜG, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 6 Abs 6 AAÜG, § 117 AGB DDR, § 118 AGB DDR ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Jahresendprämien (JEP) besteht
nur, wenn der Zufluss in einer bestimmten Höhe für jedes einzelne
Jahr bewiesen ist. Eine Rückrechnung der JEP auf Grund von
Langzeittabellen zu Arbeitskräften und Arbeitslohn der Kreisstelle
für Statistik stellt keine tragbare Anknüpfungsmethode zur
Bestimmung der JEP dar. Denn mit dieser Methode lassen sich die
konkret an einen bestimmten Beschäftigten gezahlten Beträge nicht
ermitteln, weil sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP von
einer Vielzahl von individuellen Faktoren abhängig war. (Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 15. Oktober 2013, S 12 RS 9/13, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger
Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) aufgrund von Jahresendprämien
hat.
2 Der 1942 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der
Ingenieurschule für Bauwesen L. vom 20. September 1974 berechtigt,
die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 1. Januar bis 30.
Juni 1975 war er ausweislich des SV-Ausweises als Bauingenieur, vom
- Juli 1975 bis 30. Juni 1977 als Produktionsleiter und
anschließend ausweislich des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 1977 vom
- Juli 1977 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Ingenieur für
Arbeitsvorbereitung beim VEB S. P., ab 1983 VEB Kombinat A. P. -
Stammbetrieb - beschäftigt. Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 stellte
die Beklagte die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (AVItech) mit Entgelten fest.
3 Am 24. September 2010 beantragte der Kläger die
Anerkennung von Jahresendprämien auf der Grundlage eines Urteils des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007. Die Beklagte holte
eine Entgeltbescheinigung der R. GmbH vom 27. September 2011 ein.
Anschließend erkannte sie auf der Grundlage dieser Bescheinigung
sowie eines Schreibens des VEB Kombinat A. P. über eine
Jahresendprämie für das Jahr 1987 in Höhe von 1.200,00 Mark weitere
Entgelte an (Bescheid vom 6. Oktober 2011). Am 8. November 2011 bat
der Kläger um Überprüfung dieses Bescheides. Bei der Durchsicht
seiner Unterlagen sei ihm aufgefallen, dass er u.a. noch einen
Nachweis über die Zahlung der Jahresendprämie im Februar 1989 (für
1988) habe. Dies führte zu einem weiteren Feststellungsbescheid vom
17. November 2011. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 6.
Dezember 2011 Widerspruch ein. Ihm sei aufgefallen, dass die im
Jahre 1988 gezahlte Jahresendprämie in Höhe von 1.200,00 Mark
bislang nicht erfasst worden sei. Diesen Widerspruch nahm er nach
Telefonaten mit der Beklagten am 10. Januar 2012 schriftlich
zurück.
4 Gleichzeitig beantragte er die Überprüfung der
festgestellten Entgelte gemäß § 44 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- SGB X). Wie ihm jetzt bekanntgeworden sei, besitze der ehemalige
Leiter der Abteilung Arbeit und Löhne des VEB S. P., Dr. Z., noch
Nachweise über die Zahlung von Jahresendprämien für die Jahre 1988
bis 1990. Des Weiteren seien sämtliche Betriebskollektivverträge des
Betriebes bis 1988 von Dr. Z. an das Landesarchiv in M. abgegeben
worden. Aus diesen Betriebskollektivverträgen ließen sich
Rückschlüsse auf die mindestens zu zahlenden Jahresendprämien
ziehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.
Januar 2012 ab. Die vom Kläger begehrten zusätzlichen
Arbeitsverdienste für 1988 und die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni
1990 seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die
Jahresendprämie für 1989 sei bereits festgestellt worden. Sowohl der
Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämien seien von einer
Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende
Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Da die
Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen der DDR zum 31. Dezember 2011
geendet hätte, sei die Anforderung einer Prämienbescheinigung nicht
mehr möglich. Dagegen legte der Kläger am 14. Februar 2012
Widerspruch ein und verwies erneut auf den ehemaligen Leiter der
Kaderabteilung des VEB S. P., Dr. Z., sowie auf die im Landesarchiv
verwahrten Betriebskollektivverträge. Im Widerspruchsverfahren legte
er darüber hinaus eine schriftliche Erklärung seines damaligen
Abteilungsleiters und Vorgesetzten G. B. über die Zahlung von
Jahresendprämien vom 24. Mai 2012 vor. Die Beklagte forderte
daraufhin über den Kläger eine schriftliche Zeugenerklärung von G.
B. an. Hierauf antwortete der Kläger, G. B. habe die Vorschläge für
die Beträge seiner Mitarbeiter hinsichtlich der Jahresendprämien
miterarbeitet. Aber es gäbe keine Unterlagen, welche die einzelnen
Beträge seiner Mitarbeiter bestätigten. Aus diesem Grunde wolle er
die Zeugenerklärung nicht ausfüllen. Schließlich erkannte die
Beklagte mit weiterem Feststellungsbescheid vom 10. September 2012
für das Jahr 1989 ein höheres Entgelt an. Mit der Rücknahme des
Widerspruchs im Übrigen beendete er das Widerspruchsverfahren.
5 Am 6. Februar 2013 stellte der Kläger einen erneuten
Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und begehrte die
Berücksichtigung von Jahresendprämien auf der Grundlage der
Betriebskollektivverträge des VEB S. A. P. Aus diesen gehe hervor,
welche Prozente gezahlt worden seien. Hierzu fügte er eine von ihm
erstellte tabellarische Übersicht vom 30. Januar 2013 bei. Diesen
Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar
2013 ab und führte zur Begründung aus, für zwei Jahre hätten die
nachgewiesenen Jahresendprämien berücksichtigt werden können. Für
die übrigen Zeiträume seien jedoch keine Nachweise vorhanden.
Betriebskollektivverträge bewiesen nicht den tatsächlichen Zufluss
von Jahresendprämien an den einzelnen Mitarbeiter. Dagegen legte der
Kläger am 22. Februar 2013 Widerspruch ein: Mit Hilfe der
vorhandenen Unterlagen könnten Mindestbeträge an Jahresendprämien
ermittelt werden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 zurück und führte erneut aus,
sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämien seien von
einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen. Eine pauschale
Berechnung der Jahresendprämien komme somit nicht in Betracht.
6 Dagegen hat der Kläger am 10. Juli 2013 Klage beim
Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und sich zur Begründung im
Wesentlichen auf die Betriebskollektivverträge sowie auf den bereits
erwähnten Dr. Z. berufen. Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf
Urteile des Sozialgerichts L. bezogen, wonach Jahresendprämien schon
aus rechtsgrundsätzlichen Überlegungen nicht als nach dem AAÜG
festzustellendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien.
7 Gegen das ihm am 12. November 2013 zugestellte Urteil hat
der Kläger am 11. Dezember 2013 Berufung beim Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und sich zur Begründung weiterhin auf
die Betriebskollektivverträge sowie auf eigene Berechnungen auf der
Grundlage von Zahlen der Kreisstelle für Statistik berufen. Darüber
hinaus hat er schriftliche Zeugenerklärungen eingereicht, wegen
derer auf Blatt 153 bis 162 der Gerichtsakten verwiesen wird.
Schließlich vertritt er die Auffassung, dass genügend Grundlagen für
eine Schätzung der Jahresendprämien, wie sie das Sächsische LSG für
möglich halte, vorlägen.
8 Der Kläger beantragt,
9 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15.
Oktober 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 10. September
2012 abzuändern und die in den Jahren 1979 bis 1987 und im ersten
Halbjahr 1990 gezahlten Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte
im Sinne des AAÜG festzustellen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Sie trägt ergänzend vor, auch die
Betriebskollektivverträge für den VEB A. P. von 1977 und 1979 bis
1990 belegten allenfalls die Ausschüttung einer jährlich
differenzierten und leistungsabhängigen Jahresendprämie im Betrieb,
aber nicht, ob der Kläger diese Leistungskriterien Jahr für Jahr
erfüllt habe und in welcher konkreten Höhe ihm Jahresendprämien
zugeflossen seien. Aus ihrer Sicht komme auch eine Schätzung der vom
Kläger beanspruchten Jahresendprämien nach den vom 5. Senat des
Sächsischen LSG in mehreren Verfahren zugrunde gelegten Maßstäben
nicht in Betracht. Denn für eine Schätzung von Jahresendprämien
fehle eine tragbare Anknüpfungsmethode.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.
Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des
Senats.
Entscheidungsgründe
14 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und
auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die Klage im Ergebnis zu Recht
abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2012 ist
rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
15 Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch
auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 10. September 2012.
Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass
bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig
erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt, denn der genannte Bescheid ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung noch höherer
Arbeitsentgelte.
16 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für
Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen
Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser
Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das
AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19.
Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der
potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen,
die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr)
bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG,
Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend
eröffnet. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012
ausdrücklich erklärt.
17 Hinsichtlich der noch geltend gemachten Jahre konnte der
Kläger den Zufluss von Jahresendprämien nicht nachweisen oder
glaubhaft machen, so dass weitere Entgelte nicht festzustellen
waren.
18 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den
Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als
Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die
in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt.
Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist der bundesdeutsche
Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- SGB IV) in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zugrunde zu
legen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob dieser Verdienst nach
DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist
(BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, juris). Zweck
der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des
- fiktiven - Vorleistungswertes zur bundesdeutschen
Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit nach
Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet
der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden
Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann.
Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz-
und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen.
Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte
aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als
Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach
Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007,
a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle
laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung,
gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter
welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder
ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit
ihr erzielt werden.
19 In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten
Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw.
-entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis
verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben.
Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung".
Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds
finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem
Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und
die Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen
betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv
(BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Es handelte sich um eine
Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen
Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. Nach § 117 Abs. 1 des
Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf
Jahresendprämie, wenn
20 die Zahlung einer Jahresendprämie für das
Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im
Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
21 der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die
vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatten und
22 der Werktätige während des gesamten Planjahres
Angehöriger des Betriebes war.
23 Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass damals die
Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR für jedes geltend gemachte
Jahr erfüllt waren und dass ihm die Jahresendprämie zugeflossen
(BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.), also tatsächlich gezahlt
worden ist.
24 Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht
auszugehen, da hinsichtlich der noch umstrittenen Jahre keine
Unterlagen über die Zahlung von Jahresendprämien (wie Quittungen,
Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder Lohnmarken) vorliegen. Der
Kläger hat die Zahlungen von Jahresendprämien über die bereits von
der Beklagten anerkannten Entgelte hinaus auch nicht glaubhaft
gemacht. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine
Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen
Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes
nachgewiesen sind (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. August
2012 - L 5 RS 45/10 -, juris Rdnr. 22). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB
X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr
Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend
wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende
Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem
Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen
Möglichkeit reicht aber nicht aus.
25 Der Senat hält die Zahlung von Prämien hier zwar für
möglich. Angesichts der dürftigen Beweislage ist der tatsächliche
Zufluss der geltend gemachten Prämien für jedes einzelne umstrittene
Jahr in einer bestimmten Höhe aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend
angenommen werden kann, dass im vorliegenden Einzelfall immer mal
wieder Jahresendprämien gezahlt wurden, kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, ob dies in sämtlichen
umstrittenen Jahren der Fall war und welche Summe jeweils zur
Auszahlung gelangte. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich
aber auch im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht verzichten. Denn
nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für
die Festlegung der Höhe der Jahresendprämien, sondern die Erfüllung
der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben. Die Ableitung der
individuellen Kennziffern zur Berechnung der Jahresendprämie für den
einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen
Faktoren abhängig, so dass die Kenntnis des Durchschnittslohns des
Werktätigen keinesfalls hinreichend sein kann, um die Zahlung einer
Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen (vgl.
im Einzelnen Sächsisches LSG, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS
668/14 -, juris, Rdnr. 55 f.).
26 Wie komplex die Berechnung der Jahresprämien war, zeigt
auch ein Blick in die vom Kläger eingereichten
Betriebskollektivverträge. Beispielhaft verweist der Senat auf den
Betriebskollektivvertrag 1987 (dort S. 14). Danach mussten zur
Differenzierung der Jahresendprämie zwischen den Fachdirektoraten,
Hauptabteilungen und Abteilungen folgende Leistungskriterien
angewendet werden:
27 Anteil bzw. Beitrag an der Erfüllung und gezielten
Übererfüllung der staatlichen Leistungskennziffern des
Betriebes,
28 Erfüllung der Planteile und der davon abgeleiteten
spezifischen Kennziffern und Aufgaben durch die jeweils dafür
verantwortlichen Fachdirektorate, Hauptabteilungen und
Abteilungen,
29 Beitrag zur Senkung der geplanten Kosten und zur
Vermeidung von gesellschaftlich nicht notwendigem Aufwand wie
Wagenstandsgelder, AN-Kosten, Vertragsstrafen u.a.,
30 Beitrag zur Sicherung der Warenproduktion mit
Gütezeichen "Q" und zur Durchsetzung der
"Null-Fehler-Produktion",
31 Erfüllung der WAO-Aufgaben zur rationellen Nutzung des
gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, insbesondere unter Anwendung
der Schwedter Initiative,
32 Vorbereitung und Realisierung der Einsatzfälle für
Mikroelektronik, Industrierobotertechnik und Bürocomputer,
entsprechend den Vorgaben.
33 Zur Differenzierung der Jahresendprämien der
Fachdirektoren und Hauptabteilungsleiter wurden außerdem noch
weitere Leistungskriterien angewendet:
34 Durchsetzung geltender Weisungen und Orientierungen,
35 Einhaltung der Grundsätze der leistungsorientierten
Lohnpolitik zur Erreichung von Spitzenleistungen in Forschung,
Entwicklung und Projektierung unter Berücksichtigung gegebener
Möglichkeiten,
36 Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen zur OSD
und zum Schutz der sozialistischen Gesetzlichkeit.
37 Bezeichnend ist, dass G. B., der nach Angabe des Klägers
die Vorschläge für die Beträge seiner Mitarbeiter hinsichtlich der
Jahresendprämien miterarbeitet hat, im Verwaltungsverfahren keine
schriftliche Zeugenerklärung abgeben wollte. Denn hier zeigt sich
deutlich die Beweisschwierigkeit: G. B. füllte die Zeugenerklärung
nicht aus mit der Begründung, es gäbe keine Unterlagen, welche die
einzelnen Beträge seiner Mitarbeiter bestätigten. Dieses Dilemma
kennzeichnet auch die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten
schriftlichen Zeugenerklärungen. K. J. (Erklärung vom 15. Dezember
2015) und Dr. K. D. (Erklärung vom 11. Januar 2016) haben
anschaulich beschrieben, wie die Jahresendprämie letztlich
individuell für den einzelnen Beschäftigten ermittelt wurde. Sie
haben auch die Differenzierung nach Leistungskriterien erwähnt. Eine
Aussage zur konkreten Höhe der an den Kläger gezahlten
Jahresendprämien ist ihren Erklärungen aber nicht zu entnehmen. D.
B. hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 23. Mai 2012 bestätigt,
dass der Kläger während des Zeitraumes vom 1. Januar 1979 bis zum
31. August 1985 - in dieser Zeit sei er sein Disziplinarvorgesetzter
gewesen - in jedem Jahr die im jeweiligen Betriebskollektivvertrag
festgelegte Höhe der Jahresendprämie in voller Höhe erhalten habe.
Die gleiche Bestätigung - allerdings bezogen auf den Zeitraum von
Juli 1989 bis Juni 1990 - findet sich in der bereits erwähnten
Erklärung von G. B. vom 24. Mai 2012. Aussagen zur konkreten Höhe
der an den Kläger gezahlten Jahresendprämien sind diesen Erklärungen
jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen. Keine der eingereichten
Erklärungen enthält eine eigene konkrete Wahrnehmung, dass dem
Kläger tatsächlich in einer bestimmten Höhe in einem bestimmten Jahr
Jahresendprämien zugeflossen sind. Selbst die Glaubhaftmachung oder
gar der Nachweis, dass der Kläger dem Grunde nach die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, wäre noch kein Beleg für die
tatsächliche Zahlung der Jahresendprämien. Die Darstellung eines
allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen
Verfahrensweise genügen jedenfalls nicht, um den konkreten Zufluss
eines Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum glaubhaft zu
machen.
38 Zu Recht hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass
es sich bei den vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten
Berechnungen der Höhe der Jahresendprämien um Berechnungsmethoden
handelt, die als Grundlage für die Glaubhaftmachung nicht geeignet
sind. Eine Rückrechnung der Jahresendprämien auf Grund von
Langzeittabellen zu Arbeitskräften und Arbeitslohn der Kreisstelle
für Statistik stellt auch zur Überzeugung des Senats keine tragbare
Anknüpfungsmethode zur Bestimmung der Jahresendprämien dar. Denn mit
dieser Methode lassen sich die konkret an einen bestimmten
Beschäftigten gezahlten Beträge nicht ermitteln, weil - wie bereits
dargestellt - sowohl der Anspruch als auch die Höhe der
Jahresendprämien von einer Vielzahl von individuellen Faktoren
abhängig war.
39 Der Senat hält vorliegend eine Schätzung (vgl. hierzu
Sächsisches LSG, Urteile vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 -, und
vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 -, beide juris: das Sächsische LSG
geht davon aus, bei einer fehlenden Glaubhaftmachung der konkreten
Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Jahren sei eine Schätzung
im Sinne von § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung möglich) für nicht
durchführbar. Insoweit lässt der Senat ausdrücklich offen, ob eine
Schätzung der Höhe grundsätzlich möglich wäre, wie das Sächsische
LSG meint. Hier liegt aber schon keine ausreichende Schätzgrundlage
vor, da sich die Bemessung der Jahresendprämien nicht lediglich nach
dem Lohn des jeweiligen Beschäftigten richtete. Denn nicht der
Durchschnittslohn war alleinige Ausgangsbasis für die Festlegung der
Höhe der Jahresendprämien, sondern die Erfüllung der konkreten
Leistungs- und Planzielvorgaben (siehe oben). Die Ableitung der
individuellen Kennziffern zur Berechnung der Jahresendprämie für den
einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen
Faktoren abhängig, so dass die Kenntnis des Durchschnittslohnes des
Werktätigen keinesfalls hinreichend sein kann, um die Zahlung einer
Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus ist auch der Sicherheitsabschlag nach der
Rechtsprechung des Sächsischen LSG nicht hinreichend
nachvollziehbar. Unklar ist weiterhin, warum bei einer Schätzung des
konkreten Betrages gleichwohl der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG
heranzuziehen sein soll und daher nur 5/6 des ermittelten
Schätzbetrages zu berücksichtigen sein sollen.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
41 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.