SG Halle (Saale) 17. Kammer — S 17 AS 1033/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-18
Aktenzeichen: S 17 AS 1033/14
ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2016:1018.S17AS1033.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2, § 20 Abs 1 S 1 SGB 2, § 20 Abs 1 S 2 SGB 2, § 2 Abs 2 SGB 2 ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
- Selbstständige Tätigkeit iS des § 3 Abs 1 ALG II-V (juris: AlgIIV
- kann auch eine Freizeitbeschäftigung (zB Hobby) sein. (Rn.45)
-
Bei der Ermittlung des auf den Grundsicherungsbedarf anrechenbaren
Einkommens sind von den mit der Ausübung eines Hobbys erzielten
Einnahmen die damit im Zusammenhang stehenden "Betriebsausgaben"
nicht abzusetzen, denn bei der Bemessung des Regelsatzes sind
bereits Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur
berücksichtigt (§§ 5 Abs 1, 6 Abs 1 RBEG). Eine darüber
hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen für
Freizeitgestaltung, einschließlich der Ausübung eines Hobbys, findet
im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nicht
statt. (Rn.59)
-
Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit einem Gewerbe stehen,
können nicht nach § 3 Abs 3 S 1 ALG II-V abgesetzt werden, wenn der
Person die Ausübung eines Gewerbes nach § 35 GewO untersagt ist oder
die nach den gewerberechtlichen Gesetzen notwendige
gewerberechtliche Erlaubnis fehlt. Diese Betriebsausgaben sind
vermeidbar, weil die gewerbliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden
darf und deshalb einzustellen ist. (Rn.67)
-
Die Berücksichtigung von Einnahmen aus einer Freizeitbeschäftigung
oder einer rechtlich nicht erlaubten Tätigkeit entspricht dem
Nachrangigkeitsgrundsatz (§ 2 Abs 2 SGB II). Solange solche
Einnahmen zufließen, sind sie zu berücksichtigen. Allerdings lässt
sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur
Ausübung oder Fortsetzung einer Freizeitbeschäftigung oder einer
gewerberechtlich nicht erlaubten Tätigkeit herleiten, weder aus den
Regelungen des SGB II, noch aus Sinn und Zweck der
steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende. (Rn.70)
-
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben sind dann
notwendig iS des § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II, wenn Ausgaben und
Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben sowohl dem Grunde
als auch der Höhe nach im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung
halten. Ausgaben für eine Freizeitbeschäftigung, die über die im
Regelsatz berücksichtigten Beträge hinausgehen, bewegen sich der
Höhe nach nicht im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung. Im Falle
gewerberechtlich nicht erlaubter selbstständiger Tätigkeiten halten
sich die Ausgaben bereits dem Grunde nach nicht im Rahmen
vernünftiger Wirtschaftsführung. (Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, einschließlich des Antrages auf
Scheckzahlung.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Ansprüche
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
Kosten für Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom
- März 2013 bis 31. August 2013 nach endgültiger
Leistungsfestsetzung umstritten.
2 Der am ... 1958 geborene Kläger zu 1) bezieht seit
November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte der Beklagte dem
Kläger zu 1) mit, seine Heizkosten überstiegen den angemessenen Wert
von 69,00 EUR um 159,43 EUR, unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Kosten der Unterkunft iHv. 161,16 EUR und der
Angemessenheitsgrenze von 268,00 EUR überstiegen die Gesamtkosten
von Unterkunft und Heizung die Angemessenheitsgrenze um 52,59
EUR.
3 Laut Meldebescheinigung zog bei dem Kläger am ... 2013
dessen am ... 2001 geborener Sohn, der Kläger zu 2), ein. In dem
familiengerichtlichen Verfahren 28 F 1986/12 wurde am 22. Januar
2013 ein entsprechender Vergleich geschlossen. Am ... 2016 ist der
Kläger zu 2) bei dem Kläger zu 1) aus und zur Mutter, Frau R.,
zurückgezogen.
4 Die Grundstücke, auf denen sich das von den Klägern
bewohnte Wohnhaus befindet, wurden von der in B. wohnenden
Eigentümerin, Frau S., aufgrund notariellen Übertragungsvertrages
vom 3. Februar 2004 auf die Tochter des Klägers, Frau S., jetzt Z.,
zu Alleineigentum übertragen. Gleichzeitig erhielten der Kläger zu
- und Frau R., ein lebenslanges, unentgeltliches und
uneingeschränktes Wohnrecht an allen Räumen des übertragenen
Wohnhauses, sowie das Recht der alleinigen Nutzung des Gartens sowie
Mitbenutzung von Nebengelass, Garage und Hof, als beschränkte
persönliche Dienstbarkeit eingeräumt. In dem Übertragungsvertrag ist
Frau Z. als "Erwerber" bezeichnet. Unter Abschnitt III. des
Vertrages heißt u.a. wörtlich: "Die verbrauchsabhängigen Kosten, wie
Energie, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr tragen die
Berechtigten weiterhin selbst. Ferner tragen sie auch alle Kosten
wie öffentliche Abgaben (Erschließungskosten, Anliegerbeiträge) und
Steuern außerdem die Versicherungen."
5 Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Pfändungsschutzkontos
... bei der ... Außerdem nutzte er zwei weitere Konten, deren
Inhaber seine Tochter Frau Z. war. Es handelt sich dabei um die
Konten Nummer ..., Bankleitzahl ..., Kontoinhaber: Z., und Nummer
..., Bankleitzahl ... (ausgewiesen als Spendenkonto auf der
Internetseite ...de), Kontoinhaber: S ...
6 Mit Bescheid vom 17. September 1998 hatte die
Verwaltungsgemeinschaft W. dem Kläger zu 1) die selbstständige
Ausübung eines Gewerbes sowie die Tätigkeit als
Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der
Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt. Das
Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die erweiterte
Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen
gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers zu 1) mit Urteil
vom 31. Januar 2007 ab. Die Verwaltungsgemeinschaft W. verfügte die
Gewerbeabmeldung zum 31. August 2007. Am 23. Oktober 2012 beantragte
der Kläger zu 1) die Wiedergestattung des Gewerbes. Auf Anfrage der
Gemeinde T. vom 18. August 2014 teilte das Finanzamt mit Schreiben
vom 11. September 2014 mit: Der Kläger zu 1) habe gegenwärtige
Zahlungsrückstände iHv. 129.313,45 EUR. Freiwillige Zahlungen
erfolgten seit dem 1. Januar 2004 von seiner Seite nicht. Es
bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungen in
absehbarer Zeit geleistet würden. Die Annahme gewerberechtlicher
Unzuverlässigkeit in der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit sei
gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte ihm die
Gemeinde T. mit, dass nach erneuter Prüfung seiner Zuverlässigkeit
die Wiedergestattung nicht beabsichtigt sei.
7 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Klägers zu 1) hatte das Amtsgericht Halle-Saalekreis mit
Beschluss vom 16. März 2004 mangels Masse abgewiesen.
8 Mit Bescheid vom 10. März 2011 bewilligte der Beklagte
dem Kläger zu 1) auf den Fortzahlungsantrag vom 21. Februar 2011
vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2011 bis 31. August 2011
ohne Anrechnung von Einkommen. Mit Bescheid vom 25. August 2011
bewilligte er dem Kläger zu 1) auf dessen Antrag vom 3. August 2011
für den Zeitraum 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 vorläufig
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
ebenfalls ohne Anrechnung von Einkommen.
9 In einer für die Dauer vom 21.Juli 2011 bis 31. Januar
2012 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Kläger zu
- und dem Beklagten heißt es u.a.: " Hier sind zeitnah die
erforderlichen 50 h Ballonfahrten als Erfordernis zum Erwerb der
Zulassung als Ballonfahrer zu erbringen und nachzuweisen."
10 Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 bewilligte der
Beklagte dem Kläger zu 1) auf dessen Antrag vom 6. Februar 2012 für
den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 vorläufig
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
wiederum ohne Anrechnung von Einkommen. Mit Schreiben vom 23.
Februar 2012 legte der Kläger zu 1) gegen den Bescheid vom 15.
Februar 2012 Widerspruch ein mit der Begründung, Stromkosten seien
nicht berücksichtigt. Am 8. März 2012 nahm er den Widerspruch
zurück. Mit Schreiben vom 19. März 2012 teilte der Kläger zu 1) dem
Beklagten u.a. mit, er gehe keinerlei gewerblicher Tätigkeit nach,
weshalb keinerlei Veranlassung zur Abgabe der Anlage EKS bestehe. Am
23. April 2012 erließ der Beklagte für den Zeitraum vom 1. März 2012
bis 31. August 2012 einen Änderungsbescheid, gegen den der Kläger zu
- mit Schreiben vom 20. Mai 2012 Widerspruch einlegte. Mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 entschied der Beklagte über
den Widerspruch vom 23. Februar 2012 gegen den Bescheid vom 15.
Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. April
11 Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 forderte der Beklagte den
Kläger zu 1) umfassenden und konkreten Angaben zu
Einkommensverhältnissen aus Hundezucht, Ballonfahrertätigkeit und
Tätigkeit als Lkw-Fahrer auf. Außerdem forderte der Beklagte den
Kläger zu 1) auf, Kontoauszüge für die Monate April 2011 bis April
2012 lückenlos vorzulegen. Dazu nahm der Kläger zu 1) mit Schreiben
vom 21. Juni 2012 Stellung. Er gab an, aus Hundezucht, Ballonfahren
und Lkw-Fahrten Einkommen jeweils iHv. 0,00 EUR bzw. 0,00 EUR oder
niedriger zu erzielen. Mit Schreiben vom 30. November 2012 forderte
der Beklagte den Kläger zu 1) unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 ALG II-V
auf, ab sofort eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für Hundezucht und
Ballonfahren zu erstellen. Nach Schätzung durchschnittlicher
monatlicher Gewinne des Klägers zu 1) hob der Beklagte zunächst mit
Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 21. Februar 2013 die
Leistungsbewilligungen für die Zeiträume ab 1. März 2011, ab 1.
September 2011 und ab 1. März 2012 auf und forderte von dem Kläger
zu 1) 6627,54 EUR, 4274,00 EUR und 4314,00 EUR zurück. Nach
Rücknahme dieser Bescheide setzte der Beklagte jeweils mit Bescheid
vom 1. März 2013 die Leistungsansprüche für die Zeiträume vom 1.
März 2011 bis 31. August 2011, vom 1. September 2011 bis 29. Februar
2012 und vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 endgültig fest und
forderte von dem Kläger zu 1) erneut 6627,54 EUR, 4274,00 EUR und
4314,00 EUR zurück. Gegen die Festsetzungs- und
Rückforderungsbescheide vom 1. März 2013 legte der Kläger zu 1)
erfolglos Widerspruch ein. Die am 19. April 2013 erhobenen Klagen
bei dem erkennenden Gericht (S 17 AS 1803/13, S 17 AS 1804/13 und S
17 AS 1805/13) führten zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide
durch die rechtskräftigen Urteile des erkennenden Gerichts vom 23.
Juni 2015.
12 Für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis
28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17. August
2012 zunächst vorläufig Leistungen. Mit Bescheid vom 4. März 2015
setzte er die Leistungen für den Bewilligungszeitraum unter
Berücksichtigung von sog. BWAs endgültig fest,
wobei eine Anrechnung von Einkommen nicht erfolgte. Der vom
Beklagten errechnete Nachzahlungsbetrag betrug insgesamt 686,98 EUR.
Dagegen legte der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 12. März 2015
Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.
September 2015 ablehnte. Der Kläger zu Ziffer 1) hatte in seiner
Widerspruchsbegründung ausgeführt, es seien an Bedarfen für die
Monate September bis Dezember 2012 insgesamt 1313,36 Euro für den
Monat Januar 2013 143,83 Euro und für den Monat Februar 2013 202,83
Euro zu wenig berücksichtigt worden. Dagegen haben sich die Kläger
mit einer am 7. Oktober 2015 erhobenen Klage gewandt (S 17 AS
3486/15).
13 Am 23. Januar 2013 beantragte der Kläger zu 1) bei dem
Beklagten die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II im Anschluss an den am 28. Februar
2013 endenden Bewilligungszeitraum, unter Einbeziehung des Klägers
zu 2). In der ursprünglich eingereichten Anlage "Einkommen
Selbstständigkeit" zum Antragsformular gab er unter Punkt 2. u.a.
an: "Rassehundezucht Hobby!! Kein Gewerbe!!". Unter Punkt 3. fügte
er zu voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im gesamten
Prognosezeitraum "? 0,00" ein. In der Anlage "Vermögen" ist als
einziges existierendes Konto das Konto ... bei der Saalesparkasse
angegeben. In einer am 4. Februar 2013 nachgereichten EKS bezüglich
Hundezucht hatte der Kläger zu 1) zu Gewerbeart bzw. Tätigkeit
handschriftlich "Hobby-Hundezucht" eingetragen und bezüglich Beginn,
ggf. Ende der Tätigkeit "1993/Ende, wenn die Hunde verkauft sind".
Seine Angaben zu den Betriebseinnahmen hatte er handschriftlich mit
den Bemerkungen "Das ist absoluter Schwachsinn" und "woher soll ich
wissen, wann und ob jemand einen alten Hund kauft??". In einer
ebenfalls am 4. Februar 2013 nachgereichten Anlage EKS bezüglich
Heißluftballonfahrten hatte er unter den allgemeinen Daten zur
selbständigen Tätigkeit den vorgedruckten Text "Gewerbeart bzw.
Tätigkeit" durchgestrichen und handschriftlich daneben "Hobby:
Heißluftballon-Sportpilot" eingefügt. Zu Beginn, ggf. Ende der
Tätigkeit gab der Kläger zu 1) handschriftlich "2007/wenn die
Gesundheit es nicht mehr zulässt" an. Die Angaben zu den
Betriebseinnahmen sind mit der Bemerkung "Woher soll ich wissen,
wieviel Leute Ballon fahren wollen werden?" versehen. Der Abschnitt
"Angaben zu den Betriebsausgaben und zum Gewinn" ist nicht
ausgefüllt, stattdessen handschriftlich mit den Bemerkungen "ich
weiß es nicht!! Das Ballonfahren ist ein Hobby mit einem kleinen
Sportballon!!!!!" versehen." Mit Bescheid vom 20. Februar 2013
bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den
Bewilligungszeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013. Dabei
berücksichtigte er als Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung
lediglich Heizkosten, und zwar iHv. 413,00 EUR. Als Einkommen
rechnete der Beklagte monatlich Kindergeld iHv. 184,00 EUR sowie
166,00 EUR bereinigtes Einkommen des Klägers zu 1) aus
selbstständiger Arbeit an.
14 Die Kläger haben sich mit der am 26. Februar 2014
erhobenen vorliegenden Klage zunächst gegen den vorläufigen Bescheid
vom 20. Februar 2013, gegen den sie am 11. März 2013 Widerspruch
eingelegt hatten, in der Fassung des vorläufigen Änderungsbescheides
vom 4. Dezember 2013 und in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3.
Februar 2014, gewandt. Zugleich haben sie für den genannten Zeitraum
vom Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
verlangt. Hierzu war auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren
unter dem Aktenzeichen S 17 AS 2077/13 ER (LSG Sachsen-Anhalt – L 2
956/13 B ER) bei dem erkennenden Gericht anhängig, das
erstinstanzlich durch Beschluss vom 13. September 2013 endete. Im
Zuge des Beschwerdeverfahrens unterbreitete der Beklagte mit
Schriftsatz vom 21. November 2013 den Klägern einen
Vergleichsvorschlag, dem die damalige Prozessbevollmächtigte der
Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2013 zustimmte. Dieser
Vergleich beinhaltete u.a. eine Regelung, wonach für die Monate März
bis August 2013 monatlich ein Bedarf an Kosten für Unterkunft und
Heizung iHv. 444,90 EUR, zusammengesetzt aus 335,40 EUR für
Bruttokaltkosten und 109,50 EUR Heizkosten, zu berücksichtigen sei.
In der Folge des Vergleichs erließ der Beklagte den vorläufigen
Änderungsbescheides vom 4. Dezember 2013.
15 In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 17 AS
3956/14 ER, dass durch ablehnenden Beschluss vom 10. August 2015
endete, reichte der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 20. September
2014 ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 13. September
2014 ein. Das Schreiben betrifft verschiedene Bewilligungszeiträume,
u.a. den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 (auf Seite 2). Auf Seite 6 unter dem Abschnitt "Alle Zeiträume" führte der
Kläger zu 1) u.a. aus, er sei weder Unternehmer noch
Kleinunternehmer, "als vielmehr ein vom TSchG zur nachgewerblichen
Hundehaltung verpflichteter Bürger, welcher dem kostendeckenden
Hobby des Ballonfahrens (man könnte es auch eine vereinbarte
Qualifikationsmaßnahme nennen, siehe Eingliederungsvereinbarung)
frönt".
16 Mit Schreiben vom 16. März 2015 hat der Kläger zu 1) dem
Gericht mitgeteilt, dass der Beklagte zwischenzeitlich endgültig
über die Leistungsansprüche für den Bewilligungszeitraum mit
Bescheiden vom 3. März 2015 entschieden hat. Außerdem reichte der
Kläger zu 1) jeweils eine EKS Kostenübersicht und Umsatzübersicht
für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2013 bei Gericht ein. Nach
den darin enthaltenen Berechnungen ergeben sich Einnahmen in dem
Zeitraum iHv. insgesamt 15.197,00 EUR, die sich zusammensetzen aus
14.615,00 EUR aus Ballonfahrten, 401,00 EUR aus Hundeverkäufen und
Ballonfahrtvermittlungen iHv. 181,00 EUR. Den Einnahmen sind
Ausgaben iHv. insgesamt 14.819,25 EUR gegenübergestellt. Mit den
Bescheiden fordert der Beklagte zugleich die Erstattung vorläufig
bewilligter Leistungen, und zwar von dem Kläger zu 1) 1.648,98 EUR
und von dem Kläger zu 2) 1.506,18 EUR. Gegen diese Bescheide legten
die Kläger die Widersprüche vom 15. März 2015. Zur Begründung der
Widersprüche haben sie ausgeführt: Die vom Beklagten vorgenommene
Deckelung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf 444,90 EUR
entbehrten jeder Rechtsgrundlage. Die anerkannten Nebenkosten in
Höhe von 75,23 EUR seien nicht nachvollziehbar. Die pauschale
Aufteilung der jeweils spartenspezifischen Einnahmen und Ausgaben
sei in den Bescheiden nicht nachvollziehbar dargestellt. Der
Mehrbedarf für Alleinerziehung sei erklärungsbedürftig.
17 Die Widersprüche vom 15. März 2015 verwarf der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 als unzulässig mit der
Begründung, die Bescheide seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Klageverfahrens geworden, eines Vorverfahrens nach § 78 SGG bedürfe
es demzufolge nicht.
18 Mit Antrag vom 14. November 2015 beantragte der Kläger
zu 1) für sich und den Kläger zu 2) die Fortzahlung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über den 31.
Dezember 2015 hinaus. Unter Abschnitt 5. gab er u.a. an: Er beziehe
Einkommen aus einem Hobby, wobei das Wort "Hobby" handschriftlich
eingefügt ist und der vorgedruckte Text "selbständigen
Erwerbstätigkeit" durchgestrichen ist. In dem darunter befindlichen
Textfeld ist das vorgedruckte Wort "Gewerbe" durchgestrichen und in
das Textfeld handschriftlich die Wörter "Hobby Ballonfahren"
eingefügt. In der vom Antragsteller zu 1) eingereichten Anlage zur
vorläufigen oder abschießen Erklärung zum Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und
Forstwirtschaft vom 9. Dezember 2015, strich er die Wörter
"selbstständiger", "Gewerbebetrieb" und "Land- und Forstwirtschaft"
durch und fügte handschriftlich "qualifizierender Ballonfahrer-"
ein.
19 Die Kläger beantragen zu erkennen:
20 Die Bescheide des Beklagten vom 20.02.2013 und
04.12.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2014 wird
aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet dem Kläger Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.03.2013 bis
31.08.2013 in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung von Einkommen zu
Lasten von Einkommen des Klägers zu 1 (lt. Bescheid 166,66 Euro) und
unter Anerkennung der Kosten von Unterkunft und Heizung iHv. 444,90
Euro zu bewilligen.
21 Die Bescheide des Beklagten vom 03.03.2015 –
Rückforderungnr ... und Rückforderungsnr ... - werden
aufgehoben.
22 Zahlungen sind per Scheck zu leisten.
23 Die Berufung wird zugelassen.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und
des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten S 17 AS 1803/13, S 17 AS 1804/13, S 17 AS 1805/13, S
17 AS 2077/13 ER, S 17 AS 3956/14 ER, S 17 AS 3486/15, S 17 AS
847/16 ER in sämtlichen anhängigen und erledigten Verfahren der
Beteiligten, der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gewerbeakte
der Gemeinde T. ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
28 Die zulässige Klage ist unbegründet.
29 Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) war zunächst
auf höhere vorläufige Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1.
März 2013 bis 31. August 2013 gerichtet. Die Kläger hatten sich
gegen den Bescheid vom 20. Februar 2013 über die vorläufige
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gewandt, und zwar in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Dezember 2013 und in Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 3. Februar 2014, und geltend gemacht,
dass zu Unrecht Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu Lasten
des Klägers zu 1) angerechnet worden sei. Außerdem seien
Unterkunftskosten iHv. 444,90 EUR zu berücksichtigen. An dem
Begehren höherer Leistungen halten die Kläger auch nach endgültiger
Entscheidung über den Leistungsantrag vom 23. Januar 2013 durch die
Bescheide vom 3. März 2015 fest. Unter Berücksichtigung der
Klageanträge in der mündlichen Verhandlung richtet sich der
Streitgegenstand zudem auf die vom Beklagten verlangte Erstattung
vorläufig bewilligter Leistungen.
30 Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich endgültig über die
Leistungsansprüche für den Bewilligungszeitraum mit den Bescheiden
vom 3. März 2015 entschieden hatte, sind diese gemäß § 96 SGG
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil
vom 19. August 2015 – B 14 AS 13/14 R –, juris, Rn. 16). Die gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) iVm. § 328
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (in der Fassung vom 20. Dezember 2011)
bewilligte vorläufige Leistung ist eine Leistung sui generis und ein
aliud gegenüber der endgültigen Leistung. Materiell-rechtlich
handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche. Die endgültigen
Bescheide vom 3. März 2015 haben die vorläufigen Bescheide vom 20.
Februar 2013 und 4. Dezember 2013 ersetzt und deren Erledigung nach
§ 39 Abs. 2 SGB X zur Folge gehabt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai
2011 – B 4 AS 139/10 R –, juris, Rn. 13).
31 Soweit die Kläger die kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) weiterhin gegen die vorläufigen
Bescheide richten, ist das Klagebegehren unter Berücksichtigung der
Widerspruchsbegründung vom 15. März 2015 dahingehend auszulegen,
dass sie sich nicht nur gegen die Erstattung wenden, sondern im
Rahmen der endgültigen Entscheidung über den Leistungsantrag vom 23.
Januar 2013 auch höhere Leistungen, als vorläufig bewilligt waren,
verlangen, und zwar - entgegen des Wortlautes der Klageanträge -
unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung als
444,90 EUR monatlich.
32 Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht
in ihren Rechten. Weder haben die Kläger Anspruch auf höhere, als
die ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen, noch sind die
Erstattungsforderungen des Beklagten zu hoch. Den Klägern waren im
streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum mangels
Hilfebedürftigkeit keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen.
33 Rechtsgrundlage für die endgültige Entscheidung über
vorläufig bewilligte Leistungen ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm. § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung nur auf
Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie
nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
34 Die Voraussetzungen für eine im Sinne der Vorschrift in
Betracht kommende Ersetzung der vorläufigen Bewilligung vom 20.
Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Dezember
2013 und in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Februar 2014
haben vorgelegen.
35 Der Wortlaut des § 328 Abs. 2 SGB III ist
missverständlich. Kommt die Behörde nach abschließender Prüfung zu
dem Ergebnis, dass gegenüber der vorläufigen Bewilligung ein
Änderungsbedarf besteht, entscheidet sie über den Leistungsanspruch
durch endgültigen Bescheid, der den vorläufigen Bescheid ersetzt
(vgl. BSG, aaO.). Eine Aufhebung oder Änderung erfolgt dagegen
nicht.
36 Der Kläger zu 1) hatte am 23. Januar 2013 einen Antrag
auf Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II gestellt. Hierüber hatte der Beklagte mit Bescheid
vom 20. Februar 2013 vorläufig entschieden.
37 Die Beantwortung der Frage, ob diese vorläufige
Entscheidung durch eine endgültige zu ersetzen ist, richtet sich
danach, ob die Leistungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht
vorgelegen haben. Das ist hier der Fall. Die Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch der Kläger lagen im streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 überhaupt
nicht vor.
38 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten gemäß § 19
Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011)
Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben
(§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen umfassen den
Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung
(§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
39 Es handelt sich um staatliche Fürsorgeleistungen, die
dem Grundsicherungsempfänger ohne jegliche Gegenleistung (etwa in
Form von vorher gezahlten Beiträgen etc.) nur aufgrund seiner
Hilfebedürftigkeit gewährt werden (vgl. Bayerisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 16. April 2009 – L 11 AS 140/09 B
ER –, Rn. 21, juris). Dabei ist das SGB II durch den
Nachrangigkeitsgrundsatz (vgl. § 2 Abs. 2 SGB II) geprägt.
40 Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 SGB II ist, dass Personen
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II
noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2
Satz 1 SGB II in der Fassung vom 24. März 2011). Nach § 9 Abs. 2 SGB
II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält. Als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB
II zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert
abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.
41 Die Berechnung des Einkommens im Einzelnen richtet sich
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) iVm.
§ 3 Alg II-V (in der Fassung vom 21. Juni 2011).
42 Nach dem Wortlaut des § 3 Alg II-V folgt die Berechnung
des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land-
und Forstwirtschaft eigenen, die Binnensystematik des
Grundsicherungsrechts beachtenden Regeln. Es ist ausdrücklich keine
Orientierung am Einkommenssteuergesetz, das auch den horizontalen
Verlustausgleich kennt, vorgenommen worden (vgl. BSG, Urteil vom 17.
Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R –, juris, Rn. 22). Der
grundsicherungsrechtliche Einkommensbegriff des § 11 SGB II, wird
durch den § 3 Alg II-V über § 13 SGB II lediglich ausgefüllt (vgl.
BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R –, juris, Rn.
22).
43 Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger
Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 Alg II-V von den Betriebseinnahmen auszugehen.
44 Betriebseinnahmen sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb
oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im
Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S 4 SGB II) tatsächlich
zufließen.
45 Selbstständige Arbeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg
II-V verlangt, anders als im Einkommenssteuerrecht keine
Gewinnerzielungsabsicht. Der Begriff dient neben der Abgrenzung zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft, der
Abgrenzung zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Deshalb
ist es begrifflich auch nicht erforderlich, auf den nach den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts
festgestellten Gewinn abzustellen (vgl. Söhngen in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 58). Um
selbstständige Tätigkeit kann es sich demnach auch dann handeln,
wenn sie mangels Gewinnerzielungsabsicht einkommenssteuerrechtlich
als Liebhaberei einzustufen wäre und deshalb nicht die
Voraussetzungen für eine Besteuerung nach den §§ 15 oder 18 EStG
erfüllt wäre, oder sie lediglich eine nichterwerbsbezogenen
Freizeitbeschäftigung darstellt.
46 Demzufolge kann das Ballonfahren des Klägers zu 1)
selbst dann selbstständige Tätigkeit sein, wenn er es lediglich als
Freizeitbeschäftigung betreibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
zu 1) eine nichtselbstständige Arbeit ausübte, auf die sich seine
Angaben in der von ihm eingereichten Anlage EKS zu Einnahmen aus
Ballonfahrten beziehen, gibt es nicht.
47 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauchs bedeutet Hobby: Als
Ausgleich zur täglichen Arbeit gewählte Beschäftigung, mit der
jemand seine Freizeit ausfüllt und die er mit einem gewissen Eifer
betreibt (vgl. Stichwort Hobby unter www.duden.de). Für die Annahme
eines Hobbys sprechen vor allem die Angaben des Klägers zu 1) im
Leistungsantrag. Das gilt auch für seine Ausführungen im Schreiben
vom 13. September 2014 an den Beklagten, in dem er u.a. ausgeführt
hat, er fröne dem kostendeckenden Hobby des Ballonfahrens. Die
Auslegung seiner Erklärungen und Angaben knüpft an den jeweiligen
Wortlaut an, dessen Inhalt zunächst unter Berücksichtigung des
allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelt wird.
48 Der Begriff Gewerbebetrieb knüpft an den
verwaltungsrechtlichen Gewerbebegriff an.
49 Nach allgemeiner Auffassung versteht man unter Gewerbe
bzw. Betrieb eines Gewerbes eine selbstständige, erlaubte (nicht
sozial unwertige und generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung
gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, ausgenommen
die Urproduktion, die sogenannten freien Berufe (bestimmte
Betätigungen und Dienste "höherer Art" auf künstlerischem,
wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet), die bloße
Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens sowie gewisse
Betätigungsarten, die nach ihrem Zuschnitt dem herkömmlichen Bild
eines Gewerbes nicht entsprechen (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Kahl
GewO § 1 Rn. 3, beck-online).
50 Der gewerberechtliche Gewerbebegriff ist nicht auf den
Geltungsbereich der Gewerbeordnung beschränkt und umfasst daher alle
erwerbswirtschaftlichen Betätigungsformen, bei denen die positiven
Begriffsmerkmale vorliegen und die nicht zugleich einer der dort
bezeichneten Ausnahmekategorien zugeordnet sind, d.h. im Ergebnis
die Betriebe des Handwerks und der Industrie, des Handels und der
Hilfsgewerbe des Handels sowie die Vermittlung von Versicherungen,
Verkehr und Transport, die Darbietung von persönlichen
Dienstleistungen untergeordneter Art und von Unterhaltungen, bei
denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht
gegeben ist (vgl. Landmann/Rohmer GewO/Kahl GewO § 1 Rn. 4,
beck-online).
51 Der Betrieb eines Luftfahrtunternehmens stellt ein
Gewerbe dar. Juristische oder natürliche Personen sowie
Personenhandelsgesellschaften bedürfen nach § 20 Abs. 1 Satz 1
LuftVG (in der Fassung vom 8. Mai 2012) für gewerbsmäßige Rundflüge
in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen
verschiedenen Punkten verbunden ist, und die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen einer
Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2
LuftVG unterliegt zwar auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von
Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt
aus Sicherheitsgründen der Genehmigungspflicht, es sei denn, es
handelt sich um Flüge mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier
Personen zugelassen sind (vgl. Schwenk/Giemulla, Handbuch des
Luftverkehrsrechts, 3. Auflage, Seite 607). Daraus ergibt sich aber
im Umkehrschluss, dass die Gewerbsmäßigkeit der Beförderung nicht
von der Größe des Luftfahrzeugs abhängig ist.
52 Daran gemessen könnten neben der Entgeltlichkeit die
Höhe der angegebenen Einnahmen und Ausgaben, die Anzahl der
Ballonfahrten im Bewilligungszeitraum und die Selbstständigkeit der
Tätigkeit darauf hinweisen, dass der Kläger zu 1) tatsächlich ein
Gewerbe betreibt.
53 Das erkennende Gericht berücksichtigte das Ballonfahren
des Klägers zu 1) in dem Beschluss vom 18. April 2016 in dem
Verfahren S 17 AS 847/16 ER, das allerdings den Bewilligungszeitraum
2016 betraf, ausgehend von den ausdrücklichen Angaben des Klägers zu
- in dem Fortzahlungsantrag vom 14. November 2015, als Hobby.
Daneben hat es offen gelassen, ob das Ballonfahren tatsächlich als
Ausübung eines Gewerbes anzusehen (vgl. Beschluss vom 18. April 2016
– S 17 AS 847/16 ER –, Rn. 34, juris).
54 Im vorliegenden Verfahren kann die Zuordnung der
Einnahmen des Klägers zu 1) aus Ballonfahrten zu einem Hobby
(selbstständige Tätigkeit) oder einem Gewerbebetrieb offen gelassen
werden, weil sich die Unterscheidung von Hobby und Gewerbe im
Ergebnis für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nämlich
nicht auswirkt. Auszuschließen ist, dass es sich bei dem
Ballonfahren um eine Qualifikationsmaßnahme handelte.
55 Das Ballonfahren ist entweder als selbstständige
Tätigkeit oder Ausübung eines Gewerbes anzusehen. In jedem Falle ist
zunächst von den im Bewilligungszeitraum erzielten Einnahmen
auszugehen. Diese betrugen im Bewilligungszeitraum nach den Angaben
in der Umsatzübersicht seiner vorgelegten EKS allein aus
Ballonfahrten Einnahmen iHv. 14.615,00 EUR.
56 Zur Berechnung des Einkommens sind nach § 3 Abs. 2 ALG
II-V von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum
tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf
steuerrechtliche Vorschriften absetzbar (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Alg
II-V).
57 Von vornherein ausgeschlossen ist es im vorliegenden
Fall, Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus
Hundeverkäufen, soweit sie die Einnahmen daraus übersteigen, von den
Einnahmen aus Ballonfahrten abzusetzen. § 3 Alg II-V sieht nur den
Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung
zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip
des § 11 SGB II längeren Zeitraums (regelmäßig
Bewilligungszeitraum), nicht aber den Ausgleich von Einnahmen und
Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, d.h. nicht den Ausgleich innerhalb
einer Einkommensart vor (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4
AS 17/15 R –, juris, Rn. 21 ff.). Einkommen soll vorrangig zur
Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Insoweit gilt es
auch weiterhin zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine
Einkommensart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die
unwirtschaftliche Tätigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die
verlustreiche Tätigkeit aus einer Einkommensart gleichwohl
fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts
von den Einnahmen aus einer anderen Einkommensart finanziert werden
(vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R –, juris,
Rn. 31).
58 Eine detaillierte Trennung der Ausgaben bezüglich
Hundezucht von den Ausgaben, die das Ballonfahren betreffen, ist
rechtlich nicht erforderlich, weil die Absetzbarkeit etwaiger
Betriebsausgaben iSd. § 3 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V im Zusammenhang mit
dem Ballonfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V in vollem Umfang
ausgeschlossen ist.
59 Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V sollen tatsächliche
Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise
vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen
während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende entsprechen. § 3 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V bestimmt,
dass Ausgaben bei der Berechnung nicht abgesetzt werden können,
soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in
einem auffälligen Missverhältnis steht.
60 Die Absetzung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit
einer nicht erwerbsbezogenen selbstständigen Tätigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V ist ausgeschlossen.
61 Solche Ausgaben sind vermeidbar, weil die Tätigkeit ohne
weiteres eingestellt werden kann. Ist es bereits geboten eine
verlustreiche Erwerbstätigkeit einzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R –, juris, Rn. 31), gilt dies erst
recht für eine nicht erwerbsbezogene Freizeitbeschäftigung, die
zudem unter Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben letztlich
keinen "Gewinn" abwirft, der den Grundsicherungsbedarf deckt. Aus
den Berechnungen des Klägers zu 1) in den EKS Kostenübersicht und
Umsatzübersicht folgt zumindest nach der Gegenüberstellung der
Einnahmen aus Ballonfahrten, Vermittlung und Hundeverkäufen
einerseits und Gesamtausgaben andererseits, dass der
Grundsicherungsbedarf nicht gedeckt werden konnte. Der von ihm
danach ermittelte Gewinn betrug im Bewilligungszeitraum lediglich
803,50 EUR.
62 Ausgaben im Zusammenhang mit einer
Freizeitbeschäftigung, die den Betrag übersteigen, der bereits bei
der Bemessung des Regelsatzes für Aufwendungen für Freizeit,
Unterhaltung und Kultur in Abteilung 9 (§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2
RBEG) berücksichtigt ist, können gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V
nicht abgesetzt werden. Aus der normativen Wertung, die den §§ 5
Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) zugrunde
liegt, ist abzuleiten, dass die Ausgaben offensichtlich nicht den
Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.
63 Der Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen
Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins
unbedingt erforderlich sind. Er umfasst auch die Sicherung der
Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL
1/09 –, Rn. 135, juris).
64 Der Regelbedarf richtet sich bei Personen, wie dem
Kläger zu 1), die alleinerziehend sind, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB
II (in der Fassung vom 13. Mai 2011). Diese Regelung ist
verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS
189/11 R –, juris, Rn. 10; Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 12/12 R
–, juris, Rn. 21).
65 Die sich aus der – verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden - Bemessung des Regelsatzes ergebende
gesetzgeberische Wertung fließt in die Auslegung der
untergesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V ein.
Daraus ist zwingend abzuleiten, dass höhere Ausgaben, als bereits
bei der Regelsatzbemessung berücksichtigt, offensichtlich nicht den
Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen und deshalb nicht von
den erzielten Einnahmen aus dem Hobby abgesetzt werden dürfen. Die
Regelsatzbemessung stellt sicher, dass Freizeitbeschäftigung im
Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums gesichert ist, jedoch
nicht jede beliebige. Es ist nicht Zweck der aus Steuermitteln
finanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende, jede beliebige
Freizeitbeschäftigung, sei sie noch so aufwendig und kostspielig, zu
ermöglichen.
66 Angesichts der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit einer
weitergehenden Berücksichtigung von Aufwendungen für
Freizeitgestaltung, einschließlich der Ausübung eines Hobbys, im
Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums.
Entsprechende Ausgaben können deshalb nicht auch noch bei der
Bemessung des anrechenbaren Einkommens abgezogen werden.
67 Würde man im Falle des Klägers zu 1) das Ballonfahren
entgegen seinen Angaben und Bewertungen in der am 4. Februar 2013
eingereichten Anlage EKS als Ausübung eines Gewerbes ansehen, können
die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht abgesetzt werden,
weil die Tätigkeit gegen das bestehende Gewerbeverbot nach § 35 GewO
verstieße, dem der Kläger zu 1) unterliegt. Die Ausgaben hätten als
vermeidbar iSd. § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V zu gelten und dürften
nicht abgesetzt werden.
68 Abgesehen davon, dass eine dem Kläger zu 1) erteilte
Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG für den Betrieb
eines Luftfahrtunternehmens im streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraum nicht ersichtlich ist, würde jede
selbstständige Ausübung eines Gewerbes durch den Kläger zu 1) dem
ihm auferlegten Gewerbeverbot nach § 35 GewO unterliegen. § 35 GewO
ist die generelle Untersagungsvorschrift des Gewerberechts (vgl.
Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 35 Rn. 12-14, beck-online). Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die
gewerbliche Personenbeförderung oder Durchführung von Rundflügen
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG haben im Hinblick auf das wegen
Unzuverlässigkeit verhängte Gewerbeverbot auch nicht vorgelegen
(vgl. Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Auflage,
Seite 601). Sofern das Landesverwaltungsamt im Rahmen des Verfahrens
zur Gestattung der Wiederaufnahme des Gewerbes ausdrücklich keine
Bedenken dagegen geäußert hat, beruht dies auf ziviler
luftrechtlicher Sicht. Denn die gewerbsmäßige Beförderung mit
Ballonen erfordert, unabhängig von anderen gewerberechtlichen
Vorschriften, vor Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit der
Erteilung einer luftrechtlichen Betriebsgenehmigung.
69 Es liegt auf der Hand, dass der Staat bzw. die
Gemeinschaft der Steuerzahler ein überragendes Interesse daran hat,
mit staatlichen Fürsorgeleistungen nicht die Ausübung
gewerberechtlich nicht erlaubter Tätigkeiten zu fördern. Das gilt
erst recht, wenn sie keinen Gewinn abwerfen, der den
Grundsicherungsbedarf decken kann. Diese Tätigkeiten sind vielmehr
einzustellen.
70 Die Berücksichtigung von Einnahmen aus einem Hobby oder
einer gewerberechtlich nicht erlaubten Tätigkeit entspricht dem
Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB II. Solange solche
Einnahmen zufließen, sind sie zu berücksichtigen. Allerdings lässt
sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur
Ausübung oder Fortsetzung einer – möglicherweise kostendeckenden
oder auch unrentablen – Freizeitbeschäftigung oder einer
gewerberechtlich unerlaubten Tätigkeit herleiten, weder aus den
Regelungen des SGB II noch aus Sinn und Zweck der steuerfinanzierten
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
71 Sofern der Kläger zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt,
das Ballonfahren sei als Qualifikationsmaßnahme zu anzusehen, ist
dem nicht zu folgen. In dem Schreiben vom 13. September 2014 führte
er – auch bezogen auf den streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraum – aus, er sei weder Unternehmer noch
Kleinunternehmer, vielmehr "fröne" er dem kostendeckenden Hobby des
Ballonfahrens, das man auch eine vereinbarte Qualifikationsmaßnahme
nennen könne. Damit gab er der von ihm eigentlich als Hobby
angesehenen Tätigkeit des Ballonfahrens lediglich alternativ die
Bezeichnung Qualifikationsmaßnahme. Die Ausführungen beinhalten
demzufolge aber weiterhin die Aussage, es handele sich um ein Hobby.
Abgesehen davon gibt es auch keine Qualifikationsmaßnahme
Ballonfahren. Es kann dahinstehen, ob die für die Zeit vom 21. Juli
2011 bis 31. Januar 2012 geltende Eingliederungsvereinbarung eine
Qualifikationsmaßnahme zum Inhalt hatte. Ihre Geltung war jedenfalls
in zeitlicher Hinsicht auf den genannten Zeitraum befristet. Allein
des Umstandes wegen, dass jede Ballonfahrt selbstverständlich einen
Erfahrungsgewinn bedeutet, macht aus der Summe der Ballonfahrten
keine Qualifikationsmaßnahme. Eine selbstständige Tätigkeit wird
auch nicht bereits deshalb zu einer Qualifikationsmaßnahme, weil sie
entweder gewerberechtlich nicht erlaubt oder untersagt ist, oder
eine aus Sicht des Ausübenden bestenfalls kostendeckende
Freizeitbeschäftigung darstellt.
72 Unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Ballonfahrten
im Bewilligungszeitraum iHv. 14.615,00 EUR und ohne Abzug von
Betriebsausgaben ergibt sich ein monatlich anzurechnendes Einkommens
(§ 3 Abs. 4 ALG II-V) aus selbstständiger Tätigkeit iHv. 2.435,83
EUR.
73 Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II sind von dem so
ermittelten Einkommen Beträge nach den Nrn. 1 bis 8 abzusetzen.
74 Haftpflichtversicherungsbeiträge für Kfz (§ 1 PflVG) und
Ballon (§ 43 Abs. 2 LuftVG), wie sie der EKS Kostenübersicht zu
entnehmen sind, werden von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB erfasst und
gehören deshalb nicht zu den Betriebsausgaben.
75 Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind auch die mit
der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben und Einnahmen
einander bedingen und sich die Ausgaben sowohl dem Grunde als auch
der Höhe nach im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (vgl.
Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11b Rn. 23).
76 Das ist dann nicht der Fall, wenn Ausgaben im
Zusammenhang mit einer Freizeitbeschäftigung, wie bereits bei der
Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V, den im Regelsatz
berücksichtigten Betrag für Freizeitgestaltung übersteigt, oder wenn
die Ausgaben im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit
stehen, für die es entweder an einer gewerblichen Erlaubnis fehlt
oder die einem Gewerbeverbot nach § 35 GewO unterliegt (s.o.).
77 In diesen Fällen halten sich die Ausgaben entweder nicht
dem Grunde (fehlende Erlaubnis oder Gewerbeverbot) oder nicht der
Höhe (Freizeitbeschäftigung) nach im Rahmen vernünftiger
Wirtschaftsführung. Hier wird zur weiteren Begründung auf die
Ausführungen zur Nichtabsetzbarkeit von Betriebsausgaben gemäß § 3
Abs. 3 Satz 1 Alg II-V Bezug genommen. Sie gelten sinngemäß.
78 Sofern man bei dem Ballonfahren von der Ausübung eines
Gewerbes ausgehen würde, sind nach dem Gesetzeswortlaut die
Freibeträge für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3
Satz 2 SGB II abzusetzen. Ob dies nach Auslegung der Vorschriften
auch im Falle der Ausübung einer gewerberechtlich nicht erlaubten
selbstständigen Tätigkeit zutrifft, kann hier offen gelassen werden.
Im Ergebnis wirkt sich die Berücksichtigung der Freibeträge nicht
auf einen etwaigen Leistungsanspruch aus, wie die nachfolgenden
Berechnungen zeigen.
79 Für die Ermittlung des Leistungsanspruchs wird hier
zugunsten der Kläger ein Bedarf für Unterkunft und Heizung iH. der
von dem Beklagten in den Bescheiden vom 5. März 2015 angenommenen
tatsächlichen monatlichen Aufwendungen iHv. 647,73 EUR und einem
Mehrbedarf für Warmwasserbereitung ausgegangen. Die Höhe des
Mehrbedarfs für Alleinerziehung richtet sich nach § 21 Abs. 3 Nr. 2
SGB II. Die Haftpflichtversicherungsbeiträge für Kfz und Ballon (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) sind der EKS Ausgaben des Klägers zu
- entnommen. Die Beträge sind in den Tabellen für die Berechnung
des monatlichen Leistungsanspruchs in die Zeile "Summe Abzüge"
rechnerisch neben der Versicherungspauschale von 30,00 EUR nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V eingeflossen und belaufen sich im März 2013
auf 348,94 EUR Kfz.-Haftpflicht und 206,30 EUR Ballon-Haftpflicht,
im April und Mai 2013 auf je 103,13 EUR Ballon-Haftpflicht und im
Juni 2013 auf 108,03 EUR Kfz.-Haftpflicht und 103,13 EUR
Ballon-Haftpflicht. Bei den alternativen Berechnungen im Falle eines
Gewerbes sind sie rechnerisch in die Freibeträge eingestellt.
80 Danach ergibt sich folgende Berechnung im Falle des
Ballonfahrens als Freizeitbeschäftigung:
81 | | | | |
| --- | --- | --- | --- |
| März 2013 | Kläger zu 1 | Kläger zu 2 | Summe |
| Regelbedarf | 382,00 | 255,00 | 637,00 |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 45,84 | 0,00 | 45,84 |
| Mehrbedarf Warmwasser | 8,79 | 3,06 | 11,85 |
| Sonstiger Mehrbedarf | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| KdU + Heizung | 323,87 | 323,87 | 647,73 |
| Gesamtbedarf | 760,50 | 397,93 | 1158,42 |
| Bruttoarbeitseinkommen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Nettoarbeitseinkommen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Kindergeld | 0,00 | 184,00 | 184,00 |
| Übrige Einkünfte | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Summe Einkünfte | 2435,83 | 184,00 | 2619,83 |
| Freibeträge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Sonstige Abzüge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Abzüge | 585,24 | 0,00 | 585,24 |
| anrechenbares Einkommen | 1850,59 | 184,00 | 2034,59 |
| Ergebnis | -1090,10 | 397,93 | -692,17 |
| Verteilung § 9 Abs. 2 S. 3 SGB
II | -454,40 | -237,77 | -692,17 |
| April und Mai 2013 | Kläger zu 1 | Kläger zu 2 | Summe |
| Regelbedarf | 382,00 | 255,00 | 637,00 |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 45,84 | 0,00 | 45,84 |
| Mehrbedarf Warmwasser | 8,79 | 3,06 | 11,85 |
| Sonstiger Mehrbedarf | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| KdU + Heizung | 323,87 | 323,87 | 647,73 |
| Gesamtbedarf | 760,50 | 397,93 | 1158,42 |
| Bruttoarbeitseinkommen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Nettoarbeitseinkommen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Kindergeld | 0,00 | 184,00 | 184,00 |
| Übrige Einkünfte | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Summe Einkünfte | 2435,83 | 184,00 | 2619,83 |
| Freibeträge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Sonstige Abzüge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Abzüge | 133,13 | 0,00 | 133,13 |
| anrechenbares Einkommen | 2302,70 | 184,00 | 2486,70 |
| Ergebnis | -1542,21 | 397,93 | -1144,28 |
| Verteilung § 9 Abs. 2 S. 3 SGB
II | -751,21 | -393,07 | -1144,28 |
| Juni 2013 | Kläger zu 1 | Kläger zu 2 | Summe |
| Regelbedarf | 382,00 | 255,00 | 637,00 |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 45,84 | 0,00 | 45,84 |
| Mehrbedarf Warmwasser | 8,79 | 3,06 | 11,85 |
| Sonstiger Mehrbedarf | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| KdU + Heizung | 323,87 | 323,87 | 647,73 |
| Gesamtbedarf | 760,50 | 397,93 | 1158,42 |
| Bruttoarbeitseinkommen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Nettoarbeitseinkommen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Kindergeld | 0,00 | 184,00 | 184,00 |
| Übrige Einkünfte | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Summe Einkünfte | 2435,83 | 184,00 | 2619,83 |
| Freibeträge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Sonstige Abzüge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Abzüge | 241,16 | 0,00 | 241,16 |
| anrechenbares Einkommen | 2194,67 | 184,00 | 2378,67 |
| Ergebnis | -1434,18 | 397,93 | -1036,25 |
| Verteilung § 9 Abs. 2 S. 3 SGB
II | -680,29 | -355,96 | -1036,25 |
| Juli und August 2013 | Kläger zu 1 | Kläger zu 2 | Summe |
| Regelbedarf | 382,00 | 255,00 | 637,00 |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 45,84 | 0,00 | 45,84 |
| Mehrbedarf Warmwasser | 8,79 | 3,06 | 11,85 |
| Sonstiger Mehrbedarf | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| KdU + Heizung | 323,87 | 323,87 | 647,73 |
| Gesamtbedarf | 760,50 | 397,93 | 1158,42 |
| Bruttoarbeitseinkommen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Nettoarbeitseinkommen | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Kindergeld | 0,00 | 184,00 | 184,00 |
| Übrige Einkünfte (Hobby
Ballonfahren) | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Summe Einkünfte | 2435,83 | 184,00 | 2619,83 |
| Freibeträge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Sonstige Abzüge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Abzüge | 30,00 | 0,00 | 30,00 |
| anrechenbares Einkommen | 2405,83 | 184,00 | 2589,83 |
| Ergebnis | -1645,34 | 397,93 | -1247,41 |
| Verteilung § 9 Abs. 2 S. 3 SGB
II | -818,92 | -428,49 | -1247,41 |
82 Berechnungen im Falle eines Gewerbes:
83 | | | | |
| --- | --- | --- | --- |
| März 2013 | Kläger zu 1 | Kläger zu 2 | Summe |
| Regelbedarf | 382,00 | 255,00 | 637,00 |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 45,84 | 0,00 | 45,84 |
| Mehrbedarf Warmwasser | 8,79 | 3,06 | 11,85 |
| Sonstiger Mehrbedarf | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| KdU + Heizung | 323,87 | 323,87 | 647,73 |
| Gesamtbedarf | 760,50 | 397,93 | 1158,42 |
| Bruttoarbeitseinkommen | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Nettoarbeitseinkommen | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Kindergeld | 0,00 | 184,00 | 184,00 |
| Übrige Einkünfte | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Einkünfte | 2435,83 | 184,00 | 2619,83 |
| Freibeträge(einschl. Haftpfl.
Kfz. u. Ballon) | 830,57 | 0,00 | 830,57 |
| Sonstige Abzüge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Abzüge | 830,57 | 0,00 | 830,57 |
| anrechenbares Einkommen | 1605,26 | 184,00 | 1789,26 |
| Ergebnis | -844,77 | 397,93 | -446,84 |
| Verteilung § 9 Abs. 2 S. 3 SGB
II | -293,35 | -153,49 | -446,84 |
| April und Mai 2013 | Kläger zu 1 | Kläger zu 2 | Summe |
| Regelbedarf | 382,00 | 255,00 | 637,00 |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 45,84 | 0,00 | 45,84 |
| Mehrbedarf Warmwasser | 8,79 | 3,06 | 11,85 |
| Sonstiger Mehrbedarf | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| KdU + Heizung | 323,87 | 323,87 | 647,73 |
| Gesamtbedarf | 760,50 | 397,93 | 1158,42 |
| Bruttoarbeitseinkommen | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Nettoarbeitseinkommen | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Kindergeld | 0,00 | 184,00 | 184,00 |
| Übrige Einkünfte | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Einkünfte | 2435,83 | 184,00 | 2619,83 |
| Freibeträge(einschl. Haftpfl.
Ballon) | 378,46 | 0,00 | 378,46 |
| Sonstige Abzüge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Abzüge | 378,46 | 0,00 | 378,46 |
| anrechenbares Einkommen | 2057,37 | 184,00 | 2241,37 |
| Ergebnis | -1296,88 | 397,93 | -898,95 |
| Verteilung § 9 Abs. 2 S. 3 SGB
II | -590,15 | -308,80 | -898,95 |
| Juni 2013 | Kläger zu 1 | Kläger zu 2 | Summe |
| Regelbedarf | 382,00 | 255,00 | 637,00 |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 45,84 | 0,00 | 45,84 |
| Mehrbedarf Warmwasser | 8,79 | 3,06 | 11,85 |
| Sonstiger Mehrbedarf | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| KdU + Heizung | 323,87 | 323,87 | 647,73 |
| Gesamtbedarf | 760,50 | 397,93 | 1158,42 |
| Bruttoarbeitseinkommen | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Nettoarbeitseinkommen | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Kindergeld | 0,00 | 184,00 | 184,00 |
| Übrige Einkünfte | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Einkünfte | 2435,83 | 184,00 | 2619,83 |
| Freibeträge(einschl. Haftpfl.
Kfz. und Ballon) | 486,49 | 0,00 | 486,49 |
| Sonstige Abzüge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Abzüge | 486,49 | 0,00 | 486,49 |
| anrechenbares Einkommen | 1949,34 | 184,00 | 2133,34 |
| Ergebnis | -1188,85 | 397,93 | -790,92 |
| Verteilung § 9 Abs. 2 S. 3 SGB
II | -519,23 | -271,69 | -790,92 |
| Juli und August 2013 | Kläger zu 1 | Kläger zu 2 | Summe |
| Regelbedarf | 382,00 | 255,00 | 637,00 |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 45,84 | 0,00 | 45,84 |
| Mehrbedarf Warmwasser | 8,79 | 3,06 | 11,85 |
| Sonstiger Mehrbedarf | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| KdU + Heizung | 323,87 | 323,87 | 647,73 |
| Gesamtbedarf | 760,50 | 397,93 | 1158,42 |
| Bruttoarbeitseinkommen | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Nettoarbeitseinkommen | 2435,83 | 0,00 | 2435,83 |
| Kindergeld | 0,00 | 184,00 | 184,00 |
| Übrige Einkünfte | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Einkünfte | 2435,83 | 184,00 | 2619,83 |
| Freibeträge | 330,00 | 0,00 | 330,00 |
| Sonstige Abzüge | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| Summe Abzüge | 330,00 | 0,00 | 330,00 |
| anrechenbares Einkommen | 2105,83 | 184,00 | 2289,83 |
| Ergebnis | -1345,34 | 397,93 | -947,41 |
| Verteilung § 9 Abs. 2 S. 3 SGB
II | -621,97 | -325,44 | -947,41 |
84 Nach alledem verbleibt für den streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraum kein Leistungsanspruch.
85 Bei dem Antrag auf Scheckzahlung handelt es sich um
einen unselbständigen Hilfsantrag zur Verfahrensweise der
Leistungserbringung bei bewilligter Leistung. Angesichts der
Abweisung des Klageantrages der Hauptsache, muss über diesen Antrag
nicht entscheiden werden, insbesondere nicht darüber, ob die
Voraussetzungen für eine andere Zahlungsweise als die Überweisung
nach § 42 Satz 3 SGB II vorliegen.
86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
87 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 2 Nr. 1
SGG.