Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer — 6 Ta 3/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: 6 Ta 3/12
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2012:0110.6TA3.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 109 Abs 1 GewO, § 362 BGB, § 888 ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Ein qualifiziertes Zeugnis muss Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und sich darüber hinaus auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis erstrecken. Es ist nicht ausreichend, nur die Leistung oder das Verhalten zu beurteilen, da das Zeugnis ein Gesamtbild ergeben soll.(Rn.12)
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Eine nicht gehörige Erfüllung durch Ausstellung eines offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist der Nichterfüllung gleich zu erachten.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Lübeck, 16. Dezember 2011, 5 Ca 1604/11, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.12.2011 – 5 Ca 1604/11 –
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit
einer Kündigung sowie um Zahlung. Der Rechtsstreit endete durch
einen vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.09.2011
festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Gemäß Ziffer 3
dieses Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin
unter dem Ausstellungsdatum "30. Juni 2011" ein
qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungs- und
Führungsbeurteilung zu erteilen.
2 Auf ihren Antrag erteilte das Arbeitsgericht der Klägerin eine
vollstreckbare Ausfertigung des mit Beschluss vom 12.09.2011
festgestellten Vergleichs. Eine Ausfertigung des Vergleichs wurde
der Beklagten am 26.10.2010 zugestellt. Die Klägerin beantragte mit
Schriftsatz vom 29.11.2011, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in
Höhe von 2.000,00 EUR und ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Sie
führte zur Begründung aus, die Beklagte habe ihr bislang kein
qualifiziertes Zeugnis erteilt. Die zu dem Antrag angehörte
Beklagte übersandte die Kopie eines Arbeitszeugnisses mit Datum
30.06.2011. Das Zeugnis hat folgenden Wortlaut:
3 „Frau Y. war vom 01.05.2009 bis 30.06.2011 als
Reinigungskraft auf Minijob Basis in unserer Firma beschäftigt.
4 Frau Y. hat ihre Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit
ausgeführt, und war ausnahmslos pünktlich. Ihre Haltung gegenüber
Vorgesetzten und Kunden war einwandfrei. “
5 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.12.2011 gegen die
Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR – im
Nichtbeitreibungsfall 2 Tage Zwangshaft für den Geschäftsführer der
Schuldnerin, H. – festgesetzt. Mit dem vorgelegten Zeugnis
habe die Beklagte ihrer Verpflichtung, ein qualifiziertes Zeugnis
mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen,
nicht genügt.
6 Gegen den ihr am 21.12.2011 zugestellten Beschluss des
Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 22.12.2011 Beschwerde
eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel nicht weiter begründet.
7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt
(Nichtabhilfebeschluss vom 06.01.2011 = Bl. 64 d. A.).
II.
8 1. Das Arbeitsgericht hat die „Beschwerde“ der
Beklagten zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt. Erkennbar
wendet sich die Beklagte gegen den Zwangsgeldbeschluss vom
16.12.2011. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist
gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff., 793 statthaft. Sie ist form-
und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit
insgesamt zulässig.
9 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das
Arbeitsgericht hat zu Recht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in
Höhe von 500,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
10 a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens liegen vor. Zu dem Vergleich vom
12.09.2011 (Titel gemäß §§ 704, 794 ZPO) ist eine vollstreckbare
Ausfertigung (§ 724 ZPO) erteilt worden. Die Klägerin hat
unwidersprochen vorgetragen, dass der Vergleich der Beklagten am
26.10.2011 zugestellt worden ist (§§ 750, 794 Abs. 1 Nr. 1, 794
ZPO). Die Zustellung hatte nicht von Amts wegen durch das Gericht,
sondern im Parteibetrieb zu erfolgen. Der Feststellungsbeschluss
des Arbeitsgerichts, der den Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO
beinhaltet, ist keine von Amts wegen zuzustellende Entscheidung im
Sinne des § 329 Abs. 3 ZPO (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 329
Rn. 27).
11 b) Die Beklagte hat die im Vergleich eingegangene Verpflichtung,
der Klägerin ein qualifiziertes, mit dem Datum 30.06.2011
versehenes Zeugnis zu erteilen, nicht erfüllt (§ 362 BGB). Zudem
handelt es sich hierbei um ein offenkundig nicht ordnungsgemäßes
Zeugnis. Eine nicht gehörige Erfüllung durch Ausstellung eines
offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist der
Nichterfüllung gleich zu erachten (ErfK/Müller-Glöge 10. Aufl. § 109 GewO Rn. 76).
12 aa) Das Zeugnis, das die Beklagte der Klägerin mit Datum
30.06.2011 erteilt hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines
qualifizierten Zeugnisses. Ein qualifiziertes Zeugnis muss Angaben
zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und sich darüber hinaus
auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis
erstrecken (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO). Es ist nicht
ausreichend, nur die Leistung oder das Verhalten zu beurteilen, da
das Zeugnis ein Gesamtbild ergeben soll (Schaub/Linck 14. Aufl. § 147 Rn. 19 m. w. N.).
13 Aus dem erteilten Zeugnis ist nicht erkennbar, welche
Tätigkeiten die Klägerin im Einzelnen verrichtet hat. Die
Bezeichnung als Reinigungskraft sagt nichts darüber aus, welche
Reinigungstätigkeiten die Klägerin im Einzelnen entfaltet hat und
in welchen Objekten sie eingesetzt worden ist. Die nicht näher
beschriebenen Arbeiten werden nicht einzeln, sondern nur in ihrer
Gesamtheit bewertet. Zweifelhaft ist ferner, ob das Zeugnis
überhaupt eine Bewertung des Verhaltens der Klägerin im
Arbeitsverhältnis enthält. Im Zeugnis ist lediglich von ihrer
„Haltung gegenüber Vorgesetzten und Kunden“ die Rede.
Selbst wenn damit das Verhalten gemeint sein soll, äußert sich das
Zeugnis nicht zum Verhalten der Klägerin gegenüber Kollegen.
14 bb) Das erteilte Zeugnis erfüllt den Anspruch der Klägerin auch
deshalb nicht, weil es hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit
offenkundig unrichtig ist. Wie oben ausgeführt, steht die
Ausstellung eines offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses
der Nichterfüllung gleich. Die Klägerin war nicht erst seit dem
01.05.2009 bei der Beklagten beschäftigt, sondern schon seit dem
02.01.2003. Das belegt der als Anlage K 1 zur Akte gereichte
Arbeitsvertrag. Folglich war das Zeugnis in einem wesentlichen, der
Beklagten bekannten Punkt unrichtig.
15 c) Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
entgegen der Ansicht der Klägerin Geburtsdatum und Geburtsort nicht
zum nach § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO erforderlichen Inhalt des
einfachen oder qualifizierten Zeugnisses gehören. Diese Angaben
sind nur im Einverständnis des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin aufzunehmen.
16 3. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
17 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter
Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.
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