Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer — 2 Sa 305/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: 2 Sa 305/11
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2012:0110.2SA305.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis wegen Diebstahls oder des Verdachts des Diebstahls zu kündigen, hat er den in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat auch über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die von ihm vorgenommene Interessenabwägung zu unterrichten.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Neumünster, 30. Juni 2011, 4 Ca 284 b/11, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Neumünster vom 30.06.2011 – 4 Ca 284 b/11 – wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um zwei fristlose und zwei hilfsweise
ordentliche Kündigungen der Klägerin.
2 Die Klägerin jetzt 41 Jahre alt. Sie ist seit 01.04.1999 als
Reinigungskraft/Aufsicht im Stadtbad beschäftigt. Sie ist
verheiratet, jedoch getrennt lebend und einem eigenen Kind zum
Unterhalt verpflichtet. Darüber hinaus gibt sie an, sie habe das
Kind ihrer im letzten Jahr verstorbenen Schwester in ihren Haushalt
zur Pflege aufgenommen. Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung
von durchschnittlich 2.900,00 EUR brutto. Sie ist behindert mit
einem Grad der Behinderung (GdB) von 30. Der Gleichstellungsantrag
vom 20.01.2011 ist mit Bescheid vom 23.06.2011 (Bl. 95)
zurückgewiesen worden.
3 Die Klägerin erhielt im Mai 2009 eine Abmahnung wegen Verlassens
des Geländes ohne vorherige Abmeldung bei dem zuständigen
Schichtführer. Am 17.08.2010 wurde sie wegen Verlassens des
Arbeitsplatzes ohne Abmeldung (Bl. 33 d.A.) und am 07.01.2011 wegen
Führens eines privaten Telefongespräches während der Arbeitszeit
ohne Kennzeichnung des Gespräches als "privat" (Bl. 31/32
d.A.) ermahnt. Unstreitig hat deswegen ein Gespräch zwischen der
Klägerin, dem Betriebsleiter Herrn K. und dem Betriebsrat
stattgefunden, in dem der Klägerin u.a. nahegelegt wurde, sich eine
andere Stelle zu suchen.
4 Seit dem 20.01.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am
04.02.2011 erschien sie zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr im
Stadtbad und durchsuchte das Fundsachenregal nach einem Tauchring.
Strittig ist, ob es sich um den – namentlich gekennzeichneten
– Tauchring des Sohnes der Klägerin oder um irgendeinen
Tauchring handelte. Nach der Behauptung der Beklagten fand sie
einen gelben Tauchring, warf ihn auf einen am Boden liegenden
Stapel Schwimmkleidung und verließ sodann mit Kleidungsstücken
bepackt das Gebäude. Hiervon erfuhr die Beklagte am 10.02.2011. Mit
Schreiben vom 15.02.2011 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur
beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an
(Bl. 35 bis 38 d.A.). Der Betriebsrat äußerte am 17.02.2011
Bedenken (Bl. 39 d.A.). Der ordentlichen Kündigung widersprach er
am 21.02.2011. Ebenfalls mit Schreiben vom 15.02.2011 (Bl. 40 d.A.)
hörte die Beklagte die gebildete Schwerbehindertenvertretung an.
Diese äußerte gegen beide beabsichtigten Kündigungen mit Schreiben
vom 17.02.2011 Bedenken (Bl. 41, 42 d.A.). Ebenfalls mit Schreiben
vom 15.02.2011 beantragte die Beklagte vorsorglich die Zustimmung
des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung. Das
Integrationsamt erteilte der fristlosen Kündigung mit Bescheid vom
24.02.2011 (Bl. 43 bis 44 d.A.) und der ordentlichen Kündigung mit
Bescheid vom 25.02.2011 (Bl. 45/46) die Zustimmung. Die Bescheide
gingen der Beklagten am 28.2.2011 zu. Die Beklagte sprach daraufhin
unter dem 28.02.2011 die fristlose Kündigung aus. Diese ging der
Klägern am selben Tag zu. Die ordentliche Kündigung vom 02.03.2011
ging der Klägerin am 03.03.2011 zu.
5 Am 24.02.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, nach Ende
der bis 25.02.2011 prognostizierten Arbeitsunfähigkeit am
28.02.2011 in einem Personalgespräch Stellung zu nehmen zu den
Vorfällen vom 04.02.2011 (Bl. 47 d.A.). Dabei teilte sie der
Klägerin mit, es werde ihr vorgeworfen, am 04.02.2011 aus dem
Fundsachenregal nicht in ihrem Eigentum befindliche Gegenstände
ohne Erlaubnis des Arbeitgebers entwendet zu haben. Dieses Gespräch
sagte die Klägerin ab. Die Beklagte forderte die Klägerin mit
Schreiben vom 28.02.2011 auf, bis zum 03.03.2011 schriftlich zu den
Vorwürfen Stellung zu nehmen (Bl. 48 d.A.). Auf dieses Schreiben
meldete sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 03.03.2011
(Bl. 49 d.A.) und erklärte, dass die Klägerin den verlorenen
Tauchring ihres Sohnes nicht gefunden habe. Sie habe dann lediglich
aus ihrem Spind persönliche Sachen geholt und sei nach Hause
gegangen. Wegen des Verdachts des Diebstahls eines Tauchringes
hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 08.03.2011
(Bl. 50 bis 56 d.A.) wegen einer weiteren auszusprechenden
fristlosen, hilfsweise ordentlichen Verdachtskündigung an. Der
Betriebsrat äußerte am 10.03.2011 Bedenken (Bl. 57 d.A.). Die
Beklagte hörte auch vorsorglich die Schwerbehindertenvertretung mit
Schreiben vom 08.03.2011 an. Auch diese äußerte Bedenken (Bl. 68,
69 d.A.). Die Beklagte beantragte erneut vorsorglich die Zustimmung
des Integrationsamtes zu den beabsichtigten Verdachtskündigungen am
09.03.2011, welches am 24.03.2011 die Zustimmung zur fristlosen
(Bl. 70 bis 72 d.A.) und am 25.3.2011 die Zustimmung zur
fristgemäßen Kündigung erteilte (Bl. 73 bis 75 d.A.). Diese
Bescheide gingen der Beklagten am 28.03.2011 zu. Die Beklagte
sprach daraufhin erneut Kündigungen aus. Diese gingen der Klägerin
ab 28.03.2011 zu.
6 Die Klägerin hat vorgetragen, die fristlosen Kündigungen seien
rechtswidrig, die ordentliche Kündigung sei sozialwidrig. Die
Vorwürfe seien nicht berechtigt.
7 Die Beklagte hat behauptet, Frau J. E. habe die Klägerin beim
Durchsuchen des Fundregals und Herausnehmen eines gelben
Tauchringes beobachtet. Sie habe gesehen, wie die Klägerin den
Tauchring auf einen bereitgelegten Stapel Schwimmkleidung geworfen
hat. Frau G. habe dann gesehen, dass die Klägerin mit einem Stapel
Kleidung unter ihrem Arm zu ihrem Fahrzeug gegangen sei.
8 Die Klägerin hat erwidert, sie habe nach einem namentlich
gekennzeichneten Tauchring ihres Sohnes gesucht und nicht gefunden.
Mit der Kleidung aus ihrem Spind habe sie dann das Gelände
verlassen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2011 hat sie ihr
Vorbringen dahingehend korrigiert, dass sie zuerst Sachen aus ihrem
Spind geholt habe und sodann im Fundsachenregal den Schwimmring
gesucht habe.
9 Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom
30.06.2011 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die
fristlose Kündigung vom 28.02.2011 noch durch die fristgerechte
Kündigung vom 02.03.2011 mit Ablauf des 30.09.2011 noch durch die
fristlose Kündigung vom 28.03.2011 und auch nicht durch die
hilfsweise ordentliche Kündigung vom 28.03.2011 mit Ablauf des
30.09.2011 beendet worden ist. Gegen dieses am 11.07.2011
zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.08.2011 mit Fax und
10.08.2011 im Original Berufung eingelegt und diese nach
Fristverlängerung am 10.0 10.2011 begründet.
10 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und trägt weiter vor, sie beanstande insbesondere die
vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung. Das
Arbeitsgericht unterstelle, dass der Ausspruch einer Abmahnung
ausgereicht hätte. Dabei stütze es seine Einschätzung darauf, dass
das Fundsachenregal nicht genauer überwacht werde und die
Aufbewahrungsdauer lediglich drei Monate betrage. Die
Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe dadurch den
Eindruck gewinnen müssen, der Verbleib der Fundsachen sei der
Beklagten gleichgültig gewesen und die unberechtigte Wegnahme von
Gegenständen wirke sich nicht auf den Bestand des
Arbeitsverhältnisses aus, treffe jedoch nicht zu. Hiergegen spreche
die bestehende Anordnung, selbst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
ohne besondere Genehmigung Fundsachen nicht an Mitarbeiter
auszuhändigen. Während der Aufbewahrungszeit dürften Mitarbeiter
gerade deshalb nicht darüber verfügen. Der Leiter des Schwimmbades
habe anlässlich seines Dienstantritts im Juli 2010 in einer
Mitarbeiterbesprechung deutlich erklärt, dass aus dem
Fundsachenregal auf keinen Fall Gegenstände mitgenommen werden
durften. Dieser Sachverhalt sei damit allen Mitarbeitern bekannt
gewesen. Die Klägerin selbst habe auch nie behauptet, sie habe
nicht gewusst, dass eine Entnahme aus dem Fundsachenregal nicht
geduldet werde. Eine Abmahnung hätte nicht zu neuen Erkenntnissen
der Klägerin geführt. Sie habe auch ohne dies gewusst, dass die
unberechtigte Wegnahme den Bestand des Arbeitsverhältnisses
gefährde.
11 Auch gefährde eine fallbezogene Handhabung der
Interessenabwägung je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung
der Wiederholungsgefahr, des Umfangs der Schädigung, der
Verwerflichkeit des Verhaltens sowie der Unterhaltspflichten und
des Familienstandes des Mitarbeiters jede Rechtssicherheit.
12 Darüber hinaus sei es fragwürdig, ob eine lange Dauer der
Betriebszugehörigkeit dazu führe, dass im Fall eines
Vermögensdeliktes nur ein Teil des Vertrauens zerstört werde. Im
Gegenteil müsse bei besonders langer Betriebszugehörigkeit
unterstellt werden, dass die Identifikation des Mitarbeiters mit
dem Unternehmen besonders hoch sei. Eine Vertrauensverletzung führe
zu einer besonders hohen Enttäuschung.
13 Zweifelhaft sei, ob eine Betriebszugehörigkeitsdauer von elf
Jahren eine besonders lange Betriebszugehörigkeit darstelle und ob
das Vertrauenskonto besonders hoch angewachsen sei. Zudem sei das
Arbeitsverhältnis nicht unbelastet gewesen. Dies habe sie bereits
erstinstanzlich vorgetragen. Die Klägerin sei nicht nur zweimal
ermahnt worden. Vielmehr seien persönliche Gespräche mit ihr
geführt worden. Am 30.12.2010 habe der Schwimmbadleiter ihr
dringend nahe gelegt, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Die
Einbeziehung von Unterhaltspflichten in die Interessenabwägung
anlässlich einer verhaltensbedingten Kündigung erscheine
grundsätzlich sachwidrig. Ein Zusammenhang zwischen
Unterhaltspflichten und der Zumutbarkeit einer Vertrauensstörung
bestehe nicht. Im Gegenteil müsse man unterstellen können, dass ein
Unterhaltspflichtiger besonders sorgfältig und pflichtbewusst auf
den Erhalt seines Arbeitsverhältnisses bedacht sei. Zudem bestreite
sie, die Beklagte, mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Sohn
Ihrer Schwester dauerhaft in ihren Haushalt aufgenommen habe, dass
dieser keine eigenen Einkünfte erziele und sie, die Klägerin, daher
Unterhalt leiste. Hingegen sei in die Interessenabwägung
einzubeziehen, dass es sich bei den Fundsachen um das Eigentum der
Badegäste handele. Gegenüber den Kunden sei nicht zu vertreten,
dass Eigentumsdelikte nicht verfolgt werden. Das gelte auch für
Sachen von geringfügigem Wert.
14 Die Beklagte beantragt,
15 das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster- 4 Ca 284 b/11 –
vom 30. Juni 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
16 Die Klägerin beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, die
Beklagte habe zunächst Tatkündigungen ausgesprochen. Beweis
hierüber sei nicht erhoben worden. Vielmehr habe das Arbeitsgericht
zugleich eine Interessenabwägung vorgenommen, was sachgerecht
sei.
19 Sie, die Klägerin, habe den Schwimmring nicht entwendet. Auch
sei der Verdacht nicht berechtigt. Schließlich sei der Vorwurf
nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Unterstellt, die
Klägerin hätte den Schwimmring an sich genommen, wäre eine
Abmahnung ausreichend gewesen.
20 Im Übrigen rüge sie erneut die Betriebsratsanhörung. Der
Betriebsrat sei weder über den den Kündigungen zu Grunde liegenden
Sachverhalt noch über die entlastenden Momente ausreichend
unterrichtet worden. Was die Beklagte dem Betriebsrat mitgeteilt
habe, habe sie nicht vorgetragen. Es reiche nicht aus, dass sie auf
Anlagen verweise. Der Inhalt dieser Anlagen sei schriftsätzlich
nicht geschildert worden. Zu den entlastenden Umständen, die dem
Betriebsrat hätten mitgeteilt werden müssen, gehöre auch der
Verlauf des Arbeitsverhältnisses.
21 Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die
wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu
Protokoll, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22 Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg.
23 Die Berufung ist zulässig, § 64 Abs. 2 c ArbGG. Sie ist
fristgerecht eingereicht und begründet worden, § 66 Abs. 1
ArbGG.
24 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung nicht
deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht ordnungsgemäß zur
Anhörung des Betriebsrats vorgetragen hätte. Richtig ist, dass die
Klägerin bereits in der Klageschrift vorgetragen hat, sie bestreite
vorsorglich, dass die Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der
Kündigung ordnungsgemäß erfolgte. Die Beklagte hat hierauf erwidert
und mit Schriftsatz vom 03.05.2011 (Bl. 21 ff. der Akten) die
Unterlagen zur Unterrichtung des Betriebsrats eingereicht. In der
Berufungsbegründung war Vortrag hierzu nicht erforderlich, da das
Arbeitsgericht die Kündigung aus anderen Gründen als unwirksam
erachtet hatte. Die Berufungsbegründung muss sich dazu äußern,
inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Abänderungen des
Urteils beantragt werden und aus welchen Umständen sich eine
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene
Entscheidung ergeben. Weiter sind konkrete Anhaltspunkte, die
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb
eine erneute Feststellung gebieten, vorzutragen und die neuen
Angriffs und Verteidigungsmittel zu benennen, § 520 Abs. 2 ZPO.
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, so dass die
Berufung nicht unzulässig ist.
25 Es ist nicht notwendig, dass sich der Berufungsführer zu allen
für ihn nachteilig beurteilten Punkten in der Berufungsbegründung
umfassend äußert. Ausreichend ist es, wenn sich die
Berufungsbegründung mit einem einzelnen, den ganzen
Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befasst. Es kann nicht
mehr an Begründung verlangt werden als vom Erstgericht selbst
aufgewandt worden ist (BAG vom 28. 05.2009 – 2 AZR 223/08
– DB 2009,2220).
26 Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, die Beklagte
habe erstinstanzlich zur Betriebsratsanhörung lediglich ein
Anlagenkonvolut eingereicht, das den Anforderungen einer
substantiierten Begründung nicht genüge. Die Beklagte hat sich
erkennbar die Inhalte des Anlagenkonvoluts zur Anhörung des
Betriebsrats zu Eigen gemacht. Eine Durchsicht dieses Konvoluts
ergibt, dass es nicht erforderlich ist, dem Prozessstoff
herauszusuchen, bzw. die Unterlagen eingehend auszuwerten. Die
Beklagte hat die zur jeweiligen Kündigung gewechselten Schriftsätze
sortiert eingereicht. Aus den Schreiben an den Betriebsrat ergibt
sich der von der Beklagten der Kündigung zu Grunde gelegte
Sachverhalt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie dem
Betriebsrat darüber hinaus weitere Informationen erteilt habe.
Damit kann dem Anlagenkonvolut eindeutig entnommen werden, welcher
Sachverhalt aus Sicht der Beklagten die Kündigung tragen soll. Für
das Gericht ist damit erkennbar, welche Informationen dem
Betriebsrat, bezogen auf die jeweils ausgesprochene Kündigung,
mitgeteilt worden sind (LAG Köln vom 16.10.2000 – 8 (12) Sa
853/99 – juris).
27 Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass
das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 28.02.2011,
durch die fristgerechte Kündigung vom 02.03.2011, durch die
fristlose Kündigung vom 28.03.2011 und durch die hilfsweise
ordentliche Kündigung vom 28.03.2011 nicht beendet worden ist. Es
kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten
erhobene Vorwurf des Diebstahls von Fundsachen zutreffend ist und
ob dieser eine Kündigung rechtfertigt. Denn sämtliche Kündigungen
sind unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört
worden ist, § 102 BetrVG.
28 Die Beklagte hat dem Betriebsrat mit Schreiben vom 15.02.2011
(Bl. 35) zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen hilfsweise
fristgerechten Kündigung unterrichtet. Sie hat mitgeteilt, die
Klägerin sei von Frau E. beobachtet worden, als sie im
Fundsachenregal suchte. Sie habe einen Tauchring gefunden und ihn
zu einem Stapel „weiterer Fundsachen, die sie auf dem Boden
gesammelt hatte“ gelegt. Weiter wird geschildert, dass die
Klägerin den Stapel an sich nahm und sich anschickte, mit den
Gegenständen das Gebäude zu verlassen. Sie sei von Frau G.
beobachtet worden, wie sie Bekleidungsstücke zu Ihrem Fahrzeug
trug. Die Beklagte führt sodann aus, der Diebstahl an einer dem
Kunden gehörenden Sache sei der Entwendung einer im Eigentum des
Arbeitgebers stehenden Sache gleichwertig. Die Klägerin habe
hiermit ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und das
für den Bestand des Arbeitsverhältnisses erforderliche
Vertrauensverhältnis zerstört. Ein Festhalten an dem
Arbeitsverhältnis sei nicht zumutbar. Dem Schreiben ist zu
entnehmen, dass die Beklagte eine Tatkündigung aussprechen
wollte.
29 Die Unterrichtung des Betriebsrats mit Schreiben vom 08.03.2011
(Bl. 50) ist entsprechend ausgebaut die Beklagte nimmt auf das
vorhergehende Unterrichtungsschreiben Bezug und führt aus, dass sie
vorsorglich eine Verdachtskündigung aussprechen wolle.
30 Keinem von beiden Schreiben kann entnommen werden, ob die
Beklagte eine Interessenabwägung vorgenommen hat und welches
Ergebnis diese hatte. Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Betriebsrat
den bei Einleitung des Anhörungsverfahrens vorhandenen
Kenntnisstand mitzuteilen. Dazu gehören auch entlastende Umstände
bei Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers (Fitting, Rn. 24 zu § 102
BetrVG). Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 10.06.2010 (2 AZR 541/09 – DB 2010,2395) ist auch im Fall
einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber eine
auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Interessenabwägung
dahingehend vorzunehmen, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung
zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder
nicht. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob die
Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zumutbar ist, lassen sich nicht abschließend festlegen. Jedenfalls
gehören hierzu die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen
– störungsfreier – Verlauf. Hat das Arbeitsverhältnis
über viele Jahre hinweg ungestört bestanden, ist eine genaue
Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die sich dadurch verfestigte
Vertrauensbeziehung durch eine erstmalige Enttäuschung des
Vertrauens vollständig und unwiederbringlich zerstört werden
konnte.
31 Die Beklagte hat sich zwar auf vorangegangene
Fehlverhaltensweisen der Klägerin berufen. Sie hat vorgetragen, die
Klägerin sei am sieben 20.05.2009 abgemahnt worden, weil sie die
Arbeit ohne Abmeldung beim Schichtführer verlassen habe. Wegen
Verlassens des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung am 04.08.2010 sei nach
einem eindringlichen Gespräch am 17.08.2010 eine Ermahnung
ausgesprochen worden. Ferner habe die Klägerin am 29.11.2010 ein
privates Telefonat mit einer Dauer von 15 Minuten geführt, ohne das
Telefonat als privat zu kennzeichnen. Deswegen sei am 07.01.2011
eine Ermahnung ausgesprochen worden. Diese Gesichtspunkte stehen
aus Sicht der Beklagten einer Weiterbeschäftigung der Klägerin
entgegen. Aus Sicht der Beklagten ist das Arbeitsverhältnis
keineswegs störungsfrei verlaufen, so dass die Klägerin sich nicht
auf ihre langjährige Betriebszugehörigkeit berufen könne. Dem
Betriebsrat sind diese Gesichtspunkte aber nicht mitgeteilt worden.
Er konnte sie nicht in seine Stellungnahme einbeziehen.
32 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der
Betriebsrat die früheren Ermahnungen und die Abmahnung bekannt
waren, schon weil der Betriebsratsvorsitzende, wie in der
Berufungsverhandlung unstreitig geworden ist, bei dem Gespräch im
Januar 2011 zugegen war. Der Betriebsrat mag zwar Kenntnis von
diesen Vorfällen gehabt haben. Er konnte aber den beiden
Unterrichtungsschreiben nicht entnehmen, ob und inwieweit diese
Sachverhalte in die Abwägung eingeflossen waren. Dass die Abmahnung
und die Ermahnungen für die Beklagte von Bedeutung für die
Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses waren,
ergibt sich aus dem prozessrechtlichen Vortrag der Beklagten. Der
Betriebsrat hatte jedoch nicht Gelegenheit, sich hierzu zu
äußern.
33 Da sowohl die Tat- als auch die Verdachtskündigungen wegen
Verstoßes gegen § 102 BetrVG unwirksam sind, ist die Berufung
zurückzuweisen.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
35 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht
ersichtlich.
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