AG Zeitz — 5 M 1056/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-05
Aktenzeichen: 5 M 1056/26
ECLI: ECLI:DE:AGZEITZ:2026:0805.5M1056.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
....
wird der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Räumungsschutz gegenüber dem vollstreckbaren Schuldtitel
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner als Gesamtschuldner.
Der Wert für das Verfahren wird auf 1.350,00 € festgesetzt.
Gründe
1 Nach dem oben angegebenen Titel sind die Schuldner gesamtschuldnerisch verpflichtet, die von ihnen bewohnte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses …, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele und Bad/WC mit ca. 94 qm Wohnfläche, sowie zugehörigem Keller Nr. 1 zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Der Obergerichtsvollzieher … hat den Räumungstermin auf den 12.08.2026, 10 Uhr angesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag der Schuldner vom 26.07.2026, bei Gericht eingegangen am 29.07.2026, der auf § 765a ZPO gestützt wird. Sie beantragen, die Zwangsräumung bis 31.10.2026 aufzuschieben.
2 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
3 Vollstreckungsschutz darf einem derartigen Räumungstitel nur gewährt werden, wenn die engen Voraussetzungen des § 765a ZPO gegeben sind.
4 Nach dieser Vorschrift darf vom Vollstreckungsgericht nur dann und insoweit im Wege des Vollstreckungsschutzes Räumungsaufschub gewährt werden, als die sofortige Räumungsvollstreckung auch unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für die Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
5 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung genügt allein die Tatsache, dass eine Ersatzwohnung nicht zur Verfügung steht nicht, um die strengen Voraussetzungen des § 765a ZPO zu bejahen, weil das Nichtvorhandensein von Ersatzwohnraum nicht als „ganz besonderer Umstand“ gesehen werden kann. Eine Räumungsvollstreckung stellt in aller Regel für die Schuldner und deren Familie eine meist fühlbare Härte dar. Nur wenn diese unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, darf im Wege des Vollstreckungsschutzes ein Räumungsaufschub gewährt werden.
6 Für das Vorliegen einer solchen sittenwidrigen Härte sind seitens der Schuldner hinreichende Gründe nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
7 Die Schuldner haben vorgetragen, dass sie sich „seit Erlass des Räumungsurteils fortlaufend und ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht“ haben. Als Nachweis legten sie Kopien von Benachrichtigungen der Firma Immowelt zu Immobilienangeboten sowie Kopien von WhatsApp-Nachrichten aus einem Schriftverkehr mit einer Hausverwaltung bezüglich einer Wohnungsbesichtigung vor. Die Anmietung einer neuen Wohnung sei daran gescheitert, dass Vermieter vorab eine aktuelle Schufa-Auskunft einholen und eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters verlangen. Aufgrund der bestehenden Mietschulden sei die Schufa-Auskunft der Schuldner negativ und eine Mietschulden-freiheitsbescheinigung nicht zu erlangen.
8 Die bevorstehende Zwangsräumung würde zur Obdachlosigkeit führen, was insbesondere für die beiden Kinder der Schuldner, die noch im elterlichen Haushalt leben, eine besondere Härte bedeuten würde. Die 17-jährige Tochter beginne am 03.08.2026 eine Berufsausbildung. Der 13-jährige Sohn ist noch schulpflichtig. Warum die Zwangsräumung erhebliche Auswirkungen auf die Berufsausbildung und den Schulbesuch habe, wurde nicht erläutert.
9 Dass eine Zwangsräumung auch und gerade für davon betroffene Kinder eine gewisse Härte bedeutet, steht außer Frage. Jedoch sind aus dem Sachvortrag der Schuldner keine besonderen Umstände ersichtlich, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wären. Vielmehr stellen die vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche ganz normale Umstände dar, die jedermann hat, wenn er wegen Mietschulden die Wohnung räumen muss. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich diese Umstände durch den beantragten Vollstreckungsaufschub bis 31.10.2026 verbessern sollten. Auch die Härte für die von der Zwangsräumung betroffenen Kinder ist hinzunehmen, da keine besonderen Umstände vorgetragen wurden. Sonst müsste jedem Schuldner jederzeit Vollstreckungsschutz gewährt werden, insbesondere wenn er Kinder hat. Denn die vorgetragenen Umstände treffen jeden Schuldner, der wegen Mietschulden seine Wohnung räumen muss.
10 Überdies steht der Annahme einer sittenwidrigen Härte hier entgegen, dass zwischen Erlass des Räumungsurteils und der vorgesehenen Zwangsräumung ein erheblicher Zeitraum liegt, der ausgereicht haben müsste, um eine Ersatzunterkunft zu beschaffen, wenn die Schuldner den zu erwartenden guten Willen und die gebotene Energie hierfür aufgewendet hätten. Zumal in Zeitz und Umgebung aufgrund des allseits bekannten Wohnungsleerstandes ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
11 Außerdem steht dem Vollstreckungsschutzantrag das nach § 765a ZPO voll zu würdigende Schutzbedürfnis des Gläubigers auf nunmehr alsbaldige Verwirklichung des sich aus dem Schuldtitel ergebenden Räumungsanspruchs entgegen.
12 Aus den vorgelegten WhatApp-Nachrichten ist hervorgegangen, dass die Schuldner im Juli 2026 keine Wohnungsbesichtigungen wahrnehmen konnten, da sie im Urlaub waren. Dies spricht nicht dafür, dass sich die Schuldner mit ausreichender Anstrengung und Sorgfalt um Ersatzwohnraum gekümmert haben.
13 Der Gläubiger hat in seiner Stellungnahme vom 03.08.2026 vorgetragen, dass die Schuldner trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen und Kündigungserklärungen vom 23.01.2025 und 12.01.2026 seit April 2023 Mietrückstände aufgebaut und seit August 2025 keinerlei Mietzahlungen mehr geleistet haben. Aktuell bestehen Mietforderungen in Höhe von insgesamt 13.200,62 €. Die Schuldner leisten keinerlei Zahlungen. Insoweit geben sie an, dass nunmehr die Mietrückstände durch die vom Gläubiger betriebene Lohnpfändung beglichen werden. Es ist jedoch nicht dargelegt, ob und inwieweit Zahlungen aus der Lohnpfändung auf die Mietschulden tatsächlich geleistet werden. Freiwillige Zahlungen erfolgen jedenfalls trotz zu unterstellender Leistungsfähigkeit nicht. Denn die Schuldner haben keine Gründe vorgetragen, warum keinerlei Zahlungen auf die Mietschulden oder als Nutzungsentschädigung an den Vermieter geleistet werden. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum es dem Vermieter durch Vollstreckungsaufschub zugemutet werden soll, ohne Erlangung einer Gegenleistung den Wohnraum den Schuldnern weiterhin zur Verfügung zu stellen. Zumal die Schuldner trotz erheblicher Mietschulden und rechtskräftigem Räumungsurteil in den Urlaub gefahren sind, statt Zahlungen an den Vermieter zu leisten und/oder sich um Ersatzwohnraum zu kümmern.
14 Nach alledem war der Antrag der Schuldner auf Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
15 Notfalls muss es den Schuldnern überlassen bleiben, zur Vermeidung der Obdachlosigkeit die Verwaltungsbehörde anzurufen, die nach öffentlichem Recht die Unterkunft der Schuldner zu regeln hat.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO. Der Wert eines Räumungsschutzantrags (§ 765a ZPO) bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Schuldners an der zeitlich begrenzten Verhinderung der Zwangsräumung (§ 3 ZPO). Er wird in der Regel auf die Miete oder Nutzungsentschädigung für die Dauer des beantragten Räumungsschutzes (maximal jedoch bis zu zwölf Monatsmieten) festgesetzt. Vorliegend haben die Schuldner Räumungsschutz bis 31.10.2026 beantragt, mithin für knapp 3 Monate. Bei einer Kaltmiete von 450,00 € beträgt der Streitwert somit 1.350,00 €.