Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein — LVerfG 1/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-21
Aktenzeichen: LVerfG 1/11
ECLI: ECLI:DE:LVGSH:2012:0521.LVERFG1.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 80 Abs 2 S 1 GG, Art 100 GG, § 3 Abs 3 Nr 4 GefHG SH 2005 ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Eine den Anforderungen des § 44 Abs 2 Satz 1 LVerfGG genügende Richtervorlage erfordert, dass das Gericht den Inhalt der vorgelegten Norm durch Auslegung erschließt, den Inhalt der Verfassungsnorm wiedergibt und feststellt, dass die vorgelegte Norm mit der Verfassungsnorm nicht vereinbar ist, wobei die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung der Norm zu erörtern sind. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm für den Ausgangsrechtsstreit darzulegen (im Anschluss an die stRspr des BVerfG zu § 80 Abs 2 Satz 1 BVerfGG.
Orientierungssatz
1a. Ein Fachgericht kann einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art 44 Abs 2 Nr 3 Verf SH iVm Art 100 GG und § 44 Abs 1 VerfGG SH grundsätzlich nur durch den Spruchkörper in seiner vollen Besetzung fassen (vgl BVerfG, 26.07.2010, 2 BvL 21/08, juris Rn 5). (Rn.24)
1b. Ist ein Einzelrichter aufgrund einer Ermessensnorm zur Entscheidung berufen - sei es aufgrund einer Übertragung durch den Spruchkörper oder aufgrund eines Konsenses der Beteiligten - so hat der Einzelrichter bei einem Antrag auf konkrete Normenkontrolle einen Beschluss seines Kollegialorgans (Kammer bzw Senat) herbeizuführen (vgl BVerfG, 05.05.1998, 1 BvL 23/97, NJW 1999, 274f = juris Rn 17). (Rn.24)
- Hier: Der Einzelrichterin ist gemäß der Ermessensnorm des § 6 Abs 1 VwGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden. Sie hätte den Rechtsstreit daher zunächst nach § 6 Abs 3 VwGO auf die Kammer zurück-übertragen müssen. (Rn.25)
3a. Überdies genügt der Vorlagebeschluss nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 44 Abs 2 S 1 VerfGG SH, die inhaltlich mit den Anforderungen in Art 80 Abs 2 S 1 GG übereinstimmen. (Rn.28)
3b. Danach muss das vorlegende Fachgericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen und sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen. Mit der Norm in Zusammenhang stehende Vorschriften müssen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, wenn sie zu ihr in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur mit ihr zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl BVerfG, 14.11.1990, 1 BvL 10/89, BVerfGE 83, 111ff = juris Rn 26; st Rspr). (Rn.28)
3c. Insbesondere ist auch mit hinreichender Deutlichkeit darzulegen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde. (Rn.29)
3d. § 44 Abs 2 S 1 VerfGG SH erfordert, dass das Fachgericht den Inhalt der vorgelegten Norm durch Auslegung erschließt, den Inhalt der Verfassungsnorm wiedergibt und feststellt, dass die vorgelegte Norm mit der Verfassungsnorm nicht vereinbar ist, wobei die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung der Norm zu erörtern sind. (Rn.30)
3e. Hier: Die von der Einzelrichterin des VG vorgelegte Begründung erfüllt diese in mehrerlei Hinsicht Voraussetzungen nicht: (Rn.30)
aa. Soweit sie behauptet, die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs 3 Nr 4 GefHG SH 2005 (zB "Angriff", "Unterwerfungsgestik") seien nicht praktikabel auslegbar, verkennt sie die herkömmlichen Auslegungsregeln sowie die einschlägige Rechtsprechung. (Rn.31)
bb. Zudem hat sie die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten der vorgelegten Norm nicht geprüft und nicht den Versuch unternommen, eine verfas-sungskonforme, dh sinnvolle und praktikable Auslegung von § 3 Abs 3 Nr 4 GefHG SH 2005 im Hinblick auf die Frage, welche Tiere durch die Formulierung "ein anderes Tier durch Biss geschädigt…“ gemeint sein können, herbeizuführen. (Rn.37)
cc. Überdies wird der Inhalt der herangezogenen Verfassungsnormen (Art 1 Abs 1 GG und Art 2 Abs 1 GG) nur unzureichend wiedergegeben (wird ausgeführt). (Rn.38)
dd. Darüber hinaus fehlt eine hinreichende Subsumtion, aus der sich ein Verfassungsverstoß schlüssig ableiten ließe. - Hierzu hätte sie sich mit der Rspr des OVG Schleswig auseinandersetzen müssen, das einen Verstoß von § 3 Abs 3 Nr 4 GefHG SH 2005 gegen das Bestimmtheitsgebot ausdrücklich verneint hat (vgl OVG Schleswig, 29.05.2001, 4 K 8/00, NVwZ 2001, 1300ff = juris Rn 114ff). (Rn.40)
ee. Schließlich ist auch die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm für den Ausgangsrechtsstreit nicht ausreichend erfolgt. (Rn.40)
Tenor
- Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
A.
1 Das Vorlageverfahren betrifft die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden
ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz -GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl S. 51) mit der schleswigholsteinischen Landesverfassung
(LV).
I.
2 Das schleswig-holsteinische Gefahrhundegesetz hat den Zweck, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren,
die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind (§ 1 GefHG). Es enthält zum einen Regelungen über Pflichten, die alle
treffen, wie etwa den Leinenzwang für Hunde an bestimmten Orten. Zum anderen werden Halterinnen und Haltern von gefährlichen
Hunden besondere Pflichten auferlegt. So bedarf die Haltung eines gefährlichen Hundes einer Erlaubnis, die an besondere Voraussetzungen
geknüpft ist, wie etwa die Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde der Halterin oder des Halters,
die Kennzeichnung des Hundes und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Diese Voraussetzungen sind teils durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen.
3 Nach § 10 Abs. 1 GefHG sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie ein befriedetes Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin
oder des Hundehalters nicht verlassen können. Außerhalb des befriedeten Besitztums darf ein gefährlicher Hund nur an einer
höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden, außer in eingezäunten Hundeauslaufgebieten, wenn er einen Maulkorb trägt.
Zudem ist dem Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen. Gemäß § 10 Abs. 5 GefHG
ist gefährlichen Hunden, die mindestens sechs Monate alt sind, außerhalb des befriedeten Besitztums ein Maulkorb anzulegen.
Von dieser Maulkorbpflicht erteilt die Behörde eine Ausnahme, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten
durch einen Wesenstest nachgewiesen ist. Die Ausnahme wird nicht erteilt, wenn der Hund als gefährlich eingestuft wurde, weil
er einen Menschen gebissen hat. Von der Leinenpflicht und der Pflicht zum Anlegen eines kennzeichnenden Halsbandes können
hingegen keine Ausnahmen erteilt werden.
4 Gemäß § 3 Abs. 1 GefHG ist das Halten eines gefährlichen Hundes erlaubnispflichtig. Wann ein Hund als gefährlich anzusehen
ist, regeln § 3 Abs. 2 und 3 GefHG. Nach Absatz 2 gelten die im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher
Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (BGBl I
5 S. 530) genannten Hunderassen stets als gefährlich (derzeit: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander). Absatz 3 führt enumerativ Tatbestände auf, bei deren Vorliegen ein Hund
als gefährlich gilt. Nummer 1 betrifft Hunde, die gefährliche Eigenschaften besitzen, wie eine über das natürliche Maß hinaus
gehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und so weiter. Unter Nummer 2 fallen Hunde, die einen Menschen gebissen haben, soweit
dies nicht zur Verteidigung gegen eine strafbare Handlung geschah. Nummer 3 gilt für Hunde, die außerhalb des befriedeten
Besitztums Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen oder sonst geängstigt haben. Nach Nummer 5 gelten Hunde
als gefährlich, die unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
6 Als gefährlich gelten nach der mit der Vorlage gerügten Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG ferner:
7 Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund
trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.
8 Nach § 3 Abs. 5 GefHG kann die Behörde zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 (Rassenliste) oder
Absatz 3 Nr. 1 (gefährliche Eigenschaften) handelt, eine Begutachtung des Hundes anordnen.
II.
9 Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht -3 A 27/11 -ist Halter eines Schäferhundes.
Er wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Amtes Schlei-Ostsee, mit der festgestellt wurde, dass sein Hund ein gefährlicher
Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG sei und mit der klarstellend die in § 10 GefHG genannten Pflichten angeordnet wurden.
Zur Begründung der Verfügung heißt es, der Hund des Klägers sei am
10 22. Juni 2010 über den Zaun des klägerischen Grundstücks gesprungen und habe den von den Eheleuten W. geführten Cairn-Terrier
durch einen Biss in den Nacken verletzt. Beweise für die klägerische Behauptung, der Schäferhund sei zuerst durch den Terrier
angegriffen worden und habe sich lediglich verteidigt, lägen nicht vor. Weder habe der Kläger eine Tierarztrechnung vorgelegt
noch Fotos von angeblichen Verletzungen seines Hundes.
11 Noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens erhielt der Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen
Hundes gemäß § 3 Abs. 1 GefHG, eine Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 10 Abs. 7 GefHG
sowie eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach § 10 Abs. 5 Satz 3 GefHG. Dem Antrag hatte der Kläger ein Gutachten eines
Fachtierarztes für Verhaltenskunde beigefügt, nach dem von seinem Hund derzeit keinerlei erhöhtes Gefährdungspotential ausgehe,
so dass er nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden sollte.
12 Im gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Klageverfahren hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit mit Beschluss
vom 21. März 2011 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und auch keine grundsätzliche Bedeutung habe.
13 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 Beweis erhoben über den Vorfall vom 22. Juni 2010 durch
Vernehmung der Eheleute W. Diese haben angegeben, sie seien mit ihrem angeleinten Hund an dem Grundstück des Klägers vorbeigegangen,
als dessen Hund plötzlich über den Zaun gesprungen sei und den Hund der Eheleute W. in den Nacken gebissen habe. Der Hund
der Eheleute W. habe vor dem Vorfall und während des Vorfalles nicht gebellt und den klägerischen Hund nicht angegriffen.
III.
14 Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss der Einzelrichterin vom 7. November 2011 ausgesetzt und dem Landesverfassungsgericht
die Frage vorgelegt, ob § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG in der seit 28. Januar 2005 geltenden Fassung mit Art. 2a der Landesverfassung
in Verbindung mit Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) sowie dem Bestimmtheitsgebot für Gesetze (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar ist.
15 Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Bestimmtheit von Gesetzen und die Anwendung der Vorschrift sei in dieser Form nicht praktikabel (1). Zudem sei der
Normzweck, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden
seien, nicht erreichbar (2).
16 1. Es handele sich bei den Tatbestandsmerkmalen von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, die die Gefährlichkeit des Hundes begründen sollten,
um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch Behörden und Gerichte nicht näher konkretisiert werden könnten, so dass das Gesetz
nicht in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden sei. Es sei nicht möglich, einen angezeigten Beißvorfall unter die gerügte Regelung
zu subsumieren. Der Ablauf des Geschehens einer Beißerei werde in der Regel von den beobachtenden Personen höchst kontrovers
geschildert. Beobachtungen seien oft ungenau und das Ausdrucksverhalten der Hunde so differenziert und variabel, dass Menschen
dieses Verhalten oft fehl deuteten.
17 2. Durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG werde in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingegriffen, das
die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne schütze, wozu auch das Interesse der Hundehalterinnen und -halter
an einem unreglementierten Umgang mit ihren Tieren gehöre. Dieser Umgang werde im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit
des Hundes erheblich eingeschränkt, unter anderem durch weitgehende Mitwirkungspflichten und ein behördliches Wohnungsbetretungsrecht.
Zudem stellten der in § 10 Abs. 3 GefHG geregelte Leinenzwang einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht und die Einhaltung dieser
Leinenpflicht durch die Halterin oder den Halter einen Verstoß gegen die Würde des Menschen dar. Grundrechtseinschränkungen
seien zulässig im Bereich der Gefahrenabwehr, also dann, wenn von einem Hund tatsächlich eine Gefahr ausgehe. Ob dies der
Fall sei, könne aber nicht mittels der in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gewählten Formulierungen festgestellt werden. Da die Norm
auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eröffne, verstoße sie gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Dabei sei besonders schwerwiegend, dass die Gefährlichkeitseinstufung für das gesamte Leben des betroffenen
Hundes gelte, ohne dass die Möglichkeit bestehe, durch Entwicklung und Ausbildung des Hundes nachzuweisen, dass sich eine
nachhaltige Verhaltensänderung ergeben habe. Die Unverhältnismäßigkeit folge auch daraus, dass unter einem "Tier" im Sinne
von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG jedes Tier zu
18 verstehen sei, so dass jeder Hund, der irgendein Tier (zum Beispiel eine Maus, einen Vogel oder ähnliches) beiße, als gefährlich
gelte. Dass ein solcher Biss nicht
19 Ausdruck eines gesteigerten Aggressionspotentials eines Hundes sei, vor dem die Öffentlichkeit geschützt werden müsse, bedürfe
keiner weiteren Erörterung.
IV.
20 1. Die Landesregierung hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe den angeblichen
Verstoß des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gegen Art. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 2a LV nicht in einer den Vorgaben des § 44
Abs. 2 Satz 1 LVerfGG genügenden Weise dargelegt. Der Vorlagebeschluss setze sich nicht eingehend mit der Rechtslage auseinander
und berücksichtige nicht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen insbesondere auch des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts. Dies gelte auch für die behaupteten Verstöße gegen das Tierschutzrecht und das Bestimmtheitsgebot. In
der Sache begegne die angegriffene Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie diene dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr
im Sinne eines Schutzes von Leib und Leben vor gefährlichen Hunden. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung auch verhältnismäßig.
Sie sei auch hinreichend bestimmt, denn die Auslegung der Vorschrift durch die Gerichte habe gezeigt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale
ausreichend konkret und objektivierbar seien.
21 2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens teilen die Auffassung des Vorlagebeschlusses. Der Landtag hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
B.
22 Die Vorlage ist unzulässig.
I.
23 Die Vorlage ist bereits mangels Vorlageberechtigung unzulässig, denn den Aussetzungs-und Vorlagebeschluss hat die Einzelrichterin
und nicht die hierzu allein berufene Kammer des Verwaltungsgerichts erlassen.
24 Ein Gericht kann einen Aussetzungs-und Vorlagebeschluss gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 LV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG
und § 44 Abs. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) grundsätzlich nur durch den Spruchkörper in seiner vollen Besetzung
fassen (vgl. stRspr. zu § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz -BVerfGG -zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2010
-2 BvL 21/08 -Juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar kann ein Mitglied eines Kollegialorgans, das zur Sachentscheidung als Einzelrichterin
oder als Einzelrichter berufen ist, auch zur Entscheidung über die Vorlage berechtigt sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Einzelrichterin oder der Einzelrichter aufgrund einer Ermessensnorm zur Entscheidung berufen ist, sei es aufgrund einer Übertragung
durch den Spruchkörper oder aufgrund eines Konsenses der Beteiligten. In diesen Fällen ist vielmehr grundsätzlich zu verlangen,
dass die Einzelrichterin oder der Einzelrichter einen Beschluss der Kammer beziehungsweise des Senats herbeiführt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 5. Mai 1998 -1 BvL 23/97 -Juris Rn. 17 für finanzgerichtliche Verfahren; BVerfG, Beschluss vom 15. November
2010 -1 BvL 12/10 -Juris Rn. 6 zu § 348 Abs. 1 ZPO).
25 Der Einzelrichterin ist gemäß der Ermessensnorm des § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsstreit zur Entscheidung
übertragen worden. Sie hätte den Rechtsstreit daher zunächst nach § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurückübertragen müssen.
Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn die Einzelrichterin oder der
Einzelrichter nach Würdigung des Sachvortrages der Beteiligten, Kenntnisnahme der Verwaltungsvorgänge und vertiefter rechtlicher
Prüfung zu der Auffassung gelangt, eine streitentscheidende Norm sei verfassungswidrig und der Rechtsstreit daher dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen (vgl. Kaiser, in: Bader/ Kaiser/ Stuhlfauth/ Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 6 Rn. 20; Kopp/ Schenke, VwGO, 17.
Aufl. 2011, § 6 Rn. 21; Stelkens/ Clausing, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner <Hrsg.>, VwGO, § 6 Rn. 71 <September 2011>;
Wysk, in: Wysk <Hrsg.>, VwGO, 2011, § 6 Rn. 39). Dies gilt auch bei einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht.
26 Es bestand keine Veranlassung, dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, diesem Mangel vor einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts
abzuhelfen. Zum einen erfüllt der Vorlagebeschluss auch im Übrigen nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Richtervorlage.
Zum anderen hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in voller Besetzung inzwischen in zwei Klageverfahren von einer Vorlage
an das Landesverfassungsgericht abgesehen und ausdrücklich festgestellt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht verfassungswidrig
sei (Urteile vom
27 14. Februar 2012 -3 A 212/10 -und -3 A 105/11 -). Die Einzelrichterin hat auf anschließende Anfrage des Landesverfassungsgerichts
eine Aufhebung des Vorlagebeschlusses ausdrücklich abgelehnt.
II.
28 Der Vorlagebeschluss genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG. Nach dieser,
dem § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nachgebildeten Vorschrift muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von
der Gültigkeit des Landesgesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung
das Landesgesetz unvereinbar ist. Hierfür muss das vorlegende Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen und sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen.
Mit der Norm in Zusammenhang stehende Vorschriften müssen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, wenn sie zu ihr
in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur mit ihr zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (grundlegend:
BVerfG, Beschluss vom
29 14. November 1990 -1 BvL 10/89 -BVerfGE 83, 111 ff., Juris Rn. 26 m.w.N.; stRspr.). Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab anzugeben. Dabei hat er die in der Literatur und in der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichts
beziehungsweise des Landesverfassungsgerichts, entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen. Zudem ist darzulegen, dass
eine verfassungskonforme Auslegung erwogen und in vertretbarer Weise ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
12. Februar 1992 1 BvL 21/88 -BVerfGE 85, 329 ff., Juris Rn. 20 m.w.N.; stRspr.). Die Ausführungen müssen schließlich mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis
kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (siehe zu Darlegungsanforderungen
bei Richtervorlagen allgemein: Hamdorf, NordÖR 2011, 301 <304> = SchlHA 2011, 213 <215>; Dollinger, in: Umbach/ Clemens/ Dollinger
<Hrsg.>, Bundesverfassungsgerichtsgesetz -Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 77 ff.; jeweils m.w.N.).
30 1. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht den Anforderungen
des § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG genügend dargelegt. Diese erfordern, dass das Gericht den Inhalt der vorgelegten Norm durch
Auslegung erschließt (a), den Inhalt der Verfassungsnorm wiedergibt (b) und feststellt, dass die vorgelegte Norm mit der Verfassungsnorm
nicht vereinbar ist (c), wobei die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung der Norm zu erörtern sind (d) (siehe
zu diesem Prüfungs-und Darlegungsaufbau Hamdorf, a.a.O, <306> = <217>; Dollinger, a.a.O., Rn. 54).
31 a) Der Inhalt der einfachgesetzlichen Norm des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG wäre anhand der herkömmlichen Auslegungsregeln (Wortlaut,
Systematik, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte) zu erschließen gewesen. Zudem wären die hierzu in Bezug stehenden Regelungen
insbesondere auf der Rechtsfolgenseite darzustellen gewesen. Hierbei wären die hierzu ergangene Rechtsprechung und vorhandene
Kommentarliteratur auszuwerten gewesen. Hieran fehlt es bereits. Stattdessen behauptet der Vorlagebeschluss, die Tatbestandsmerkmale
des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG seien nicht praktikabel auslegbar.
32 aa) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beim Merkmal "ohne selbst angegriffen worden zu sein" Behörden und Gerichte
in der Regel auf Zeugenaussagen angewiesen. Deren Angaben beschränkten sich zumeist auf die Feststellung, welcher Hund zuerst
gebissen oder zuerst geknurrt habe. In der Hundesprache gebe es aber zahlreiche andere Ausdrucksformen, die einen Angriff
darstellen könnten, ohne dass ein solcher "Angriff" für Menschen erkennbar sei.
33 Das vorlegende Gericht scheint von vornherein davon auszugehen, dass eine praktikable Auslegung des Begriffes "Angriff" nicht
in Betracht komme, weil sich Behörden und Gerichte auf die Angaben von Zeugen stützen und verlassen müssten. Hierbei wird
jedoch die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale mit deren Beweisbarkeit vermengt. Dabei wird die Frage der Beweislast
für das Nichtvorliegen eines Angriffs nicht erörtert. Ebenso wenig wird mitgeteilt, worin nach Auffassung des Gerichts ein
Angriff "in der Hundesprache" zu sehen sein könnte.
34 Die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und anderer Gerichte sowie die Kommentarliteratur werden nicht
ausgewertet. Unabhängig davon ist das Tatbestandsmerkmal eines Angriffs aus verschiedenen Rechtsgebieten bekannt (vgl. zur
Definition eines gegenwärtigen Angriffs nach § 32 Abs. 1 StGB: BGH, Urteile vom 7. November 1972 -1 StR 489/72 -NJW 1973,
255, Juris Rn. 5 und vom 26. August 1987 -3 StR 303/87 -BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1, Juris Rn. 5; Perron, in: Schönke/
Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 32 Rn. 3), so dass die dort verwandten Definitionen sinngemäß hätten herangezogen
werden können.
35 bb) Ähnliches gilt für den Begriff der "Unterwerfungsgestik". Eine solche festzustellen, sei dem Nicht-Fachmann nach Auffassung
des vorlegenden Gerichts nicht möglich. Aus diesem Grunde könnten die unbestimmten Rechtsbegriffe in der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 GefHG zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nicht ausgelegt werden. Die Ausführungen zeigen, dass
das Gericht die Möglichkeiten einer praktikablen Auslegung der Tatbestandsmerkmale der vorgelegten Norm nicht ausgeschöpft
hat. Das vorlegende Gericht teilt nicht mit, wodurch Hunde nach seiner Auffassung eine Unterwerfung -für die im Übrigen die
Behörde die Beweislast tragen dürfte -zum Ausdruck bringen. Der bloße Verweis auf Fachliteratur zum Ausdrucksverhalten des
Hundes genügt an dieser Stelle nicht.
36 cc) Auf den ersten Blick hegt das vorlegende Gericht zurecht Bedenken gegen den sehr weiten Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 4
GefHG, soweit es dort heißt: "ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben". Dieser Teil der Norm wäre zwar kaum zu rechtfertigen,
wenn unter einem Tier jedes nichtmenschliche Geschöpf, "von der Mücke bis zum Elefanten" zu verstehen wäre. Jedoch steht vorliegend
ausschließlich ein gegen einen anderen Hund gerichteter Hundebiss im Raum, so dass dies schon nicht entscheidungserheblich
ist.
37 Unabhängig davon prüft das vorlegende Gericht nicht die Möglichkeiten einer Auslegung der Norm, die dem Gesetz zu einer sinnvollen
und praktikablen Anwendung verhelfen würde. Der Begriff des Tieres wird in Art. 20a GG und in verschiedenen einfachen Gesetzen
verwendet. Er ist zwar zunächst umfassend, die Gesetze gehen aber durchweg davon aus, dass nicht alle Tiere den gleichen gesetzlichen
Schutz verdienen. So differenziert das Schutzprogramm des Tierschutzgesetzes zwischen Wirbeltieren und wirbellosen Tieren,
warmblütigen und kaltblütigen Tieren. Auch mit der Aufnahme der Tiere in den grundgesetzlich verankerten Umweltschutz des
Art. 20a GG sind in erster Linie höher entwickelte Tiere gemeint, deren Leidens-und Empfindungsfähigkeit ein "ethisches Mindestmaß"
für einen verantwortungsvollen Umgang erfordern (Epiney, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 20a
Rn. 19; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 20a Rn. 22). Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG steht einer solchen differenzierenden Auslegung nicht entgegen. Auch die Kommentarliteratur zu § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG geht davon aus, dass insbesondere bei kleineren Wirbeltieren das Beißverhalten eines Hundes arttypisch sein und im
Hinblick auf die Belange der Gefahrenabwehr als unschädlich angesehen werden kann. Eine Gefährlichkeitseinstufung würde in
diesem Fall gegen das Übermaßverbot verstoßen und sei daher unzulässig (Lehmann, GefHG, in: Praxis der Kommunalverwaltung,
Juni 2006, § 3 Anm. 3.4). Das vorlegende Gericht hätte auf diese Auslegungsmöglichkeiten eingehen und sich mit ihnen auseinandersetzen
müssen.
38 b) Der Inhalt der herangezogenen Verfassungsnormen wird unzureichend wiedergegeben. So ist dem Vorlagebeschluss zumindest
hinsichtlich Art. 1 und 2 GG nicht hinreichend klar zu entnehmen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorgelegte
Norm das Gericht aus den herangezogenen Verfassungsbestimmungen ableitet.
39 c) Der Beschluss enthält keine hinreichende Subsumtion, aus der sich ein Verfassungsverstoß schlüssig ableiten ließe.
40 aa) Der Vorlagebeschluss hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gegen das Bestimmtheitsgebot ausdrücklich verneint wurde (Urteil
vom 29. Mai 2001 -4 K 8/00 -NVwZ 2001, 1300 ff., Juris Rn. 114 ff., zum damaligen § 3 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung).
41 bb) Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit geht das vorlegende Gericht auf die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu gesetzlichen Regelungen in Bezug auf gefährliche Hunde nicht ein. Dabei wäre
zu erörtern gewesen, ob die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Entscheidung
des Bundesgesetzgebers für die Verbote nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr
gefährlicher Hunde in das Inland und die sogenannte "Rasseliste" zur Anwendung gebracht hat (BVerfG, Urteil vom
42 16. März 2004 -1 BvR 1778/01 -BVerfGE 110, 141 ff.), auf die hier in Rede stehenden gefahrpräventiven Maßnahmen übertragen
werden können und welche Folgerungen sich daraus ergeben. Der Vorlagebeschluss lässt auch unerwähnt, dass das Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht bislang ausdrücklich einen Verstoß gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit
verneint hat (Urteil vom 29. Mai 2001, a.a.O., Juris Rn. 130 f.). Hieran hat das Oberverwaltungsgericht nach Verkündung des
Vorlagebeschlusses durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten (Beschluss vom 13. Februar 2012 -4 LA 5/12 -, bislang
nicht veröffentlicht).
43 cc) In Bezug auf Art. 1 GG erschöpft sich die Darlegung in dem Satz, die Einhaltung der Leinenpflicht durch den Halter des
Hundes verstoße gegen die Würde des Menschen. Diese Behauptung ist aus sich heraus, ohne Erläuterung und ohne Auseinandersetzung
mit dem Begriff der Menschenwürde nicht nachvollziehbar.
44 dd) Soweit schließlich ein Verstoß gegen das "Tierschutzrecht" gerügt wird, wird nicht erörtert, welchen Schutzgehalt die
einschlägige Verfassungsvorschrift, namentlich Art. 7 LV hat. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil es sich um
eine Staatszielbestimmung handelt, die dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungs-und Konkretisierungsspielraum einräumt
(Kämpfer, in: Caspar/ Ewer/ Nolte/ Waack <Hrsg.>, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 7 Rn. 5 und 11).
45 d) Das Gericht hätte die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG prüfen und darlegen
müssen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt. Dies ist ebenfalls unterblieben.
46 2. Das Verwaltungsgericht hat auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm für den Ausgangsrechtsstreit nicht
ausreichend dargelegt.
47 Der Vorlagebeschluss lässt nicht zweifelsfrei erkennen, weshalb die Klage abgewiesen werden muss, wenn § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG
als verfassungsgemäß anzusehen sein sollte. Das Gericht geht davon aus, dass es "nicht die Möglichkeit [hat], festzustellen,
dass der Schäferhund nicht als Erster angegriffen worden ist." Es wird aber nicht klar, weshalb die Entscheidung auf dieser
Grundlage zu Lasten des Klägers ausgehen muss. Angesichts des Wortlautes von § 3 Abs. 3 Nr. 4 ("durch Biss geschädigt hat,
ohne selbst angegriffen worden zu sein") erscheint es jedenfalls denkbar, das Fehlen eines Angriffs als negatives Tatbestandsmerkmal
zu verstehen, mit der Folge, dass die Behörde den Beweis zu führen hätte, dass kein Angriff vorlag. Das Gericht setzt sich
mit dieser Möglichkeit nicht auseinander.
III.
48 Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 LVerfGG). Eine Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit entfällt (§ 34 LVerfGG).
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