Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 O 59/26 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-07
Aktenzeichen: 3 O 59/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0807.3O59.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. Juli 2026 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
2 Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das mit Urteil vom 28. Juli 2026 erstinstanzlich abgeschlossene Klageverfahren liegen nicht vor.
3 Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zwar ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was neben der Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert, dass die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte (OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2026 - 12 E 160/26 - juris Rn. 2 ff.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es an hinreichenden Erfolgsaussichten gemangelt hat. Hierzu hat es auf die Ausführungen in seiner Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 7. Mai 2025 (Az. 1 B 187/24 MD), in welchem die Klägerin im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung die vorläufige Eintragung ihrer Kinder N., M., M. und V. sowie des Kindesvaters im Melderegister der Beklagten als in das europäische Ausland verzogen begehrte, zur Begründung Bezug genommen und festgesellt, dass sich die der Entscheidung in dem Beschluss zugrundeliegenden Umstände nicht verändert haben.
4 Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2026 vorbringt, nicht lediglich fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen und erstmals eine durch den Kindesvater auf sie ausgestellte Prozessvollmacht vom 1. Juni 2026 vorlegt, sind hiermit keine Gründe dargetan, die eine Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung rechtfertigen könnten. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 3. August 2026 aus, dass eine abweichende Entscheidung - vorbehaltlich der inhaltlichen Prüfung - allenfalls im Falle einer zulässigen Klageänderung gemäß § 91 VwGO in Betracht käme, die mittlerweile nicht mehr möglich ist, da mit Urteil vom 28. Juli 2026 bereits eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.
5 Denn anders als die Klägerin wohl meint, beruht die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf einem fehlenden Nachweis der Vertretungsmacht der Klägerin für ihre Kinder und den Kindesvater. Vielmehr hat die Klägerin ihre bisherige Prozessführung darauf ausgerichtet, die Rechte ihrer Kinder und des Kindesvaters im eigenen Namen geltend zu machen. Bereits unmittelbar nach Klageerhebung wurde die Klägerin mit der Eingangsverfügung vom 8. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, da sie Rechte ihrer Kinder und des Kindsvaters geltend macht. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2024, welches sowohl von ihr als auch von dem Kindesvater unterzeichnet war, und hielt an ihrer Beteiligtenstellung fest. Der bloße Vortrag, der Kindesvater stimme dem Vorgehen durch die Klägerin uneingeschränkt zu und unterstütze diese diesbezüglich in jeder Hinsicht, ist nicht als subjektive Klageänderung zu verstehen. Denn hierdurch wird lediglich das Einverständnis mit der direkten Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin ausgedrückt. Durch diese unmissverständliche Äußerung, es bestünden „berechtigte Ansprüche der Klägerin“ als „direkt Betroffene des unkorrekten Melderegisters“, wird jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, die Klägerin solle weiterhin den Anspruch auf Änderung der Daten im Melderegister im eigenen Namen geltend machen. In der Folge führte die Klägerin das Verfahren in der Weise fort, dass sie allein als klagende Partei auftrat. Auf ihre fehlende Prozessführungsbefugnis wurde die Klägerin erneut in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 7. Mai 2025 - 1 B 187/24 MD -), mit welchem der Antrag der Klägerin, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Kinder N., M., M. und V. sowie den Kindesvater als in das europäische Ausland ausgereist im Melderegister einzutragen, abgelehnt wurde, hingewiesen. Ihr wurde dargelegt, dass sie keinen eigenen Anspruch aus eigenem Recht auf die begehrte Berichtigung des Melderegisters hat und die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG i.V.m. Art. 16 Satz 1 DS-GVO durch die Unterlassung der begehrten Melderegisterberichtigung nur für die Kinder der Klägerin und den Kindesvater selbst besteht. Der Klägerin wurde hierbei der Unterschied zwischen der Geltendmachung von Rechten im eigenen Namen und im fremden Namen hinreichend deutlich gemacht. Auch für einen juristischen Laien war hierdurch hinreichend erkennbar, dass eine Rechtsverfolgung unter den derzeitigen Umständen keinen Erfolg verspricht und ein Wechsel der Klagepartei angezeigt ist. Dennoch gab die Klägerin in keiner Weise zu erkennen, sie werde die Klage im Hinblick auf die Klagepartei ändern.
6 Eine Klagebefugnis folgt auch nicht daraus, dass Klägerin (fortgesetzt) ihre unmittelbare Betroffenheit durch die Eintragungen im Melderegister der Beklagten behauptet. Das Verwaltungsgericht führt in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 3. August 2026 zutreffend aus:
7 „Klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Darüber hinaus muss die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage der Klagebegründung als möglich erscheinen, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1964 – VII C 10.61 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 7 VR 4/24 –, juris Rn. 7). Hieran gemessen ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten auf Grundlage der Klagebegründung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
8 Ein Anspruch auf Änderung der Meldedaten kann sich allenfalls aus Art. 16 DS-GVO ergeben. Hiernach hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Gemäß Art. 16 Satz 2 DSGVO hat die betroffene Person unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung ferner das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Zu den personenbezogenen gespeicherten Daten gehören u.a. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften sowie die letzte Haupt- und Nebenwohnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG) und das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 13 BMG).
9 Inhaber dieser Berichtigungsansprüche sind indes die betroffenen Personen selbst, d.h. die Personen, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten. Dies folgt nicht zuletzt aus der höchstpersönlichen Natur des Berichtigungsanspruchs aus Art. 16 DSGVO – ist schon der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO höchstpersönlicher Natur, so muss es der auf diese Daten bezogene Berichtigungsanspruch erst recht sein (vgl. BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Edition, Stand: 01.11.2023; Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 7, beck-online; zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38/14 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2017 – OVG 5 N 14.16 –, juris Rn. 5; VG Ansbach, Urteil vom 26. Januar 2012 – AN 5 K 11.01169 –, juris Rn. 30; VG Freiburg, Urteil vom 28. November 2016 –, 7 K 2044/15 –, juris Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 24. August 2011 – 23 K 242.09 –, juris Rn. 15; VG München, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – M 13 E 18.5723 –, juris Rn. 21). Betroffen in diesem Sinne sind hier allein die Kinder der Klägerin und der Kindesvater, denn alleinig über deren Wohnanschrift enthalten die in Frage stehenden Daten Einzelangaben. Die Angaben über die Wohnanschrift der Klägerin blieben durch die begehrte Änderung des Melderegisters hingegen unverändert. Ihr steht deshalb – auch bei unterstellter faktischer Betroffenheit durch die Anmeldung der genannten Personen an ihrer Wohnanschrift – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein eigener Anspruch auf Änderung der Meldedaten zu.
10 Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss der 1. Kammer vom 22. Juli 2026 Bezug genommen.“
11 Ausgehend davon, dass die Klage der Klägerin bereits unzulässig war, kommt es auf die die Begründetheit der Klage betreffenden Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.
13 Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§ 152 Abs. 1 VwGO).