Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat — 2 K 2/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-28
Aktenzeichen: 2 K 2/16
ECLI: ECLI:DE:FGSH:2016:0928.2K2.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2012, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 13 EStG 2009, § 100 BGB
Orientierungssatz
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Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung von Grundstücken
als Ausgleichsflächen für den Naturschutz (in Form sog. "Ökopunkte")
ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des
Zuflusses zu versteuern (Rn.24)
(Rn.25)
.
-
Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG kommt unabhängig von
weiteren Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine
bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart worden ist
(Rn.28)
.
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Zu OS 2: Es genügt den Anforderungen an das Wahlrecht aus § 11
Abs. 1 Satz 3 EStG jedenfalls nicht, wenn rein "erfahrungsgemäß"
von einer Laufzeit von 25 Jahren für den Betrieb einer
Windenergieanlage, für die die Ausgleichsflächen geschaffen werden,
ausgegangen wird (Rn.30)
.
-
Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall tatsächlich von
einer "Nutzung" im Sinne der § 11 EStG/§ 100 BGB gesprochen werden
kann. Vielmehr wird die Vergütung gerade für eine "Nicht"-Nutzung
gewährt. Der Senat weist darauf hin, dass die Zurverfügungstellung
des Grundstücks zur Gewinnung von Ökopunkten durchaus mit der
Nutzung eines Grundstücks als Kreditunterlage vergleichbar ist. In
beiden Fällen wird das Grundstück als solches gegenständlich nicht
genutzt (Rn.30)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche
Behandlung einer im Streitjahr 2012 erhaltenen Zahlung für die
Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische
Ausgleichsfläche.
2 Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in A. Die
Grundstücke haben zusammen eine Größe von ca. 5 ha.
3 Am 8. November 2011 schloss der Kläger
(„Grundstückseigentümer“) mit der X GmbH („Nutzungsberechtigte“)
einen „Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen“. In diesem Vertrag
heißt es auszugsweise wie folgt:
4 „§ 1.1
Vertragszweck.
Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung
von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur.
…
§ 2.2
Gestattung.
Der Grundstückseigentümer gestattet der Nutzungsberechtigten,
die unter § 2.1 aufgeführten Flächen als Ausgleichsflächen der
Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland
anzuzeigen.
…
§ 2.4
Ausgleichsmaßnahmen.
Das durch diesen Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht umfasst das
Recht, das vertragsgegenständliche Grundstück für Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und
Landschaft zu nutzen und die von der Unteren Naturschutzbehörde
festgesetzten Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen.
…
§ 3.2
Vertragslaufzeit.
Die Laufzeit des Vertrages wird auf unbestimmte Zeit
beschlossen.
§ 3.3
Vertragsende.
Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die
Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen ordnungsgemäß
beseitigt worden sind.
…
§ 4.1
Ermittlung der Nutzungsentschädigung.
Die Nutzungsentschädigung wird pauschal mit 95.662,00 EUR
vereinbart.
…
§ 5.1
Verhältnis zu landwirtschaftlichen Pächtern.
Wenn die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet
worden sind, darf das Pachtverhältnis nur mit der Einschränkung
weiter bestehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nur so
zulässig ist, dass die gesetzlichen Vorschriften für
Ausgleichsflächen eingehalten werden.“
5 Das Finanzamt erfasste den Betrag in Höhe von 95.662,00
EUR in dem geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2012 vom 11.
September 2014 als sonstige Einkünfte.
6 Hiergegen erhob der Kläger form- und fristgerecht
Einspruch. Zur Begründung trug er vor, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3
Einkommensteuergesetz (EStG) der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf
einer Nutzungsüberlassung beruhen würden, insgesamt gleichmäßig auf
den Zeitraum verteilen könne, für den die Vorauszahlung geleistet
worden sei. Hier handele es sich um 25 Jahre. Im Vertrag mit dem
Nutzungsberechtigten werde diesem ein Nutzungsrecht gegen Zahlung
einer Nutzungsentschädigung eingeräumt. Der Grundstückseigentümer
könne die Flächen weiterhin verpachten (und somit für sich nutzen),
sei aber durch die eingetragene Dienstbarkeit in seiner Nutzung
eingeschränkt. Somit liege eine Nutzungsüberlassung vor. Der
Vertragspartner des Klägers habe als Nutzungsberechtigter die
Möglichkeit, das verpachtete Grundstück für so genannte
Ausgleichsmaßnahmen zu nutzen. Auch dürfe der Nutzungsberechtigte
die von der zuständigen Behörde festgesetzten Ökopunkte in ein
Punktekonto einbuchen. Das treffe aber auf den Kläger nicht zu, er
verpachte lediglich ein Stück Land. Zwar laufe der Vertrag auf
unbestimmte Zeit. § 3.3 regele jedoch, dass der Vertrag mit Ablauf
des Monats ende, in dem die Windenergieanlage beseitigt worden sei.
Erfahrungsgemäß werde das nicht länger als 25 Jahre dauern. Der
Nutzungsberechtigte müsse die Flächen nicht zwingend selbst nutzen.
Die Möglichkeit der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der
Flächen sei zwar vorhanden, jedoch nicht vergleichbar mit dem Umfang
der vorherigen Nutzungsmöglichkeiten. Die Nutzung sei stark
eingeschränkt, dieses liege aber in der Natur der Sache. Es handele
sich schließlich um Ausgleichsflächen, es sei nur eine sehr
extensive Nutzung möglich. Die Nutzungsüberlassung bestehe in der
Einschränkung der Nutzung selbst. Der Kläger gestatte eine
Nutzungsüberlassung in Form einer Einschränkung der Nutzung. Dies
sei nur eine andere Art der Nutzung als z.B. die Verpachtung an
einen Landwirt, der auf der Fläche Mais anbaue und die Fläche
intensiv nutze. Die Flächen seien vorher teilweise selbst genutzt,
teilweise und gelegentlich auch verpachtet worden. Eventuelle
Einkünfte seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt
worden. Die Flächen würden zum steuerlichen Privatvermögen gehören.
Auch der Nutzungsberechtigte müsse die gezahlte Vergütung für die
Nutzungsüberlassung ebenfalls verteilen, so dass es im Ergebnis auch
zu einer zutreffenden Besteuerung komme. Fiskalische Nachteile, die
hier zu einer unzutreffenden Besteuerung führen könnten, seien nicht
zu erkennen.
7 Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 wurde die Steuerfestsetzung
geändert. Im hier strittigen Punkt verblieb es bei der bisherigen
Behandlung.
8 Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 1.
Dezember 2015 als unbegründet zurück:
9 In Übereinstimmung mit dem Kläger werde davon
ausgegangen, dass die erhaltene Entschädigungszahlung als sonstige
Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen sei. Es sei weder
erkennbar, noch werde es vorgebracht, dass der Kläger mit seinen
Flächen ertragsteuerlich als Landwirt im Sinne des § 13 EStG
einzuordnen sei. Solche Einnahmen aus landwirtschaftlicher
Betätigung seien auch nicht erklärt worden. Der Kläger habe zwar
mitgeteilt, dass die Flächen vorher teilweise selbst genutzt worden
seien, teilweise und gelegentlich auch verpachtet worden seien. Die
Einkünfte seien dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärt worden. Aus alledem ergebe sich somit keine Zuordnung der
Flächen oder der Einkünfte zu § 13 EStG. Die Flächen seien dem
steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen. Im vorliegenden Fall sei der
Vertragspartner des Klägers als ein so genannter Ökopunkte-Händler
anzusehen. Der Vertragspartner sei nicht der Eingriffsverursacher.
Der Vertragspartner wolle die Flächen auch nicht kaufen als (eigene)
Kompensationsflächen. Der Vertragspartner wolle die Fläche auch
nicht zur (eigenen) Nutzung pachten bzw. kaufen. An der eigentlichen
Nutzung (als Acker- oder Grünlandfläche) habe der Vertragspartner
kein Interesse. Nach dem Vertrag verbleibe gerade die
Nutzungsmöglichkeit beim Kläger. Das Entgelt, das der Kläger
bekommen habe, könne nach dem Vertragsinhalt nicht als
Nutzungsentschädigung angesehen werden. Der Vertragspartner zahle
nicht für die Nutzung des Grundstücks als solchen, sondern für die
Möglichkeit/sonstige Leistung, diese Fläche als Kompensationsfläche
nutzen/anmelden zu dürfen und - sobald die Aufwertungsmaßnahmen
durch ihn durchgeführt worden seien - sich dafür Ökopunkte
gutschreiben zu lassen (die dann handelbar seien). Die Zweckrichtung
des Vertrags bzw. der Zahlung ergebe sich auch aus den
Regelungen/Vorbehalten in den §§ 5-9 des Vertrages. Auch die
Entstehungsgeschichte der Regelung in § 11 EStG lasse für den
vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die im betrieblich
bilanzierenden Bereich mögliche Teilungsmöglichkeit (über
Rechnungsabgrenzungsposten) nicht generell das Zuflussprinzip des § 11 EStG im Privatbereich aushebeln sollte. Mit der erst durch den
Finanzausschuss (vgl. Bundestagsdrucksache 15/4050 vom 27. Oktober
2004) in den § 11 EStG eingeführten Sonderregelung sollte der sich
durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2003
(IX R 65/02) ermöglichten Sofortabzugsfähigkeit von Erbbauzinsen
entgegengewirkt werden. Hintergrund dieser Regelung sei dagegen
seinerzeit nicht die Einführung einer Verteilungsmöglichkeit der
hier zur Entscheidung anstehenden Entschädigungszahlung.
10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende
Klage. Zur Begründung führen die Kläger Folgendes aus:
11 Flächen könnten zur Erfüllung von Ausgleichsmaßnahmen
genutzt werden (hier über ein Ökokonto). Wenn dafür eine Zahlung
geleistet werde, handele es sich um eine Nutzungsvergütung, da es
sich um eine Nutzungsüberlassung einer Fläche handele. Der Kläger
habe seine Fläche zur Nutzung für die Durchführung von
Ausgleichsmaßnahmen bereitgestellt. Die Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen erfolge durch eine extensive Nutzung der Fläche.
Eine Unterscheidung wegen verschieden intensiver Nutzungen der
Fläche, bezogen auf die Beurteilung der Art der Gegenleistung, könne
nicht vorgenommen werden. Es sei unbeachtlich, ob die Fläche für
eine intensive landwirtschaftliche Nutzung (z.B. zum Anbau von
Getreide) oder für eine extensive Nutzung (Durchführung von
Ausgleichsmaßnahmen) verpachtet werde. Unabhängig davon stelle sich
die Frage, ob es für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG einen
Unterschied mache, wenn von einer Entschädigungszahlung oder von
einer Nutzungsvergütung ausgegangen werde. Ob die Flächen, wie von
dem Finanzamt ausgeführt, aus verschiedenen Gründen zum
Privatvermögen oder zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen gehören, sei nicht relevant, da § 11 Abs. 1 Satz 3
EStG sämtliche Einkünfte erfasse. Der § 11 Abs. 1 EStG regele sowohl
den Zufluss von Einnahmen bei Überschusseinkünften, als auch bei
Gewinneinkünften. Bei letzteren aber nur dann, wenn der Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt werde. Daher komme es sowohl bei der
Einordnung der Einkünfte als Überschusseinkünfte als auch bei der
Einordnung als Gewinneinkünfte im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes zur Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3
EStG. Eine Pflicht zur Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich würde nicht bestehen. Dass der Pächter
nicht der Eingriffsverursacher sei, sei unstrittig, aber auch nicht
relevant für die Klärung des strittigen Sachverhalts. Das Finanzamt
führe aus, dass der Pächter die Flächen nicht zu eigener Nutzung
pachten wolle, wobei der Pächter aber doch genau das getan habe und
durch die im Anschluss erfolgte Umstellung auf eine extensive
Nutzung die Fläche der Natur zurückgeführt habe, um dafür dann
entsprechende Ökopunkte zu erlangen. Ob der Pächter ein Interesse an
der Verwendung der Fläche als Acker- oder Grünlandfläche gehabt
habe, sei unbeachtlich. Der Pächter habe sich für eine extensive
Nutzung entschieden. Die nach der Extensivierung der Fläche noch
mögliche Nutzung, wie z.B. Gras mähen oder Vieh grasen lassen,
bleibe tatsächlich bei dem Kläger. Die extensive Nutzung für
Ausgleichsmaßnahmen finde aber ausschließlich durch den Pächter
statt. Nur dafür zahle der Pächter die Nutzungsvergütung, für die
der Kläger sein in § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG geregeltes Wahlrecht in
Anspruch genommen habe. Bezüglich der vom Finanzamt erläuterten
Entstehungsgeschichte des § 11 EStG bleibe festzuhalten, dass im
hier vorliegenden Fall nur durch die aktuelle Regelung der
Vorschrift eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet sei.
Genau das müsse doch unter Betrachtung des Gleichheitsgrundsatzes
Ziel des Gesetzgebers sein und werde bei genauer Anwendung der
Vorschrift auch erreicht. Bei der Beurteilung des Sachverhalts, wie
durch das Finanzamt geschehen, werde dies hingegen nicht erreicht.
Der Kläger würde seine Einnahmen sofort im Jahr des Zuflusses
versteuern, der Pächter als auch der Eingriffsverursacher nehme
zwangsläufig eine Verteilung über 25 Jahre vor.
12 Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid 2012, in
Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2015 und der
Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2015 zu ändern und dabei
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 EStG in
Höhe von 6.572,00 EUR zu berücksichtigen.
13 Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Das Finanzamt erwidert wie folgt:
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| 1. | | Es werde daran
festgehalten, dass die betroffenen Flächen beim Kläger dem
steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen seien. Eine solche
gleichlautende Einordnung werde aus dem Schreiben des
Klägers vom 11. November 2015 abgeleitet. |
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| 2. | | Des Weiteren werde
daran festgehalten, dass der Kläger steuerlich nicht als
Landwirt im Sinne des § 13 EStG angesehen werden könne
(maßgebend für die Zuordnung der Einkunftsart). |
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| 3. | | Entgegen der
Darstellung des Klägers erfolge die Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen nicht in Gestalt einer extensiven
Nutzung der Fläche. |
18 | | | |
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| 4. | | Nach Auffassung des
Finanzamts habe der Kläger das Entgelt nicht für eine
extensive Nutzung durch den Pächter erhalten, sondern als
Entschädigungsleistung für die Eingriffe in sein Grundstück
zur Durchführung der Aufwertungsmaßnahmen. |
Entscheidungsgründe
19 Die Klage ist unbegründet.
20 Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig
und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten; eine Änderung
kommt somit nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung
-FGO-).
21 Das Finanzamt hat zu Recht die im Streitjahr erhaltene
„Nutzungsentschädigung“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG
erfasst und eine Verteilung über mehrere Jahre abgelehnt.
22 Sonstige Einkünfte sind nach § 22 Nr. 3 EStG Einkünfte
aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen
Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
23 Die Regelung des § 22 Nr. 3 ist die
einkommensteuerrechtliche Grundnorm und schließt das System der
Einkunftsarten. Prinzipiell werden - bis auf nichtsteuerbare
Veräußerungen - alle Leistungsentgelte erfasst. Leistung und
Gegenleistung müssen synallagmatisch verknüpft sein
(Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22 RNr. 130 f).
24 Danach ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig,
dass der vom Kläger vereinnahmte Betrag aus der Vereinbarung mit der
Nutzungsberechtigten grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften
gehört. Denn die Vergütung für die „Zurverfügungstellung“ des
Grundstücks im Rahmen der Gewinnung von Ökopunkten stellt eine
„Leistung“ dar, für die die Vergütung der Nutzungsberechtigten
erfolgte, so dass eine synallagmatische Verbindung besteht.
25 Die Vergütung ist dem Kläger im Streitjahr zugeflossen.
Eine Verteilung dieser Einkünfte hat das Finanzamt zu Recht
abgelehnt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige
Einnahmen, die auf eine Nutzungsüberlassung im Sinne des Abs. 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den
die Vorauszahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine
Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind
sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum
gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet
wird.
26 Eine nähere Umschreibung des Begriffs
Nutzungsüberlassung enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeinem
Rechtsverständnis wird insoweit auf die Begriffsbestimmung des § 100
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen (z.B. Kister in
Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 11 Anm. 125;
Bergan/Martin in Lademann, Kommentar zum EStG, § 11 RNr. 106).
Nutzungen sind danach die Früchte einer Sache oder eines Rechts
sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts
gewährt. Eine Nutzungsüberlassung liegt demnach vor, wenn ein
Gegenstand oder Recht einem anderen als dem Eigentümer bzw. Inhaber
überlassen wird, damit dieser die Sache oder das Recht ähnlich einem
Eigentümer gebrauchen kann. Keine Gebrauchsvorteile sind hingegen
Vorteile aus dem Verbrauch oder der Zerstörung, ebenso die nur
mittels einer Sache bzw. eines Rechts erzielten Vorteile aus der
Veräußerung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verwertung
(Erman/Schmidt, Kommentar zum BGB, § 100 RNr. 5f).
27 Darüber hinaus muss die Dauer der Nutzungsüberlassung
von vornherein feststehen. Der Abschluss eines zeitlich
unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsmöglichkeit reicht ebenso
wenig aus wie die Vereinbarung einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren
mit der Option zur Verlängerung (Kister a.a.O.; Bergan/Martin a.a.O.
RNr. 108).
28 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich dem Grunde nach um
eine Nutzungsüberlassung im Sinne des § 11 EStG bzw. § 100 BGB
handelt, da jedenfalls kein bestimmter Zeitraum zwischen den
Vertragsbeteiligten vereinbart worden ist.
29 Hintergrund der Vereinbarungen im Streitfall ist die
Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des
Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen
(Ökokonto-und Kompensationsverzeichnisverordnung -Ökokonto-VO- vom
23. Mai 2008, Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2008,
276). Soll eine Baumaßnahme vorgenommen werden, wie die Errichtung
einer Stromleitung, einer Windkraftanlage oder eines Schweinestalls,
so findet dabei nach §§ 14, 15 Bundes-Naturschutz-Gesetz ein
Eingriff in die Natur und Landschaft statt. Dafür muss ein Ausgleich
erfolgen. Bisher wurden häufig die eigenen Flächen verwendet oder es
mussten Flächen angekauft werden. Durch die seit 2008 geltende
Ökokonto-VO vom 23. Mai 2008 kann dieser Ausgleich in Schleswig
Holstein auch auf Flächen Dritter durchgeführt werden. Laut dieser
Verordnung kann ein Landeigentümer sich Maßnahmen zur ökologischen
Aufwertung seiner Flächen von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
anerkennen lassen. Für die Maßnahme werden Ökopunkte vergeben, mit
denen frei gehandelt werden kann. Für den Antrag bei der UNB
benötigt der Landeigentümer eine Karte sowie Lage und Größe der
Fläche. Außerdem müssen Ausgangsbiotop, Zielzustand und die
geplanten Maßnahmen in einem Konzept dargestellt werden. Je nach
Nutzung der Fläche werden unterschiedlich viele Ökopunkte vergeben.
Auf die Ökopunkte erhält der Landeigentümer nach durchgeführter
Maßnahme Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr. Ein Ökokonto kann auf
allen Flächen entstehen, die ökologisch aufwertbar sind. D.h., es
muss durch die durchzuführenden Maßnahmen ein Vorteil für die Natur
ersichtlich sein. Flächen, die bereits naturnah gestaltet sind, bei
denen keine ökologische Verbesserung mehr herbeigeführt werden kann,
sind nicht geeignet. Das Ökokonto soll den Flächendruck in der
Landwirtschaft mindern helfen und somit nicht auf landwirtschaftlich
hochwertigen Flächen durchgeführt werden. Geeignet sind vor allem
Flächen, die in ihrer Nutzung ohne allzu starke Einbußen
extensiviert werden können oder Flächen, die vollständig aus der
Nutzung genommen werden sollen. Das Ökokonto stellt eine gute
Alternative zum Verkauf einer Fläche dar, weil die Kosten für die
Maßnahmen und der Wertverlust des Bodens gemeinsam entschädigt
werden. Je nach Ausgangsbiotop werden unterschiedlich viele
Ökopunkte erzielt. Dabei gilt, je höher die Aufwertbarkeit der
Fläche, umso mehr Ökopunkte werden erreicht. Der Preis für einen
Ökopunkt ist davon abhängig, welche Maßnahmen durchgeführt worden
sind und wie hoch der Marktwert der Fläche ist. Die Preise sind frei
verhandelbar (weitere Einzelheiten zum Ökokonto unter
www.lksh.de).
30 Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist zweifelhaft,
ob von einer „Nutzung“ im Sinne der § 11 EStG/§ 100 BGB gesprochen
werden kann. Vielmehr wird die Vergütung gerade für eine
„Nicht“-Nutzung gewährt. Statt einer intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung werden die Flächen aufgrund der Verpflichtung des Klägers
nur extensiv dergestalt genutzt, dass im naturschutzrechtlichen
Sinne keine Beeinträchtigung vorliegt. Dieses Unterlassen einer
intensiven Nutzung stellt gerade einen „Nichtgebrauch“ der Flächen
dar. Auf der anderen Seite wird auch die Nutzung eines Grundstücks
als Kreditunterlage zu den Gebrauchsvorteilen eines Grundstücks
gerechnet (Palandt/Ellenberger, BGB-Kommentar, § 100 RNr. 1). Auch
hier wird das Grundstück als solches gegenständlich nicht genutzt.
Dies ist einer „Zurverfügungstellung“ des Grundstücks zur Gewinnung
von Ökopunkten durchaus vergleichbar. Letztendlich kann der Senat
diese Frage aber offen lassen, da es jedenfalls an einem vornherein
vereinbarten Zeitraum fehlt. Nach § 3.2 des Vertrages wird die
Laufzeit auf unbestimmte Zeit beschlossen. Er endet nach § 3.3 mit
Ablauf des Monats, in dem die Windenergieanlagen einschließlich
Nebenanlagen ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Zwar wird hierzu
von dem Kläger vorgetragen, dass dies „erfahrungsgemäß“ nicht länger
als 25 Jahre dauern werde. Dies mag zwar zutreffen, ändert aber
nichts an dem Umstand, dass rechtlich keine bestimmte Laufzeit
vereinbart worden ist. Es kann durchaus auch ein kürzerer Zeitraum
in Betracht kommen. Für das Wahlrecht aus § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
ist dies jedenfalls nicht ausreichend.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
32 Gründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen,
sind nicht gegeben.
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