Texte intégral
LG Magdeburg 5. Große Strafkammer — 25 Qs 120/23, 25 Qs 794 Js 52649/22 (120/23) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 25 Qs 120/23, 25 Qs 794 Js 52649/22 (120/23)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, § 143 Abs 2 S 1 StPO, § 143 Abs 2 S 2 StPO, § 143 Abs 2 S 4 StPO
Orientierungssatz
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Gemäß § 140 StPO Abs. 1 Nr. 5 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn sich der Angeklagte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.
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Die Bestellung entfällt nicht automatisch, wenn der Angeklagte mindestens 2 Wochen vor der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.
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Das Gericht muss stets prüfen, ob die Beiordnung des Verteidigers aufrechtzuerhalten ist, weil die auf der Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung nachwirken kann.