AG Pinneberg — 60 C 4/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-22
Aktenzeichen: 60 C 4/17
ECLI: ECLI:DE:AGPINNE:2017:0322.60C4.17.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 192 ZPO, § 929 ZPO
Orientierungssatz
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Wird dem Verfügungsbeklagten lediglich eine Faxkopie einer
beglaubigten Abschrift eines Gerichtsbeschlusses im Wege der
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher überlassen, so erfüllt dies
nicht die Anforderungen einer wirksamen Zustellung.(Rn.22)
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Zwar wäre die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des
Verfügungsbeschlusses ausreichend gewesen, die Faxkopie selbst ist
jedoch nur eine einfache Abschrift, welcher der Beglaubigungsvermerk
fehlt (Anschluss OLG Karlsruhe, 24. Mai 2004, 19 U 36/04, Rpfleger
2004, 641).(Rn.23)
Tenor
Die am 13.02.2017 angeordnete einstweilige Verfügung wird aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungskläger vom 13.02.2017 auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können
die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Parteien sind Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verfügungskläger wenden sich
gegen einen vom Verfügungsbeklagten geplanten Wanddurchbruch
innerhalb seiner Wohnung.
2 Der Verfügungsbeklagte beabsichtigt, im Rahmen der
Renovierung und Modernisierung seiner Wohnung im 1. OG des
10-geschossigen Gebäudes einen Wanddurchbruch vom Wohnbereich in die
Küche vorzunehmen. Diesbezüglich wird auf die Anlage B1, Bl. 43 d.
A., verwiesen. Bei der Wand handelt es sich um eine tragende
Wand.
3 Auf seinen Baugenehmigungsantrag nebst statischen
Berechnungen mit insgesamt 3 Nachträgen wurde ihm unter dem
29.12.2016 eine Baugenehmigung erteilt, vgl. Anlage B 8, Bl. 146 d.
A., und zwar unter der Auflage, dass die Prüfberichte des
beauftragten Prüfingenieurs (vgl. zuletzt Prüfbericht Nr. 3 vom
17.02.2017 zum dritten Nachtrag, Anlage B 9) zu beachten seien. Die
konstruktive Überwachung der Bauarbeiten sei durch den beauftragten
Prüfingenieur vornehmen zu lassen.
4 Anfang des Jahres informierte der Verfügungsbeklagte die
Verfügungskläger zu 1 und zu 3 über die beabsichtigte Maßnahme.
Trotz Hinweis auf eine aus Sicht der Verfügungkläger erforderliche
Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft gab dieser bekannt, am
Montag den 13.02.2017 mit den Bauarbeiten zu beginnen.
5 Die maßgebliche Teilungserklärung, auf die wegen der
Einzelheiten verwiesen wird (Anlage A 6, Bl. 27 d. A.), sieht unter
§ 2 vor, dass für die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und
Gemeinschaftseigentum die §§ 1 und 5 WEG gelten. Unter § 4 Abs. 3
der Teilungserklärung findet sich folgende Regelung:
6 „Jede Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums
(Anbringung von Antennen, Markisen pp.) sowie Veränderungen zum
Eigentum gehörenden Nebenräumen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verwalters der betroffenen Miteigentümer.“
7 Am 13.02.2017 ging per Telefax der Antrag der
Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nebst
Anlagen bei Gericht ein.
8 Unter dem gleichen Datum hat das Gericht durch Beschluss
die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und antragsgemäß dem
Gerichtsvollzieher zur Zustellung zugeleitet (§ 192 Abs. 3 ZPO).
9 Der für die Zustellung zuständige Gerichtsvollzieher hat
telefonisch die Übermittlung des Beschusses per Telefax an die
Polizeidienststelle in Wedel erbeten, da er sich zum Zeitpunkt des
Erlasses der einstweiligen Verfügung im Zustellungsgebiet
aufhielt.
10 Zugestellt wurde dem Verfügungsbeklagten dann eine
Faxkopie der beglaubigten Abschrift des Beschlusses vom 13.02.2017.
Die in Form einer ersten Kernbohrung durch die tragende Wand
begonnenen Bauarbeiten wurden sodann seitens des Verfügungsbeklagten
eingestellt.
11 In der auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten
durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 15.03.2017 ist dem
Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten eine Ausfertigung
des Beschlusses vom 13.02.2014 zum Zwecke der erneuten Zustellung
überreicht worden.
12 Die Verfügungskläger machen geltend, dass die
beabsichtigte Veränderung der im gemeinschaftlichen Eigentum
stehenden tragenden Wand aufgrund der in der Teilungserklärung
bestimmten Zustimmungserfordernisse und der Anforderungen des §§ 22
Abs. 1 WEG nicht erfolgen dürfe. Es bedürfe einer Beschlussfassung
durch die Eigentümerversammlung.
13 Die Verfügungskläger beantragen,
14 die einstweilige Verfügung vom 13.02.2017
aufrecht zu erhalten.
15 Der Verfügungsbeklagte beantragt,
16 die einstweilige Verfügung vom 13.02.2017
aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
17 Es fehle an einer wirksamen Zustellung des Beschlusses.
Die Verfügungskläger hätten den Beschluss nicht innerhalb der
Vollziehungsmonatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen, so dass die
einstweilige Verfügung nach § 924 ZPO aufzuheben sei. Eine wirksame
Zustellung setze die Zustellung einer Ausfertigung oder zumindest
einer beglaubigten Abschrift der vom Gericht erteilten Ausfertigung
der Beschlussverfügung voraus.
18 Eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung sei hier
entbehrlich gewesen, da eindeutig und ohne weitere Prüfung
feststehe, dass keinerlei Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG
ausgelöst würden. Das seitens des Prüfingenieurs angeordnete
Verfahren gewährleiste, dass die Statik des Gebäudes auch nicht nur
vorübergehend beeinträchtigt sei. Auch vor dem Hintergrund, dass die
Verwaltung nach dem Vortrag der Verfügungskläger die Zustimmung zur
Baumaßnahme verweigert habe und die Verfügungskläger mündlich
mitgeteilt hätten, dass die Eigentümergemeinschaft den Durchbruch
nicht wolle, sei nicht ersichtlich, dass eine Beschlussfassung durch
die Eigentümerversammlung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Entscheidungsgründe
19 Die einstweilige Verfügung vom 13.02.2017 war aufzuheben
und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen, da sie
nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen wurde. Es
liegt bereits keine wirksame Zustellung vor.
20 Die Zustellung begründet zum einen die Wirksamkeit der
gerichtlichen Entscheidung. Sie leitet die Zwangsvollstreckung aus
dem Titel ein und dokumentiert den Willen des Gläubigers, von diesem
Titel Gebrauch zu machen.
21 Zum anderen muss eine einstweilige Verfügung gemäß § 936
Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats
vollzogen werden. Dabei beginnt die Frist, wenn die Verfügung wie
hier durch Beschluss erlassen worden ist, durch Zustellung. Bei
einer Unterlassungsverfügung besteht insofern die Besonderheit, dass
der Vollziehung - also ihre nicht auf Befriedigung, sondern nur auf
Sicherung der Gläubiger gerichtete Vollstreckung - so lange
unmöglich ist, als der Schuldner ihr nicht zuwider handelt. Auch für
ein Verbot oder Gebot aussprechende Verfügung gilt aber der sich aus
§ 929 Abs. 2 ZPO ergebende Grundsatz, dass sich ein Gläubiger, der
in einem nur vorläufigen Eilverfahren einen Titel erwirkt hat, rasch
entscheiden muss, ob er von ihm Gebrauch machen will oder nicht. Die
Kundgabe des Willens, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen,
muss notwendigerweise vom Gläubiger ausgehen und dem Schuldner
gegenüber erfolgen. Bei einer durch Beschluss erlassenen
einstweiligen Verfügung, die ein Verbot ausspricht, erfolgt die
Willenskundgabe durch Zustellung im Parteibetrieb, vgl. BGH, Urteil
vom 22.10.1992, NJW 1993, 1076 ; OLG Karlsruhe, DGVZ 2014, 127,
juris Rn. 19.
22 Der Verfügungsbeklagte hat unwidersprochen mit
Schriftsatz vom 14.03.2017 und im Verhandlungstermin vom 15.03.2017
geltend gemacht, dass er lediglich eine Faxkopie einer beglaubigten
Abschrift des Beschlusses vom 13.02.2017 im Wege der Zustellung
durch den Gerichtsvollzieher überlassen bekommen habe. Dieser
Vortrag erscheint insofern plausibel, als er mit der Anlage B 10
eine Kopie des entsprechenden Dokuments, auf dem auf der ersten
Seite eine Kopfzeile mit einem typischen Faxaufdruck und ein
Übergabevermerk des zuständigen Obergerichtsvollziehers angebracht
ist, vorgelegt hat. Auf der letzten Seite des Beschlusses befindet
sich die Kopie eines Siegelabdrucks sowie eines von der
Justizangestellten angebrachten Beglaubigungsvermerks.
23 Zwar wäre die Zustellung der beglaubigten Abschrift des
Verfügungsbeschlusses ausreichend gewesen. Die von dem
Verfügungsbeklagten insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des
Urteils des OLG Zweibrücken, WRP 2016, 280, juris Rn. 38 f.,
berücksichtigen die zum 01.07.2014 in Kraft getreten Änderung des § 317 ZPO nicht, nach der an die Stelle der bisher üblichen
Urteilsausfertigung die Zustellung beglaubigten Abschrift getreten
ist, vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 922 Rn. 11.
24 Nicht ausreichend ist jedoch die Zustellung der Faxkopie
einer solchen beglaubigten Abschrift, vgl. auch OLG Karlsruhe,
Rpfleger 2004, 641 und Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 192 Rn. 5.
Die Faxkopie selber ist ihrerseits eine einfache Abschrift, der der
Beglaubigungsvermerk fehlt. Die andere Ansicht des OLG Düsseldorf,
DGVZ 2004, 125, (für die hier nicht vorliegende Konstellation, dass
der Gerichtsvollzieher den Faxausdruck mit einem
Beglaubigungsvermerk versieht und später die Zustellungsurkunde mit
dem Original verbindet) überzeugt insofern nicht.
Es fehlt an
einer Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussverfügung und
damit an einer Voraussetzung für die Fristwahrung des § 929 Abs. 2
ZPO, vgl. BGH, Urteil vom vom 22.10.1992 NJW 1993, 1076.
25 Die erneute Zustellung einer Beschlussausfertigung im
Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch erfolgte
außerhalb der Monatsfrist des §§ 929 Abs. 2 ZPO.
26 Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.
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