AG Flensburg — 90 F 179/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-16
Aktenzeichen: 90 F 179/15
ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2016:1116.90F179.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1626 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666a Abs 1 S 1 BGB, § 1680 Abs 2 BGB, § 1680 Abs 3 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Ist der allein sorgeberechtigte Elternteil nicht in der Lage, sein
Recht zur Regelung des Umgangs (Umgangsbestimmungsrecht)
kindeswohlentsprechend auszuüben, kann ihm dieser - vom
Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängige - (personen-)sorgerechtliche
Teilbereich entzogen werden, sofern dieser Elternteil weder
selbständig noch unterstützt durch öffentliche Hilfen (z.B. SPFH)
zur Abwendung der - bei Aufrechterhaltung seines
Umgangsbestimmungsrechts - bestehenden Kindeswohlgefährdung in der
Lage ist und zudem keine milderen Maßnahmen (schlichte gerichtliche
Umgangsregelung, Ordnungsmittelverhängung, gerichtliches Gebot zur
Einhaltung der Wohlverhaltenspflicht, Umgangsbegleitung,
Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB) das Kindeswohl
sicherstellen können (Anschluss an BGH vom 6. Juli 2016, XII ZB
47/15, FamRZ 2016, 1752) bzw. die erforderliche Konkordanz der
Rechte des umgangsberechtigten Kindes, des umgangsberechtigten
Elternteiles und des sorgeberechtigten Elternteils nicht
herzustellen geeignet sind.(Rn.69)
-
Eine Übertragung des entzogenen Umgangsbestimmungsrechts auf den
grundsätzlich vorrangig in Betracht kommenden anderen, bisher nicht
sorgeberechtigten Elternteil scheidet aus, wenn auch dieser das
Umgangsbestimmungsrecht nicht kindeswohlentsprechend auszuüben in
der Lage ist (vergleiche § 1680 Abs. 2, Abs. 3 BGB).(Rn.81)
-
Bei gerichtlichem Entzug des Umgangsbestimmungsrechts und
Bestellung eines entsprechenden Ergänzungspflegers
(Umgangsbestimmungsrechtspflegers) ist jedenfalls dann die erste
Umgangsregelung durch das Familiengericht zu treffen - und nicht dem
Umgangsbestimmungsrechtspfleger zu überlassen -, wenn
umgangsberechtigtes Kind und umgangsberechtigter Kindesvater ein
begründetes, gesteigertes Interesse an einer vollstreckbaren
Titulierung des Umgangs haben.(Rn.83)
-
Im - erst nach Umgangstitulierung auf vollstreckungsrechtlicher
Ebene zu prüfenden - Einzelfall kann (ausnahmsweise) auch eine
Vollstreckung gegen den umgangsunwilligen Elternteil in Betracht
kommen (z.B. wenn die Umgangsverweigerung nicht Ausdruck einer
ablehnenden Haltung ggü. dem Kind ist und vom Kind auch nicht derart
empfunden zu werden droht, sondern "lediglich" eine Resignation des
umgangsberechtigten ggü. dem sorgeberechtigten Elternteil
darstellt).(Rn.84)
-
Der Eingriff in das - vom Aufenthaltsbestimmungsrecht verschiedene
- Umgangsbestimmungsrecht ist seinerseits ggü. dem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts (zwecks Fremdplatzierung des Kindes zur
Durchsetzung des Umgangsrechts) der geringere sorgerechtliche
Eingriff und daher bei nicht offensichtlicher Ungeeignetheit zur
Abwehr der Kindeswohlgefährdung unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ggü. dem Eingriff in das
Aufenthaltsbestimmungsrecht vorrangig (§ 1666a Abs. 1 Satz 1
BGB).(Rn.87)
- Auskunftsverpflichtet i.S.v. § 1686 BGB sind der andere Elternteil
und in analoger Anwendung dieser Vorschrift ggf. auch der
Vormund/Ergänzungspfleger, nicht jedoch sonstige Betreuungs- oder
Bezugspersonen - wie z.B. Ärzte, Lehrer - des Kindes.(Rn.88)
Verfahrensgang
vorgehend AG Flensburg, 8. Oktober 2014, 90 F 108/14
Tenor
1. Der Umgang des Kindes C. ( …) mit dem Kindesvater wird -
in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Flensburg vom
08.10.2014 (90 F 108/14) - abschließend wie folgt
geregelt:*
(1) Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht,
seine Tochter C. jeden Freitag von 15:00 Uhr bis 18:00
Uhr zu Umgangszwecken zu sich zu nehmen.
Der Kindesvater hat C. pünktlich zu Beginn des
Umganges an der KiTa …. abzuholen.
Die Rückgabe des Kindes nach Beendigung des Umgangs
hat an der Bushaltestelle „F. Straße“ zu erfolgen, wobei
die Kindeseltern sich eines direkten Kontaktes
zueinander zu enthalten haben.
(2) Die vorstehende Umgangsregelung gilt
durchgehend, also auch in sämtlichen
Schul-/Kindergarten-Ferien sowie an auf einen Freitag
fallenden Feiertagen.
Ausgenommen hiervon sind
lediglich der 24.12. (Heiligabend) eines jeden Jahres
sowie der 21.06. eines jeden Jahres; an diesen Tagen
findet kein Umgang statt.
(3) Der Umgang fällt nur bei ärztlich attestierter
bettlägeriger Erkrankung des Kindes aus; der aus diesem
Grund ausgefallene Umgang wird nicht
nachgeholt.
2. Beide Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen und jeder
wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des
Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des
anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten ihr
Verhältnis betreffend von dem Kind fernzuhalten.
3. Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei schuldhafter
Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffer 1. und Ziffer 2.
ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem
jeweils verpflichteten Elternteil Ordnungsgeld bis zur Höhe von
25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die
Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der jeweils Verpflichtete
Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
4. Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wird das
Umgangsbestimmungsrecht betreffend ihre Tochter C. entzogen; das
Umgangsbestimmungsrecht wird auf das Jugendamt … als
Ergänzungspfleger übertragen.
5. Im Übrigen wird von familiengerichtlichen Maßnahmen
i.S.v. § 1666 BGB abgesehen und das Sorgerechtsverfahren mangels
gerichtlichen Handlungsbedarfs eingestellt.
6. Schließlich wird der Antrag des Kindesvaters auf
„Bewilligung eines eigenen Auskunftsrechts gegenüber Schule,
behandelnden Ärzten und KiTa“ zurückgewiesen.
7. Die Gerichtskosten haben die beteiligten Kindeseltern
jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten trägt
jeder Beteiligte selbst.
8. Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 10.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Kindesmutter und der anderweitig verheiratete
Kindesvater lernten sich im Jahre 2009 im Rahmen einer Reha-Maßnahme
für psychisch kranke Menschen kennen und gingen eine (sexuelle)
Beziehung zueinander ein, aus der am 21.06.2010 das beteiligte Kind
hervorging.
2 Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für die
gemeinsame Tochter C. An das hiesige Familiengericht gerichtete
Anträge des Kindesvaters auf Begründung der gemeinsamen elterlichen
Sorge aus den Jahren 2010 (90 F 473/10) und 2013 wurden jeweils in
der Sache nicht beschieden, nachdem sie der Kindesvater
zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt hatte.
3 Sorgerechtliche Verfahren vor dem hiesigen
Familiengericht, die ihren Ausgangspunkt jeweils in einer
Gefährdungsmeldung des Jugendamtes hatten (90 F 41/11, 90 F 30/14),
wurden in der Vergangenheit im Ergebnis jeweils mangels
gerichtlichen Handlungsbedarfs eingestellt (90 F 30/14 dabei
nachgehend bestätigt durch OLG Schleswig 14 UF 76/14). Zeitweilig
erhielt die Kindesmutter auf ihren Antrag Hilfe zur Erziehung in
Form der SPFH. Seit geraumer Zeit ist diese jedoch beendet, da das
eine solche einerseits nicht für erforderlich, andererseits aufgrund
geringen Veränderungspotentials der Kindesmutter auch für ungeeignet
erachtet. Wegen Verzögerungen im sprachlichen Bereich erhält C. nach
wie vor regelmäßig Logopädie und nimmt zur Stärkung ihrer Motorik
sowie ihres Selbstbewusstseins am orthopädischen Schwimmen teil.
Mittlerweile besucht C. die Grundschule, hier eine Förderklasse.
Nach der Schule geht sie eigenständig zu ihrer ehemaligen KiTa zum
Mittagsessen und in die anschließende Nachmittagsbetreuung.
4 Die Kindeseltern, die niemals zusammengelebt haben und
die beide Leistungen nach dem SGB XII wegen (voller)
Erwerbsminderung beziehen, streiten vorliegend - nach diversen
vorangegangenen Verfahren vor dem hiesigen Familiengericht zum
Umgangsrecht - erneut um die Regelung des Umganges für ihre
gemeinsame, mittlerweile 6-jährige Tochter C., die seit ihrer Geburt
im Haushalt der Kindesmutter lebt. In den Umgangsverfahren 90 F
488/10, 90 F 50/13 und 90 F 136/13 trafen die Kindeseltern stets
(nicht vollstreckbare) Umgangsvereinbarungen. Letztmalig
einvernehmlich hinsichtlich des Umgangs zwischen Vater und Tochter
waren sie vor Gericht am 14.10.2013 wie folgt übereingekommen:
5 “
U m g a n g s v e r e i
n b a r u n g :
6 1. Die Kindeseltern sind sich einig darüber, dass
derzeit allein ein begleiteter Umgang zwischen Kindesvater und
C. stattfinden soll, damit diese wieder Gelegenheit hat, sich
nach dem längeren Aussetzen des Umgangskontaktes an den
Kindesvater zu gewöhnen. Der Umgang zwischen Kindesvater und C.
soll im „Haus ...“ stattfinden. Die Kindesmutter wird C. zu der
vom „Haus ...“ angegebenen Zeit dort abliefern, der Kindesvater
dann in den dortigen Räumen mit C. Umgang haben. Im Anschluss an
den Umgang - die Umgangsendzeit wird auch durch das „Haus ...“
vorgegeben - wird die Kindesmutter C. beim „Haus ...“ abholen.
Die Kindeseltern sind sich einig darüber, dass direkter Kontakt
beim „Haus ...“ zwischen den Eltern vermieden wird.
7 Die Kindeseltern sind sich ferner einig, dass sie -
flankierend zu vorgenanntem Umgang - Eltern-Einzelgespräche im
„Haus ...“ führen werden.
8 2. Nach näherer Erörterung und Maßgabe der Hilfe im
„Haus ...“ werden die Kindeseltern dann auf Vorschlag der
Mitarbeiter des „Hauses …“ den Umgang ausweiten und in einen
solchen überführen, bei dem der Kindesvater den Umgang nicht im
„Haus ...“, sondern bei sich durchführen kann.
9 Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kindesvater berechtigt
und verpflichtet ist, C. zur Durchführung des Umgangs zu sich zu
nehmen, wird die Übergabe sodann wie folgt laufen: Die
Kindesmutter wird C. zum „Haus ...“ zur Umgangs-Anfangszeit
hinbringen, der Kindesvater sie dort unter Vermeidung
persönlichen Kontakts mit der Kindesmutter in Empfang nehmen
bzw. von den Mitarbeitern des „Hauses …“ übergeben bekommen. Im
Anschluss an den durchgeführten Umgang wird der Kindesvater C.
zum Haus der Kindesmutter zurückbringen, allerdings nur bis zur
Hauseingangstür (nicht Wohnungseingangstür) und dort
voraussichtlich an die Großmutter von C. übergeben, die C. in
die Wohnung der Mutter begleiten wird.
10 3. Die Kindeseltern sind sich einig darüber, dass
mittelfristig der Umgang des Kindesvaters zu C. auch auf
Übernachtung ausgeweitet werden soll. Sie sind sich einig
darüber, dass die Übergaben zum Beginn des Umgangskontaktes wie
zu dessen Ende dann - wie vorstehend beschrieben - an der
Hauseingangstür des Hauses der Kindesmutter erfolgen soll unter
Einschaltung der Großmutter. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch
Gespräche im „Haus ...“ geführt werden, kann die Übergabe von C.
zu Beginn des Umgangskontaktes auch, wie vorstehend beschrieben,
über das „Haus ...“ erfolgen.
11 4. Die beteiligten Kindeseltern sind sich einig
darüber, dass sie keinerlei wechselseitigen Kontakte zueinander
aufnehmen werden, insbesondere sich auch bei zufälligem
Aufeinandertreffen nicht wechselseitig ansprechen wollen.
Insbesondere auf dem Rückweg vom „Haus ...“ werden sie
vermeiden, zueinander in Kontakt zu treten.
12 Die Kindeseltern sind sich ferner auch einig, über
jegliche Dritte keinerlei Kontakte zueinander aufzunehmen.
13 5. Angelegenheiten, die C. betreffen, werden die
Eltern dergestalt regeln, dass sie ein Elternbuch führen. Dieses
wird beim jeweiligen Umgangskontakt C. mitgegeben und nach
Durchführung des Umgangs von C. an die Kindesmutter zurück
überbracht. Die Eltern verpflichten sich wechselseitig,
wesentliche Ereignisse im Leben von C. und auch sonstige Dinge
in das Elternbuch einzutragen, um so den jeweils anderen
Elternteil auf dem Laufenden zu halten und zu informieren.
14 Die vorstehende Umgangsvereinbarung wurde bis Ende März
2014 umgesetzt durch einen begleiteten Umgang des Kindesvaters mit
seiner Tochter im „Haus ...“. Daran schloss sich ein unbegleiteter
Umgang zwischen Vater und C. an, auf welchen sich die beteiligten
Kindeseltern zwischenzeitlich verständigt hatten. Mit Schreiben
ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.06.2014 ließ die
Kindesmutter dem Kindesvater sodann mitteilen, dass künftig keine
unbegleiteten Umgangskontakte mehr zugelassen würden. Infolgedessen
kam es abermals zu einem gerichtlichen Umgangsverfahren vor dem
hiesigen Familiengericht (Az. 90 F 108/14).
15 Während der Kindesvater in jenem Hauptsacheverfahren (90
F 108/14) grundsätzlich einen unbegleiteten Umgang mit seiner
Tochter einforderte, sich bei einer einvernehmlichen Elternregelung
aber auch zunächst mit einem lediglich begleiteten Umgang begnügt
hätte, war die Kindesmutter allenfalls bereit, begleitete Umgänge
zwischen Kindesvater und Tochter zu ermöglichen. Sie behauptete -
wie auch in den diversen gerichtlichen Verfahren zuvor -, der
Kindesvater habe C. in der Vergangenheit während der Umgangszeiten
gegen sie - die Mutter - aufgehetzt. Dies habe sich u.a. dadurch
bemerkbar gemacht, dass C. nach den unbegleiteten Umgangskontakten
mit ihrem Vater nicht nur völlig „außer Rand und Band“ gewesen sei,
sondern zudem die Kindesmutter mit Ausdrücken beschimpft hätte, die
ihren Ursprung nur im Haushalt des Kindesvaters haben könnten.
16 Die dem Kind bereits in jenem - wie auch im jetzigen -
Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin hatte sich damals für -
jedenfalls zunächst - begleitete Umgänge ausgesprochen. Nach ihrer
Ansicht waren damals solche zwar für C. an sich nicht erforderlich,
jedoch im Hinblick auf die gestörte Elternebene. Insbesondere hätte
nach Ansicht der Verfahrensbeiständin durch den begleiteten Umgang
gewährleistet werden sollen und können, dass es nicht zu dem
behaupteten Aufhetzen des Kindes durch den Vater komme bzw. mit
dem/der Umgangsbegleiter/in eine neutrale Beweisperson existiere,
welche das Misstrauen der Kindesmutter in derartige Verhaltensweisen
des Vaters als - aus eigener Wahrnehmung heraus - nicht stichhaltig
bezeugen könne.
17 Die vormalige Umgangsbegleiterin im „Haus ...“, Frau X,
hatte sich im v.g. Verfahren ggü. dem Gericht dahingehend
positioniert, dass sie bei den durchgeführten begleiteten
Umgangsterminen einen C. ggü. sehr zugewandten und bemühten
Kindesvater erlebt habe, der allenfalls an in puncto Grenzsetzung
ggü. C. an sich arbeiten müsse. Frau X hatte dabei ausdrücklich
klargestellt, dass es aus ihrer Sicht eines (weiteren) begleiteten
Umganges zwischen Vater und Tochter nicht bedürfe, ein solcher
maximal im Sinne fester Strukturen dazu dienen könne, künftig einen
verlässlichen, von der Kindesmutter akzeptierten und damit
tatsächlich auch gewährten Umgang zu gewährleisten.
18 Nachdem das Familiengericht in jenem Verfahren (90 F
108/14) das beteiligte Kind zusammen mit der Verfahrensbeiständin
persönlich angehört hatte - insoweit wird auf den entsprechenden
Vermerk vom 17.09.2014 Bezug (Bl. 35 d.A. 90 F 108/14) genommen -
und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich im
Termin vom 18.09.2014 erörtert hatte, erging unter dem 08.10.2014
eine gerichtliche Endentscheidung, in welcher das Familiengericht
den Umgang zwischen Vater und Tochter konkret wie folgt geregelt hat
(die Erziehungsberatungsstelle stand als mitwirkungsbereiter Dritter
i.S.v. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB zur Verfügung):
19 „1. Der Umgang des Kindes C. (geb. am …) mit dem
Kindesvater wird (zunächst) wie folgt geregelt:
20 a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, am
23.10.2014, 06.11.2014, 20.11.2014 und 04.12.2014
(jeweils Donnerstag) in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00
Uhr Umgang mit seiner Tochter in den Räumlichkeiten der
Erziehungsberatungsstelle … zu haben, und zwar begleitet
durch zumindest eine/n Mitarbeiter/In der
Erziehungsberatungsstelle.
21 b) Die Kindesmutter ist verpflichtet, C. jeweils
pünktlich in den o.g. Räumen der
Erziehungsberatungsstelle an den Kindesvater und den/die
Umgangsbegleiter/In zu übergeben.
22 2. Mit Wirkung ab dem 12.12.2014 wird der Umgang des Kindes
C. mit dem Kindesvater - anstelle der vorstehenden Regelung
zu Ziffer 1. - wie folgt geregelt:
23 a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, C.
in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag 15:00 Uhr bis
Sonntag 17:00 Uhr zur Durchführung des Umgangs zu sich
zu nehmen.
24 b) Abweichend von vorstehender Regelung gilt für
Weihnachten (24.-26.12.) eines jeden Jahres, für Ostern
(Freitag vor Ostern bis Ostermontag) eines jeden Jahres
sowie Pfingsten (Freitag vor Pfingsten bis
Pfingstmontag) eines jeden Jahres Folgendes: Der
Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, C. am 2.
Weihnachtstag, am Ostermontag und am Pfingstmontag
jeweils in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur
Durchführung des Umgangs zu sich zu nehmen.
25 c) Vorstehende Regelungen gelten durchgehend, also auch
in den Kindergartenferien.
26 *d) Die Kindesmutter ist verpflichtet, C. in angemessener
Weise auf die Umgangskontakte vorzubereiten und sie zu
den vorgenannten Terminen - witterungsgerecht gekleidet
- unter ihrer Wohnanschrift bereit zu halten.*
27 e) Die Übergabe von C. von der Kindesmutter an den
Kindesvater und umgekehrt hat jeweils an der
Hauseingangstür (nicht Wohnungseingangstür) unter der
Wohnanschrift der Kindesmutter ohne direkten Kontakt der
Kindeseltern zueinander zu erfolgen.“
28 Zur Begründung des angeordneten Umgangs hat das
Familiengericht dabei in den Entscheidungsgründen unter anderem
Folgendes ausgeführt:
29 „Im Vordergrund steht dabei die Schaffung einer klaren und
vollstreckbaren Umgangsregelung, die von den Kindeseltern
entsprechend ihrer Pflicht, einerseits den Umgang mit dem
Kind wahrzunehmen (Kindesvater), andererseits den Umgang
zwischen Kind und Vater zu gewähren (Kindesmutter), -
notfalls mit Ordnungsmitteln durchgesetzt - künftig auch
eingehalten wird. Für C. ist einzig und allein maßgeblich,
dass es nun endlich zu verlässlichen und kontinuierlich
durchgeführten Umgangskontakten zwischen ihr und ihrem Vater
kommt. Die ständigen Umgangsabbrüche, wie es sie in der
Vergangenheit gegeben hat, sind im Interesse des Kindes
unbedingt zu vermeiden.
30 Die getroffene Umgangsregelung trägt dabei dem in der
Kindesanhörung zutage getretenen grundsätzlichen Wunsch und
Bedürfnis des Kindes nach Umgang mit seinem Vater in
altersentsprechender Weise Rechnung. Insbesondere ermöglicht
die Gewährung eines zusammenhängenden Umgangs über ein
komplettes Wochenende dem Kind eine gewisse Teilhabe an dem
alltäglichen Leben seines Vaters. Die Feiertagsregelung
ermöglicht es C., besondere Festtage mit beiden Elternteilen
auch als solche zu erleben.
31 Gründe, den Umgang zwischen C. und ihrem Vater in
irgendeiner Weise einzuschränken (vgl. § 1684 IV BGB),
bestehen nicht. Das Gericht teilt insofern insbesondere die
fachkundige Einschätzung der vormaligen Umgangsbegleiterin
von „Haus ...“, Frau X. Einzig und allein zum Zwecke der
„schonenden“ Anbahnung des zwischenzeitlich faktisch
ausgesetzten Umganges zwischen Vater und Kind ist die in
Ziffer 1. tenorierte Regelung zum begleiteten Umgang für
einen kurzen Zeitraum im Interesse des Kindeswohls
angezeigt.
Dass C. nach dem Umgangskontakten mit dem Vater aufgewühlt
und ggf. tatsächlich für die Kindesmutter schwerer lenkbar
war und möglicherweise auch künftig sein wird, mag sein.
Diese - nicht nur im Alter von C. - typische Umgangsfolge
ist aber hinzunehmen und ggf. durch die Kindesmutter
erzieherisch aufzufangen. Unabhängig davon trifft beide
Eltern insoweit auch eine Wohlverhaltenspflicht, nämlich
alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert (§ 1684 II 1 BGB). Die Kindesmutter wird
C. also u.a. in ihrem Umgangswunsch zu bestärken haben, der
Kindesvater seinerseits u.a. sämtliche Äußerungen ggü. C. zu
unterlassen haben, welche die Kindesmutter abwerten oder
deren Erziehung in Frage stellen.
Die zwischen den Kindeseltern zweifellos bestehenden
persönlichen Schwierigkeiten stellen keinen Grund dar, den
Umgang des Kindes mit dem Vater einzuschränken oder gar
auszuschließen (vgl. Döll in Erman, BGB, 14. Aufl. [2014], § 1684 Rn. 10 m. div. Rspr.-Nachw.). Auch dass die
Kindesmutter bisher nicht in der Lage war, eine - bei
Erörterung in den vergangenen Terminen und Gesprächen mit
der Verfahrensbeiständin - zumindest nach außen geäußerte
Einsicht in die positiven Aspekte des Umganges zwischen
Vater und Kind (längerfristig) beizubehalten, kann nicht zur
Einschränkung des Umgangs führen.
32 Die von beiden Elternteilen prognostizierten Streitigkeiten
der Kindeseltern untereinander, aber in Anwesenheit des
Kindes anlässlich der Übergabe von C. zu/nach dem Umgang
können durch die angeordneten Übergabemodalitäten vermieden
werden. C. ist altersentsprechend in der Lage, den Weg von
der Wohnungseingangstür zur Hauseingangstür im von der
Kindesmutter bewohnten Mehrfamilienhaus alleine zu gehen;
einer direkten Übergabe von Mutter an Vater bedarf es
nicht.“
33 Die gegen diese gerichtliche Umgangsregelung gerichtete
Beschwerde der Kindesmutter nahm diese mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 08. Januar 2015 zurück, nachdem das
OLG Schleswig (Az. 14 UF 184/14) auf die Unzulässigkeit der beim OLG
und nicht beim „iudex a quo“ i.S.v. § 64 I 1 FamFG eingelegten
Beschwerde hingewiesen hatte.
34 Bereits im Februar 2015 änderten die Kindeseltern sodann
die gerichtliche Umgangsregelung einvernehmlich dahingehend ab, dass
Umgang zwischen Vater und C. jeden Mittwoch und jeden zweiten
Freitag stattfinden sollte. Beide Elternteile geben als Grund für
diese einvernehmliche Änderung der gerichtlichen Umgangsregelung an,
der jeweils andere Elternteil habe die Übernachtungskontakte nicht
gewollt. Laut Kindesmutter habe der Kindesvater sich gegen
Übernachtungskontakte ausgesprochen, weil seine Ehefrau gegen
Umgangskontakte in ihrem Haushalt gewesen sei. Laut Kindesvater sei
es allein die Kindesmutter gewesen, die nicht mit den gerichtlich
angeordneten Übernachtungskontakten und dem damit verbundenen
Kontakt C.s zu seiner Ehefrau einverstanden gewesen sei.
35 Die einvernehmlich geänderte Umgangsregelung wurde
lediglich bis Ende März 2015 gelebt, der letzte (unbegleitete)
Kontakt zwischen Kindesvater und C. fand laut Kindesmutter am
20.04.2015 statt, laut Kindesvater verweigerte die Kindesmutter seit
Pfingsten 2015 (24./25.05.2015) den Kontakt der gemeinsamen Tochter
mit ihm.
36 Mit Antrag vom 03.06.2015 suchte der Kindesvater vor dem
hiesigen Familiengericht (90 F 91/15) zunächst um Bewilligung von
VKH für eine von ihm begehrte Bestellung eines Umgangspflegers im
Hinblick auf die gerichtliche Umgangsregelung (90 F 108/14) nach,
änderte sein Begehren dahingehend, das Gericht möge in Abänderung
seiner Umgangsentscheidung vom 08.10.2014 (90 F 108/14) einen
Umgangsausschluss bis zu C.s Einschulung anordnen. U.a. unter
Hinweis auf eine fehlende Erfolgsaussicht des Begehrens auf
Abänderung (§ 1696 Abs. 1 BGB) des Umgangsbeschlusses gerichteten
Begehrens des Kindesvaters versagte das Familiengericht die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; zu einem entsprechenden
Hauptsacheverfahren i.S.v. § 1696 Abs. 1 BGB kam es zunächst
nicht.
37 Mit Antrag vom 16.10.2015 hat die Kindesmutter nun
ihrerseits das vorliegende Verfahren beim Familiengericht anhängig
gemacht und unter Hinweis auf eine aktuelle Bescheinigung der
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Frau Dr. med. J. (Bl. 9 d.A.), angeregt, in Abänderung der
gerichtlichen Umgangsregelung vom 08.10.2014 (90 F 108/14) einen
Ausschluss des Umganges zwischen Vater und Tochter anzuordnen. Der
Kindesvater tritt diesem Begehren entgegen. Er wünscht sich die
Wiederaufnahme und regelmäßige Fortführung kindeswohlentsprechender
Umgangskontakte mit seiner Tochter.
38 Unter dem (Ein-)Druck des laufenden Verfahrens haben
sich die beteiligten Kindeseltern im Erörterungstermin vom
10.12.2015 für den Zeitraum der sachverständigen Begutachtung auf
einen in der Erziehungsberatungsstelle begleiteten Umgang geeinigt,
der zunächst gar nicht zustande kam. Im Zeitraum vom
06.04.-07.07.2016 fanden 5 begleite, jeweils einstündige Umgänge in
der Erziehungsberatungsstelle statt, einen weiteren sagte sie
Kindesmutter wegen eines Logopädietermins der gemeinsamen Tochter
kurzfristig ab. Im Zeitraum 25.07. bis 01.09.2016 fanden 4 weitere
einstündige begleitete Umgänge in der Beratungsstelle statt, am
29.09. und 13.10.2016 zwei unbegleitete Umgangskontakte zwischen
Vater und Tochter in den Räumen der Beratungsstelle, am 26.10.2016
ein unbegleiteter Umgang außerhalb der Beratungsstelle.
39 Das Familiengericht hat das vorliegende Verfahren - u.a.
im Hinblick auf die im Raum stehende Frage einer grundsätzlich
eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter - von Amts auf
die Überprüfung eines etwa gemäß §§ 1666, 1666a BGB erforderlichen
Eingriffs in das mütterliche Alleinsorgerecht wegen einer etwaigen
Kindeswohlgefährdung - insbesondere aber auch durch etwaige
Vereitelung kindeswohlentsprechender Umgangskontakte mit dem
Kindesvater infolge mangelnder mütterlicher Bindungstoleranz -
erweitert und dem beteiligten 6-jährigen Kind eine
Verfahrensbeiständin für beide Verfahrensgegenstände bestellt. Das
Gericht hat zu den umgangs- und sorgerechtlichen Fragestellungen
Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses und der
Einzelheiten der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten
der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
sowie Diplom-Psychologin Prof. Dr. Dr. Z. vom 09.07.2016 (Bl. 85-127
d.A.) ebenso Bezug genommen wie auf deren mündliche Erläuterungen im
Anhörungstermin vom 19.09.2016 (siehe Sitzungsniederschrift vom
19.09.2016 - Bl. 135-141 d.A.). Ferner ist die Leiterin der KiTa des
Kindes im v.g. Termin gehört worden; auch insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Schließlich hat das Gericht
das beteiligte Kind in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin
persönlich angehört; auf den Anhörungsvermerk vom 28.09.2016 (Bl.
142/142 Rücks. d.A.) wird verwiesen.
40 Nach Stellungnahme zur Kindesanhörung hat der
Kindesvater mit Schriftsatz vom 17.10.2016 noch beantragt, ihm ein
eigenes Auskunftsrecht gegenüber der F-Schule zu bewilligen sowie
gegenüber allen behandelnden Ärzten, Kinderärzten usw., insbesondere
der jeweils behandelnden Kinderärztin (zurzeit Frau Dr. med. …)
sowie gegenüber der KiTa (Nachmittagsbetreuung, hier …).
II.
41 1. Der Umgang zwischen Vater und
Tochter ist gerichtlich - entsprechend Ziffer 1. des Beschlusstenors
42 a. Soweit das Familiengericht den
Umgang zwischen Kindesvater und beteiligtem Kind vorliegend neu
regelt, beruht diese Entscheidung nach hiesiger Auffassung allein
und unmittelbar auf § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB (so auch Coester in
Staudinger, BGB [Neubearb. 2014], § 1696 Rn. 115). Nach anderer
Auffassung folgt der Prüfungsmaßstab bei der abändernden
Umgangsentscheidung aus v.g. Vorschrift i.V.m. § 1696 Abs. 1 S. 1
BGB (OLG Rostock 07.05.2009, 10 UF 33/09 - juris Rn. 11 = FamRZ
2010, 997). Da jedoch eine die - im Vergleich zur
Ausgangsentscheidung - weiterreichende Umgangsbeschränkung
erforderlich machende Gefährdung des Kindeswohls (§ 1684 Abs. 4 S. 2
BGB) letztlich immer auch einen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig
berührenden Umstand darstellt, der die Abänderung der
Umgangsregelung bzw. Ausweitung der ersten, zum Kindesschutz nicht
ausreichenden Umgangsbeschränkung angezeigt erscheinen lässt (§ 1696
Abs. 1 S. 1 BGB), bedürfen die unterschiedlichen Auffassungen (hier)
keiner abschließenden Bewertung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man
in zutreffendem Verständnis des § 1696 Abs. 1 BGB die
Abänderungsmöglichkeit nicht auf Fälle nachträglicher
Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse beschränkt, sondern
eine Abänderungsmöglichkeit bereits dann als eröffnet sieht, wenn
die zur Abänderung nötigenden Umstände bei der Erstentscheidung zwar
bereits vorlagen, dem Gericht jedoch - vorliegend: in ihrem
Ausmaß/ihrer Intensität - nicht bekannt waren und entsprechend nicht
gewertet werden konnten (vgl. hierzu Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl.
[2016], § 1696 Rn. 1 m.w.N.; OLG München v. 12.07.201, 12 UF 600/11
- juris Rn. 15 = FamRZ 2011, 1804 m.w.N.; vgl. auch: BGH v.
28.05.1986, IVb ZB 36/84 - juris Rn. 20 = NJW-RR 1986, 1130).
43 Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ist vorliegend der Umgang
des Kindesvaters mit seiner Tochter abweichend von der
Umgangsentscheidung des hiesigen Familiengerichts vom 08.10.2014 (90
F 108/14) zu regeln. Es ist nämlich nicht nur erforderlich, den
Umgang für eine Wiederanbahnungsphase zu beschränken. Vielmehr ist
eine langfristige und weitreichende Umgangseinschränkung anzuordnen,
da ohne diese eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben wäre.
44 Die diese Umgangsbeschränkung erforderlich machende
Kindeswohlgefährdung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts
insbesondere aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr.
Z., deren auf umfangreicher Exploration beruhende, ohne weiteres
nachvollziehbare Einschätzungen das Familiengericht auch unter
Berücksichtigung der übrigen - auch aus den diversen Vorverfahren -
bekannten sowie der weiteren von Amts wegen ermittelten Umstände
teilt.
45 aa. Zwar ist der Kindesvater aktuell -
wie auch zum Zeitpunkt der abzuändernden Umgangsentscheidung - in
der Lage, den in der abzuändernden Entscheidung gerichtlich für
jedes zweite Wochenende festgelegten unbegleiteten Umgang von
Freitag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu leisten, insbesondere auch
kindgerecht zu gestalten. Diese Einschätzung, welche sich bereits
bedenkenlos auf die Umgangsbeobachtung der Sachverständigen stützen
lässt, stimmt mit den Wahrnehmungen der früheren Umgangsbegleiterin
Frau X und der zuletzt tätigen Umgangsbegleiterin G. überein. Diese
schilderten aus eigener Wahrnehmung fröhliche, lebhafte und
unbeschwerte Kontakte zwischen Vater und Tochter und attestierten
(Frau G.) dem Vater, anfänglich wahrgenommene (insbes. Frau X)
Unsicherheiten im Bereich der Grenzsetzung beseitigt zu haben.
46 Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei einem -
auch im Haushalt des Kindesvaters durchgeführten - Umgang hat die
Sachverständige nicht gesehen; auch das Familiengericht hat
entsprechendes nicht feststellen können. Einschränkungen der
Umgangsfähigkeit des Kindesvaters ergeben sich - auch insoweit folgt
das Gericht den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen -
insbesondere nicht aus dessen psychischen Beeinträchtigungen
(generalisierte Angststörung, chronifizierte soziale und
körperbezogene Ängste). Das Risiko einer plötzlich beim Umgang
auftretenden Panikattacke des Kindesvaters ist zu vernachlässigen.
Zwar könnte dieser (unwahrscheinliche) Fall die jetzt 6jährige C.
möglicherweise ängstigen, einen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) rechtfertigt dies jedoch nicht. Auch - um den zutreffenden
Vergleich der Sachverständigen zu bemühen - einem
herzinfarktgefährdeten Elternteil ist der Umgang zu seinem Kind
allein aus diesem Grunde nicht zu versagen.
47 Auch eine Umgangsbegleitung i.S.v. § 1684 Abs. 4 S. 3
BGB ist unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht angezeigt,
insbesondere bedarf es einer solchen nicht zur schonenden
Wiederanbahnung der Umgangskontakte. Denn zum einen haben seit
Anfang April diesen Jahres - wenn auch in überschaubarem Umfang - in
der Beratungsstelle begleitete Umgänge zwischen C. und Vater
stattgefunden. Zum anderen hat sich bei dem durch die
Sachverständige begleiteten Umgang (Umgangsbeobachtung am
07.07.2016) eindrücklich gezeigt, dass C. einer begleiteten
Umgangsanbahnung nicht bedarf: Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein freies
Spiel mit dem Vater möglich war und der „mütterliche Auftrag“, den
Umgang mit dem Vater nicht genießen zu dürfen (siehe dazu im
Einzelnen nachfolgend), für C. in Vergessenheit geraten war, hatte
diese einen unbefangenen und - auf die Sachverständige
nachvollziehbar - sehr natürlich wirkenden Kontakt zum Vater,
geprägt durch viel Spaß, Albereien, gemeinsames Spielen und Lachen,
vertrauensvolles Hilfesuchen beim und gelegentliche Umarmungen des
Vaters.
48 bb. Dennoch ist eine
Umgangseinschränkung unter Kindeswohlgesichtspunkten unerlässlich.
Denn die erheblich eingeschränkte Bindungstoleranz der Kindesmutter
hat C. bereits in der Vergangenheit in einen erheblichen
Loyalitätskonflikt gebracht. Bei unveränderter Fortgeltung der
gerichtlichen Umgangsentscheidung vom 08.10.2014 würde dieser
Loyalitätskonflikt perpetuiert bzw. intensiviert und wäre
dementsprechend das Kindeswohl zunehmend und nachhaltig gefährdet
(§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB).
49 Der gefährdende Loyalitätskonflikt C.s hat sich im
vorliegenden Verfahren insbesondere im Zusammenhang mit der
Umgangsbeobachtung der Sachverständigen vom 07.07.2016 besonders
eindrücklich gezeigt. Er ist dabei deutlich greifbarer als in den
Vorverfahren - insbesondere in seiner Intensität - zutage getreten,
was auch daran liegen mag, dass C. mit ihren jetzt 6 Jahren ein
Alter erreicht hat, in dem ein Kind aus entwicklungspsychologischer
Sicht beginnt, die Beurteilung eigenen Verhaltens durch die Eltern
antizipieren, mehr als nur eine Perspektive bedenken und dabei die
Unvereinbarkeit divergierender Standpunkte der Eltern erkennen zu
können (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl.
[2015], Rn. 711). Dass C. sich bereits einem solchen
Loyalitätskonflikt befindet, kann zweifelsfrei festgestellt werden;
im Einzelnen:
50 (1) Die Kindesmutter, die von der Durchführung der
Umgangsbeobachtung in den Räumlichkeiten der
Erziehungsberatungsstelle ausgegangen und erst kurz vor Beginn
der Beobachtung darüber aufgeklärt worden war, dass die
Beobachtung draußen im Freien durchgeführt werden sollte,
verwies die Sachverständige in Anwesenheit des Kindes aufgeregt
darauf, dass doch das Spielzimmer der Beratungsstelle für zwei
Stunden frei sei. Als die Sachverständige C. mitteilte, ihr Papa
würde draußen auf sie warten, drehte diese sich mit gesenktem
Kopf und nach unten gewandtem Blick weg. Hierauf reagierte die
Kindesmutter nicht etwa im Sinne einer positiven Vorbereitung
auf den anstehenden Umgang, sondern vielmehr, indem sie ihre
Tochter tröstend in den Arm nahm und bemitleidete, so dass C.
lediglich widerstrebend und mit Tränen in den Augen der
Sachverständigen zu ihrem Vater nach draußen folgte, wo sie sich
zwar von diesem an die Hand nehmen ließ, jedoch kaum etwas
sagte. Nachdem C. sodann zunächst mit gesenktem Kopf an der Hand
des Vaters neben ihm hergegangen ist und diesem kaum und nur mit
leiser Stimme geantwortet hat, war sie etwa 15 Minuten später
bei Ankunft am Spielplatz schon deutlich entspannter und es
schloss sich die bereits oben geschilderte unbefangene und
fröhliche Spielsituation zwischen einer „vollständig
veränderten“ C. und ihrem Vater an. Als die beobachtende
Sachverständige aus dieser Situation ausgelassenen Spielens
heraus C. zu sich rief und diese fragte, ob es Spaß mache, mit
Papa zu spielen, senkte diese erneut den Kopf, blickte zu Boden
und antwortete leise und mit gedrückter Stimme: „nein“. Auf den
sich unmittelbar anschließenden Hinweis der Sachverständigen,
sie dürfe, wenn sie denn wolle, dann jetzt mit Papa
weiterspielen, rannte C. sofort zu ihrem Vater zurück, spielte
fröhlich lachend mit ihm weiter, nahm seine Hand und zog ihn zu
einem anderen Spielgerät.
51 Einen ähnlich schnellen, den Loyalitätskonflikt
dokumentierenden Wechsel im Verhalten C.s zeigte diese auf dem
Rückweg vom Spielplatz, als der Vater dem Wunsch seiner Tochter
nach einem Eis nachkam. Dieses löffelte C. zunächst vergnügt.
Einige Häuser vor der Beratungsstelle löffelte die 6-jährige
zunehmend langsamer, ließ sich kaum noch auf irgendeine weitere
Interaktion mit dem Vater ein, gab ihm vor der Beratungsstelle
den noch nicht geleerten Eisbecher in die Hand und eilte die
Treppe der im Innern der Beratungsstelle hinauf in die
mütterliche Umarmung.
52 (2) Daneben hat C. im Ergebnis auch selbst den - von
Seiten der Mutter geschürten - Loyalitätskonflikt, in dem C.
sich befindet, klar ausgesprochen:
53 Zum einen äußerte C. sich am 20.04.2016 im Gespräch
mit der Sachverständigen einerseits dahingehend, ihren Papa
nicht öfter sehen zu wollen („Die streiten sich immer“; Papa
schreie Mama immer an, das sei nicht so schön; die begleiteten
Umgänge seien auch nicht so gut). Andererseits äußerte C. in
diesem Kontext traurig, ihr Papa spiele und tobe nicht mehr mit
ihr.
54 Auch die Antwort C.s auf die Frage, ob Mama mit ihr
etwas bespreche, bevor sie Papa treffe, passt insoweit ins Bild
des massiven Loyalitätskonflikts und insbesondere auch zu dem
bei der Umgangsbeobachtung zu Beginn gezeigten, die „Anweisung“
der Mutter befolgenden Verhalten C.s: „Mama hat gesagt, ich soll
alleine spielen und nicht mit Papa sprechen und spielen!“
Gleiches gilt für C.s Äußerung auf die Frage der
Sachverständigen, ob sie - die Sachverständige - Papa etwas
ausrichten solle („Ich möchte, dass Papa mit mir spielt und
tobt.“) sowie für C.s Reaktion auf den Hinweis der
Sachverständigen, dass sie ihren Papa ja bald wieder sehen würde
(Lächeln und Antwort: „Gut!“).
55 (3) Schlussendlich sind die Ergebnisse der
Exploration C.s durch die Sachverständige am 27.06.2016 ein
weiterer Beleg dafür, dass C. weiß, dass sie, um den Wünschen
ihrer Mutter zu entsprechen, nichts Positives mit dem Vater
verbinden darf:
56 Nach einem etwaigen Geburtstagsgeschenk des Vaters
befragt, antwortete C. zunächst „weiß ich nicht mehr“, dann „das
hat Mama weggelegt“, dann (auf die Frage, wohin) „weiß ich
nicht“, schließlich (auf die Frage, ob es ein hübsches Geschenk
gewesen sei) „ja, eine Barbiepuppe!“ (welche die Kindesmutter im
Übrigen im Anschluss an das Gespräch für die Sachverständige
‘aus der Verbannung‘ hervorholte). Auf die Frage der
Sachverständigen, ob C. künftig weiter mit Papa spielen wolle,
benannte die 6-jährige ihren Zwiespalt zutreffend: „Mama möchte
das nicht. Papa möchte das, aber Mama nicht“.
57 cc. Um C. die mit dem
Loyalitätskonflikt einhergehenden, ihre weitere Entwicklung
gefährdenden ressourcenbindenden psychischen Belastungen zu
ersparen, hat das Familiengericht in Abwägung der widerstreitenden
Interessen der Beteiligten seine Entscheidung über dem Umfang des
Umganges zwischen Vater und Tochter, auf den beide grundsätzlich
(vgl. § 1684 Abs. 1 BGB) ein - nur unter Kindeswohlgesichtspunkten
begrenzbares - Recht haben, einerseits an dem ausgerichtet, was für
die Kindesmutter - auch unter Berücksichtigung der entsprechenden
Einschätzungen der Sachverständigen - „an Umgang gerade noch so
tolerierbar“ erscheint (vgl. zur Wichtigkeit der Zufriedenheit der
betreuenden Mutter mit der Umgangsregelung: Salzgeber aaO., Rn. 748
m.w.Nachw.). Andererseits ist ein Umgang anzuordnen, der den
Eingriff in das Umgangsrecht auf das Nötigste beschränkt
(Erforderlichkeit der gerichtlichen Umgangsbeschränkung als ins
Umgangsrecht eingreifende Kindesschutzmaßnahme).
58 (1) Der angeordnete Umgang von drei Stunden an jedem
Freitagnachmittag stellt diesen für die Kindesmutter maximal
akzeptablen und gleichzeitig so wenig wie möglich
rechtsbeschränkenden Umgang zwischen Vater und Tochter dar.
59 (2) Die zusätzliche gerichtliche Regelung der
Modalitäten der Abholung zum Umgang mit dem Vater und des
anschließenden Zurückkehrens in die mütterliche Obhut verhindert
ein direktes Aufeinandertreffen der beiden Elternteile (vgl.
hierzu Salzgeber aaO. Rn. 749). Dies ist zwingend erforderlich,
weil die Vergangenheit gezeigt hat, dass die Eltern die
Übergabesituationen zu wechselseitigen Streitereien vor dem Kind
genutzt haben, die ein Kind als besonders belastend empfindet
(vgl. Salzgeber aaO. Rn. 748). Auch hat die fehlende Fähigkeit
beider Elternteile, sich hinreichend ggü. dem anderen
abzugrenzen, in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen und
Vorwürfen (der eine sei noch an dem anderen Elternteil
interessiert, während man selbst definitiv keinerlei Interesse
mehr am anderen Elternteil habe) geführt, die in der Folge
mitursächlich für den Abbruch der Kontakte zwischen Vater und
Tochter waren.
60 (3) Schließlich verhindert der angeordnete Umgang
zwischen Vater und Tochter direkt im Anschluss an deren
Hort-Betreuung die ansonsten unmittelbar vor dem Umgang konkret
drohenden (verbalen) loyalitätskonflikt-fördernden
Beeinflussungen des Kindes durch die Kindesmutter.
61 dd. Das Gericht verkennt bei Anordnung
des hier weitreichend eingeschränkten Umgangs nicht, dass es die
beteiligten Eltern auch durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer
Wohlverhaltenspflicht i.S.v. § 1684 Abs. 2 BGB anhalten und in
Fällen, in denen - wie hier die Kindesmutter - ein Elternteil
dauerhaft bzw. wiederholt erheblich seine Wohlverhaltenspflicht
verletzt, auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen (§ 1684 Abs. 3 S. 2, S. 3 BGB) oder Ordnungsmittel
verhängen kann (vgl. hierzu: Rauscher in Staudinger aaO., § 1684 BGB
Rn. 104 ff; 108). Weder die Anordnung einer Umgangspflegschaft noch
Anordnungen zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht stellen
vorliegend jedoch geeignete bzw. hinreichende Mittel dar, die im
Verantwortungsbereich der Kindesmutter zu findende Ursache für den
kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikt zu beseitigen oder
zureichend abzumildern:
62 (1) Für die Umgangspflegschaft gilt dies bereits
deswegen, weil sie dem beschränkt befugten Umgangspfleger „nur“
das Recht einräumt, die Herausgabe des Kindes für die Dauer des
Umganges zu verlangen und für die Dauer des Umgangs den
Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Vorliegend lagen und liegen
die Probleme jedoch weniger im „Ob“ der Herausgabe des Kindes zu
Umgangszwecken oder im Bereich der Feinabstimmung der
Umgangsgestaltung (vgl. Rauscher aaO. Rn. 110c); bei etwaiger
Herausgabeweigerung werden auch künftig Ordnungsmittel
erfolgsversprechend eingesetzt werden können. Das Problem
besteht vorliegend im negativen Einwirken der Kindesmutter auf
das Kind in dessen Alltag, dem auch ein Umgangspfleger im
Ergebnis nicht hinreichend entgegenwirken kann.
63 (2) Auch - die mit Ziffer 2. des Tenors
„flankierend“ getroffenen - Anordnungen zur Einhaltung der
Wohlverhaltenspflicht stellen für sich allein kein geeignetes
Mittel dar, das Problem des mütterlich geschürten
Loyalitätskonflikts zu beseitigen. Soweit die Anordnung darauf
abzielt, an die Mutter zu appellieren, ihre - mehr oder (meist)
weniger subtilen - negativen Verhaltensweisen und Äußerungen
gegenüber dem Kind zu unterlassen, wird es realistischer Weise
beim gerichtlichen Appell bleiben. Dafür sprechen auch die
gescheiterten Versuche aus den Vorverfahren, die Kindesmutter
für ihren Anteil am Loyalitätskonflikt zu sensibilisieren.
Soweit Verstöße gegen das hinreichend bestimmte Gebot (vgl.
Jaeger in Henrich [Hrsg.], Familienrecht, 6. Aufl. [2015], § 1684 BGB Rn. 15), derartiges loyalitätskonflikt-förderndes
Verhalten zu unterlassen, grundsätzlich in der Erwartung einer
künftigen Verhaltensänderung sanktionierbar sind, erscheint
vorliegend eine Verhängung von Ordnungsmitteln zum einen mangels
Vorwerfbarkeit der entsprechenden Verhaltensweisen
ausgeschlossen, zum anderen auch nicht zielführend. Denn die
Kindesmutter ist - insbesondere nach sachverständiger
Einschätzung - gar nicht in der Lage und wird es künftig nicht
sein, auch nur ansatzweise (kognitiv) zu begreifen, welch
psychische Belastung sie ihrem im Zwiespalt lebenden Kind
dadurch zumutet, dass dieses Kontakt zum Vater wünscht, gerade
das jedoch nicht sagen und zeigen kann/darf, weil es um die
entsprechende Missbilligung der Mutter weiß. Ordnungsmittel sind
jedoch weder geeignet, ein bereits dem Grunde nach fehlendes
Problembewusstsein hervorzurufen, noch in der Lage, die der
Kindesmutter fehlende Fähigkeit auszubilden, dieser (bisher
nicht vorhandenen) Erkenntnis entsprechend zu handeln.
64 b. Soweit der Kindesvater eine
Abänderung der Ausgangsentscheidung im Sinne eines umfangreicheren
Umganges zwischen ihm und seiner Tochter als in der abzuändernden
Entscheidung geregelt begehrt, ist der Abänderungsmaßstab für dieses
- auf (teilweise) Aufhebung der in der Ausgangsentscheidung
getroffenen kindesschutzrechtlichen Maßnahme gerichtete - Begehren
dem § 1696 Abs. 2 BGB zu entnehmen (vgl. hierzu: OLG Schleswig v.
30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 37 = NZFam 2016, 809; Coester
aaO. § 1696 Rn. 30, Rnrn. 115 ff.). Denn auch wenn die in der
abzuändernden Umgangsentscheidung zweifelsfrei enthaltene
Umgangsbeschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB - im Sinne eines
lediglich begleiteten Umgangs über nur 1 Stunde/Woche in der
Beratungsstelle - aufgrund deren zeitlicher Befristung durch das
Gericht für den Zeitraum der Wiederanbahnung der Umgangskontakte
(bis Dezember 2014) mittlerweile weggefallen ist, ist auch der im
Anschluss an die Anbahnungsphase gerichtlich festgesetzte Umgang
lediglich ein beschränkter i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB (vgl. OLG
Schleswig aaO. Rn. 38 ff.). Dies gilt bereits deswegen, weil die
abzuändernde Umgangsregelung keinerlei Ferienumgang mit Kontakten
von Vater und Kind an mehreren zusammenhängenden Tagen vorsieht
(vgl. hierzu: OLG Schleswig aaO. Rn. 40; OLG Saarbrücken v.
11.10.2013, 6 UF 128/13 - juris Rn. 15 = ZKJ 2014, 75). Hierdurch
bleibt die unter dem 08.10.2014 getroffene Umgangsentscheidung
jedoch im Sinne einer Umgangseinschränkung erheblich hinter
derjenigen Umgangsregelung (i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB)
zurück, die für das damals 4jährige Kind zu einer (vollständigen)
Befriedigung der mit dem Umgangsrecht verbundenen Zwecke (vgl.
hierzu: OLG Schleswig aaO., Rn. 38 m.w.Nachw.) geführt hätte. Denn
gerade längere Umgangskontakte sind zur Aufrechterhaltung und
Festigung der gefühlsmäßigen Bindungen zwischen Kind und
umgangsberechtigtem Elternteil erforderlich (OLG Schleswig aaO.,
Rn. 40 m.V.a. BVerfG v. 07.03.2005, 1 BvR 552/04 - juris Rn. 11 =
FamRZ 2005, 871), auch - ggf. sogar erst recht - bei einer
4jährigen.
65 Gemessen an § 1696 Abs. 2 BGB kann ein Umgang zwischen
Vater und Tochter, der weniger einschränkend ist als in der
abzuändernden Entscheidung nicht angeordnet werden, da eine Gefahr
für das Kindeswohl bei uneingeschränktem Umgang nach wie vor besteht
(§ 1696 Abs. 2, 2. Halbs., 1. Alt. BGB) bzw. sogar eine noch
weitreichendere kindesschutzrechtliche Maßnahme in Gestalt einer
noch umfangreicheren Umgangsbeschränkung erforderlich ist (§ 1696
Abs. 2, 2. Halbs., 2. Alt. BGB) als in der abzuändernden
Entscheidung angeordnet, und zwar aus den oben (II. 1. a.)
aufgezeigten Gründen.
66 2. Der Versuch, durch die getroffenen
Anordnungen gemäß Ziffer 2. des Beschlusstenors auf die Kindeseltern
dahingehend einzuwirken, dass diese ihre Wohlverhaltenspflichten
wechselseitig einhalten, beruht auf § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB (vgl.
hierzu auch: OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 = FamRZ 2016,
1788; Rauscher aaO. § 1684 Rn. 106).
67 3. Auf die Erteilung des
vollstreckungsrechtlichen Hinweises gemäß § 89 Abs. 1 FamFG im
Rahmen der das Erkenntnisverfahren abschließenden vollstreckbaren
Entscheidung haben die Beteiligten einen Anspruch (vgl. § 89 Abs. 2
FamFG; BVerfG v. 09.03.2011, 1 BvR 752/10 - juris Rn. 9 = FamRZ
2011, 957: BGH v. 17.08.2011, XII ZB 621/10 - juris Rn. 13 = FamRZ
2011, 1729; OLG Naumburg v. 08.05.2013, 3 WF 116/13 - juris Rn. 5
m.w.N.; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. [2015], § 89 Rn.5.), dem das Gericht mit Ziffer 3. des Beschlusstenors
nachgekommen ist (vgl. auch OLG Schleswig, aaO.). Der Beschluss wird
mit Bekanntgabe i.S.v. § 40 I FamFG (i.V.m. §§ 41 I, 15 II FamFG)
wirksam und damit gemäß § 86 II FamFG vollstreckbar werden.
68 4. Der allein sorgeberechtigten
Kindesmutter ist ihr Umgangsbestimmungsrecht (Recht zur Regelung des
Umgangs) zu entziehen. Der Entzug dieses Teils der mütterlichen
Personensorge ist erforderlich, da ohne einen solchen das Wohl des
beteiligten Kindes nachhaltig gefährdet wäre und die Kindesmutter -
weder selbständig noch durch öffentliche Hilfen (z.B. SPFH)
unterstützt - in der Lage ist, die Gefährdung des Kindeswohls
abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB).
69 a. Dass das Umgangsbestimmungsrecht ein
vom Aufenthaltsbestimmungsrecht verschiedener Bestandteil der
(elterlichen) Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) und als solches
dem/den Sorgeberechtigten entzogen werden kann, hat der BGH jüngst
entschieden (BGH v. 06.07.2016, XII ZB 47/15 - juris Rn. 44 u. 47 =
FamRZ 2016, 1752) und sich hierbei mit den hierzu vertretenen
unterschiedlichen Auffassungen in obergerichtlicher Rechtsprechung
und Literatur auseinandergesetzt (BGH aaO. - juris Rnrn. 41-43). Das
hiesige Familiengericht hält die Auffassung des BGH für zutreffend
und einen entsprechenden Eingriff in das hier alleinige
Umgangsbestimmungsrecht der allein sorgeberechtigten Kindesmutter
(vgl. BGH aaO. - juris Rn. 45) für grundsätzlich möglich.
70 b. Die Voraussetzungen für einen
derartigen Sorgerechtseingriff liegen hier vor.
71 Die Kindesmutter hat gezeigt, dass sie nicht in der Lage
ist, ihr Umgangsbestimmungsrecht zum Wohle des Kindes auszuüben.
Unmittelbar nach Rücknahme ihrer unzulässigen Beschwerde gegen die
gerichtliche Umgangsentscheidung aus Oktober 2014 hat die
Kindesmutter auf eine deutliche Reduzierung des gerichtlich
angeordneten Umgangs hin- bzw. zumindest mit dem Kindesvater an
einer einvernehmlichen Abänderung mitgewirkt. Dies belegt nach
Auffassung des Gerichts nicht nur abermals ihre fehlende
Bindungstoleranz, sondern auch, dass sie nicht fähig ist, von ihrem
Umgangsbestimmungsrecht in kindeswohlentsprechender Form Gebrauch zu
machen; schließlich, dass sie es auch künftig in
kindeswohlgefährdender Weise ausüben wird. Denn die Kindesmutter
musste zum Zeitpunkt ihrer - von ihrem Umgangsbestimmungsrecht
gedeckten - Entscheidung, den titulierten Umgang mit dem Kindesvater
abzuändern, wissen, dass sie hiermit dem Interesse ihres Kindes
zuwiderlaufend handelt:
72 Mit der Kindesmutter ist in den vergangenen Verfahren
ausführlich die Wichtigkeit des Umganges für ihre Tochter u.a. zur
Befriedigung deren Wunsches nach Kontakt zum Vater erörtert worden.
In der Begründung des gerichtlichen Umgangsbeschlusses vom
08.10.2014 (90 F 108/14) ist die Notwendigkeit einer klaren und
vollstreckbaren Umgangsregelung nochmals hervorgehoben. Gleichzeitig
wurde dort die elementare Wichtigkeit eines tatsächlich verlässlich
und kontinuierlich durchgeführten Umganges für ihre Tochter zur
Befriedigung des Kontaktbedürfnisses unterstrichen. Eingehend ist in
vergangenen Anhörungs-/Erörterungsterminen thematisiert worden, dass
eigenständige Versuche der Kindeseltern, den Umgang abweichend von
den aufwendig vor Gericht erarbeiteten Umgangsvereinbarungen zu
regeln, in der Vergangenheit stets gescheitert sind und auch künftig
aufgrund der Persönlichkeitsstrukturen beider Elternteile zum
Scheitern verurteilt sind und damit perspektivisch - wie bereits in
der Vergangenheit - immer wieder zum kindeswohlabträglichen
vollständigen Umgangsabbruch bis zur erneuten Einschaltung des
Familiengerichts führen werden. Trotz dieser nachdrücklichen
Hinweise hat die Kindesmutter ihr Umgangsbestimmungsrecht für eine
ihren eigenen - mit denen des Kindes nicht übereinstimmenden -
Interessen entsprechende Umgangsvereinbarung mit dem Vater genutzt,
die der realistischen Prognose gemäß dann auch wieder gescheitert
ist.
73 Die Einschätzung der Sachverständigen teilend, geht das
Gericht davon aus, dass es der Kindesmutter perspektivisch nicht
gelingen wird, ihre Bindungstoleranz zu verbessern und die
Elternebene von der Kindebene zu trennen. Der Widerstand gegen einen
„normalen“ (§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB) Umgang C.s mit ihrem
Vater wird prognostisch bestehen bleiben. Die Mutter wird es auch
künftig nicht schaffen, trotz der hochgradig belasteten Beziehung
zwischen ihr und dem Kindesvater zuzulassen, dass C. an diesem
hängt.
74 Dies liegt zum einen an den eingeschränkten kognitiven
Möglichkeiten der Kindesmutter, an ihrer fehlenden Fähigkeit zur
Selbstreflexion sowie an ihren stark negativen Gefühlen für den
Kindesvater und dessen Ehefrau. Der Kindesmutter ist in sämtlichen
Terminen durch das Familiengericht, die Verfahrensbeiständin und die
jeweiligen Jugendamtsmitarbeiter vor Augen gehalten worden, wie
wichtig es ist, dass sie ihrer Wohlverhaltenspflicht nachkommt. Der
Kindesmutter fiel es durchgehend schwer, eigene Anteile am
Elternkonflikt und den ständigen Abbrüchen des Kontakts zwischen
Vater und Tochter zu erkennen. Konnte man in der Vergangenheit
aufgrund einzelner Äußerungen der Kindesmutter im Gerichtssaal
mitunter die Hoffnung hegen, sie habe ihren Auftrag im
Kindeswohlinteresse (§ 1684 Abs. 2 BGB) verstanden, zeigte sich im
folgenden Gerichtsverfahren, dass diese Hoffnung gleichsam bereits
in dem Moment gestorben war, in welchem die Kindesmutter das
Gerichtsgebäude nach dem vorangegangenen Verfahren verlassen hatte.
Der Kindesmutter ist es bisher zu keinem Zeitpunkt gelungen, ihre
mitunter verbalisierten guten Vorsätze im Hinblick auf ihr
Wohlverhalten mittel- oder gar längerfristig zu konservieren,
geschweige denn im Sinne eines umgangsbefürwortenden/-fördernden
Verhaltens in die Tat umzusetzen.
75 In sämtlichen Anhörungsterminen vor dem erkennenden
Gericht gefiel sich die Kindesmutter darin, über den Kindesvater
herzuziehen und ihm alleinige Schuld für die jeweils verfahrene
Situation zuzuweisen. Äußerte das Gericht sich kritisch ggü. dem -
zweifelsohne auch häufig alles andere als konfliktlösendem -
Verhalten des Kindesvaters, wertete die Kindesmutter dies stets
zugleich als Bestätigung ihrer eigenen Position und empfand die in
Richtung des Kindesvaters geäußerte Kritik sichtbar als Aufwertung
ihrer eigenen Person, ohne zu begreifen, dass - bildlich gesprochen
- die „Pest“ auf der einen Seite die „Cholera“ auf der anderen Seite
nicht besser macht.
76 Besteht also schon aus diesen Gründen auf Seiten der
Kindesmutter realistischer Weise kein Potential, die eigene
Bindungstoleranz zu verbessern, kommt insoweit negativ verstärkend
noch die Einmischung der Großmutter mütterlicherseits hinzu, die
ihrerseits die Kindesmutter in ihrer eingeengten und von der
fehlenden Fähigkeit zum Wechsel in die kindliche Perspektive
geprägten Sichtweise bestärkt. Schließlich kommt neben den oben
angedeuteten Anteilen des Kindesvaters selbst am Elternkonflikt auch
dessen Ehefrau als insoweit negativ - nicht nur direkt auf den
Kindesvater - wirkender Faktor hinzu. Die Ehefrau des Kindesvaters
stellt für die Kindesmutter bereits per se, aber auch deswegen ein
„rotes Tuch“ dar, weil die Kindesmutter davon überzeugt ist, dass
jene (zusammen mit dem Kindesvater) C. beim Umgang im väterlichen
Haushalt gegen sie - die Kindesmutter - aufwiegele. In diesem ebenso
konfliktanfälligen wie fragilen Gesamtsystem ist eine Änderung der
mütterlichen - nochmals: von dieser bereits nicht als solche
verinnerlichten - Fehlhaltungen ebenso ausgeschlossen, wie es
entsprechend nicht zu einer am Kindeswohl orientierten Ausübung des
Umgangsbestimmungsrechts durch die Kindesmutter kommen wird.
Behielte die Kindesmutter ihr alleiniges Umgangsbestimmungsrecht
wären das Kindeswohl gefährdende Kontaktabbrüche zum Kindesvater
vorprogrammiert.
77 c. Mildere gerichtliche Maßnahmen,
welche im Vergleich zur Entziehung des Rechts zur Regelung des
Umgangs gleich geeignet sind, die Gefährdung abzuwenden, kommen im
Ergebnis nicht in Betracht:
78 aa. Es genügt vorliegend nicht, das
alleinige mütterliche Umgangsbestimmungsrecht durch eine schlichte
gerichtliche Umgangsanordnung einzuschränken. Ebenso wenig ist die
Umgangsbeschränkung - wie sie hier mit dem Tenor zu Ziffer 1.
erfolgt ist - zur Gefahrenabwehr ausreichend. Gleiches gilt wegen
der begrenzten Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten des
Umgangspflegers (vgl. Rauscher aaO. § 1684 Rn. 110c) für die
Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB
neben einer konkreten und vollständigen gerichtlichen
Umgangsregelung. Denn den v.g. drei - grundsätzlich weniger
einschneidenden (vgl. BGH aaO. Rn. 46 u. 47) - ist gemein, dass sie
den konkret drohenden (erneuten) Missbrauch des mütterlichen
Umgangsbestimmungsrechts im Anschluss an eine gerichtliche
Umgangsregelung bzw. -einschränkung nicht beseitigen können. Die
vorgenannten Maßnahmen mögen zwar regelmäßig vorrangig vor einem
Teilsorgerechtseingriff in Betracht zu ziehen sein (BGH aaO.),
können sich aber nur dann als ausreichend zur Abwendung der
Kindeswohlgefährdung erweisen, wenn die/der
umgangsbestimmungsberechtigte/n Eltern/Elternteil grundsätzlich
fähig und bereit sind/ist, die Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit
der gerichtlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Umgangsrechts des
Kindes zu erkennen und sich an die gerichtliche Umgangsausgestaltung
so lange halten, bis tatsächlich Gründe des Kindeswohls vorliegen,
die eine Änderung der gerichtlichen Umgangsentscheidung als
angezeigt erscheinen lassen. Ist dies - wie hier bei der
Kindesmutter - nicht der Fall, ist dem
Umgangsbestimmungsberechtigten die ihm ohne den entsprechenden
Teilsorgerechtsentzug verbleibende Rechtsmacht, den Umgang jederzeit
abweichend von grundlegenden gerichtlichen Anordnungen zu bestimmen
(vgl. hierzu Giers FamRB 2016, 386), durch ausdrücklichen Entzug des
Umgangsbestimmungsrechts zu nehmen.
79 bb. Ein befristeter Umgangsausschluss
(§ 1684 Abs. 4 S. 1, S. 2 BGB) als ebenfalls in Betracht zu ziehende
mildere Maßnahme ggü. dem Teilsorgerechtsentzug (vgl. BGH aaO.)
würde zwar die Gefährdung des Kindeswohls beseitigen, da dann
keinerlei loyalitätskonflikt-schürendes Verhalten der Kindesmutter
mehr drohte. Ein solcher Umgangsausschluss würde jedoch die Rechte
des Kindes sowie des Kindesvaters übermäßig beschneiden und
demgegenüber das Interesse der Kindesmutter an einem unangetasteten
Sorgerecht einseitig überbewerten:
80 Zwar mag vorliegend angesichts der zwingend
erforderlichen erheblichen Einschränkungen des Umgangsrechts nicht
die häufig betonte (vgl. nur OLG Frankfurt v. 12.09.2013, 5 WF
171/13 - juris Rn. 17 = FamRZ 2014, 403) herausragende Bedeutung des
Umganges für die Persönlichkeitsentwicklung und Sozialisation des
Kindes im Vordergrund stehen (vgl. relativierend Rauscher aaO. § 1684 Rn. 36 m.w.N.: „zumindest förderlicher Einfluss des Umgangs auf
die Sozialisation“; Salzgeber aaO. Rn. 693: „Die Beziehung des
Kindes zu beiden Elternteilen ist ein wesentlicher Stützfaktor für
die Entwicklung des Kindes.“). Vorliegend ist es aber insbesondere
zur möglichst weitreichenden Erreichung des primären Zweck des
Umgangsrechts - nämlich dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich
von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner
Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache
fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum
Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem
gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (OLG Schleswig aaO.
- juris Rn. 38 m.V.a. BGHZ 42, 364; Rauscher aaO. § 1684 Rn. 30) -
ebenso erforderlich wie gerechtfertigt, in das mütterliche alleinige
Umgangsbestimmungsrecht einzugreifen und so die mütterlichen,
väterlichen und kindlichen Rechte praktisch in Konkordanz (vgl.
BVerfG v. 29.11.2007, 1 BvR 1635/07 - juris Rn. 17 m.w.N. = FamRZ
2008, 494) zu bringen.
81 d. Ist das Umgangsbestimmungsrecht nach
alledem der Kindesmutter zu entziehen, ist es auch nicht etwa gemäß
§ 1680 Abs. 2, Abs. 3 BGB auf den Kindesvater zu übertragen, sondern
vielmehr auf einen Ergänzungspfleger beim . Eine Übertragung des
Umgangsregelungsrechts auf den grundsätzlich vorrangig in Betracht
kommenden Kindesvater widerspräche vorliegend dem Kindeswohl.
82 Denn auch dem Kindesvater fehlt die Fähigkeit, in
kindeswohlentsprechender Weise behutsam mit dem
Umgangsbestimmungsrecht umzugehen und den Umgang seiner Tochter mit
sich selbst verantwortlich zu bestimmen. Der Kindesvater wird weder
in der Lage sein, sich gegen die Kindesmutter und deren Interessen
hinreichend abzugrenzen noch seine eigenen Interessen ggü. dem Wohl
des Kindes in den Hintergrund zu stellen. In dieser Sichtweise sieht
sich das Gericht zum einen bestätigt durch die väterliche Mitwirkung
an der zwar einvernehmlichen, dem Kindeswohl aber nicht
entsprechenden Abänderung der Umgangsentscheidung vom 08.10.2014.
Zum anderen ist Beleg für die fehlende Fähigkeit zur
kindeswohlentsprechenden Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts das
ambivalent-sprung-hafte Verhalten des Kindesvaters im Verfahren 90 F
91/15, in welchem dieser erst auf Einsetzung eines Umgangspflegers
(§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB) zur Realisierung der gerichtlich unter dem
08.10.2014 beschlossenen Umgangskontakte zu seiner Tochter antrug,
um kurz darauf einen Umgangsausschluss anzuregen.
83 e. Soweit die Entscheidung des BGH vom
06.07.2016 (XII ZB 47/15 - juris Rn. 46) in Fällen des
erforderlichen Entzugs des Umgangsbestimmungsrechts für die
Familiengerichte entgegen ihrer grundsätzlichen Verpflichtung (vgl.
Jaeger aaO., § 1684 Rn. 43 m.w.Nachw.) die Möglichkeit zu eröffnen
scheint, ein streitig geführtes Umgangsverfahren ausnahmsweise nicht
durch eine vollstreckbare Entscheidung zum Umgang beenden zu müssen
und dem zu bestellenden „Umgangsbestimmungsrechtspfleger“ - anders
als dem Umgangspfleger i.S.v. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB (vgl. BVerfG v.
17.06.2009, 1 BvR 467/09 - juris Rn. 34 = FamRZ 2009, 1472) - Umfang
und Ausgestaltung des Umgangs vollständig überlassen zu können, ist
nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Familiengerichts
zumindest im hiesigen Fall die erste Umgangsregelung
gerichtlich zu treffen und „lediglich“ die Frage einer etwaigen
(einvernehmlichen) Änderung in der Zukunft dem
Umgangsbestimmungsrechtspfleger zu überantworten. Denn vorliegend
haben Kind und Kindesvater ein besonderes Interesse daran, dass der
Umgang vollstreckbar geregelt ist („gesteigertes
Titulierungsinteresse“). Nur durch diese ordnungsmittelbewehrte
Umgangsentscheidung besteht die Aussicht, dass ein das
eingeschränkte Umgangsrecht von Kind und Vater erfüllender Umgang
auch tatsächlich stattfindet.
84 Ist dabei Adressat der vorstehenden Ausführungen zur
vollstreckungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Umgangs hier in
erster Linie die Kindesmutter, betreffen sie in zweiter Linie auch
den Kindesvater, der sich in der Vergangenheit in puncto Wahrnehmung
der vereinbarten Umgangskontakte mitunter auch nicht zuverlässig -
jedenfalls nicht geradlinig und konsequent - verhalten hat. Auch ihm
gegenüber muss der Einsatz von Ordnungsmitteln grundsätzlich offen
stehen, auch wenn die Vollstreckung von Umgang gegen den
umgangsberechtigten, aber -unwilligen Elternteil im Ergebnis
zumindest in der Regel nicht in Betracht kommen mag (vgl. hierzu:
BVerfG v. 01.04.2008, 1 BvR 1620/04 - juris Rn. 81 = FamRZ 2008,
845; OLG Frankfurt v. 12.09.2013, 5 WF 171/13 - juris 14 ff. = FamRZ
2014, 403; vgl. auch Salzgeber aaO. Rn. 745). Solange hier eine
etwaige Umgangsverweigerung des umgangsberechtigten sowie
-verpflichteten Kindesvaters nicht Ausdruck einer ablehnenden
Haltung gegenüber dem Kind ist und vom Kind auch nicht derart
empfunden zu werden droht, sondern „lediglich“ eine Resignation
gegenüber dem mütterlichen Opponieren ist, muss eine kritische und
ergebnisoffene Einzelfallprüfung der Kindeswohldienlichkeit auf
vollstreckungsrechtlicher Ebene unter Berücksichtigung der
jeweiligen Gründe für den Umgangsverstoß möglich sein. Denn das
Recht des Kindes, dass der umgangsberechtigte und -verpflichtete
Elternteil seine Verantwortung ihm gegenüber zu seinem Wohl u.a.
durch Wahrnehmung des Umganges ausübt (vgl. OLG Frankfurt aaO. -
juris Rn. 17), mag nämlich im Einzel-/Ausnahmefall auch die
Anordnung von Ordnungsmitteln gegen diesen rechtfertigen.
85 Im Übrigen erscheint die Schaffung eines
vollstreckungsfähigen Umgangstitels auch insoweit angezeigt, um
unzulässige, dem Kindeswohl abträgliche Umgangskontakte außerhalb
der hier abschließend getroffenen Regelung verhindern zu können
(vgl. hierzu: KG v. 13.02.2015, 13 WF 203/14 = FamRZ 2015, 940).
Zusätzliche Umgangskontakte würden vorliegend den schmalen Grat
zwischen für die Kindesmutter gerade noch tolerierbarem Umgang und
nicht mehr tolerierbarem Umgang überschreiten und zwangsläufig zur
Intensivierung des kindeswohlgefährdenden
loyalitätskonflikt-schürenden Verhaltes der Kindesmutter führen.
86 5. Soweit schließlich in Fällen eines
umgangsboykottierenden, aufenthaltsbestimmungsberechtigten
Elternteils grundsätzlich in Betracht kommt, diesem sein
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und es sodann auf den
(bindungstoleranteren) anderen Elternteil (vgl. Salzgeber aaO. Rn.
746) oder einen Ergänzungspfleger zu übertragen (vgl. nur Rauscher
aaO. § 1684 Rn. 109 ff. m.w.N.), um auf diese Weise dem Kind einen
(möglichst unbeschwerten) Kontakt zu beiden Elternteilen zu
erhalten, liegen die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall
nicht vor. Da der Kindesvater sich selbst nicht in der Lage sieht,
seine Tochter C. in seinem Haushalt aufzunehmen, vielmehr für einen
Wechsel C.s in eine Pflegefamilie plädiert und davon abgesehen hat,
den für eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 BGB erforderlichen
Antrag zu stellen, beurteilt sich die Frage eines etwa
erforderlichen Eingriffs in das mütterliche
Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht nach § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB,
sondern allein nach §§ 1666, 1666a BGB.
87 Der Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts
und eine damit verbundene Trennung des Kindes von der Mutter wären
hier unverhältnismäßig. Denn zum einen stellen der Entzug des
mütterlichen Umgangsbestimmungsrechts und die gerichtliche Anordnung
eines konkreten (eingeschränkten) Umgangs zwischen Vater und Tochter
hier ausreichende - nicht offensichtlich aussichtslose (vgl. BGH v.
26.10.2011, XII ZB 247/11 - juris Rn. 28 = FamRZ 2012, 99) -
Maßnahmen dar, mit denen der Gefährdung des Kindeswohl auf andere
Weise als durch Fremdunterbringung begegnet werden kann (§ 1666a
Abs. 1 S. 1 BGB). Zum anderen überwiegen die mit einer Trennung des
Kindes aus der mütterlichen Obhut verbundenen Gefahren für die
Entwicklung des Kindes die Vorteile des bei Fremdunterbringung
möglichen „normalen“ und weitgehend von Loyalitätskonflikten
unbeeinflussten Umgangs zwischen Vater und Tochter, und zwar auch
dann, wenn man davon ausgeht, dass C. bei Fremdunterbringung eine
bessere Förderung als im mütterlichen Haushalt erhielte (vgl. SV-GA
Seite 41 = Bl. 125 d.A.). Denn C. würde bei Trennung von ihrer
Mutter ihre primäre Bindungsperson verlieren mit allen damit
verbundenen negativen Folgen für ihre seelische Entwicklung
(erhebliche trennungsbedingte psychische Belastung inkl. der
erhöhten Gefahr für die Entstehung einer psychischen Erkrankung). Da
die Kindesmutter zudem die materiellen wie emotionalen
Grundbedürfnisse C.s erfüllt, dieser mit liebevoller Zuwendung
begegnet und auch die eingeschränkte Fähigkeit der Kindesmutter,
ihre Tochter allein hinreichend in ihrer geistigen und sozialen
Entwicklung zu fördern, durch die regelmäßig von C. besuchte
umfangreiche Nachmittagsbetreuung kompensiert wird (SV-GA aaO.), ist
die Schwelle zu einer - einen Eingriff in das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der (umgangserleichternden)
Fremdunterbringung rechtfertigenden - Kindeswohlgefährdung nicht
überschritten und würde zudem ein entsprechender Sorgerechtseingriff
insgesamt eher schaden als nützen (vgl. hierzu auch BGH aaO.;
Rauscher aaO. § 1684 Rn. 109/110 m.w.N.; Salzgeber aaO. Rn.
683).
88 6. Der Sachantrag des Kindesvaters, ihm
ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der von seiner Tochter
besuchten Schule sowie gegenüber den diese behandelnden Ärzten und
der sie nachmittags betreuenden KiTa zuzusprechen, ist
zurückzuweisen. Ein entsprechendes Auskunftsrecht des Kindesvaters
besteht gegenüber den Vorgenannten nicht, insbesondere folgt ein
solches nicht aus § 1686 BGB. Zwar mag das Auskunftsrecht aus § 1686
BGB nicht nur dem (umgangsberechtigten) Elternteil gegenüber dem
Obhutselternteil zustehen, sondern im Falle der Fremdunterbringung
des Kindes in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch den
Eltern gegenüber einem Ergänzungspfleger bzw. Vormund (vgl. OLG Hamm
v. 01.08.2016, 4 UF 99/16 - juris Rn. 7 = FamRB 2016, 422 mit zust.
Anm. Schmid). Jedoch sind Auskunftsverpflichtete i.S.d. § 1686 BGB
nicht sämtliche Bezugspersonen des Kindes, insbesondere nicht Ärzte,
Lehrer und sonstige Betreuungspersonen (vgl. OLG Hamm aaO.; Schmid
aaO. m.w.Nachw.; Poncelet in jurisPK-BGB aaO., § 1686 BGB Rn. 13
m.w.Rspr.-Nachw.).
89 Eine andere Anspruchsgrundlage für das Begehren des
Kindesvaters gegenüber den - im Übrigen (bisher) nicht am Verfahren
beteiligten - Personen ist nicht ersichtlich.
90 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 I FamFG. Gründe für eine vom Regelfall (vgl. hierzu: Feskorn in
Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. [2014], § 81 Rnrn. 9, 13 u. 14a jew.
m.w.N.) der „Kostenaufhebung“ abweichende Kostenentscheidung (vgl. § 81 II FamFG) sind nicht feststellbar. Das minderjährige Kind und die
Verfahrensbeiständin sind bereits von Gesetzes wegen nicht an den
Kosten zu beteiligen (§ 81 Abs. 3, § 158 Abs. 8 FamFG). Gründe, das
beteiligte Jugendamt (§ 162 Abs. 2 FamFG, §§ 1666, 1666a BGB) mit
Kosten zu belegen, sind nicht ersichtlich. Der erfolglose Antrag des
Kindesvaters auf Auskunft (§ 1686 BGB, § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG)
führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Verfahrenskosten, er fällt
- gemessen an den Gesamtverfahrenskosten - nicht wesentlich ins
Gewicht, so dass eine Beteiligung des Kindesvaters an den Kosten mit
einer Quote über 50% nicht angezeigt ist.
Auch soweit es die
außergerichtlichen Kosten anbelangt, sind keine besonderen Gründe
dafür ersichtlich, einem beteiligten Elternteil die
außergerichtlichen Kosten des anderen aufzuerlegen.
91 8. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht
auf §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 FamGKG und berücksichtigt,
dass drei Kindschaftssachen i.S.v. § 45 Abs. 1 Nrn. 1-4 FamGKG in
einem Verfahren behandelt wurden, die Einzelwerte der drei
unterschiedlichen Verfahrensgegenstände Sorge (Nr. 1) und Umgang
(Nr. 2) sowie Auskunft (Nr. 3) insofern zu addieren sind (vgl.
hierzu Klüsener in Prütting/Helms, aaO., § 45 FamGKG Rn.7; Schneider
in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. [2017],
§ 45 FamGKG Rn. 12). Hierbei ist im Ausgangspunkt von den jeweiligen
Regelwerten i.H.v. 3.000,00 € auszugehen. Unter
Billigkeitsgesichtspunkten ist angesichts des überdurchschnittlichen
Umfangs der Sache im Bereich der Verfahrensgegenstände Sorge und
Umgang eine leichte Verfahrenswerterhöhung - auf jeweils 4.000,00 €
- angezeigt (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Der deutlich
unterdurchschnittliche Umfang des Verfahrensgegenstandes Auskunft (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG) führt zu einer Verminderung des betreffenden
Regelwertes auf 2.000,00 € (§ 45 Abs. 3 FamGKG). In Summe ergibt
sich der Gesamtverfahrenswert von 10.000,00 €, der seinerseits den
Gesamtaufwand und die Schwierigkeit des Gesamtverfahrens angemessen
repräsentiert.
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