AG Itzehoe — 103 F 34/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-17
Aktenzeichen: 103 F 34/12
ECLI: ECLI:DE:AGITZEH:2012:0917.103F34.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1587 BGB, § 1587a BGB, § 5 Abs 3 VersAusglG, § 10 VersAusglG, § 18 Abs 3 VersAusglG ... mehr
Orientierungssatz
Im Fall der Ehescheidung sind die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften gegenseitig auszugleichen, es sei denn, der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG wird nicht erreicht. Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein werden durch interne Teilung ausgeglichen.(Rn.25)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. Januar 2013, 13 UF 154/12
nachgehend BGH, 7. August 2013, XII ZB 211/13, Beschluss
Tenor
Die am 17.12.2004 beim Standesamt Itzehoe-Land (Reg.-Nr. 47/2004) geschlossene Ehe wird geschieden.
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbänden in Schleswig -Holstein (Vers. Nr. II/) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,7892 EP bzw. 159,03 Euro monatlich, bezogen auf den 29. 02. 2012, übertragen.
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Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 59 031046 D 502) findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1 Scheidung:
2 Eine Begründung zum Scheidungsausspruch entfällt gemäß § 38 Abs.4 Ziff. 3 FamFG, der Beschluss ist in Gegenwart der Beteiligten mündlich bekannt gegeben worden, die Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet.
3 Versorgungsausgleich:
4 Anfang der Ehezeit: 01. 12. 2004
5 Ende der Ehezeit: 29. 02. 2012
6 Ausgleichspflichtige Anrechte
7 In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
8 Die Antragstellerin:
9 Gesetzliche Rentenversicherung
10 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4783 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.041,71 Euro.
11 Der Antragsgegner:
12 Gesetzliche Rentenversicherung
13 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsgegner Anrechte in der Ehezeit nicht erworben.
14 Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
15 3. Bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 318,06 € ( entsprechend 11,5784 EP) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 159,03 € ( entsprechend 5,7892 EP) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.815,93 Euro.
16 Übersicht:
17 Antragstellerin
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| Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: | 3.041,71 Euro |
| Ausgleichswert: | 0,4783 Entgeltpunkte |
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19 Antragsgegner
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| Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert: | |
| | 0,00 Euro |
| Ausgleichswert: | 0,00 Euro |
21 | | |
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| Der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein, | |
| Kapitalwert: | . 36.815,93 Euro |
| Ehezeitanteil . . . | 318,06 Euro |
| Ausgleichswert: | 159,03 Euro |
22 Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 33.774,22 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.
23 Ausgleich:
24 Bagatellprüfung:
25 Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 3.041,71 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
26 Die einzelnen Anrechte:
27 Zu 1.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 59_031046_D_502) mit dem Ausgleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich.
28 Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
29 Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 159,03 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
30 Kosten:
31 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.
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