Texte intégral
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer — 1 Sa 350/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-21
Aktenzeichen: 1 Sa 350/12
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2013:0321.1SA350.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 11 S 1 Nr 2 KSchG, § 273 BGB
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Das Angebot einer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsantrag beseitigt den Annahmeverzug nicht.(Rn.51)
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Ob die angebotene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist, hängt auch davon ab, ob die angebotene Arbeit vertragsgemäß ist.(Rn.58)
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Ist die Arbeit nicht vertragsgemäß, muss der Arbeitgeber näher ausführen und begründen, warum nur nicht vertragsgemäße Arbeit angeboten wird. Auch die Annahme nicht vertragsgemäßer Arbeit kann zumutbar sein.(Rn.63)