AG Zeitz, 2026-05-27, 5 M 372/26

5 M 372/26Tribunal de première instance27 mai 2026

Texte intégral

AG Zeitz — 5 M 372/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 5 M 372/26

ECLI: ECLI:DE:AGZEITZ:2026:0527.5M372.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 25.03.2026 (Geschäftszeichen: 5 M 372/26) wird auf Antrag des Schuldners unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen dahingehend geändert, dass der pfandfreie Betrag wie folgt festgesetzt wird:

1.163,40 € monatlich für seinen eigenen notwendigen Unterhalt.

  1. Die mit Beschluss vom 16.04.2026 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

Gründe

1 Aufgrund des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Arbeitseinkommen des Schuldners bei dem oben genannten Drittschuldner gepfändet worden.

2 Die Pfändung erfolgte auf Antrag des Gläubigers Landratsamt Altenburger Land wegen Unterhaltsrückständen für das Kind des K, geb. am ….2006, und zwar für die Zeit vom 01.07.2017 bis 28.08.2024 in Höhe von 19.987,00 € (Restbetrag).

3 Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde auf Antrag des Gläubigers eine strenge Lohnpfändung gemäß § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO angeordnet. Diese ist grundsätzlich auch wegen der Rückforderung von Unterhaltsvorschüssen aus übergegangenem Recht möglich (BGH vom 17.9.2014, VII ZB 21/13).

4 Daher wurde gemäß § 850d ZPO der pfandfreie Betrag durch das Vollstreckungsgericht bestimmt. Gemäß § 850d ZPO ist dem Schuldner bei Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten erfüllen kann.

5 Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner ein Betrag in Höhe von 1.080,00 € für seinen eigenen Unterhalt zugesprochen. Eine Berücksichtigung von Unterhaltspflichten erfolgte nicht, da der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag angegeben hat, dass der Schuldner keine weiteren Unterhaltspflichten habe.

6 Mit Schriftsätzen vom 13.04.2026 und 29.04.2026 beantragte der Schuldner, seinen pfandfreien Betrag zu erhöhen. Zur Begründung führte er aus, dass er höhere Lebenshaltungskosten habe und außerdem auch an andere Berechtigte Ratenzahlungen auf Unterhaltsrückstände leisten müsse. Zum Nachweis reichte der Schuldner diverse Belege ein.

7 Der Gläubiger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Schuldners. Er widersprach den Ausführungen des Schuldners. Insbesondere sei nicht belegt, dass der Schuldner vorrangige oder gleichstehende gesetzliche Unterhaltspflichten erfülle. Ratenzahlungen auf Unterhaltsrückstände seien bei der Bestimmung des Freibetrages gemäß § 850d ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen stellte der Gläubiger die Bemessung des Selbstbehaltes für den Schuldner nach § 850d ZPO in das Ermessen des Gerichts.

8 Dem Antrag des Schuldners auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen Berücksichtigung höherer Lebenshaltungskosten war teilweise stattzugeben. Er konnte glaubhaft machen, dass er höhere Wohnkosten und zusätzliche Kosten für die Fahrt zur Arbeit aufwenden muss.

9 Für die Ermittlung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850d ZPO ist der notwendige Selbstbehalt des Schuldners in Anlehnung an die sozialrechtlichen Vorschriften festzusetzen. Der notwendige Unterhalt i.S. des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII besteht aus dem Regelbedarf nach SGB XII, den Kosten für eine angemessene Unterkunft einschließlich Heizung sowie den zusätzlichen Bedarfen in bestimmten Fällen.

10 Die Kosten für Unterkunft und Heizung betragen gemäß Mietvertrag und Kontoauszügen des Schuldners 420,00 € monatlich. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde eine Pauschale gemäß SGB II in Höhe von 373,00 € berücksichtigt. Insoweit war der Freibetrag um die Differenz zu erhöhen.

11 Zu den zusätzlichen Bedarfen gehören auch die sogenannten Werbungskosten, also auch Fahrtkosten. Die Fahrtkosten zur Arbeit sind gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII bei Benutzung eines PKW mit monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer anzusetzen. Das entspricht im Falle des Schuldners einem monatlichen Betrag von 36,40 € bei 7 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Betrag ist dem Schuldner zusätzlich als unpfändbarer Betrag zu belassen.

12 Insgesamt ist der Selbstbehalt des Schuldners damit auf 1.163,40 € zu erhöhen.

13 Die vom Schuldner darüber hinaus geltend gemachten weiteren monatlichen Kosten für Warmwasser, Strom und diverse Versicherungen sind nicht zusätzlich zum Freibetrag zu berücksichtigen. Diese Kosten muss der Schuldner aus seinem Grundfreibetrag in Höhe von 563,00 € aufbringen (= Regelbedarf nach SGB XII).

14 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Ratenzahlungen an diverse Unterhaltsgläubiger konnte dem Antrag des Schuldners auf zusätzliche Berücksichtigung nicht entsprochen werden.

15 Der Schuldner konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er laufende gesetzliche Unterhaltsansprüche leistet. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände erhöhen den Freibetrag nach § 850d ZPO in der Regel nicht. Der Gesetzestext und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZB 35/20) unterscheiden strikt zwischen laufenden Verpflichtungen und vergangenen Rückständen. Der Wortlaut des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO besagt ausdrücklich, dass dem Schuldner nur das zu belassen ist, was er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber vorrangigen oder gleichrangigen Berechtigten benötigt. Rückstände fallen begrifflich nicht darunter. Die Privilegierung im Freibetrag dient ausschließlich dazu, den aktuellen, gegenwärtigen Lebensbedarf anderer schutzbedürftiger Personen zu sichern. Sie soll verhindern, dass durch die Pfändung eines Gläubigers der laufende Unterhalt eines anderen Kindes oder Ehegatten blockiert wird. Das Abbezahlen alter Schulden (nichts Anderes sind Unterhaltsrückstände rechtlich) dient nicht dieser unmittelbaren Existenzsicherung.

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