Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AS 233/11 B ER, L 3 AS 331/11 B PKH, L 3 AS 233/11 B ER PKH — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-13
Aktenzeichen: L 3 AS 233/11 B ER, L 3 AS 331/11 B PKH, L 3 AS 233/11 B ER PKH
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2012:0113.L3AS233.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 8 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 22 Abs 8 S 2 SGB 2 vom 13.05.2001, § 22 Abs 8 S 4 SGB 2 vom 13.05.2011, § 1357 Abs 1 BGB, § 1357 Abs 3 BGB
Leitsatz
-
Solange die Hilfebedürftigen nicht ein nicht aussichtsloses Verfahren gegen den Stromversorger vor den Zivilgerichten betrieben haben, besteht keine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers. (Rn.12)
-
Aus dem von dem Ehegatten mit dem Stromversorger abgeschlossenen Vertrag wird auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet (§ 1357 BGB). Dies gilt nach der Trennung der Eheleute zumindest dann nicht, wenn die dauerhafte Trennung dem Stromversorger angezeigt wird. (Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schleswig, 22. Dezember 2011, S 25 AS 193/11 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Schleswig vom 22. Dezember 2011 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren
nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Streitig ist die (vorläufige) Übernahme von Stromschulden.
2 Die 1975 geborene Antragstellerin (Ast.) zu 1., die für sich und
ihre drei minderjährigen Kindern, die Ast. zu 2. bis 4. (geboren
1996, 1999 und 2000), von dem Antragsgegner (Ag.) laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, ist verheiratet mit dem 1973
geborenen Herrn G... O... (O.). Bis zur Trennung der Eheleute im
Februar 2011 haben beide mit den Kindern der Ast. zu 1. unter der
im Rubrum genannten Anschrift gewohnt; seit dem Auszug des Herrn O.
leben die Ast. zu 1. bis 4. dort allein. Zwischen Herrn O. und der
Beigeladenen besteht für die dortige Wohnung weiterhin ein
ungekündigter Stromversorgungsvertrag. Die Beigeladene hat die
Stromversorgung am 17. Mai 2011 nach Androhung und Ankündigung
unterbrochen, nachdem Herr O. mit der Bezahlung der
Stromlieferungen in Rückstand geraten war. Die Schlussrechnung bis
zum 17. Mai 2011 beläuft sich auf 1.296,27 EUR. Seit dem 17. Mai
2011 berechnet die Beigeladene nur noch monatliche Grundgebühren.
Die Ast. zu 1., die derzeit im 6. oder 7. Monat schwanger ist,
erfuhr von den Rückständen nach eigenen Angaben erstmals durch eine
Rechnung der Beigeladenen vom 2. März 2011 (Zahlungsbetrag unter
Einbeziehung einer früheren Forderung in Höhe von 286,27 EUR
1.042,22 EUR, monatliche Abschläge ab April 2011 nach dieser
Rechnung 73,00 EUR). Ihren Antrag vom 29. August 2011 auf Übernahme
der Stromschulden lehnte der Ag. mit Bescheid vom 25. Oktober 2011
mit der Begründung ab, dass die Stromkosten mit dem Regelbedarf
abgegolten und daraus zu bestreiten seien. Über den dagegen am 21.
November 2011 eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich -
bisher nicht entschieden worden.
3 Den am 30. November 2011 bei dem Sozialgericht Schleswig
eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit
dem Begehren,
4 dem Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Ast.
- ggf. direkt an die Beigeladene - für die beantragte Übernahme der
Stromschulden in Höhe von 1.042,22 EUR, 286,27 EUR sowie 8 x 73,00
EUR (584,00 EUR) insgesamt 1.912,49 EUR zu zahlen sowie die noch
anfallenden Kosten der Beigeladenen für die Unterbrechung und
Wiederherstellung der Stromversorgung zu übernehmen sowie die
gesonderten Kosten eines Installationsunternehmens für die
Inbetriebnahme der Kundenanlage,
hilfsweise festzustellen, dass der Ag. verpflichtet ist, alle für
die unverzügliche Aufhebung der Stromsperre entstehenden Kosten zu
übernehmen,
5 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 bei
gleichzeitiger Versagung der für das Anordnungsverfahren
nachgesuchten Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; auf die Gründe
der Entscheidungen wird Bezug genommen.
6 Hiergegen richtet sich die am 22. Dezember 2011 eingegangene und
gleichzeitig näher begründete Beschwerde der Ast., zu deren
Durchführung sie wiederum die Gewährung von PKH unter Beiordnung
von Rechtsanwalt S... beantragen. Die Antragsteller machen unter
Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass eine - ggf.
darlehensweise - Schuldenübernahme durch den Ag. schon im Hinblick
auf die fortschreitende Schwangerschaft der Ast. zu 1. geboten sei.
Die bisherige Situation ohne Kühlschrank und elektrisches Licht sei
unzumutbar. Die Ast. zu 1. habe die Notlage keineswegs gezielt
herbeigeführt; sie habe stets alles ihr Mögliche getan und hätte
sich bei früherer Kenntnis von den aufgelaufenen Rückständen um
eine Regulierung bemüht.
7 Der Ag. tritt der Beschwerde entgegen. Er stützt die
angefochtene Entscheidung.
8 Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Stromsperre
rechtmäßig sei. Der Vertrag mit Herrn O., aus dem die Ast. zu 1.
berechtigt und verpflichtet werde, bestehe fort; der Abschluss
eines weiteren Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. würde
zivilrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Im Übrigen sei es ihr -
der Beigeladenen - aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Ast.
zu 1. unzumutbar, die Versorgung wieder aufzunehmen. Nunmehr sei es
Sache der Sozialbehörden, den Strombezug durch Übernahme der
Verbindlichkeiten zu ermöglichen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und
des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Ag. Bezug genommen.
II.
10 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast. ist
zulässig, aber nicht begründet.
11 Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Das Vorbringen der
Beteiligten im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen
Beurteilung. Nach den vom Sozialgericht zutreffend beschriebenen
Maßstäben, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
werden kann, haben die Ast. auch weiterhin keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus teilt der
Senat die vom Sozialgericht geäußerten Zweifel am Vorliegen eines
Anordnungsgrundes im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit einer
vorläufigen Regelung, nachdem die von den Ast. bewohnte Wohnung
bereits seit dem 17. Mai 2011 ohne Strom ist. Im Übrigen ist der
Behalt der Wohnung als solcher derzeit nicht gefährdet, und die
Wohnung ist beheizbar und mit Warmwasser versorgt; Gas zum Kochen
ist vorhanden. Aus den Gegebenheiten und dem zeitlichen Ablauf kann
auch der Senat nur den Schluss ziehen, dass die Ast. bisher
offenbar ohne Strom ausgekommen sind.
12 Dass ein Anordnungsanspruch weiterhin nicht glaubhaft gemacht
ist, ergibt sich aus Folgendem: Das Sozialgericht hat zu Recht
ausgeführt, dass als Anspruchsgrundlage allein § 22 Abs. 8 Satz 1
SGB II in entsprechender Anwendung (nicht Satz 2 der Vorschrift, da
keine Wohnungslosigkeit einzutreten droht) in Betracht kommt. Nach
§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können unter den in der Vorschrift
genannten näheren Voraussetzungen auch Schulden übernommen werden,
soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Da es sich um eine
„Kann-Regelung“ handelt, ist dem Grundsicherungsträger
insoweit Ermessen eröffnet. Ergänzend bestimmt § 22 Abs. 8 Satz 4
SGB II, dass Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen.
Durch die Stromsperre dürfte - wie bereits das Sozialgericht
ausgeführt hat - eine der Sicherung der Unterkunft vergleichbare
Notlage vorliegen. Allerdings teilt der Senat auch die ebenfalls
bereits vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass das dem Ag.
eröffnete Ermessen nicht in dem Sinne reduziert ist, dass hier
allein die Schuldenübernahme ermessensfehlerfrei wäre. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ast. nicht alle
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft haben. Der Senat teilt nach
eigener Überprüfung im Beschwerdeverfahren die hierzu vom
Sozialgericht gegebene Begründung, macht sich diese ausdrücklich zu
Eigen und weist die Beschwerde in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
13 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes noch
einmal hervorzuheben bzw. zu ergänzen: Wie bereits das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hält auch der Senat ein
zivilrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren der Ast. zu 1.
gegen die Beigeladene keineswegs für aussichtslos. Insbesondere ist
nämlich nicht ersichtlich, warum die Beigeladene nicht auf
eigenständiger vertraglicher Grundlage bzw. in Änderung der mit
Herrn O. getroffenen Vereinbarungen die Stromversorgung der Ast. zu
- übernehmen sollte. Dabei zieht auch der Senat nicht in Zweifel,
dass die Ast. zu 1. aus dem von ihrem Ehemann mit der Beigeladenen
geschlossenen Versorgungsvertrag zunächst nach § 1357 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt und verpflichtet wurde.
Nach § 1357 Abs. 3 BGB gilt Abs. 1 der Vorschrift jedoch nicht,
wenn die Ehegatten getrennt leben. Insoweit ist die
gesamtschuldnerische Haftung der Ast. zu 1. für die die Ehewohnung
betreffenden Zahlungsrückstände nach der Trennung von ihrem Ehemann
jedenfalls insoweit zweifelhaft, als es um nach der Trennung und
deren Anzeige an die Beigeladene (vgl. dazu LG Oldenburg, Urteil
vom 5. Oktober 2005, 5 S 590/04 [juris]) aufgelaufene
Verbindlichkeiten geht. Entscheidender ist, dass die Ast. zu 1.
nach der erfolgten Trennung der Eheleute aus dem von Herrn O.
abgeschlossenen Stromversorgungsvertrag aufgrund der Regelung des § 1357 Abs. 3 BGB nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Belieferung
geltend machen könnte, selbst wenn keine Stromsperre erfolgt wäre.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum nicht die
Beigeladene unabhängig von dem durch Herrn O. abgeschlossenen
Vertrag eine Versorgungsvereinbarung mit der Ast. zu 1. schließen
bzw. den bestehenden Vertrag ändern sollte. Soweit es hierzu der
Zustimmung des Herrn O. bedarf, wäre die Ast. zu 1. gehalten, die
erforderlichen Erklärungen beizubringen. Ob die Ast. zu 1. als
ehemals Mitberechtigte aus dem von Herrn O. geschlossenen Vertrag
gegen die Beigeladene einen Anspruch auf entsprechende
Vertragsänderung hat, muss zwar letztlich der Beurteilung der
Zivilgerichte vorbehalten bleiben. Soweit die Beigeladene den
Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. für
unzumutbar hält, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Ast.
zu 1. die zukünftigen laufenden Kosten der Stromversorgung aus der
Regelleistung erbringen könnte und müsste; es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit bei den laufenden Kosten zu
weiteren Rückständen käme. Wenn die Beigeladene in ihrer
Beschwerdeerwiderung meint, der Abschluss eines
Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. widerspreche wegen des mit
Herrn O. geschlossenen Vertrages und daraus für die Ast. zu 1.
resultierender Ansprüche und Verpflichtungen zivilrechtlichen
Grundsätzen, vermag dies den Senat nach Vorstehendem nicht zu
überzeugen. Im Übrigen erschiene es bei Zweifeln, ob die
Beigeladene zum Abschluss eines Neu- bzw. Änderungsvertrages und
entsprechender Strombelieferung verpflichtet ist, bei Abwägung
aller Umstände keineswegs ausgeschlossen, dass die Beigeladene im
Wege einer zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügung zunächst zur
vorläufigen weiteren Strombelieferung verpflichtet würde. In dieser
Situation kann von einer Ermessensreduzierung auf Seiten des Ag. in
Anwendung von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II nicht die Rede sein.
14 Soweit die Ast. zu 1. bisher das nach allem nicht aussichtslose
Verfahren gegen die Beigeladene vor den Zivilgerichten unterlassen
hat, vermag dies eine Einstandspflicht des Ag. als
Grundsicherungsträger auch vor dem Hintergrund der inzwischen
fortgeschrittenen Schwangerschaft der Ast. zu 1. nicht zu
begründen. Ob und inwieweit der Ag. zukünftig - etwa aus
ordnungsrechtlichen Gründen - gehalten sein wird, nach der Geburt
des Kindes für die Unterbringung der Familie in einer
strombelieferten Wohnung zu sorgen, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
15 Nach allem kann die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses
einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.
16 Den Antrag auf Gewährung von PKH für das erstinstanzliche
Verfahren hat das Sozialgericht zu Recht wegen Fehlens
hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114ff. Zivilprozessordnung [ZPO]). Insoweit kann
zur weiteren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen Bezug
genommen werden.
17 Aus denselben Gründen ist auch der PKH-Antrag für das
Beschwerdeverfahren nicht begründet. Wegen der Eilbedürftigkeit
einer Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat der Senat davon abgesehen, über die Frage der PKH-Gewährung
entsprechend dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag vorab
zu entscheiden.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
19 Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde
an das Bundessozialgericht angefochten werden.
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